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BPatG Beschluss vom 21.06.2005 – 27 W (pat) 177/04

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 177/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 13 266.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richter Schwarz und Richterin

Prietzel-Funk am 21. Juni 2005 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

12. Mai 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat

durch den angefochtenen Beschluss die Anmeldung der Marke

StenoNet

für

Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische

(soweit in Klasse 9 enthalten), photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal- Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente; Geräte und daraus zusammengestellte Systeme zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung, Bearbeitung und/oder Wiedergabe von analogen

und/oder digitalen Bildsignalen und/oder analogen und/oder

digitalen Tonsignalen und/oder Daten, jeweils auch zur Verbindung an das/mit dem Internet, insbesondere Geräte der

Unterhaltungselektronik und der

Informationstechnik, der

Kommunikationstechnik sowie der Bürokommunikation und

der Bürotechnik, einschließlich Antennen, Autoradios, AV-Receiver, Bilderzeugungs- und/oder Darstellungs-Einheiten zur

Darstellung und/oder Visualisierung von Bewegtbildern,

Standbildern, Animationen und/oder multimedialen Daten, insbesondere für Geräte der Bürokommunikation und der Bürotechnik, der Unterhaltungselektronik und/oder Telekommunikation, wie Geräte mit Bildröhren-, LCD-, Plasma- oder TFT-

Technologie, Bildschirmen bzw. Bildröhren; Bildschnittgeräte,

Camerarecorder, CD-Spieler, Digitalcameras, Displays, DVD-

Spieler, DVD-Laufwerke, Fernsehgeräten mit Bildröhre oder

Plasmabildschirm oder LCD-Bildschirm, Festplattenrecorder,

HiFi-Anlagen, Mobiltelefone und leitungsgebundene Telefone,

Monitoren, Projektoren, Rundfunkgeräte mit oder ohne Cassettenspieler oder CD-Spieler, Set-Top-Boxen, Uhrenradios,

Videorecorder; Geräte für die Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe elektronischer bzw. digitaler Musik, Rundfunk-

und Datensignale, Geräte und Anlagen der Syatellitenempfangstechnik, einschließlich Antennen, Receivern, Set-

Top-Boxen und Zubehör hierfür, nämlich Abzweiger, Adapter,

Antennensteckdosen, Descrambler, Filter, Halterungen, Kabel,

Konverter, LNCs, Modems, Hardware- und Software-Module,

Multischalter, Umsetzer, Verstärker, Verteiler; Telematikgeräte

(soweit in Klasse 9 enthalten) und hieraus zusammengestellte

Systeme; Navigationsgeräte (soweit in Klasse 9 enthalten)

und hieraus zusammengestellte Systeme, insbesondere satellitengestützt und für Fahrzeuge; Multimedia-Geräte (soweit in

Klasse 9 enthalten), einschließlich Modems und interaktiver

Geräte; band-, scheiben- oder flächenförmige magnetische,

elektronische

(insbesondere Halbleiterspeicher), digitale

und/oder optische Aufzeichnungs- bzw. Datenträger (soweit in

Klasse 9 enthalten); Geräte der Breitbandkommunikation; Geräte der Informationstechnik; Geräte der Kommunikationstechnik, einschließlich Geräte der In-house-Kommunikations-

und Hotel-Kommunikationstechnik, sowie der Bürokommunikationstechnik (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte der Bürokommunikation und der Bürotechnik, nämlich Abspielgeräte,

Anrufbeantworter, analoge und/oder digitale Diktiergeräte und

–systeme, Drucker, Kopfhörer, Kopiergeräte und Abspielgeräte für analoge und/oder digitale Daten und Informationen,

Ohrhörer für Diktiergeräte, Scanner und Telefaxgeräte, sowie

Teile dieser Waren; Hardware- und Software-Module und/oder

Endgeräte für das Internet und Geräte für sprachgesteuerte

Informationsverarbeitung; Geräte der Telekommunikation, insbesondere drahtgebundene und drahtlose Teilnehmereinrichtungen; Computer, auch solche für Spiele, Computerteile und

Computer-Peripheriegeräte, PCs, Notebooks, Datenverarbeitungsgeräte, Hard- und Software; im wesentlichen aus Datenverarbeitungsgeräten, Computern, Kabeln und Software bestehende Computernetzwerke und Netzwerksysteme (soweit in Klasse 9 enthalten), bestehend aus verkoppelten Einzelnetzwerken,

insbesondere

in Form von

Intra/Internet-Einrichtungen in lokalen oder Großraumnetzen;

Datenverarbetiungsprogramme, Software, insbesondere für

Massenspeichermedien, zur Spracheingabe und Sprachausgabe, Spracherfassung, Spracharchivierung, Sprachanalyse,

Verteilung und/oder Weiterleitung und/oder Übertragung, insbesondere zwischen elektronischen Geräten und Computer

oder Datenverarbeitungs-Aufzeichnungsgeräten und/oder Datenverarbeitungs-Wiedergabegeräten, von elektronischen Signalen, insbesondere Sprachsignale in aufgezeichneter Form

über Datennetze und/oder Funknetze; Betriebsprogramme

und Betriebssysteme (soweit in Klasse 9 enthalten); mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger; Videospiele als Zubehör für Fernsehapparate, Notebooks oder

Computer, einschließlich Software; Spielekonsolen, Videospielkassetten; Alarmgeräte und Alarmanlagen; Breitbandkommunikationsanlagen; Überwachungsapparate und Überwachungsgeräte sowie daraus zusammengestellte Anlagen;

Zubehör für die vorgenannten Waren, nämlich Abzweiger,

Adapter, Akkus, Akustikkoppler, Batterien, Card-Stations, Datenübertragungs-Einheiten, Filter, Halterungen, Kabel, Kopfhörer, Ladegeräte, Löschmagnete, Magnetbandcassetten, Magnetkarten, Mikrofone, Mischpulte, Modems, Hardware- und

Software-Module, interne und/oder externe Netzteile, (Hand-

und/oder Fuß-) Schalter, Speicherchips, Speicherkarten, Stekker, Steckkarten, Stromversorgungsgeräte, Transporttaschen,

Umsetzer, Verstärker, Verteiler; Teile aller vorgenannten Waren, insbesondere Gehäuse, Gehäuseteile und Stützwinkel;

Fernbedienungssender und Fernbedienungsempfänger für die

vorgenannten Waren; Kombinationen der genannten Waren;

Telekommunikation, einschließlich Hotelkommunikation und

In-house-Kommunikation, und Multimedia-Dienste, nämlich

elektronische Kommunikation, Übermittlung von Informationen

oder Daten von Datenbanken (auch entgeltlich), von Sprach-

und Auskunftsdiensten; Internet-Dienstleistungen, nämlich

Übertragen von Daten/Nachrichten und Bereitstellen von

Informationen im Internet in Form von Daten- und Informationsübermittlung verschiedenster Art einschließlich

im Zusammenhang mit der Be- und Überwachung von

Personen und/oder Objekten und von Sicherheitssystemen insbesondere bei der Hotel-Kommunikation, Offline-

sowie Online-, On-Demand-Telekommunikationsdienste und

andere elektronische Mediendienste, nämlich Verarbeitung

und Weiterleitung von elektronisch übermittelten Daten, Ton

und Bild durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke, Telefonleitungen sowie jegliche andere Übertragungsmedien; Übermittlung von Informationen und Unterhaltungsprogrammen; Betrieb von Netzwerken zur Übertragung von

Daten, Bildern und Sprache; Fest- und Mobilfunkdienste sowie

Telematikdienste; Sammeln und Liefern von Nachrichten und

allgemeinen Informationen (sämtliche vorgenannten Dienstleistungen soweit in Klasse 38 enthalten); Hotel-Kommunikation und In-house-Kommunikation einschließlich Daten- und

Informationsübermittlung verschiedenster Art sowie Be- und

Überwachung von Personen und/oder Objekten und von Sicherheitssystemen insbesondere bei der Hotel-Kommunikation;

Erstellen sowie Service, Reparatur und Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen und Software, insbesondere multimedialer Computersoftware (Musik, Ton, Daten, Video und

Bild) sowie für den Betrieb von Netzwerken gemäß Klasse 38;

Einrichten und Betreiben einer Datenbank zum Sammeln,

Speichern und Zurverfügungstellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und/oder Video-Informationen; technische Beratung bei der Projektierung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen für Netzwerkdienste, sowie bei der Projektierung einschließlich Planung und Entwicklung von Netzwerken; Internet-Dienstleistungen, nämlich Erstellung und Einrichtung von

Internet-Präsentationen, Sammeln, Speichern und Verarbeiten von Daten/Nachrichten, Gestalten, Design und Bereitstellen von Web-Seiten; technische Beratung über Internet sowie Ermöglichen elektronischer Abfragen hierzu,

Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Entwicklung elektronischer Programmführer; gewerbsmäßige Beratung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen

Schutzrechten für andere; Franchising, nämlich technische

Unterstützung in Form von Vermittlung technischen Know-

Hows und technische Beratung für die Herstellung und den

Vertrieb von Kunststoffen sowie beim Aufbau, der Einrichtung

und der Führung eines Betriebes zur Ver- und Bearbeitung

von Kunststoffen; technische Beratung auf dem Gebiet des

Recyclingwesens; Planung und Entwicklung sowie Beratung

auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Elektronik, einschließlich der Vermietung von elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Einrichtungen, Apparaten, Geräten und

Instrumenten und Erzeugnissen.

nach vorangegangener Beanstandung als nicht unterscheidungskräftige und

freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 37 Abs. , 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

zurückgewiesen. Die Marke weise einen direkt beschreibenden Sinngehalt

auf; sie enthalte lediglich den Hinweis, dass die angemeldeten Waren und

Dienstleistungen geeignet seien, ein Netzwerk mit Stenografie-Inhalten aufzubauen, zu betreiben oder zu übertragen. Infolgedessen sei die angemeldete

Bezeichnung nicht als Herkunftshinweis geeignet, auch bestehe ein Freihaltungsbedürfnis für die unmittelbar beschreibende Angabe.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält das angemeldete Zeichen für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.

Sie verweist insbesondere darauf, dass zwar der Markenbestandteil „net“ von

weiten Verkehrskreisen durchaus als Hinweis auf „Internet“ oder „Netzwerk“

verstanden würden, dass aber „Steno“ als geläufige Abkürzung für „Stenographie“ mit den beanspruchten technischen Waren und Dienstleistungen

gerade nicht in Verbindung zu bringen sei.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2 MarkenG stehen der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegen.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden,

denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne

der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren

oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl;

GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder

Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich

auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 –

marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.) . Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten,

aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 –

SAT.2). Werden rein beschreibende Begriffe zu einem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalts jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (EuGH GRUR

2004, 680, 682, EG 43 – biomild).

So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar wird „net“, worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, für sich besehen in der Tat als Hinweis auf „Internet“

oder „Netzwerk“ verstanden. Abweichend von dem Beanstandungsbescheid

der Markenstelle, auf welchen der angegriffene Beschluss bezug nimmt, ist

der Senat jedoch der Auffassung, dass die Annahme, der Bestandteil „Steno“

bedeute für den Verkehr einen Hinweis auf Merkmale der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, nicht zutreffen kann. Denn es geht, worauf die Anmelderin zutreffend hinweist, bei der Stenografie um ein Kurzschriftverfahren,

welches als menschliche Dienstleistung ausgeführt wird und bestimmte Fertigkeiten erfordert. Diese sind aber in keiner Weise Gegenstand der betreffenden Waren und Dienstleistungen. Es geht vielmehr darum, die – heute kaum

mehr gebräuchliche – Technik der Aufnahme gedanklicher Inhalte zum Zwecke der Ausfertigung von Schriftstücken („Diktat“) mittels eines handschriftlichen Kurzschriftverfahrens durch völlig andere, nämlich technische Verfahren

zu ersetzen, was seit der Einführung der Sprachaufzeichnungs- und Diktiergeräte, z.B. „Stenorette“, vor Jahrzehnten üblich und dem Verkehr geläufig geworden ist. Dass heute ein Anbieter sich der zunehmend ungebräuchlichen

Methode der handschriftlichen Kurzschrift-Aufnahme bedienen könnte und

solche Aufnahmen mit technischen Mitteln in einem „Netzwerk“ verbreiten,

speichern oder sonst wie verarbeiten könnte, ist für den angesprochenen Verkehr ausgesprochen fern liegend.

Die angemeldete Bezeichnung erhält durch den Anklang an das Wort „Stenograf“ bzw. Stenografie allenfalls einen – unschädlichen – sprechenden Charakter, denn jedenfalls große Teile der hier in Anspruch genommenen Waren

und Dienstleistungen werden von den angespruchenen Verkehrskreisen auch

heute noch mit der Tätigkeit der Kurzschriftaufzeichnung in Verbindung gebracht werden können, die jedoch im ursprünglichen Sinne des Wortes mit ihnen tatsächlich nicht ausgeführt werden kann. Damit führt die angemeldete

Bezeichnung hinreichend weit vom Gegenstand der Anmeldung weg, um nicht

mehr als unmittelbar beschreibender Hinweis oder als Beschaffenheits- oder

Bestimmungsangabe angesehen werden zu können. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Verkehr sie daher, wenn er ihr im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren und Dienstleistungen begegnet, ohne weiteres als

Hinweis auf das anbietende Unternehmen ansehen.

Ein Freihaltungsbedürfnis, das der Schutzgewährung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegenstehen würde, ist nach alledem ebenfalls nicht ersichtlich.

Schwarz

Prietzel-Funk

Dr. van Raden

Na