Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.06.2005 – 33 W (pat) 258/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 258/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 12 098.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 1. Dezember 1995 die Wortmarke
INTEGRA
für folgende Dienstleistungen eingetragen worden:
„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Bauwesen; Reparaturwesen, soweit in Klasse 37 enthalten; Installationsarbeiten, soweit in Klasse 37 enthalten“.
Aufgrund eines Widerspruchs aus der Marke 2 902 043 hat die Markenstelle für
Klasse 35 durch Beschluss vom 27. April 1998 - bestätigt durch Erinnerungsbeschluss vom 17. Januar 2002 - die teilweise Löschung der streitgegenständlichen
Marke hinsichtlich der Dienstleistungen
„Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung“
angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde ist durch Beschluss vom 11. Februar 2003 zurückgewiesen worden (33 W (pat) 226/02).
Nach der am 4. April 2003 eingetretenen Rechtskraft der patentgerichtlichen Entscheidung hat der Markeninhaber mit Schreiben vom 15. September 2003 beim
Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die streitgegenständliche Marke
wieder für die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ einzutragen, und eine entsprechende Einwilligungserklärung der ursprünglich Widersprechenden vom 12. Juli 2003 vorgelegt.
Die Markenabteilung 3.1 hat den Antrag auf nachträgliche Eintragung dieser
Dienstleistungen mit Beschluss vom 14. Juli 2004 zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt an den rechtskräftigen Beschluss im Widerspruchsverfahren und die damit verbundene Teillöschung gebunden sei. Selbst wenn sich die Parteien - wie vorliegend - nachträglich außeramtlich geeinigt hätten, komme eine Registeränderung nicht in Betracht. Nur ausnahmsweise könne im Wege einer Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44
MarkenG die im Widerspruchsverfahren ganz oder teilweise gelöschte Marke
wieder aufleben, soweit Gründe außerhalb der eigentlichen Verwechslungsgefahr
gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG vorlägen, die in dem routinemäßigen Widerspruchsverfahren vor dem Amt nicht berücksichtigt werden konnten. Eine Eintragungsbewilligungsklage sei nur innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des
Widerspruchsbeschlusses möglich; diese Frist sei bereits am 4. Oktober 2003
verstrichen gewesen. Auch wenn die Einwilligungserklärung - innerhalb von 6 Monaten - von der vormals Widersprechenden zu dem Zweck abgegeben worden sei,
um eine Eintragungsbewilligungsklage zu vermeiden, rechtfertige das aus der
Sicht der Markenabteilung nicht, das Register antragsgemäß zu ändern. Es existiere keine gesetzliche Regelung für die gewünschte Änderung, zumal Berichtigungen des Registers in § 45 MarkenG abschließend geregelt seien und der vorliegende Sachverhalt nicht darunter falle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er
beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Im Beschwerdeverfahren hat er sich zur Sache nicht geäußert. Im Verfahren vor
der Markenabteilung hatte er vorgetragen, dass eine Einwilligungserklärung der
ursprünglich Widersprechenden bereits vor Ablauf der 6-monatigen Frist zur Erhebung der Eintragungsbewilligungsklage beim Bundespatentgericht eingereicht
worden sei. Diese Einwilligungserklärung sei von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich zur Vermeidung einer Eintragungsbewilligungsklage abgegeben worden.
Die außergerichtliche Einigung der Parteien habe ja gerade die Eintragungsbewilligungsklage vermeiden sollen und ersetze in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine
Entscheidung eines mit der Eintragungsbewilligungsklage befassten Gerichts.
Auch nach Rechtskraft des im Widerspruchsverfahren ergangenen Beschlusses
müsse eine vor Ablauf der 6-Monatsfrist erfolgte außergerichtliche Einigung der
Parteien zu einer Wiedereintragung gelöschter Waren und Dienstleistungen führen.
Der Senat hat den Markeninhaber in einem Zwischenbescheid auf Bedenken
hinsichtlich der Erfolgsaussichten hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Markenabteilung hat den Antrag des Markeninhabers auf nachträgliche Eintragung der Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ in das Dienstleistungsverzeichnis der Marke 395 12 098 zu Recht
zurückgewiesen. Eine Rechtsgrundlage für die beantragte Änderung besteht nicht.
Im Markengesetz ist es grundsätzlich nicht vorgesehen, dass aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen im Widerspruchsverfahren vollzogene Teillöschungen von
Marken - wie hier - nachträglich wieder rückgängig gemacht werden. Dies ergibt
sich, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bereits daraus, dass das
Markenregister der Öffentlichkeit zugänglich ist und die Aufgabe hat, auch Dritte
über bestehende Rechte zu unterrichten. Die Möglichkeit nachträglicher Erweiterungen eines Schutzrechts würde dem Prioritätsprinzip widersprechen und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen.
Eine Ausnahme davon enthält lediglich § 44 MarkenG, wonach im Wege einer
Eintragungsbewilligungsklage eine im Widerspruchsverfahren ganz oder teilweise
gelöschte Marke ganz oder teilweise wieder eingetragen werden kann. Dies gilt
grundsätzlich aber nur dann, wenn der im Widerspruchsverfahren unterlegene
Markeninhaber Gründe vorträgt, die wegen der sachlich nur beschränkten Prüfung
von der Markenstelle bzw. dem Bundespatentgericht im Widerspruchsverfahren
nicht berücksichtigt werden konnten (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 44
Rdz 5). Diese Eintragungsbewilligungsklage kann gemäß § 44 Abs 2 MarkenG nur
innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit
der die Eintragung gelöscht worden ist, erhoben werden. Vorliegend wurde der
Beschluss des Bundespatentgerichts am 4. April 2003 rechtskräftig, so dass die
Frist zur Eintragungsbewilligungsklage am 4. Oktober 2003 endete. Diese Frist
wurde im vorliegenden Fall nicht gewahrt.
Soweit der Markeninhaber demgegenüber darauf hingewiesen hat, dass bereits
am 15. Juli 2003 beim beschließenden Senat eine Einwilligungserklärung der Beschwerdegegnerin eingereicht worden sei, wonach diese sich mit der Neueintragung für die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ einverstanden erkläre, rechtfertigt dies nicht die beantragte Registeränderung. Denn diese außergerichtliche Einigung kann - unabhängig von einzuhaltenden Fristen - die gemäß § 44 Abs 3 MarkenG vorgesehene „Entscheidung“ eines Gerichts nicht ersetzen. Allenfalls ein gerichtlicher Vergleich könnte einer
entsprechenden Entscheidung gleichgestellt werden (vgl RPA 12. BS Mitt 1942,
186, Busse/Starck Warenzeichengesetz, 6. Aufl, § 6 Rdz 8
Ingerl/Rohnke,
MarkenG, 2. Aufl, § 44 Rdz 22). Hieran ist auch künftig festzuhalten. Denn § 44
MarkenG enthält eine enge Ausnahmeregelung, die es verbietet, die Wirkung
rechtskräftiger Entscheidungen in das Belieben der Beteiligten zu stellen. Aus
Gründen der Rechtssicherheit sind Eintragungsbewilligungsklagen nur unter den
engen, an Sinn und Zweck des § 44 MarkenG orientierten Voraussetzungen,
insbesondere also zur Geltendmachung einer nur begrenzten Zahl von
Klagegründen, möglich. Eine Ausdehnung dieser Ausnahmeregelung über die in
§ 44 MarkenG vorgesehenen Fälle hinaus ist nicht zulässig.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Cl