Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 21.06.2005 – 33 W (pat) 258/04

33. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 258/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 12 098.5

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 1. Dezember 1995 die Wortmarke

INTEGRA

für folgende Dienstleistungen eingetragen worden:

„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Bauwesen; Reparaturwesen, soweit in Klasse 37 enthalten; Installationsarbeiten, soweit in Klasse 37 enthalten“.

Aufgrund eines Widerspruchs aus der Marke 2 902 043 hat die Markenstelle für

Klasse 35 durch Beschluss vom 27. April 1998 - bestätigt durch Erinnerungsbeschluss vom 17. Januar 2002 - die teilweise Löschung der streitgegenständlichen

Marke hinsichtlich der Dienstleistungen

„Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung“

angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde ist durch Beschluss vom 11. Februar 2003 zurückgewiesen worden (33 W (pat) 226/02).

Nach der am 4. April 2003 eingetretenen Rechtskraft der patentgerichtlichen Entscheidung hat der Markeninhaber mit Schreiben vom 15. September 2003 beim

Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die streitgegenständliche Marke

wieder für die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ einzutragen, und eine entsprechende Einwilligungserklärung der ursprünglich Widersprechenden vom 12. Juli 2003 vorgelegt.

Die Markenabteilung 3.1 hat den Antrag auf nachträgliche Eintragung dieser

Dienstleistungen mit Beschluss vom 14. Juli 2004 zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt an den rechtskräftigen Beschluss im Widerspruchsverfahren und die damit verbundene Teillöschung gebunden sei. Selbst wenn sich die Parteien - wie vorliegend - nachträglich außeramtlich geeinigt hätten, komme eine Registeränderung nicht in Betracht. Nur ausnahmsweise könne im Wege einer Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44

MarkenG die im Widerspruchsverfahren ganz oder teilweise gelöschte Marke

wieder aufleben, soweit Gründe außerhalb der eigentlichen Verwechslungsgefahr

gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG vorlägen, die in dem routinemäßigen Widerspruchsverfahren vor dem Amt nicht berücksichtigt werden konnten. Eine Eintragungsbewilligungsklage sei nur innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des

Widerspruchsbeschlusses möglich; diese Frist sei bereits am 4. Oktober 2003

verstrichen gewesen. Auch wenn die Einwilligungserklärung - innerhalb von 6 Monaten - von der vormals Widersprechenden zu dem Zweck abgegeben worden sei,

um eine Eintragungsbewilligungsklage zu vermeiden, rechtfertige das aus der

Sicht der Markenabteilung nicht, das Register antragsgemäß zu ändern. Es existiere keine gesetzliche Regelung für die gewünschte Änderung, zumal Berichtigungen des Registers in § 45 MarkenG abschließend geregelt seien und der vorliegende Sachverhalt nicht darunter falle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er

beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Im Beschwerdeverfahren hat er sich zur Sache nicht geäußert. Im Verfahren vor

der Markenabteilung hatte er vorgetragen, dass eine Einwilligungserklärung der

ursprünglich Widersprechenden bereits vor Ablauf der 6-monatigen Frist zur Erhebung der Eintragungsbewilligungsklage beim Bundespatentgericht eingereicht

worden sei. Diese Einwilligungserklärung sei von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich zur Vermeidung einer Eintragungsbewilligungsklage abgegeben worden.

Die außergerichtliche Einigung der Parteien habe ja gerade die Eintragungsbewilligungsklage vermeiden sollen und ersetze in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine

Entscheidung eines mit der Eintragungsbewilligungsklage befassten Gerichts.

Auch nach Rechtskraft des im Widerspruchsverfahren ergangenen Beschlusses

müsse eine vor Ablauf der 6-Monatsfrist erfolgte außergerichtliche Einigung der

Parteien zu einer Wiedereintragung gelöschter Waren und Dienstleistungen führen.

Der Senat hat den Markeninhaber in einem Zwischenbescheid auf Bedenken

hinsichtlich der Erfolgsaussichten hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Markenabteilung hat den Antrag des Markeninhabers auf nachträgliche Eintragung der Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ in das Dienstleistungsverzeichnis der Marke 395 12 098 zu Recht

zurückgewiesen. Eine Rechtsgrundlage für die beantragte Änderung besteht nicht.

Im Markengesetz ist es grundsätzlich nicht vorgesehen, dass aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen im Widerspruchsverfahren vollzogene Teillöschungen von

Marken - wie hier - nachträglich wieder rückgängig gemacht werden. Dies ergibt

sich, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bereits daraus, dass das

Markenregister der Öffentlichkeit zugänglich ist und die Aufgabe hat, auch Dritte

über bestehende Rechte zu unterrichten. Die Möglichkeit nachträglicher Erweiterungen eines Schutzrechts würde dem Prioritätsprinzip widersprechen und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen.

Eine Ausnahme davon enthält lediglich § 44 MarkenG, wonach im Wege einer

Eintragungsbewilligungsklage eine im Widerspruchsverfahren ganz oder teilweise

gelöschte Marke ganz oder teilweise wieder eingetragen werden kann. Dies gilt

grundsätzlich aber nur dann, wenn der im Widerspruchsverfahren unterlegene

Markeninhaber Gründe vorträgt, die wegen der sachlich nur beschränkten Prüfung

von der Markenstelle bzw. dem Bundespatentgericht im Widerspruchsverfahren

nicht berücksichtigt werden konnten (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 44

Rdz 5). Diese Eintragungsbewilligungsklage kann gemäß § 44 Abs 2 MarkenG nur

innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit

der die Eintragung gelöscht worden ist, erhoben werden. Vorliegend wurde der

Beschluss des Bundespatentgerichts am 4. April 2003 rechtskräftig, so dass die

Frist zur Eintragungsbewilligungsklage am 4. Oktober 2003 endete. Diese Frist

wurde im vorliegenden Fall nicht gewahrt.

Soweit der Markeninhaber demgegenüber darauf hingewiesen hat, dass bereits

am 15. Juli 2003 beim beschließenden Senat eine Einwilligungserklärung der Beschwerdegegnerin eingereicht worden sei, wonach diese sich mit der Neueintragung für die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ einverstanden erkläre, rechtfertigt dies nicht die beantragte Registeränderung. Denn diese außergerichtliche Einigung kann - unabhängig von einzuhaltenden Fristen - die gemäß § 44 Abs 3 MarkenG vorgesehene „Entscheidung“ eines Gerichts nicht ersetzen. Allenfalls ein gerichtlicher Vergleich könnte einer

entsprechenden Entscheidung gleichgestellt werden (vgl RPA 12. BS Mitt 1942,

186, Busse/Starck Warenzeichengesetz, 6. Aufl, § 6 Rdz 8

Ingerl/Rohnke,

MarkenG, 2. Aufl, § 44 Rdz 22). Hieran ist auch künftig festzuhalten. Denn § 44

MarkenG enthält eine enge Ausnahmeregelung, die es verbietet, die Wirkung

rechtskräftiger Entscheidungen in das Belieben der Beteiligten zu stellen. Aus

Gründen der Rechtssicherheit sind Eintragungsbewilligungsklagen nur unter den

engen, an Sinn und Zweck des § 44 MarkenG orientierten Voraussetzungen,

insbesondere also zur Geltendmachung einer nur begrenzten Zahl von

Klagegründen, möglich. Eine Ausdehnung dieser Ausnahmeregelung über die in

§ 44 MarkenG vorgesehenen Fälle hinaus ist nicht zulässig.

Winkler

Kätker

Dr. Hock

Cl