Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.06.2005 – 28 W (pat) 303/04
28. Senat
Zu diesem Beschluss ist ein Berichtigungsbeschluss ergangen am 28. September 2005 Grünauer Justizangestellte
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 303/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 302 23 975
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für
Klasse 7 – vom 8. September 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Beschwerdegebühren werden zurückerstattet.
G r ü n d e
I.
Am 19. 9. 2002 ist die Marke 302 23 975 (SCHNEIDER) für Waren der Klassen 7,
9 und 11 in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung ist am 25. Oktober 2002 erfolgt.
Gegen diese Eintragung sind folgende Widersprüche erhoben worden:
Widerspruch 1: aus der Marke 1 089 107 (Schneider), eingetragen für Waren
der Klassen 9 und 16. Die Inhaberin dieser Marke ist am Beschwerdeverfahren
nicht beteiligt.
Widerspruch 2: aus der Marke 1 013 349 (Wort/Bildmarke Schneider), eingetragen seit 1981 unter anderem für Waren der Klasse 9, darunter Rundfunk-
und Fernsehgeräte, Bild- und Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte, Lautsprecher, Plattenspieler, elektrotechnische und elektronische Geräte, soweit in
Klasse 9 enthalten.
Widerspruch 3: aus der Marke 991 803 (Wort/Bildmarke Schneider), eingetragen seit 1979 ebenfalls für Waren der Klassen 9, im wesentlichen entsprechend den Waren der vorgenannten Marke.
Inhaberin der Widerspruchsmarken 2 und 3 ist die Beschwerdeführerin.
Nachdem die Markeninhaberin den Verzicht auf die Waren der Klasse 9 erklärt
hatte, hat die aus der Marke 1 089 107 Widersprechende (Widerspruch 1) mit
Schriftsatz vom 1. April 2003 mitgeteilt, die Gründe für ihren Widerspruch seien
nunmehr weggefallen. Dieser Schriftsatz wurde der Markeninhaberin übersandt,
worauf sie um Nachricht bat, ob darin eine Rücknahme des Widerspruchs gesehen werde. Diese Anfrage blieb unbeantwortet, das Patentamt hat den Widerspruch 1 lediglich aus dem akteninternen „Verzeichnis der Widersprüche“ gestrichen.
Die Beschwerdeführerin (und Inhaberin der Widerspruchsmarken 2 und 3) hat zur
Kennzeichnungskraft ihrer Marken ausführlich vorgetragen und hierfür detaillierte,
zum Teil nach Monaten aufgeschlüsselte, Listen über die Umsätze mit Schneider
Produkten für den Zeitraum 1998 bis 2002 vorgelegt. Eine dieser Übersichten
zeigt, nach Monaten und den Produktgruppen Audio, Video, TV, Telekom und
Plattenspieler, Multimedia unterteilt, den genauen Gesamt-Warenumsatz in dem
jeweiligen Bereich
(zB Umsatz von TV-Geräte
im Januar 1998: über
… DM), einer weiteren,
ebenfalls
mehrere
Seiten
umfassenden
Übersicht, ist die Aufteilung dieses Umsatzes auf die Bereiche Versandhandel,
Export, Inlandshandel und Werksverkauf zu entnehmen (zB Inlandshandel im
Januar 1998: … DM) und eine dritte exakte Zusammenstellung benennt
sämtliche Abnehmer der Widersprechenden
(Einzelhändler, Großhändler,
Warenhäuser, Kooperationspartner, Großmärkte, Vertriebspartner) mit den
jeweiligen genauen Liefermengen (zB Lieferung an Otto Versand 1999 (über
…€). Hinzugefügt
ist
ein
etwa
einhundert
Seiten
umfassendes
Anlagenkonvolut mit Auszügen aus Katalogen, Werbeanzeigen, Angeboten im
Internet, Testzeitschriften,
Medienberichten udgl, die sich sämtliche mit
Schneider-Produkten befassen und die auch die Verwendung der Marken auf den
Waren zeigen.
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2003 hat die Markeninhaberin die Benutzung der
Widerspruchsmarken 2 und 3 bestritten.
Die Beschwerdeführerin hat sodann zwei eidesstattliche Versicherungen ihres
Vertriebsleiters vorgelegt, wonach mit den Marken seit 1974 „elektrotechnische
und elektronische Waren ..... im Konsumgüterbereich, namentlich Geräte der Unterhaltungselektronik sowie ... Computer und Computerperipheriegeräte“ gekennzeichnet werden. Weiters hat sie einen etwa fünfzig Seiten umfassenden Firmenkatalog vorgelegt, aus dem sich die Gebrauch der Marken für diese Waren ergibt.
Im übrigen hat sie auf die bereits vorgelegten Unterlagen hingewiesen.
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss die Widersprüche „aus den Marken Nr. 1 089 107 und Nr. 1 013 349“ zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, eine rechtserhaltende Benutzung
sei nicht nachgewiesen, denn die eidesstattlichen Versicherungen würden nur
pauschale Absatzzahlen nennen, so dass eine konkrete Zuordnung zu den jeweiligen Waren nicht möglich sei. Es handele sich dabei um einen „methodischen“
Fehler, die weiteren Unterlagen könnten deshalb nicht herangezogen werden. Zudem würde sich aus den Katalogen nur ergeben, dass bestimmte Waren mit den
Marken gekennzeichnet seien, über den Umfang des Umsatzes sagten sie aber
nichts aus.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt, mit der sie sich zum einen gegen
die Nichtanerkennung der Benutzung wendet und zum anderen darauf hinweist,
dass ausweislich des Tenors nur über die Widersprüche 1 und 2, nicht aber auch
über den Widerspruch 3 entscheiden worden sei.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren sachlich nicht geäußert,
sonder nur Zurückweisungsantrag gestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des patentamtlichen Beschlusses
und zur Zurückverweisung der Sache (§ 70 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Der Tenor des patentamtlichen Beschlusses weist ausdrücklich allein die Widersprüche 1 und 2 zurück; aus den Gründen ergibt sich allerdings, dass in Wirklichkeit wohl die Widersprüche 2 und 3 gemeint waren. Eine Berichtigung (§ 80 MarkenG) oder Umdeutung des Beschlusses kommt jedoch nicht Betracht, denn der
Fehler der Markenstelle ist nicht offensichtlich iSd § 319 ZPO, denn über den Widerspruch 1 ist zumindest nach außen erkennbar noch nicht abschließend entschieden. Der Beschluss der Markenstelle ist also insoweit widersprüchlich, was
sich auch daraus ergibt, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin das Verfahren
hinsichtlich des Widerspruchs 3 noch vor der Markenstelle anhängig ist. Der Beschluss ist schon aus diesem Grund aufzuheben.
Eine Aufhebung und Zurückverweisung erfolgt auch, weil die Markenstelle die
Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung der Benutzung nach §§ 43 Abs 1, 26
MarkenG verkannt hat.
Zunächst ergeben sich schon Zweifel, ob die Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung überhaupt beachtlich war. Die angegriffene Marke ist am 16. Mai 2002
von einer Frau E… angemeldet und später auf eine M… Beteiligungs-
GmbH bzw M1… GmbH & Co. KG - alleinige Geschäftsführerin ist Frau E… -
umgeschrieben worden. Zwischen der Rechtsvorgängerin der Widersprechendem
und einer Fa E1… Inc. - deren Geschäftsführer der Ehemann von Frau E…
ist - bestand seit dem 6. Juni 2001 ein Vertragshändlervertrag über den Vertrieb
von „Schneider Audio-, Video- und TV-Produkte“ in mehrere afrikanische Länder
und Ungarn. Beabsichtigt war ein Umsatzvolumen von
jährlich über …
DM (für 2002). Angesichts dieser engen wirtschaftlichen Verknüpfung beider
Beteiligten erscheint es ausgeschlossen, dass die Markeninhaberin keine
Kenntnis von der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken im
Inland hat.
Im gegenseitigen Verfahren unterliegen die Parteien einer
Wahrheitspflicht (§ 138 Abs 1 ZPO). Das Bestreiten einer Tatsache verlangt
zumindest Zweifel an deren Vorliegen; ist das Bestehen der Tatsache positiv
bekannt, wofür hier vieles spricht, so kann ein Bestreiten rechtsmissbräuchlich und
damit unbeachtlich sein.
Unabhängig davon hat die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung
glaubhaft gemacht. Eine bestrittene Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn
ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Bei dieser schwächsten Form des
Nachweises sind an die Überzeugungskraft der zur Verfügung stehenden Beweismittel deutlich geringere Anforderungen zu stellen, als dies beim Strengebeweis der Fall ist. Während dort die Beweisführung zur vollen Überzeugung und
Gewissheit führen muss, genügt bei der Glaubhaftmachung die bloße überwiegende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache, ohne dass dadurch bereits
alle anderen Möglichkeiten praktisch ausgeschlossen sein müssen (BGH, NJW
1998, 1870). Naturgemäß verringern sich auch die Anforderungen an die Führung
dieses Beweises, was sich schon daraus ergibt, dass bei der Glaubhaftmachung
Glaubhaftmachung mittels eidesstattlicher Versicherung erfolgt - die sich als einfachstes Beweismittel anbietet -, ist von deren Richtigkeit auszugehen; denn andernfalls müsste die Behörde Strafanzeige erstatten (§ 156 StGB). Der Beweisführer kann sich zum Nachweis aber auch anderer Beweismittel bedienen, solange
sie nur sofort beigebracht werden können, also präsent sind. Hierzu zählen zB Urkunden, Augenschein, Schriftstücke und sogar mitunter die schlichte Parteierklärung. Sinn und Zweck einer Glaubhaftmachung ist der schnelle und mit geringem
Aufwand zu führende Nachweis insbesondere in Verfahren, in denen in der Regel
ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (zB Wiedereinsetzungsantrag,
einstweiliges Verfügungsverfahren). Wie bei der sonstigen Beweisaufnahme auch,
sind alle vorliegenden Beweise in einer Gesamtschau frei zu würdigen, unabhängig von deren Beweiswert (§ 286 ZPO). Dies bedeutet, dass zB der Aussagekraft
eines Prospektes ein durchaus gleicher oder sogar höherer Wert beigemessen
werden kann als dem wörtlichen Inhalt der eidesstattlichen Versicherung. Andererseits kann eine sorgfältig formulierte und/oder durch entspr substantiierten Sachvortrag gestützte und in sich widerspruchsfreie eidesstattliche Erklärung für eine
erfolgreiche Glaubhaftmachung durchaus genügen, was ja auch in aller Regel zB
bei der einstweiligen Verfügung der Fall ist. Dass bei dieser schwachen Form der
Beweiserhebung die Tatsachen nicht in gleicher Weise nachprüfbar sind, wie dies
zB bei der Zeugenaussage durch entspr. Nachfrage der Fall ist, liegt in der Art
dieses Beweismittels begründet. Die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an
Eides statt gibt einerseits ausreichend Schutz vor unrichtigen Angaben und verleiht andrerseits diesem Beweismittel ein maßgebendes Gewicht. Insgesamt ist
eine Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn nach umfassender Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls und Heranziehung aller vorliegenden Unterlagen mehr
für deren Richtigkeit spricht als dagegen (st Rspr, vgl zB BGH NJW 2003, 3558,
3560; FamRZ 1996, 408; BVerfG, NVwZ 1994, Beilage 1,2-3).
Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die Benutzung der
Widerspruchsmarken zumindest für die hier maßgeblichen Waren glaubhaft gemacht ist. Die Widersprechende hat mit den eingereichten Unterlagen über einen
Zeitraum von mehreren Jahren ihre gesamten Umsätze, aufgeschlüsselt nach
Monaten, Produktbereiche, Kundengruppen usw beziffert und dies mit der eidesstattlichen Versicherung als wahr bekräftigt. Sie hat damit Betriebsinterna offenbart, die weit über das hinausgehen, was für die bloße Glaubhaftmachung einer
Markenbenutzung - in Abgrenzung zur Scheinbenutzung - notwendig ist. Dass die
Marken auf den jeweiligen Produkten angebracht sind, ergibt sich umfassend aus
den vorgelegten Katalogen. Mit diesen Beweismittel wäre ohne weiteres ein
Vollbeweis zu führen. Hinzu kommt, dass die Benutzung dieser Marken allgemein
bekannt ist, was natürlich auch in das Verfahren eingeführt werden kann. Ein
„methodischer Fehler“, der es, wie die Markenstelle meint, verbieten würde, die
Unterlagen zu verwerten, ist nicht erkennbar. Die Glaubhaftmachung verfolgt keinen Selbstzweck etwa in der Art, dass der Markenstelle oder dem Gegner – vergleichbar einem „alles oder nichts“ Prinzip - detailliert die Benutzung jeder im Warenverzeichnis erwähnten Ware belegt werden müsste, andernfalls die gesamte
Benutzung zurückgewiesen wird. Sie dient allein dazu festzustellen, welche Waren
und Dienstleistung bei der Kollisionsprüfung heranzuziehen sind (§ 43 Abs 1 S 3
MarkenG). Die Markenstelle scheint sich demgegenüber an der strengen Rechtsprechung der Entscheidungspraxis von EuG und HABM zu orientieren, übersieht
aber dabei, dass nach Art. 43 Abs 2 GMV die Benutzung nicht nur glaubhaft zu
machen, sondern nachzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall genügt die rechtserhaltende Benutzung nur einer Warengruppe, nämlich zB der „Geräte der Unterhaltungselektronik“ (die sich in den Warenverzeichnissen zB als Rundfunkgeräte oder Tonwiedergabegeräte finden) um
zur Kollisionsprüfung zu kommen. Diesen Nachweis hat die Widersprechende
ohne weiteres geführt, so dass nunmehr die Frage der Warenähnlichkeit zwischen
Geräten der Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräten zu erörtern sein wird.
Hierzu hat die Widersprechende in ihrem Beschwerdeschriftsatz umfassend Stellung genommen und insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Reihe von Herstellern in beiden Produktbereichen tätig sind, so dass für den Verbraucher der
Gedanke von einer übergreifenden Produktverantwortlichkeit nahe liegt.
Die erheblich unrichtige Sachbehandlung durch die Markenstelle rechtfertigt die
Rückzahlung der Beschwerdegebühren nach § 66 Abs 5 S 3 MarkenG.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb