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BPatG Beschluss vom 28.06.2005 – 33 W (pat) 267/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 267/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 302 09 239

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle

für Klasse 36 vom 28. September 2004

aufgehoben.

Auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 1 186 547 wird die

Löschung der Marke 302 09 239 für die Dienstleistung „Versicherungswesen“ angeordnet.

Auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 396 27 105 wird die

Löschung der Marke 302 09 239 für die Dienstleistungen „Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen und Bauwesen“ angeordnet.

Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Widersprüche

dahingestellt.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die gegen die Eintragung der für die

Dienstleistungen

„Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Immobilienwesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Versicherungswesen; Bauwesen“

am 26. Februar 2002 angemeldeten und am 7. Februar 2003 registrierten Marke

302 09 239

aufgrund der am 28. Dezember 1992 für die Dienstleistung

„Versicherungswesen“

eingetragenen Marke 1 186 547

und der am 31. Juli 1998 für die Dienstleistungen

„Vermögensverwaltung durch Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen jeder Art, insbesondere an Versicherungs-, Vermittlungs-, Vermögensverwaltungs- und Kapitalanlagegesellschaften, anderen Vermögensanlagen, Durchführung von Beratungs- und Dienstleistungsarbeiten, nämlich Kapitalanlagemanagementberatung, Risikomanagement von Kapitalanlagen, An- und Verkauf von Wertpapieren, Erstellung von Portfolioanalysen, Erstellung von Portfoliostrukturen; Analyse und Bewertung von Immobilien, Entwicklung

von Immobilien, Verwaltung von Immobilien, Vermittlung von Immobilien, ausgenommen Rechts- und Steuerberatung“

eingetragenen Marke 396 27 105

Widerspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 18. September 2003 haben die Widersprechenden ausgeführt,

dass Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit für die Dienstleistungen „Versicherungswesen“, „Finanzwesen“, „Geldgeschäfte“, „Immobilienwesen“ und „Bauwesen“ bestehe. Es werde daher beantragt, für diese „vorstehend genannten

Dienstleistungen“ die markenrechtliche Verwechselbarkeit der Anmeldemarke mit

den Widerspruchsmarken festzustellen.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Widersprüche durch Beschluss vom

28. September 2004 zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden Marken teilweise zur Kennzeichnung identischer und im übrigen im

engsten Ähnlichkeitsbereich liegender Dienstleistungen bestimmt seien, so dass

ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ein erhöhter Abstand der Marken erforderlich sei. Dieser Abstand werde aber eingehalten. Die

Marken seien grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu vergleichen. Es bestehe aber

auch keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kollisionsbegründenden Stellung des Bestandteils „VU“ innerhalb der angegriffenen

Marke und des Bestandteils „UV“ innerhalb der Widerspruchsmarken. Jedenfalls

innerhalb der Widerspruchsmarken sei eine selbständig kollisionsbegründende

Stellung des Bestandteils „UV“ zu verneinen. Der Bildbestandteil trete nicht in einer Weise in den Hintergrund, dass er vom Verkehr nicht mehr beachtet würde.

Soweit - wie hier - ein Bild derart hervortrete, dass es von einem beachtlichen Teil

der beteiligten Verkehrskreise als eigenständiger Herkunftshinweis aufgefasst

werde, vermöge auch ein Bildbestandteil eine den Gesamteindruck zumindest

mitprägende Wirkung zu entfalten. Die Buchstaben „UV“ seien innerhalb der Widerspruchsmarken derart von der Graphik überlagert, dass sie als solche kaum

mehr zu erkennen seien. Die Buchstaben seien erst bei einer analytischen Betrachtungsweise als solche erkennbar.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Widersprechenden.

Sie tragen vor, dass zwischen den sich gegenüberstehenden Dienstleistungen

Identität oder engste Ähnlichkeit bestünde. In klanglicher Hinsicht werde das angegriffene Zeichen durch „VU“ geprägt. Die übrigen Zusätze seien beschreibender

Natur. Auch die Widerspruchsmarken würden vom Verkehr klanglich mit „VU“ wiedergegeben. Die praktisch identischen Widerspruchsmarken seien ersichtlich aus

diesen Buchstaben zusammengesetzt, wobei der Buchstabe „U“ von dem keine

graphischen Besonderheiten aufweisenden Buchstaben „V“ teilweise überlagert

sei und die Andeutung von „Flügeln“ eine graphische Anmutung erzeuge. Der

Verfremdungsgrad sei insgesamt eher gering. In den europäischen Sprach- und

Kulturkreisen werde von links nach rechts und von oben nach unten gelesen, daher würden die Widerspruchsmarken in aller Regel mit „VU“ benannt.

Die Widersprechenden beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

Marke für die Dienstleistungen „Versicherungswesen, Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Bauwesen“ anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass Form und Eindruck der jeweiligen Marke eine Verwechslung

nicht zuließen. Die Marken wichen in ihren Bildbestandteilen stark voneinander ab.

Zu berücksichtigen sei auch, dass bei der angegriffenen Marke die Buchstaben

nebeneinander dargestellt würden, während bei den Widerspruchsmarken die

Buchstaben von unten nach oben angeordnet seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG für

gegeben.

1.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits

und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen

ist (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508

- ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO

- ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995 - HONKA). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen

höheren Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr

BGH GRUR 2000, 603, 604 -- Cetof/Etop). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Nachdem Benutzungsfragen hier nicht angesprochen worden sind, ist für die

Frage der Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Ausgehend

vom Vorbringen

der Widersprechenden

im Schriftsatz

vom

18. September 2003 und dem ausdrücklichen Antrag in der Beschwerdeschrift

vom 17. Februar 2005 begehren die Widersprechenden lediglich die Löschung der

Marke für die Dienstleistungen „Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilien und Bauwesen“. „Versicherungswesen“ ist identisch im

Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke 1 186 547 enthalten. Die

Dienstleistungen „Finanzwesen“ und „Geldgeschäfte“ in der angegriffenen Marke

umfassen die Dienstleistungen „Vermögensverwaltung und Durchführung von Beratungs- und Dienstleistungsarbeiten“ in der Klasse 36 der Widerspruchsmarke

396 27 105; auch verschiedene Dienstleistungen im Rahmen des Immobilienwesens sind in dem Dienstleistungsverzeichnis dieser Widerspruchsmarke enthalten.

Eine engere Ähnlichkeit besteht schließlich angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung zwischen „Bauwesen“ in der angegriffenen Marke und den Immobiliendienstleistungen der Widerspruchsmarke 396 27 105 (vgl. zur Ähnlichkeit von

Dienstleistungen untereinander BGH GRUR 2001, 164 - Wintergarten).

2.

Der Senat legt seiner Beurteilung mangels anderer Anhaltspunkte eine

durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken zugrunde.

3.

Den insoweit erforderlichen erheblichen Abstand halten die sich gegenüberstehenden Marken in klanglicher Hinsicht nicht ein. Dabei ist davon auszugehen,

dass die jüngere Marke durch den Bestandteil „VU“ geprägt wird.

Zwar ist es grundsätzlich nicht zulässig, aus einer angegriffenen jüngeren Marke

ohne weiteres ein Element herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit der

Widerspruchsmarke festzustellen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Auflage, § 9

Rdn. 369, zusammenfassend zu den Voraussetzungen einer kollisionsbegründenden Bedeutung von Markenbestandteilen, Vorlagebeschluss des BGH in GRUR

1996, 198 - Springende Raubkatze). Der in der angegriffenen Marke doppelt verwendete Begriff „Verwaltungsunion GmbH“ und der Bestandteil „Haus- und

Grundstücksverwaltung“ sind aber beschreibende Bestandteile, die auf die konkrete Tätigkeit bzw. die Rechtsform der Markeninhaberin Bezug nehmen.

Auch die Bildbestandteile in der angegriffenen Marke vermögen an der Prägung

durch die Buchstaben „VU“ nichts zu ändern. Die Buchstaben „VU“ befinden sich

in einem grau unterlegten Kreis, um den herum ebenfalls kreisförmig die Begriffe

„Verwaltungsunion GmbH“ angeordnet sind. Grundsätzlich misst beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen der Verkehr in der Regel dem Wort als

einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zu (stRspr

vgl BGH GRUR 2001, 115 - Dorf MÜNSTERLAND). Ein Bildelement vermag bei

Vorliegen besonderer Umstände neben einem nicht völlig zurücktretenden Wortbestandteil eine den Gesamteindruck prägende Wirkung entfalten, der jedenfalls

von einem beachtlichen Teil des Verkehrs als eigenständiger Herkunftshinweis

aufgefasst wird (BGH GRUR aaO - Springende Raubkatze). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Bildbestandteile sind hier lediglich

eine bloße Illustration des im Vordergrund und in der Mitte befindlichen Wortes

„VU“. Kreisförmige Anordnung und farbliche Unterlegung des Kreises sind einfache graphische Gestaltungsformen die keine prägende Wirkung entfalten können

(vgl dazu auch BGH GRUR 1999, 241 - Lions).

Es ist nicht auszuschließen, dass die nahezu identischen Wortbildmarken der Widersprechenden 1 186 547 und 396 27 105 von einem nicht unerheblichen Teil

der angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine

Publikum, als „VU“ wahrgenommen und dementsprechend so benannt werden.

Sie sind damit klanglich mit der angegriffenen Marke identisch. Zwar ist das „U“ in

den Widerspruchsmarken graphisch derart gestaltet, dass links und rechts von

dem Buchstaben „Flügel“ angedeutet sind. Zudem wird dieses „U“ von dem „V“

das seinerseits in normaler Schriftweise gestaltet ist, teilweise überlagert; es ist

dennoch damit zu rechnen, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen

Verkehrs das „U“ als solches erkennen wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass im europäischen Sprach- und Kulturkreis grundsätzlich von

oben nach unten und von links nach rechts gelesen wird, was zur Folge hat, dass

die Widerspruchsmarken in noch rechtserheblichem Ausmaß als „VU“ und nicht

als „UV“ klanglich artikuliert werden. Dies wird auch dadurch verstärkt, dass sich

das „V“ im Vordergrund teilweise vor dem „U“ befindet. Klangliche Verwechslungen sind bei dieser Sachlage im beantragten Umfang nicht mehr auszuschließen.

4. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass aus Gründen

der Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Marken aufzuerlegen.

Winkler

Kätker

Dr. Hock

Cl