Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 29.06.2005 – 28 W (pat) 42/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Juni 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 300 63 923
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle
für
Klasse 12 - vom 4. Dezember 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch auch für die Waren:
„Lüftungs- und Klimageräte für Kraftfahrzeuge, Teile von Automobilen,
insbesondere Karosserien, Motoren, Getriebe; Ausrüstungsteile für Kraftfahrzeuge, nämlich Karosserieteile aus Metall, Kunststoff und/oder Gummi, Belüftungsschächte, mechanische Verriegelungen, Achsverbreiterungen, Stoßdämpfer, Fahrwerksfedern, Federbeine, Federbeinstreben, Schubstreben,
Querlenkerstreben, Querlenkerabstützungen, Lenkräder, Armaturenbretter, Instrumenten-Cockpits, Konsolen, elektrische Verriegelungen“
zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke 300 63 923
wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 094 781 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die für eine Vielzahl von Waren der Klassen 9, 11 und 12, nämlich
„9: Alarmanlagen und Alarmsirenen für Kraftfahrzeuge;
11: Scheinwerfer, Lüftungs- und Klimageräte für Kraftfahrzeuge;
12: Teile von Automobilen, insbesondere Karosserien, Motoren, Getriebe;
Ausrüstungsteile für Kraftfahrzeuge, nämlich Karosserieteile aus Metall,
Kunststoff und/oder Gummi, Stoßstangenblenden, Stoßstangenecken,
Spoilerstoßstangen, Frontspoiler, Spoilerecken, Frontgrills, Scheinwerfergrills, Zierleisten, Luftleisten, Schmutzleisten, Flankenschutzleisten,
Türaufsätze, Trittbretter, Dachspoiler, Sonnendächer, abnehmbare
Verdecke, Motor-
und Kofferraumhauben, Belüftungsschächte,
Heckstoßstangen, Heckspoiler, Heckflügel, Heckschürzen, Heckblenden,
Kotflügelverbreiterungen, Außenspiegel, Abdeckblenden, mechanische
Verriegelungen, Metallräder, insbesondere aus Leichtmetall, Radkappen,
Bereifungen, Achsverbreiterungen, Stoßdämpfer, Fahrwerksfedern,
Federbeine,
Federbeinstreben, Schubstreben, Querlenkerstreben,
Querlenkerabstützungen, Lenkräder, Armaturenbretter,
Instrumenten-
Cockpits, Konsolen, Autositze, Kopfstützen, Stützkissen, Sicherheitsgurte,
Gurtpolster, Überrollbügel, Überrollkäfige, Auspuffanlagen, Schalldämpfer
für
Auspuffanlagen,
elektrische
Scheibenwischer,
elektrische
Fensterheber, elektrische Verriegelungen
am 30. Januar 2001 eingetragene Wortmarke
Hitrac
ist Widerspruch erhoben aus der seit dem 4. August 1986 u.a. ebenfalls für Waren
der Klassen 7, 9, 11, 12, darunter "Hydropneumatische Speicher und Filter für
Landfahrzeuge, Steuer- und Regelgeräte, Stoßdämpfer, hydraulische Antriebsaggregate für Landfahrzeuge, elektronische Bauteile" , eingetragenen Wortmarke
1 094 781
HYDAC.
Die Markenstelle für Klasse 12 hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Marken selbst vor dem Hintergrund einer großen Warenähnlichkeit auf Grund der unterschiedlichen Vokalfolge und Verbindungskonsonanten
noch einen ausreichenden Abstand in Klang und Bild einhielten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Auf die von der Markeninhaberin zulässig erhobene Einrede der Nichtbenutzung komme es bei dieser Sach- und Rechtslage
nicht mehr an.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die zunächst im
Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt und sodann den Widerspruch auf folgende Waren beschränkt hat:
„Lüftungs- und Klimageräte für Kraftfahrzeuge, Teile von Automobilen,
insbesondere Karosserien, Motoren, Getriebe; Ausrüstungsteile für Kraftfahrzeuge, nämlich Karosserieteile aus Metall, Kunststoff und/oder Gummi, Belüftungsschächte, mechanische Verriegelungen, Achsverbreiterungen, Stoßdämpfer, Fahrwerksfedern, Federbeine, Federbeinstreben, Schubstreben,
Querlenkerstreben, Querlenkerabstützungen, Lenkräder, Armaturenbretter, Instrumenten-Cockpits, Konsolen, elektrische Verriegelungen.
Im übrigen macht sie geltend, dass die Markenwörter in Klang und Bild genauso
hochgradig ähnlich seien wie die noch streitigen Waren, was vor dem Hintergrund
einer erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer Marke als gut benutzter Firmenname
zwingend zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führe.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch
nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.
II.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der
Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten
Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die
sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muss im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.
Was die beiderseitigen Marken betrifft, ist entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht von der Hand zu weisen, dass sich diese bei einer naheliegenden Aussprache wie "heiträck"/"heidäck" bzw. "hitrack/hidack" erheblich klanglich annähern können, zumal die Abweichungen jeweils im Inneren der Zeichenwörter liegen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass auf dem angesprochenen Warengebiet
die Zahl der mündlichen Benennungen der Marken deutlich reduziert ist, da Bestell- wie Lagervorgänge überwiegend schriftlich erfolgen und als weiteres kollisionshemmendes Moment die nahezu ausschließliche Beteiligung von Fachverkehr hinzukommt, der erfahrungsgemäß im Umgang mit Waren und deren Kennzeichnungen besondere Sorgfalt walten lässt, stehen sich die Marken im Klangbild
eher nah als fern, was selbst bei unterstellter lediglich durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke solange auf eine Verwechslungsgefahr
im registerrechtlichen Sinne hinausläuft, wie im Verhältnis der Waren zueinander
nicht ein unterdurchschnittlicher Ähnlichkeitsgrad oder besser noch eine Warenferne festgestellt werden kann. Das ist indes vorliegend nicht der Fall.
Ganz im Gegenteil hat die Widersprechenden auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin Unterlagen eingereicht, die nicht nur den an die
Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke zu
stellenden Anforderungen genügen (was im übrigen von der Markeninhaberin
auch nicht bestritten worden ist), sondern auch belegen, dass die Widerspruchsmarke für Waren benutzt wird, die im engsten Ähnlichkeitsbereich der Waren der
angegriffenen Marke liegen. So sind zB als benutzt anzusehen Waren wie "hydropneumatische Federungen, Kühlsysteme, elektronische Steuerungskomponenten“
usw., und zwar jeweils im Einsatzbereich der Mobiltechnik, was gleichermaßen für
die noch streitigen Waren gilt, so dass sich letztlich die zu vergleichenden Waren
in einem Austauschverhältnis und
funktionalem Zusammenhang als Ausrüstungsteile für Landfahrzeuge gegenüberstehen und vom beteiligten Verkehr
ohne weiteres dem Herstellungs- wie Verantwortungsbereich ein und desselben
Unternehmens zugeordnet werden.
Sind aber die Berührungspunkte und Schnittmengen der Waren nach Beschaffenheit, Anwendung und Zweckbestimmung dergestalt ähnlich, führt das im System
der Wechselwirkung selbst bei durchschnittlicher Markenähnlichkeit und eines kollisionshemmenden Faktors wie vorliegend der Beteiligung von Fachverkehr noch
zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr.
Der angefochtene Beschluss der Markenstelle war damit auf die Beschwerde der
Widersprechenden aufzuheben. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb