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BPatG Beschluss vom 29.06.2005 – 28 W (pat) 42/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Juni 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 300 63 923

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle

für

Klasse 12 - vom 4. Dezember 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch auch für die Waren:

„Lüftungs- und Klimageräte für Kraftfahrzeuge, Teile von Automobilen,

insbesondere Karosserien, Motoren, Getriebe; Ausrüstungsteile für Kraftfahrzeuge, nämlich Karosserieteile aus Metall, Kunststoff und/oder Gummi, Belüftungsschächte, mechanische Verriegelungen, Achsverbreiterungen, Stoßdämpfer, Fahrwerksfedern, Federbeine, Federbeinstreben, Schubstreben,

Querlenkerstreben, Querlenkerabstützungen, Lenkräder, Armaturenbretter, Instrumenten-Cockpits, Konsolen, elektrische Verriegelungen“

zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke 300 63 923

wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 094 781 angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die für eine Vielzahl von Waren der Klassen 9, 11 und 12, nämlich

„9: Alarmanlagen und Alarmsirenen für Kraftfahrzeuge;

11: Scheinwerfer, Lüftungs- und Klimageräte für Kraftfahrzeuge;

12: Teile von Automobilen, insbesondere Karosserien, Motoren, Getriebe;

Ausrüstungsteile für Kraftfahrzeuge, nämlich Karosserieteile aus Metall,

Kunststoff und/oder Gummi, Stoßstangenblenden, Stoßstangenecken,

Spoilerstoßstangen, Frontspoiler, Spoilerecken, Frontgrills, Scheinwerfergrills, Zierleisten, Luftleisten, Schmutzleisten, Flankenschutzleisten,

Türaufsätze, Trittbretter, Dachspoiler, Sonnendächer, abnehmbare

Verdecke, Motor-

und Kofferraumhauben, Belüftungsschächte,

Heckstoßstangen, Heckspoiler, Heckflügel, Heckschürzen, Heckblenden,

Kotflügelverbreiterungen, Außenspiegel, Abdeckblenden, mechanische

Verriegelungen, Metallräder, insbesondere aus Leichtmetall, Radkappen,

Bereifungen, Achsverbreiterungen, Stoßdämpfer, Fahrwerksfedern,

Federbeine,

Federbeinstreben, Schubstreben, Querlenkerstreben,

Querlenkerabstützungen, Lenkräder, Armaturenbretter,

Instrumenten-

Cockpits, Konsolen, Autositze, Kopfstützen, Stützkissen, Sicherheitsgurte,

Gurtpolster, Überrollbügel, Überrollkäfige, Auspuffanlagen, Schalldämpfer

für

Auspuffanlagen,

elektrische

Scheibenwischer,

elektrische

Fensterheber, elektrische Verriegelungen

am 30. Januar 2001 eingetragene Wortmarke

Hitrac

ist Widerspruch erhoben aus der seit dem 4. August 1986 u.a. ebenfalls für Waren

der Klassen 7, 9, 11, 12, darunter "Hydropneumatische Speicher und Filter für

Landfahrzeuge, Steuer- und Regelgeräte, Stoßdämpfer, hydraulische Antriebsaggregate für Landfahrzeuge, elektronische Bauteile" , eingetragenen Wortmarke

1 094 781

HYDAC.

Die Markenstelle für Klasse 12 hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Marken selbst vor dem Hintergrund einer großen Warenähnlichkeit auf Grund der unterschiedlichen Vokalfolge und Verbindungskonsonanten

noch einen ausreichenden Abstand in Klang und Bild einhielten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Auf die von der Markeninhaberin zulässig erhobene Einrede der Nichtbenutzung komme es bei dieser Sach- und Rechtslage

nicht mehr an.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die zunächst im

Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt und sodann den Widerspruch auf folgende Waren beschränkt hat:

„Lüftungs- und Klimageräte für Kraftfahrzeuge, Teile von Automobilen,

insbesondere Karosserien, Motoren, Getriebe; Ausrüstungsteile für Kraftfahrzeuge, nämlich Karosserieteile aus Metall, Kunststoff und/oder Gummi, Belüftungsschächte, mechanische Verriegelungen, Achsverbreiterungen, Stoßdämpfer, Fahrwerksfedern, Federbeine, Federbeinstreben, Schubstreben,

Querlenkerstreben, Querlenkerabstützungen, Lenkräder, Armaturenbretter, Instrumenten-Cockpits, Konsolen, elektrische Verriegelungen.

Im übrigen macht sie geltend, dass die Markenwörter in Klang und Bild genauso

hochgradig ähnlich seien wie die noch streitigen Waren, was vor dem Hintergrund

einer erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer Marke als gut benutzter Firmenname

zwingend zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führe.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch

nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und im Umfang des eingeschränkten Widerspruchs auch begründet, da die Vergleichsmarken insoweit verwechselbar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG sind.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der

Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten

Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die

sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muss im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.

Was die beiderseitigen Marken betrifft, ist entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht von der Hand zu weisen, dass sich diese bei einer naheliegenden Aussprache wie "heiträck"/"heidäck" bzw. "hitrack/hidack" erheblich klanglich annähern können, zumal die Abweichungen jeweils im Inneren der Zeichenwörter liegen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass auf dem angesprochenen Warengebiet

die Zahl der mündlichen Benennungen der Marken deutlich reduziert ist, da Bestell- wie Lagervorgänge überwiegend schriftlich erfolgen und als weiteres kollisionshemmendes Moment die nahezu ausschließliche Beteiligung von Fachverkehr hinzukommt, der erfahrungsgemäß im Umgang mit Waren und deren Kennzeichnungen besondere Sorgfalt walten lässt, stehen sich die Marken im Klangbild

eher nah als fern, was selbst bei unterstellter lediglich durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke solange auf eine Verwechslungsgefahr

im registerrechtlichen Sinne hinausläuft, wie im Verhältnis der Waren zueinander

nicht ein unterdurchschnittlicher Ähnlichkeitsgrad oder besser noch eine Warenferne festgestellt werden kann. Das ist indes vorliegend nicht der Fall.

Ganz im Gegenteil hat die Widersprechenden auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin Unterlagen eingereicht, die nicht nur den an die

Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke zu

stellenden Anforderungen genügen (was im übrigen von der Markeninhaberin

auch nicht bestritten worden ist), sondern auch belegen, dass die Widerspruchsmarke für Waren benutzt wird, die im engsten Ähnlichkeitsbereich der Waren der

angegriffenen Marke liegen. So sind zB als benutzt anzusehen Waren wie "hydropneumatische Federungen, Kühlsysteme, elektronische Steuerungskomponenten“

usw., und zwar jeweils im Einsatzbereich der Mobiltechnik, was gleichermaßen für

die noch streitigen Waren gilt, so dass sich letztlich die zu vergleichenden Waren

in einem Austauschverhältnis und

funktionalem Zusammenhang als Ausrüstungsteile für Landfahrzeuge gegenüberstehen und vom beteiligten Verkehr

ohne weiteres dem Herstellungs- wie Verantwortungsbereich ein und desselben

Unternehmens zugeordnet werden.

Sind aber die Berührungspunkte und Schnittmengen der Waren nach Beschaffenheit, Anwendung und Zweckbestimmung dergestalt ähnlich, führt das im System

der Wechselwirkung selbst bei durchschnittlicher Markenähnlichkeit und eines kollisionshemmenden Faktors wie vorliegend der Beteiligung von Fachverkehr noch

zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr.

Der angefochtene Beschluss der Markenstelle war damit auf die Beschwerde der

Widersprechenden aufzuheben. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb