Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 29.06.2005 – 29 W (pat) 65/03
29. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Juni 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 395 34 162
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin
Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
20. Januar 2003 wird aufgehoben. Die Löschung der Marke
395 34 162 wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 10. August 1996 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke
Nr. 395 34 162
METRO CLEAR
für die Dienstleistungen der
Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wort-/ Bildmarke
Nr. 395 16 389
eingetragen am 17.11.1995 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 01;
02; 03; 04; 05; 29; 05; 06; 07; 08; 09; 11; 09; 10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19;
20; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 29; 30; 31; 32; 33; 34; 30; 35; 38; 41; 42;
35; 39; 36; 39; 40; 42; 36; 43
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche oder
fotografische Zwecke, chemische Erzeugnisse für land-, garten-
und forstwirtschaftliche Zwecke, Blumenfrischhaltemittel, Nährsalze, Bodenverbesserungsmittel, Mittel zum Klären von Wasser,
Algezide; Kunstharze und Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel, insbesondere Rasendünger, Rosendünger, Tannendünger,
Blumendünger, Volldünger und Rhododendrondünger; Blumenerde, Gartentorf, Bodenauflockerungsmittel; Feuerlöschmittel;
Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Gerbmittel; Klebstoffe
für gewerbliche Zwecke, Klebekitte; chemische Erzeugnisse zum
Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln, unbelichtete
Filme; Farben, Lacke, Firnisse, Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel, Färbemittel; Beizen nämlich Holz-, Leder- und Polierbeizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in
Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Wasch-
und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;
Seifen, Wäschestärke, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, Deodorants für die Körperpflege,
Haarwässer, Haarsprays und -festiger, Zahnputzmittel, Duft- und
Raumsprays (soweit in Klasse 3 enthalten), ätherische Öle für
Nahrungsmittel;
technische Öle und Fette; Schmiermittel,
Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und -Staubbindemittel;
feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe, insbesondere Kohle,
Holzkohle, Koks, Anzündepasten und -würfel, Torf, Holz, Benzin,
Diesel, Heizöl, Treibstoffe für Explosionsmotoren, Benzol, Petroleum, Spiritus, Flüssiggas wie Propangas und Butangas, Acetylen,
Sauerstoff und Wasserstoff; Leuchtstoffe; Kerzen, Wachslichte,
Nachtlichte und Dochte, Anzünder als Material; chemische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, Insektizide,
Fungizide, Herbizide, Molluszide, Nematozide; Arzneimittel (soweit
sie nicht der Apothekerpflicht unterliegen); diätetische Erzeugnisse
für medizinische Zwecke, diätetische Erzeugnisse auf der Basis
von Vitaminen als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte
und/oder kalorienkontrollierte Ernährung; diätetische Erzeugnisse
auf der Basis von Eiweiß und/oder auf der Basis von Kohlenhydraten als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder kalorienkontrollierte Ernährung; Heilkräuter in getrockneter oder konservierter Form, Heilkräuter-Extrakte, Nahrungsergänzungsmittel,
nämlich Präparate zum Anreichern der menschlichen Nahrung mit
Spurenelementen, Vitaminen, Geschmacksstoffen, Geschmacksverstärkern und Ballaststoffen; Vitaminpräparate; diätetische Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Antiseptika und Desinfektionsmittel; medizinische Tees und Drogen; Mittel zur Vertilgung von
schädlichen Tieren,
insbesondere Rodentizide; Haftmittel
für
Zahnprothesen; Deodorants für gesundheitliche Zwecke, desodorierende Raumsprays; frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen; Kabel und
Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Baumaterialien
aus Metall; transportable Bauten aus Metall, insbesondere Fertiggaragen; Metallrohre; Geldschränke und -kassetten; Kleineisenwaren; Schlosserwaren und Müll- und Wassertonnen, Propangasflaschen; Waren aus unedlen Metallen, nämlich Ketten, Faßhähne, Flaschenkapseln, Rohrleitungsverbindungsstücke, Ventile,
Gitter, Möbelrollen, Schilder, Transportbehälter, Tanks sowie
Fenster-, Tür- und Möbelbeschläge; elektrische Küchenmaschinen
zum Zerkleinern, Hacken, Mahlen, Schneiden, Pressen, Rühren
oder Schlagen, Fleischwölfe, Nähmaschinen, Geschirrspüler,
Waschmaschinen, Schleudern und Wäschetrockner; Motoren
(ausgenommen
für Landfahrzeuge); maschinell angetriebene
land- und gartenwirtschaftliche Geräte; landwirtschaftliche Maschinen; Brutapparate für Eier; Reinigungsmaschinen, maschinelle
Filtriergeräte; Filter als Teile für Maschinen oder Motoren; Pumpen
zur Förderung von Flüssigkeiten, Feststoffen und Luft, handgetätigt, elektrisch oder durch Benzinmotoren angetrieben oder als
Aufsatz zu handbetätigten Geräten oder Maschinen; elektrische
Rasenmäher, elektrische Harken, elektrische Häcksler; Stromgeneratoren; Druckventile, Druckregler; Maschinen für Metall-, Holz-,
Kunststoffverarbeitung, Kompressoren, autogene Schweißgeräte,
Kehrmaschinen, Schneeräumgeräte, Reinigungsmaschinen, maschinelle Filtriergeräte, Hebegeräte; Nähmaschinen, Strickmaschinen, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Bügelmaschinen,
elektrisch angetriebene Geräte für Haushalt und Küche, Folienschweißer, Brot- und Aufschnittsschneider, Dosenöffner, Mixer,
Entsafter, Elektromesser, Elektrozerkleinerer, Universalküchenmaschinen, Nudelmaschinen, Rührgeräte, Fleischhacker, Getreidemühlen, Kaffeemühlen, Allesschneider, Pressen; elektrisch angetriebene Werkzeuge für den Heimwerker, Schneide-, Bohr-,
Schlagbohr-, Hobel-, Schraub-, Schleif- und Fräsemaschinen,
Bohrhammer, Bohrschrauber, Bohr- und Frässtationen, Fräsenschleifmotoren, Drehmaschinen, Elektrosägen, Wippsägen, Kettensägen, Stichsägen, Kreissägen, Tischkreissägen, Schneidevorrichtungen und für vorgenannte Werkzeuge angepasste Arbeitstische, Elektrohobel, Schleifgeräte und -maschinen, Elektro- und
Handtacker, elektrische Lötkolben und Lötstationen, Lötpistolen,
Heißklebepistolen, Schraubstöcke, elektrische Generatoren,
Stromgeneratoren, Heißluftgeneratoren, Farbspritzgeräte, Tapetenablösegeräte, Heißluftgeräte und -gebläse, auch zur Lackentfernung, Fliesentrenn- und
-schneidemaschinen, elektrische
Schweißgeräte und -maschinen, Hochdruckreiniger, Sandstrahlgeräte, Bohrerschärfer als Geräte und als Aufsatz für Bohrmaschinen, Metall- und Spannungssuchgeräte, Garagentoröffner, Rolladen, Rolladenmotor und -lift; Druckspülgeräte; Kompressoren und
Zubehör, nämlich Farbspritzpistole, Reifenfüllmesser, Sprühpistolen, Sandstrahlgeräte; Seilhebezug und Flaschenhebezug, auch
elektrisch; Seilwinde; elektrische Rasentrimmer, Akku-Heckenscheren, Vertikutierer, Gartenhacken, Motorsensen, Häcksler,
Schredder, Mulchmäher, Benzin- und Elektrorasenmäher, Rasenmäher in Form von Traktoren und anderen Fahrzeugen; handbetätigte Werkzeuge und Instrumente; handbetätigte Geräte für
land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-,
Apparate- und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; mechanische Rasenmäher, mechanische Rasentrimmer, elektrische und
mechanische Heckenscheren; Messerschmiedewaren, Gabeln
und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate; elektrische
Schermaschinen; Nagelschneidegeräte; Hundetrimmer; elektrische, elektrotechnische, elektronische Apparate und Instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate und Instrumente für die
Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in Laboratorien; Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs-
und Unterrichtsapparate
und
-instrumente; Brillen, Ferngläser; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Bildprojektoren, Vergrößerungsapparate, Stative für Kameras; Farbkopiergeräte und
-maschinen, einschließlich elektrostatische und thermische, Fotokopierer und andere Vervielfältigungsgeräte; Funk- und Fernsprechgeräte, Sprechmaschinen, Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für einen Fernseher; Magnetaufzeichnungsträger in Form
von Bändern, Folien, Platten, Cassetten, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger,
Datenverarbeitungsprogramme; Feuerlöschgeräte; Warndreiecke;
elektrische Kabel, Drähte, Leiter- und Verbindungsarmaturen
hierzu sowie Schalter und Verteilertafeln oder -schränke; Batterien, Tachometer, Transformatoren; belichtete Filme; Unfallschutzbekleidung, einschließlich Schuhe, Spezialkleidung
für
Rettungszwecke, Gesichtsschutzschilder, Schutzbrillen oder
Schutzmasken für Arbeiter; Taucheranzüge, Taucherbrillen, Skibrillen; Schutzhelme für Wintersportler, Reiter, Radfahrer und
Motorradfahrer; elektrische Wärmflaschen, elektrisch beheizte
Fußwärmer; Staubsauger, Bohnermaschinen, Bügeleisen; Folienschweißgeräte; elektrische Lötapparate, elektrische Schweißgeräte, Ladegeräte für Akkus; Spezialbehälter, die an vorgenannte
Apparate und Instrumente speziell angepaßt sind; orthopädische
Artikel, nämlich orthopädische Bandagen, Miederwaren, Strumpfwaren und Schuhe; chirurgisches Nahtmaterial; Heizkissen und
Heizdecken für medizinische Zwecke; gesundheitliche Geräte,
nämlich Blutdruckmeßgeräte, Hörgeräte, Fieberthermometer,
Blutzuckermeßgeräte, Inhalationsgeräte, Akupunkturgeräte, Bräunungsgeräte, Massagegeräte, Geräte für die Krankengymnastik,
Reizstromgeräte, Stethoskop für Blutdruckmeßgeräte; Thermokissen, Infrarotbestrahlungsgeräte, Stützkissen, Rollstühle, Gehhilfen, Pulsmeßgeräte, Luftsprudelbäder, Zahnpoliergeräte, Kondome, Saugflaschenverschlüsse, Sauger; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und
Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Wäschetrockner;
Heizkissen und Heizdecken für nichtmedizinische Zwecke; Wärmepumpen, Speiseeiszubereiter, Joghurtbereiter; Land- und Wasserfahrzeuge, insbesondere Anhänger und Bootsanhänger für
PKW, Mofas, Motorräder, Fahrräder, Kajaks sowie Ruder- und
Segelboote, Schneepflüge und Schneeraupenfahrzeuge; Schubkarren, Gartenkarren, Krankenrollstühle, Kinderwagen, Golfkarren,
Schlauchwagen, Schlauchboote; Teile von Land- und Wasserfahrzeugen, insbesondere Anlasser, Auspufftöpfe, Bremsen, Fahrtrichtungsanzeiger, Rückfahrwarngeräte, Hupen, Getriebe, Kupplungen, Motoren und Treibriemen, Ventilatoren und Zylinder für
Motoren, Fahrzeugsitze, Lenkräder, Räder, Reifen, Felgen, Reifenventile, Stoßdämpfer, Kupplungen, Auto- und Fahrradzubehör,
nämlich Gepäck- und Skiträger, Schneeketten, Spoiler, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, Sicherheitskindersitze, Fahrradnetze, Klingeln und Luftpumpen, Flickzeug; Dachkoffer; Feuerwerkskörper;
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
Gegenstände oder damit plattierte Waren, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr und -aufsätze
(ausgenommen Bestecke), Kochtöpfe, Uhrarmbänder, Medaillen
und Medaillons, Zigarren- bzw. Zigarettenetuis und -spitzen, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Modeschmuck, Edelsteine und
Schmucksteine; Uhren und andere Zeitmeßinstrumente; Musikinstrumente; Papier und Pappe, Waren aus Papier und Pappe
(Karton), nämlich Papierhandtücher, -servietten, Filterpapier, Papiertaschentücher, Toilettenpapier, Papierwindeln, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, nämlich Buchbindegarn, -leinen und andere textile Stoffe
zum Buchbinden; Fotografien, Schreibwaren, Fotoalben, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke,
auch zum Basteln; Selbstklebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, nämlich
Modelliermasse, Leinwand, Tuschen, Malerpaletten und -staffeleien, Beizen und Blattmetalle für Künstler; Pinsel; elektrische und
elektronische Schreibmaschinen, Büroartikel (ausgenommen Möbel), nämlich Adressiermaschinen, Frankiermaschinen, Aktenordner, Briefkörbe, Brieföffner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter,
Diktiergeräte, Büro- und Heftklammern, Farbbänder, Korrekturmittel für Bürozwecke, Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe,
Tinten zum Schreiben und Zeichnen, Tusche, Befestigungshalter
für Schriftstücke, Ordner und Aktendeckel für Schriftstücke,
Rücken für Ordner und Aktendeckel, Halter für Kugelschreiber und
Bleistifte, Bleistiftspitzer, Schreibtischgarnituren, Federhalterschalen, Karteikästen, Pultordner, Papierkörbe, Büroscheren, Papierschneider, Briefwaagen, Rechenschieber; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen
Modellen und Präparaten, Globen, Wandtafelzeichengeräten;
Ringbücher, Konferenzmappen, Schreibmappen, Dokumentenmappen, Schreib- und Rechenhefte, Notenhefte, Vokabelhefte,
Aufgabenhefte, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich
Hüllen, Beutel und Folien; Spielkarten; Drucklettern und -stöcke;
Folien, Platten und Stangen aus Kunststoff als Halbfabrikate;
Dichtungs-, Packungs- und Isoliermittel; Asbest, Glimmer und Waren daraus, nämlich feuerschützende Tücher und Isolieranzüge;
Schläuche (nicht aus Metall); Selbstklebebänder, außer für medizinische Zwecke, für Papier- und Schreibwaren oder für den
Haushalt; Leder- und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen und Schlüsseltaschen; Häute und
Felle, Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und
Spazierstöcke, Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen,
Schulranzen, Packsäcke, Rucksäcke; Baumaterialien (nicht aus
Metall), insbesondere teilweise bearbeitetes Holz sowie Balken,
Bretter und Platten, Sperrholz, Bauglas, insbesondere Fliesen und
Fensterglas, Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; transportable Bauten (nicht aus Metall), insbesondere Fertiggaragen,
Gartenhäuser, Vorratsschuppen; Möbel, Campingmöbel, Bettzeug, Matratzen, Kopfkissen, Schlafsäcke für Campingzwecke;
Spiegel, Rahmen; Waren aus Holz- oder Holzersatzstoffen, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Vorhangleisten, Dübel, Kisten,
Transportpaletten, Fässer, Container, Truhen, Werkbänke, Tanks,
Hähne, Spalierlatten, Werkzeugstiele, Garnspulen, Kleiderbügel,
Wäscheklammern, Kunstgegenstände, Ziergegenstände; Waren
aus Kunststoff, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Vorhangleisten, Dübel, Kisten, Transportpaletten, Fässer, Container, Truhen, Tanks, Nieten, Schrauben, Stifte, Schilder, Möbel-, Fenster-,
Türbeschläge, Gardinenleisten und Gardinenhaken, Innenlamellenstores, Kleiderhüllen, Kleiderbügel, Wäscheklammern, Flaschenverschlüsse, Spalierstäbe; Briefkästen, nicht aus Metall oder
Mauerwerk; Waren aus Kork, Rohr, Binsen, Weise, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein, Perlmutter und
Meerschaum; kleine handbetätigte Haus- und Küchengeräte (ausgenommen Spritzen und Zerstäuber für Flüssigkeiten und Pulver
aller Art) sowie tragbare Behälter für Haushalt und Küche (nicht
aus Edelmetall oder plattiert); Geräte für Körper- und Schönheitspflege, elektrische Kämme und Zahnbürsten, elektrische Manikürgeräte, Mundduschen, Rasensprenger; Kämme, Schwämme;
Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Putzzeug, Stahlspäne; Reinigungsgeräte; Kochgeschirr aus Metall wie Töpfe, Pfannen und
Kessel, Eimer, Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, nämlich Teller, Tassen Untertassen, Pfannen,
Schüsseln, Dosen, Terrinen, Bierseidel, Biergläser, Wein- und
Wassergläser, Vasen, Becher, Schalen, Marmeladen- und Konfitürenbehälter, Zucker- und Sahnegarnituren, Garnituren für Essig,
Pfeffer und Öl, Obstschüsseln, Mixbecher, Karaffen und Flaschen;
Seile, Bindfäden, Netze nämlich Fischer- und Einkaufsnetze;
Zelte, Planen, Segel, Verpackungsbeutel aus textilem Material;
Säcke für den Transport und die Lagerung von Gütern; Garne und
Fäden für textile Zwecke; Webstoffe, Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche; Bett- und Tischdecken, Möbelbezugsstoffe, Dekorstoffe; Bekleidungsstücke einschließlich Schuhe, Stiefel, Hausschuhe und
Kopfbedeckungen; Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen;
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und Bodenbeläge aus
Gummi, Kunststoff oder textilem Material, insbesondere Teppichböden, Teppichfliesen, Bettumrandungen, Brücken und Läufer,
Tapeten (ausgenommen aus textilem Material); Spiele, insbesondere elektrische und elektronische Spiele; Spielzeug; Turn- und
Sportgeräte, Schnorchel; Christbaumschmuck; Fleisch, Fisch,
Schalentiere, Geflügel und Wild, auch konserviert, zubereitet oder
tiefgefroren, konserviertes, getrocknetes oder tiefgefrorenes Obst
und Gemüse; Fleischextrakte, Fleisch-, Fisch-, Obst- und Gemüsegallerten; Konfitüren und Marmeladen; Eier, Milch, Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Milchpulver für Nahrungszwecke; Speiseöle und -fette; Salatsaucen, Mayonnaisen;
Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch,
Schalentiere, Geflügel, Wild, Gemüse oder zubereitetem Obst
(auch tiefgefroren), Desserts aus Joghurt, Quark oder Sahne;
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee- und
Tee-Ersatzmittel, Mehle und Getreidepräparate (ausgenommen
Futtermittel) insbesondere Frühstückscerealien; Teigwaren, Schokolade und Schokoladewaren, Pralinen, auch mit flüssiger Füllung
aus Weinen und/oder Spirituosen, Zuckerwaren, Brot, feine Back-
und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, nämlich Speise-, Vieh- und Streusalz; Senf, Essig,
Saucen (ausgenommen Salatsaucen); Gewürze und Gewürzmischungen; Aromastoffe für Nahrungsmittel; land-, garten- und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse, nämlich Samenkörner und anderes Vermehrungsmaterial, unverarbeitetes Getreide, unverarbeitetes Holz; lebende Pflanzen und natürliche Blumen, Blumenzwiebeln und -knollen; frisches Obst und Gemüse, insbesondere Kartoffeln, Sämereien; getrocknete Pflanzen, Mulch- und Torfstreu,
Katzenstreu, Futtermittel, insbesondere Hunde- und Katzenfutter;
lebende Tiere, insbesondere Zierfische; Biere, Mineralwässer und
kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine, Spirituosen und Liköre; Tabak; Tabakprodukte, insbesondere Zigaretten und Zigarren, Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen,
Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder
damit plattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Feuerzeuge, Taschenapparate zum Selbstdrehen
von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Feuerzeugbrennstoff, Tabakbeutel, Wasserpfeifen; Streichhölzer; diätetische
Erzeugnisse auf der Basis von Eiweiß und/oder auf der Basis von
Kohlenhydraten als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte
und/oder kalorienkontrollierte Ernährung; Marketing, Verkaufsförderung, Vertriebs- und Einkaufsberatung, Marktforschung und
Marktanalysen, Unternehmens-, Organisations-, Personal- und
betriebswirtschaftliche Beratung, Werbung, einschließlich Rundfunk- und Fernsehwerbung, Kinowerbung, Werbedokumentation,
Öffentlichkeitsarbeiten (public relations); Sammeln und Liefern von
Nachrichten für die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen;
Schulung, Weiterbildung und berufliche Beratung für Unternehmer
und von kaufmännischen Angestellten und Auszubildenden fremder Unternehmen, Veranstaltung von Seminaren, Kongressen und
Fernkursen auf betriebswirtschaftlichen Gebieten, Veröffentlichung
und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, Volksbelustigungen; Erstellen
von EDV-Programmen, Vermietung von EDV-Anlagen; Beratung
und Erstellung von Gutachten auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel,
Vermittlung von Informationen sowie Know-how auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den
Lebensmittelhandel; Meinungsforschung, Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von
Stadtbesichtigungen, Vermietung von Garagen und Parkplätzen,
Vermietung von Kraftfahrzeugen, Zustellung von Paketen; Vermittlung von finanziellen Mitteln für Investitionen in Betrieben, Anlagen, Einrichtungen; Diesbezügliche Finanzierungsberatung; Einsammeln, Transportieren und Sortieren von Abfall und Sekundärrohstoffen; Verwerten und Entsorgen von Abfall und Sekundärrohstoffen
für andere,
jeweils durch chemische, physikalische
und/oder biologische Verfahren; Beratung von Verbrauchern und
Unternehmern in Umwelt- und Abfallfragen, nämlich Beratung bei
der Abfallvermeidung sowie beim Einsammeln, Transportieren,
Sortieren, Verwerten und Entsorgen von Abfall und Sekundärrohstoffen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Sämtliche vorgenannte Dienstleistungen für andere; Finanzwesen, nämlich Kreditvermittlung und Finanzierung von Krediten für den Groß-
und Einzelhandel, Immobilien-, Hypotheken- und Leasingvermittlung, Vermittlung von Versicherungen; Verpflegung von Gästen,
Party-Service, Beratung von Unternehmen, die Verpackungen
und/oder Verpackungsmaterialien herstellen und/oder Verpackungen verwenden, bei der Entwicklung, der Auswahl und der Verwendung ökologisch verträglicher und wirtschaftlich verwertbarer
Verpackungen und Verpackungsmaterialien sowie bei der Kennzeichnung solcher Verpackungen und Verpackungsmaterialien.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 20. Januar 2003 den Widerspruch aus der Marke 395 16 389 zurückgewiesen (Bl. 22 ff. d. VA). „Telekommunikationsdienstleistungen“ seien mit
Waren aus Klasse 9 hochgradig und mit Dienstleistungen aus den Klassen 38 und
42 zumindest ähnlich. Im Hinblick auf den Zeichenbestandteil „CLEAR“ könne jedoch kein beschreibender Gehalt festgestellt werden. Ein Sachbezug zu den Telekommunikationsdienstleistungen könne zwar als Andeutung vorliegen, infolge der
grammatikalischen Stellung und angesichts der Signalqualität im Zeitalter der
digitalen Signalübertragung sei dieser Begriff nicht (mehr) ernsthaft als werberühmende Anpreisung geeignet, und werde demnach auch nicht als dienstleistungsbeschreibender Hinweis verstanden, so dass dieser zu der angegriffenen Marke in
ihrer Gesamtheit ebenfalls beitrage. Zudem bestehe keine Gefahr mittelbarer
Verwechslungen seitens des Verkehrs, da kein Hinweis auf die tatsächliche Benutzungslage der Widerspruchsmarke als Stamm mehrerer Zeichen gegeben ist.
Die angegriffene Marke sei gegenüber der Widerspruchsmarke auf eine dem Verkehr erkennbar abweichende Weise gebildet. Die Gefahr einer Verwechslung im
weiteren Sinne sei mangels besonderer Umstände ebenfalls zu verneinen. Der
Verkehr werde nicht annehmen, die betroffenen branchenverschiedenen Unternehmen unterhielten wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen. Für die
Widerspruchmarke könne außerdem auf dem Gebiet der Telekommunikation
keine erhöhte Kennzeichnungskraft festgestellt werden, da die Unternehmensgruppe der Widersprechenden zwar als Handelskonzern, nicht aber als Erbringer
von entsprechenden Telekommunikationsdienstleistungen bekannt sei. Die Gefahr
von Verwechslungen sei damit insgesamt auszuschließen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Mit Schriftsatz vom
29.01.2004 trägt sie im Hinblick auf eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor,
dass der Verkehr zum einen stärker auf Übereinstimmungen zweier Marken achte
als auf deren Unterschiede, und zum anderen Wortanfängen mehr Bedeutung
beimesse als den übrigen Wortbestandteilen. Er werde sich deshalb vor allem an
dem Bestandteil „METRO“ orientieren. „CLEAR“ entfalte schon deshalb keine eigene kollisionsbegründende Wirkung, da es beschreibend für eine saubere, störungsfreie Übertragung von Sprach- und Datenkommunikation aller Art sei. Sollte
nicht von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ausgegangen werden bestehe
jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. „METRO“ sei Stammbestandteil einer Vielzahl von Marken der M…, weshalb die Möglichkeit von
Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens bestehe. Die
Bekanntheit der Unternehmen der M… beschränke sich nicht allein auf
den Handel mit Waren, sondern sei den angesprochenen Verkehrskreisen auch
für Telekommunikationsdienstleistungen über Tochtergesellschaften bekannt.
Deren Zugehörigkeit zur M… kenne das Publikum
infolge der Berichterstattung
in
den Medien. Es
handle
sich
neben
der M1…
GmbH
für die Bereitstellung von
IT- und Telekommunikationsdienstleistungen um die bekannten Saturn- und Media-Märkte für Telekommunikationsgeräte und damit verbundene Dienstleistungen. Der Verkehr bringe die einander
gegenüberstehenden Zeichen auch gedanklich miteinander in Verbindung, da
„METRO“ ein dem Verkehr bekanntes Unternehmenskennzeichen darstelle, so
dass der Schluss nahe liege, zwischen den Markeninhabern bestünden Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art.
Die Widersprechende beantragt (Bl. 43 d. A.):
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
20.01.2003 wird aufgehoben. Die Löschung der Marke 395 34 162
wird angeordnet.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
1. Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist in vollem Umfang begründet. Nach Auffassung des Senats besteht bei den sich gegenüberstehenden Marken die Gefahr von Verwechslungen gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG, mit der Folge der Anordnung der Löschung der prioritätsjüngeren
Marke.
2. 1. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von
der Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und von der Identität und Ähnlichkeit der durch diese Marken erfassten Waren bzw. Dienstleistungen andrerseits ab. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; GRUR Int. 1998,
875, 876 f. – Canon; GRUR Int. 2000, 899 – Adidas/Marca Moda; BGH GRUR
1996, 198 – Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont; GRUR
2000, 506, 508 - ATTACHE/TISSERAND; GRUR 2002, 167 - Bit/Bud m. w. N;
GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Nach diesen Grundsätzen muss vorliegend die Gefahr von Verwechslungen angenommen werden.
2. 2. Benutzungsfragen sind nicht zu erörtern, da die Einrede der Nichtbenutzung
nicht erhoben wurde. Nach der Registerlage können sich die Vergleichsmarken
auf sehr ähnlichen Waren oder Dienstleistungen begegnen. Die Dienstleistungen
im Verzeichnis der Widerspruchsmarke in Klasse 38 „Sammeln und Liefern von
Nachrichten für die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen“ fallen unter den
Oberbegriff „Telekommunikation“, der die gesamte elektronische Übertragung aller
Arten von Informationen, insbesondere Daten für Texte, Sprache und Bilder zwischen Sender und Empfänger umfasst.
Für die Waren „Funk- und Fernsprechgeräte“, „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ sowie „Apparate und Instrumente für die
Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik“ besteht ebenfalls Ähnlichkeit zu den „Telekommunikationsdienstleistungen“ der Widerspruchsmarke. Unter den Dienstleistungsbegriff der Telekommunikation fallen u. a. auch Mobilfunk-, Festnetz- und Internetdienste. Da das
Angebot von Providern und Festnetzanbietern neben den Telekommunikationsdienstleistungen häufig ergänzende Geräte wie Handys, Modems, Anrufbeantworter, Telefaxgeräte, Router etc. umfasst, wird der Verkehr die Waren und
Dienstleistungen demselben Unternehmen zuordnen oder zumindest von dessen
organisatiorischer Verantwortlichkeit ausgehen, sofern sie unter einem identischen
Kennzeichen angeboten werden (BPatG 29 W (pat) 147/02 - vtron/cytron). Die
prioritätsjüngere Marke muss aufgrund der festgestellten Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit einen großen Abstand zur prioritätsälteren Marke einhalten.
2. 3. 1. Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist stets produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung für die
das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann (BGH GRUR 2004, 779,
781). Insoweit hat der Senat Bedenken, der Widerspruchsmarke für das „„Sammeln und Liefern von Nachrichten für die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen“ eine erhöhte Kennzeichnungskraft zuzuerkennen, da der Verkehr „METRO“
als Handelsmarke bzw. Unternehmenskennzeichen, nicht aber für Telekommunikationsdienstleistungen kennt. Die Frage der erhöhten Kennzeichnungskraft für
das „Sammeln und Liefern von Nachrichten für die Presse, den Rundfunk und das
Fernsehen“ war aber nicht abschließend zu entscheiden, denn auch unter
Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
besteht zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr.
2. 3. 2. Eine Kennzeichnungsschwäche aufgrund beschreibender Verwendung
des Markenworts liegt nicht vor, da „METRO“ für die oben bezeichnete Dienstleistung von Haus aus kennzeichnungskräftig ist. Selbst wenn „Metro“ dem inländischen Verkehr als Kurzform für „Metropolis, Metropolitan oder Großstadt“ oder
als Abkürzung für die Untergrundbahn in Paris, Moskau oder Lissabon bekannt
sein sollte, handelt es sich dabei nicht um eine beschreibende Bedeutung für Telekommunikationsdienstleistungen.
2. 4. Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist nach Klang, Schriftbild und Sinngehalt
anhand des Gesamteindrucks der Marken zu beurteilen, wobei insbesondere die
sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Der
angesprochene Durchschnittsverbraucher nimmt Marken regelmäßig in der Form
auf, in der sie ihm entgegentreten ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, d. h. er achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten,
sondern nimmt die Marken als Ganzes wahr (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 843
Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions; GRUR 1999, 735, 736
- MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-
FIBRAFLEX).
2. 4. 1. Die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung zwischen den Marken liegt
hier nicht vor. Allein aufgrund der Länge der Einwort- bzw. Zweiwortmarke unterscheiden sich die Marken hinreichend in klanglicher, begrifflicher und schriftbildlicher Hinsicht.
2. 4. 2. Eine Prägung der jüngeren Marke ausschließlich durch den Bestandteil
„METRO“ kommt nicht in Betracht, da beide Wortbestandteile den Gesamtbegriff
prägen. Die unmittelbare Verwechslungsgefahr könnte nämlich nur dann bejaht
werden, wenn der Bestandteil „CLEAR“ in einer solchen Weise gegenüber dem
Bestandteil „METRO“ zurückträte, dass er gänzlich vernachlässigt werden kann
(vgl. EuGH, GRUR Int. 2004, 843, 844 – Rn. 13 – MATRATZEN). Bei dem Markenbestandteil „CLEAR“ handelt es sich um ein ohne weiteres verständliches Wort
aus dem Grundwortschatz der englischen Sprache, das unterschiedliche Bedeutungen besitzt, und zwar als Adjektiv sowohl „anschaulich, deutlich, eindeutig“ wie
auch „hell, klar, licht“ oder „ohne Zweifel, überschaubar, vernehmlich“ bedeuten
kann, als Verb dagegen Bedeutungsinhalte von „abklären, aufarbeiten“ bis „beseitigen, freikommen“ besitzt (http://dict.leo.org). Aufgrund der klanglichen Nähe von
„clear“ und „klar“ wird der Begriff auch in der deutschen Sprache ohne weiteres
verstanden. Im Zusammenhang mit „Telekommunikation“ ist dem Verkehr möglicherweise die Verwendung von „Clear to Send“ (Bezeichnung für Signale oder
Signalleitungen, die die Datenübertragung steuern) oder „Clear Screen“ (Löschen
des Bildschirms bei verschiedenen Betriebssystemen) bekannt.
Berücksichtigt man allerdings den Gesamteindruck der jüngeren Marke, ergibt sich
als Bedeutungsgehalt allenfalls „Metro-Klar“ bzw. „großstädtisch deutlich“. Diese
Wortkombination ist sprachlich zwar ohne weiteres verständlich, inhaltlich jedoch
nicht ohne weitere Interpretationen zu deuten. Insbesondere ist nicht offensichtlich, was genau „klar“ sein soll. Im Ergebnis fügt sich „CLEAR“ damit das Gesamtzeichen in der gleichen Weise wie der Bestandteil „METRO“ ein, da der Verkehr
keinen Anlass hat, einen Bestandteil wegzulassen, so dass von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr nicht auszugehen ist.
2. 4. 3. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht, wenn das Publikum zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt,
aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung (lizenz-)vertragliche oder (konzern-
)organisatorische Verflechtungen oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Zeicheninhabern annimmt. Dies setzt voraus, dass sich die Widerspruchsmarke allgemein zu einem Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hat, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Widerspruchsmarke zugleich das Firmenschlagwort ist (st. Rsp., BGH GRUR 2002, 171,
175 - Marlboro-Dach; GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24; GRUR 2004, 779, 783
- Zwilling/Zweibrüder; BPatG 29 W (pat) 136/99 - METRO STRUCTURED; 29 W
(pat) 102/02 - METRO VISION). Der Bundesgerichtshof hat dabei nur gefordert,
dass sich die Klagemarke allgemein zu einem Hinweis auf das Unternehmen der
Widersprechenden entwickelt hat (GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach) und
sich für den Durchschnittsverbraucher „der Eindruck aufdrängen könnte, die Zeichen seien zur Kennzeichnung bestehender Unternehmensverbindungen aufeinander bezogen“ (GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zweibrüder). Im Gegensatz zur
Kennzeichnungskraft kommt es deshalb nicht produkt- oder dienstleistungsbezogen auf die Bekanntheit der Widerspruchsmarke an, sondern ob der Verkehr sie
allgemein als Hinweis auf das Unternehmen sieht. Da es sich bei „METRO“ senatsbekannt um einen der führenden deutschen Handelskonzerne handelt, kann
von dieser Voraussetzung ausgegangen werden. Auf die von der Markenstelle
monierte fehlende „Branchengleichheit“ der Inhaberinnen der Vergleichsmarken
kann es deshalb nicht ankommen, da eine Konnexität zwischen den Unternehmenszweigen der jeweiligen Hersteller- bzw. Dienstleisterfirmen nicht Voraussetzung für die Annahme bestehender Unternehmensverbindungen ist. Dem Verkehr
ist gerade bei einem Konzern bewusst, dass die unterschiedlichsten Geschäftsbereiche vernetzt werden.
Die Art der Zeichenbildung der jüngeren Marke, der vage bleibende Sinngehalt
des Bestandteils „CLEAR“ als „klar, deutlich“ und der Hinweis auf das Unternehmen der Beschwerdeführerin gibt dem Verkehr deshalb Anlass zu der
- unzutreffenden – Annahme, dass es sich bei „METRO CLEAR“ um einen Teilbereich des Konzerns „METRO“ handelt, der sich mit Fragen einer klareren, eindeutigeren, möglicherweise empfangstechnisch höherwertigen Datenübermittlung
außerhalb oder innerhalb der einzelnen zugehörigen Unternehmen des Konzerns
beschäftigt.
3. Zu einer Auferlegung der Kosten des Verfahrens bestand kein Anlass (§ 71
Abs. 1 MarkenG).
Grabrucker
Baumgärtner
Dr. Mittenberger-Huber
Cl