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BPatG Beschluss vom 05.07.2005 – 21 W (pat) 328/03

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Juli 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

das Patent 197 30 960

… 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Engels,

Dipl.-Phys. Dr. Häußler und Dipl.-Phys. Dr. Morawek

beschlossen:

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 18. Juli 1997 beim deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Rückhaltesystem für einen in einem Kraftfahrzeug mitgeführten Rollstuhl" erteilt worden; die

Veröffentlichung der Erteilung ist am 17. April 2003 erfolgt.

Gegen das Patent ist am 15. Juli 2003 Einspruch erhoben und der voll umfängliche Widerruf des Patents wegen des behaupteten Widerrufsgrunds fehlender Patentfähigkeit beantragt worden.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent im Rahmen von in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Patentansprüchen 1 und 16 und entsprechend angepassten Unteransprüchen. Der Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:

M1

1. Rückhaltesystem für einen in einem Kraftfahrzeug mitgeführten

Rollstuhl und einen im Rollstuhl sitzenden Fahrzeuginsassen mit

M2 mindestens einem am Kraftfahrzeug verankerten oder verankerbaren Rückhalteelement,

M3 welches lösbar mit einem Rollstuhlversteifungselement (14; 48, 46;

74) verbindbar ist, wobei das Versteifungselement (14; 48, 46; 74)

M4

lösbar am Rollstuhl befestigbar ist,

M5 mindestens ein an jeder Seite angeordnetes Knotenblech (14; 48)

umfasst, das eine Eckverbindung zwischen zwei im Winkel aufeinander treffende Rohrrahmenteile des Rollstuhls versteift, so dass

die Stabilität des Rollstuhls (1) gegenüber Kräften vergrößert wird,

die bei einem Unfall über das Rückhalteelement (16; 70) in den

Rollstuhl (1) eingeleitet werden, und

M6

über schalenförmige Aufnahmen mit dem Rollstuhlrahmen befestigbar ist, welche die Rohrrahmenteile mindestens teilweise umgreifen

und flächig gegen diese anliegen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 16 betrifft einen Rollstuhl mit einem entsprechenden Rückhaltesystem gemäß Patentanspruch 1.

Bezüglich der rückbezogenen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine Deformation von

Rollstühlen infolge von Reaktionskräften zu verhindern, welche im Falle eines

Unfalls an einem Kraftangriffspunkt des Rückhalteelements auftreten können, wobei die verwendeten Versteifungselemente von Bauelementen gebildet werden,

die einen geringeren Raumbedarf aufweisen und vorzugsweise mit in handelsüblichen Kraftfahrzeugen vorhandenen Rückhaltesystemen kompatibel sind (siehe

Patentschrift Absatz [0006]).

Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende u.a. auf folgende Druckschrift verwiesen:

(A2) Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr Heft 88, 1993, „Die Sicherung von Rollstuhlfahrern in Linienbussen und Behindertentransportwagen“,

herausgegeben im Auftrag des Bundesministers für Verkehr von der Bundesanstalt für Straßenwesen im November 1993.

Hierzu führt die Einsprechende im Wesentlichen aus, dass bei dem aus der A2

bekannten Rückhaltesystem bereits eine Nachrüstlösung angesprochen ist. Zur

Befestigung eines Knotenblechs käme neben Verschweißen oder Vernieten, insbesondere als lösbare Nachrüstlösung, aber nur eine Befestigung des Knotenblechs mittels Schellen und damit mit schalenförmigen Aufnahmen in Betracht.

Vom Senat wurde in der mündlichen Verhandlung folgende Druckschrift aus dem

Prüfungsverfahren in Betracht gezogen:

US 4 730 964

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, Unteransprüche 3 bis 16 vom 28. Februar 2005 mit entsprechender

Anpassung an den neuen Hauptanspruch; Anspruch 17, vorgelegt

in der mündlichen Verhandlung als Anspruch 16; im übrigen die

erteilten Unterlagen gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt im Wesentlichen aus, dass aus der US-Schrift aufgrund der

Ausbildung und Anordnung der Klammer des Rückhaltesystems keine sichere Fixierung des Rollstuhls, insbesondere mit einer darin sitzenden Person, gewährleistet ist. Für den Fachmann ergebe sich demnach aus der US-Schrift eher eine

Wegroll-Sicherung für einen Rollstuhl und keine Sicherheitseinrichtung gemäß

dem Rückhaltesystems des Patents, welches bei einem Crash wirksam sein

könnte. Ein Fachmann werde diese Schrift daher nicht in Betracht ziehen.

Zu der Druckschrift A2 führt die Patentinhaberin im Wesentlichen aus, das aus

den dargestellten Figuren die Anbringung der Gurtschlösser an dem Rollstuhl

nicht erkennbar sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den geltendgemachten Einspruchsgrund mangelnder

Patentfähigkeit (§ 21 Abs 1 Nr 1 PatG) rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen

dargelegt, so dass die Patentinhaberin und insbesondere der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können.

Der Einspruch hat Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruch 1 beruht

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass das Patent zu widerrufen war

(§§ 21 Abs 1 Nr 1, 61 Abs 1 PatG).

Aus der A2 (siehe insbesondere die Seiten 17 bis 20) ist bekannt:

(M1=)

ein Rückhaltesystem für einen in einem Kraftfahrzeug mitgeführten

Rollstuhl und einen im Rollstuhl sitzenden Fahrzeuginsassen (siehe

Seite 17, Kapitelüberschrift) mit

(M2=)

zwei am Kraftfahrzeug verankerten Rückhalteelementen (siehe Automatikgurte in Bild 11: Gesamtsystem),

(M3=)

welche lösbar mit einem Rollstuhlversteifungselement (siehe Knotenblech und Gurtschloss in Fig. 11: Personengurtschloss am Rollstuhl

und Rollstuhlhaltegurtschloss am Rollstuhl) verbindbar sind, wobei

das Versteifungselement

(M5=)

ein an jeder Seite angeordnetes Knotenblech umfasst, das eine Eckverbindung zwischen zwei im Winkel aufeinander treffende Rohrrahmenteile des Rollstuhls versteift (siehe Fig. 11: Personengurtschloss am Rollstuhl) so dass die Stabilität des Rollstuhls gegenüber

Kräften vergrößert wird, die bei einem Unfall über das Rückhalteelement in den Rollstuhl eingeleitet werden (siehe auch Bild 10 und

Seite 17, Spalte 2, „zwei Festpunkte“).

Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 sind die Knotenbleche

nach der A2 offensichtlich eingeschweißt und somit nicht lösbar (M4) und nicht

über schalenförmige Aufnahmen (M6) am Rollstuhlrahmen befestigbar.

Aus der US-Schrift (siehe insbesondere die Fig. 1A bis 2C) ist bekannt:

(M1=)

ein Rückhaltesystem für einen in einem Kraftfahrzeug mitgeführten

Rollstuhl 10 mit

(M2=)

(M3=)

einem am Kraftfahrzeug verankerbaren Rückhalteelement 40, 42,

welches lösbar mit einem Rollstuhlversteifungselement 15 verbindbar

ist, wobei das Versteifungselement

(M4=)

lösbar am Rollstuhl befestigbar ist (siehe Laschen 17 und Bolzen

19),

(M5≠)

eine Klammer 15 umfasst, die eine Eckverbindung zwischen zwei im

Winkel aufeinander treffenden Rohrrahmenteilen 13 des Rollstuhls

versteift, so dass die Stabilität des Rollstuhls gegenüber Kräften vergrößert wird, die bei einem Unfall über das Rückhalteelement in den

Rollstuhl eingeleitet werden, und

(M6=)

über schalenförmige Aufnahmen 17 mit dem Rollstuhlrahmen

befestigbar ist, welche die Rohrrahmenteile mindestens teilweise

umgreifen und flächig gegen diese anliegen (siehe Fig. 2B und 2C).

In der US-Schrift werden zwar keine Angaben über ein Rückhaltesystem für einen

im Rollstuhl sitzenden Fahrzeuginsassen gemacht. Dies ist jedoch unbeachtlich,

da dieses System lediglich in M1 erwähnt und im Patentanspruch 1 nicht weiter

ausgebildet wird.

Die Klammer 15 stellt ebenfalls ein Knotenblech im Sinne des Patentanspruchs 1

dar, da es über die an den Rohrrahmenteilen 13 anliegenden Laschen 17 und den

Bolzen 19 den Rollstuhl versteift und die über den Haken 40 eingeleiteten Kräfte

so auch verteilt in den Rollstuhl einleitet.

Das Rückhaltesystem gemäß der US-Schrift unterscheidet sich daher vom Rückhaltesystem des Patents dadurch, dass nur ein Knotenblech in der Mitte der

Rückseite des Rollstuhls angebracht ist und nicht eines an jeder Seite des Rollstuhls. Wenn danach auch die Neuheit der Erfindung zu bejahen ist, so beruht sie

jedoch im Hinblick auf den sich aus den vorgenannten Schriften ergebenden

Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn sie ergibt sich für den

hier maßgeblichen Fachmann in naheliegender Weise.

Der hier zuständige Fachmann ist ein mit der Entwicklung und Konstruktion von

Rollstühlen berufserfahrener Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau. Dieser

Fachmann wird - ausgehend von der US-Schrift - zur Verhinderung der Deformation bei einem Rollstuhl bei Unfällen die A2 aufgreifen, aus der zu genau diesem

Zweck entsprechende Knotenbleche bekannt sind. Aus der A2 ist, wie vorstehend

dargelegt, ein Rückhaltesystem bekannt, bei dem zur Sicherung des Rollstuhls

und eines im Rollstuhl sitzenden Fahrzeuginsassen an zwei Fixpunkten an den

Seiten des Rollstuhls, die als dreieckförmige Knotenbleche ausgebildet sind (siehe

Fig. 10 und 11), jeweils zwei Gurtschlösser zur Verbindung mit entsprechenden

Gurten angebracht werden (siehe Seite 17, Spalte 2). Aus der A2 ist ebenfalls bekannt, alte Rollstühle entsprechend nachzurüsten.

Dem Fachmann ist allgemein bekannt, dass die Stahlrohre der Rollstühle aufwendig verarbeitet werden. Zum Schutz vor Korrosion werden die Rohre galvanisch

behandelt (vernickelt) und für eine ansprechende Oberfläche verchromt oder als

farbliche Deckschicht z. B. pulverbeschichtet. Um diese Schichten nicht zu beschädigen wird der Fachmann daher bei der Nachrüstung mit Knotenblechen das

Anschweißen dieser Bleche vermeiden. Neben dem Schweißen ergibt sich als

„schonende“ Anbringungsmethode lediglich ein lösbares Fixieren der Bleche.

Dazu sind bei einem Blech, d.h. bei einem flächigen Körper, das auf runden Stahlrohren fixiert werden soll, schalenförmige Aufnahmen wie z.B. Schellen für den

Fachmann unumgänglich. Als andere Befestigungsmöglichkeit gäbe es nur eine

seitliche Befestigung der Bleche auf den Rohren mit Schrauben oder Nieten, wozu

allerdings wieder eine Beschädigung der Rohre durch die Herstellung der Löcher

nötig wäre.

Dem Fachmann ist zudem die Befestigung von Bremsen oder Zubehörteilen wie

Klingel oder Rückspiegel an Rollstühlen über Schellen allgemein geläufig.

Die lösbare Befestigung eines Knotenblechs ohne Schweißen bei einem Rückhaltesystem für einen Rollstuhl ist aber explizit aus der US-Schrift bekannt, aus

der auch schalenförmige Aufnahmen 17 zur Übertragung der Zugkräfte eines

Rückhaltesystems 40, 42 auf den Rollstuhlrahmen 13 bekannt sind. Aus der US-

Schrift ist die vorteilhafte Verwendung des Rückhaltesystems auch bei einer Kollision des Fahrzeugs bereits bekannt (siehe Spalte 1, Zeile 65 bis Spalte 2, Zeile 1).

Es ist somit für den Fachmann naheliegend, die Nachrüstung von alten Rollstühlen mit lösbaren Knotenblechen, die mit entsprechenden schalenförmigen Aufnahmen für den Rollstuhlrahmen versehen sind, auszuführen.

Die Unteransprüche 2 bis 15 sowie der nebengeordnete Anspruch 16 fallen mit

dem Hauptanspruch.

Dr. Winterfeldt

Engels

Dr. Häußler

Dr. Morawek

Pr