Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 05.07.2005 – 27 W (pat) 248/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 248/04 _______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 303 60 332.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. Juli 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter
Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 27. Juli 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 27. Juli 2004 die als Wortmarke für
„Bekleidungsstücke; insbesondere Sport- und Golf- und Freizeitbekleidung; Schuhwaren, insbesondere Golfschuhe; Kopfbedeckungen; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von
Waren; Veranstaltung von Reisen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen zur
Verpflegung und Beherbergung von Gästen“
angemeldete Bezeichnung
Globegolfer
auch „Weltenbummler-, Globetrotter“ bedeute, und dem auch im deutschen
Sprachgebrauch üblichen Wort „Golfer“ gebildete Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen analog dem Begriff „Weltenbummler“ im Sinne „Weltengolfer“, also eines weltläufigen, überall in der Welt heimischen Golfers ohne weiteres verstanden. Der Verkehr werde die Anmeldemarke daher nur als Angabe der
Zielgruppe der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen und damit
als bloße Bestimmungsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen; damit fehle ihr aber die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine neue Wortschöpfung, die bislang nicht gebräuchlich sei und damit auch keine Bedeutung
besitze. Darüber hinaus gebe es den weltreisenden Golfer im allgemeinen Bewusstsein nicht. Der Verkehr werde die Anmeldemarke daher ohne weiteres als
betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.
Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat der Anmelder das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis auf „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ beschränkt.
II
§ 8 Abs. 2 MarkenG mehr entgegenstehen; insbesondere kann ihr die nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht
abgesprochen werden.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003,
187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. (BGH GRUR 2000, 502, 503 –
St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 –
SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl.
BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH;; BGH GRUR 2001, 413, 415 -
SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn
die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen
sehen, was insbesondere bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR
2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH,
GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) der
Fall ist. Einen solchen beschreibenden Begriffsinhalt vermochte der Senat in bezug auf die nur noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 aber nicht
festzustellen.
Allerdings wird die Anmeldemarke, wie die Markenstelle im einzelnen zutreffend
ausgeführt hat, von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne
„Weltengolfer“ verstanden werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie bislang lexikalisch nicht nachweisbar ist. Denn abgesehen davon, dass ein fehlender
lexikalischer Eintrag genauso wenig wie der Umstand, dass es sich bei einer angemeldeten Marke um eine bislang nicht verwendete Wortneuschöpfung handelt,
nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH,
MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111,
115 [Rz. 39] – BIOMILD) schutzbegründend sein kann, liegt es für den Verkehr
wegen der erkennbaren Anlehnung der Anmeldemarke an den allseits bekannten
Begriff „Globetrotter“ ohne weiteres Nachdenken nahe, sie nur im vorgenannten
Sinne aufzufassen. Entgegen der Ansicht des Anmelders kann der Verkehr mit der
so verstandenen Marke auch einen bestimmten Sinngehalt verbinden, weil es bekanntlich üblich ist, dass passionierte Golfspieler bestrebt sind, möglichst viele
Golfplätze in der Welt kennengelernt und auf ihnen selbst gespielt zu haben; aus
diesem Grund gibt es insbesondere zahlreiche spezialisierte Reiseangebote, welche es solchen Golfspielern im Wege eines Komplettangebots aus Transport, Unterkunft, Verpflegung und Zutrittsmöglichkeit zu Golfplätzen ermöglichen, diesen
Wunsch weltweit zu realisieren. In bezug auf Waren und Dienstleistungen, die dazu geeignet und bestimmt sind, solche Bestrebungen zu fördern, ist die Anmeldemarke daher eine naheliegende Bestimmungsangabe, so dass sie für solche
Waren und Dienstleistungen freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und
nicht unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ist.
Anders verhält es sich aber für die Dienstleistungen, für welche der Anmelder
nach entsprechender Beschränkung seines Dienstleistungsverzeichnisses die Eintragung der angemeldeten Bezeichnung nur noch begehrt. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass für unternehmerische Tätigkeiten geworben wird, die sich – wie
dies etwa bei einer Reisevermittlung oder einem Reiseunternehmen der Fall sein
kann – damit befassen, die Aktivitäten von „Globegolfern“ zu unterstützen und zu
fördern, oder Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung sowie Büroarbeiten bei
solchen Unternehmen anfallen. Da sich die Tätigkeit eines Werbeunternehmens
aber üblicherweise nicht nur auf einen einzigen zu bewerbenden Gegenstand,
sondern auf die Werbung für unterschiedliche Produkte oder Dienstleistungen erstreckt, bzw. Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung oder Büroarbeiten unmittelbar allein die Bewältigung betriebswirtschaftlicher Aufgaben betreffen, wird
es für den Fachverkehr, an den sich diese Dienstleistungen richten, eher fern liegen, die Anmeldemarke unmittelbar als alleinigen Sachhinweis auf einen von mehreren möglichen Werbegegenständen anzusehen oder anzunehmen, die mit der
Anmeldemarke gekennzeichneten Tätigkeiten der Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung oder Büroarbeiten fielen ausschließlich bei solchen Unternehmen an, die sich mit den Tätigkeiten von „Globegolfern“ befassen. Vielmehr
weist die Anmeldemarke in bezug auf diese Dienstleistungen für den angesprochenen Fachverkehr einen fantasievollen Überschuss auf, aufgrund dessen er sie
als Hinweis auf die Herkunft dieser Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen ansehen wird. Damit kann der angemeldeten Bezeichnung aber das
erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft letztlich nicht angesprochen
werden.
Da auch Anhaltspunkte für eine Schutzrechtsversagung aus anderen Gründen
nicht ersichtlich sind, war auf die Beschwerde des Anmelders nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Beschluss der Markenstelle, mit welcher die Anmeldung zurückgewiesen worden war, aufzuheben.
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Schwarz
Na