Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 05.07.2005 – 27 W (pat) 264/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 264/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 301 05 849.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. Juli 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter
Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. August 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
dem angefochtenen Beschluss die als Wortmarke für
„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in
Klasse 28 enthalten), insbesondere Taschen, Koffer, Etuis, Futterale, Kleidersäcke aus Leder, Textil oder Kunststoff; Bekleidungsstücke, Regenschutzbekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, alle Waren auch als Sportbekleidung, für Damen, Herren
und Kinder; Turn- und Sportartikel und –geräte, soweit in Klasse 28 enthalten, Spiele, Spielzeuge“
angemeldete Bezeichnung
Speedcarving
nach §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Bei der angemeldeten Marke „Speedcarving“
handele es sich um eine Bestimmungsangabe darauf, dass die so gekennzeichneten Waren besonders für eine spezielle Wintersportart, nämlich schnellen Carvingskisport geeignet und bestimmt seien. Diese Sportart sei beachtlichen Teilen
des angesprochenen Verkehrs bekannt. Da der sachbezogene Bedeutungsgehalt
für diese Verkehrsteile dominierend im Vordergrund stehe, so dass der Gedanke
an eine betriebskennzeichnende Marke bei ihm nicht aufkomme, vermöge die
Anmeldemarke die geforderte betriebliche Hinweiswirkung nicht zu entfalten, so
dass sie mangels Unterscheidungskraft nicht eintragbar sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der
Anmelderin. Sie stellt bereits in Abrede, dass der Begriff „Speedcarving“ von den
angesprochenen Verkehrskreisen als Bezeichnung für eine bestimmte Skisportart
erachtet werde. Wörtlich übersetzt bedeute die englische Wortkombination im
übrigen „Geschwindigkeitsschnitzerei“ und sei daher ohne Bedeutungsgehalt. Erst
recht könne sie in bezug auf die beanspruchten Waren keinen beschreibenden
Inhalt aufweisen. Für die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke spreche im übrigen
auch, dass es sich bei ihr um eine Wortneuschöpfung handele und vergleichbare
Marken wie „BIG SKI“, „OPTION SNOWBOARD“, „Ski-Edition“ oder „Motion Ski“
eingetragen worden seien.
Nach der mündlichen Verhandlung, in welcher verschiedene Internet-Ausdrucke
für den beschreibenden Gebrauch der angemeldeten Bezeichnung erörtert worden sind, hat die Anmelderin nach Übergang ins schriftliche Verfahren auf Anraten
des Senats das Warenverzeichnis wie folgt beschränkt:
„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit
in
Klasse 28 enthalten), nämlich Aktentaschen, Einkaufstaschen, Handtaschen, Reisekoffer, Etuis für Schreibgeräte, Schmuck und Kleinutensilien, Futterale, Kleidersäcke aus Leder, Textil oder Kunststoff
für die Reise; Bekleidungsstücke, nämlich Gesellschaftsbekleidung,
Bürobekleidung, Bekleidungsstücke zum Laufen, Wandern, Fahrradfahren; Regenschutzbekleidung zum Laufen, Wandern, Fahrradfahren; Schuhwaren nämlich Straßenschuhe, Fahrradschuhe, Turnschuhe; Kopfbedeckungen zum Laufen, Wandern und Fahrradfahren; Turn- und Sportartikel und –geräte zum Laufen, Wandern,
Fahrradfahren, soweit in Klasse 28 enthalten“.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke
nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG mehr entgegenstehen. Insbesondere kann der
Anmeldemarke das nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Mindestmaß an
Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003,
187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. (BGH GRUR 2000, 502, 503 –
St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 –
SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu
werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl.
BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -
SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn
die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen
sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001,
1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR
2001, 162, 163 m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei
Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns;
WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the
best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR
2001, 735, 736 – „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft) der Fall
ist. Werden rein beschreibende Angaben zu einem Gesamtbegriff zusammengesetzt, ohne dass sich durch die Wortkombination ein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender
Sinngehalt ergibt, so bleibt dieser auch dann von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn es sich bei ihm um eine Wortneuschöpfung oder einen bislang nicht verwendeten Begriff handelt (EuGH GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD). Nach diesen
Grundsätzen ist der Anmeldemarke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft für die nach Einschränkung des ursprünglichen Warenverzeichnisses
beanspruchten Waren zuzubilligen.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin handelt es sich bei dem Markenwort
„Speedcarving“ allerdings, wie insbesondere der Blick in das Internet zeigt, dessen
Fundstellen in der mündlichen Verhandlung im einzelnen erörtert worden sind, um
einen auch im inländischen Verkehr geläufigen und häufig anzutreffenden (Fach-)
Ausdruck, mit dem ein schnelle Geschwindigkeiten erlaubender moderner Ski sowie die mit diesem Sportgerät ermöglichte besondere Wintersportart bezeichnet
wird. Der Verkehr wird die Anmeldemarke daher ohne weiteres Nachdenken als
bloßen (Sach-) Hinweis auf diese Sportart verstehen, wenn er ihr in Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen begegnet, die typischerweise mit dieser
Sportart in Verbindung stehen.
Um solche Produkte und Tätigkeiten handelt es sich aber bei den Waren nicht
mehr, für welche die Anmelderin nach Einschränkung des Warenverzeichnisses
nunmehr nur noch die Eintragung der angemeldeten Bezeichnung begehrt. Vielmehr zeigt bereits die Einschränkung „zum Laufen, Wandern, Fahrradfahren“ bei
den beanspruchten Waren der Klassen 25 und 28, dass es sich bei diesen
Produkten um keine Skisportartikel handelt. Aber auch bei den beanspruchten
Waren der Klasse 18 liegt der Gedanke, dass sie in irgendeiner Verbindung mit
einer bestimmten Skisportart stehen könnten, für den Verkehr fern.
Da es zudem für den Verkehr offensichtlich ist, dass diese Waren bei dieser
Skisportart keine Verwendung finden können, so dass eine solche Vorstellung bei
ihm erst gar nicht aufkommen wird, steht mangels möglicher Irreführung des Verkehrs der Schutzfähigkeit der Anmeldemarke für diese Waren auch nicht das Eintragungshindernis des §8 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 37 Abs. 3 MarkenG entgegen.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine Schutzversagung aus anderen Gründen ersichtlich sind, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Beschluss der Markenstelle, mit welcher der Anmeldemarke die Eintragung versagt worden war, aufzuheben.
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Schwarz
Na