Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 06.07.2005 – 26 W (pat) 255/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 255/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 68 356
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie
der Richter Kraft und Reker 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 27. September 2002 aufgehoben, soweit wegen
des Widerspruchs aus der Marke 398 36 082 die Löschung der
angegriffenen Marke für die Waren „Kaffee, Tee, Kakao; Sirupe
und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ angeordnet worden ist. Der Widerspruch wird insoweit zurückgewiesen.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 300 68 356
für die Waren
„Kaffee, Tee, Kakao; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke, soweit in Klasse 33
enthalten“
ist Widerspruch erhoben worden aus der für „Spirituosen“ eingetragenen Marke
398 36 082
Tropica .
Die Markenstelle hat wegen des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, wegen der Identität bzw
Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und der klanglichen Ähnlichkeit der Marken
bestehe markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Bei der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit müsse die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke außer Betracht bleiben. Der Widerspruchsmarke „Tropica“ stehe dann das Kenn-
und Merkwort „Tropic Bar“ der angegriffenen Marke gegenüber. Wegen der
Klangschwäche des Konsonanten „B“ in dem Wort „Bar“ müsse, auch unter Berücksichtigung der Eile und Flüchtigkeit des täglichen Geschäftsverkehrs, damit
gerechnet werden, dass die Bezeichnung „Tropic Bar“ fälschlich als „Tropica“ verstanden werde.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, sie habe von dem Widerspruch gegen die am 31. Januar 2001 erfolgte Eintragung ihrer Marke erst am 31. Oktober 2002 Kenntnis erlangt. Deswegen sowie
auch angesichts der Tatsache, dass Widerspruch gegen die Eintragung einer
Marke nur innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung
erhoben werden könne, müsse die angegriffene Marke Bestand haben. Zwischen
den Marken bestehe auch keine Verwechslungsgefahr, weil es sich bei der angegriffenen Marke um eine grafisch ausgestaltete Marke handele, bei der dem Wortbestandteil „Tropic Bar“ nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Außerdem
bestehe die Widerspruchsmarke aus einem Wort, während die angegriffene Marke
zwei Wörter aufweise, wobei der Anfangsbuchstabe „B“ des Wortes „Bar“ auch
nicht klangschwach sei. Es bestehe auch keine Identität oder Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren, weil es sich bei den Spirituosen der Widerspruchsmarke um
ein Endprodukt, bei den Waren der angegriffenen Marke hingegen um solche
handele, die zur Zubereitung von Getränken dienten und nicht von Endverbrauchern gekauft würden. Unterschiede bestünden zudem in der Darreichungsform
und den jeweiligen Verkaufsstätten. Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
II
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen jedoch unbegründet. Zwischen
der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke besteht nur insoweit die
Gefahr von Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, als die angegriffene
Marke für „alkoholische Getränke, soweit in Klasse 33 enthalten“ bestimmt ist.
Der Widerspruch ist entgegen der Ansicht der Markeninhaberin zulässig, weil er
innerhalb der Dreimonatsfrist des § 42 Abs 1 MarkenG und damit rechtzeitig erhoben worden ist. Die Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke erfolgte am 1. März 2001. Der Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke ging
beim Deutschen Patent- und Markenamt am 2. April 2001, also deutlich vor dem
Ablauf der hierfür gesetzlich bestimmten Dreimonatsfrist, ein. Der Umstand, dass
der Widerspruch der Markeninhaberin erst weit nach dem Ablauf dieser Frist zugegangen ist, berührt seine Zulässigkeit nicht. Er ist im übrigen zumindest auch
mit darauf zurückzuführen, dass der von der Markeninhaberin seinerzeit benannte
Zustellungsbevollmächtigte unbekannt verzogen war, so dass die Zustellungsversuche des Patentamts zunächst erfolglos blieben.
Der zulässige Widerspruch kann jedoch nur in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg haben, weil nur insoweit die Gefahr von
Verwechslungen besteht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne der oben genannten Vorschrift ist
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH
GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung
zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren
ausgeglichen werden und umgekehrt Eine gänzlich fehlende Ähnlichkeit der
Waren kann allerdings nicht durch die anderen Tatbestandsmerkmale der
Verwechslungsgefahr ausgeglichen werden (EuGH GRUR 1998, 922, 923 -
Canon; BGH GRUR 2002, 340 – Fabergé).
Soweit sich der Widerspruch gegen die Eintragung der angegriffenen Marke für
die Waren „Kaffee, Tee, Kakao“ richtet, kann er schon deshalb keinen Erfolg
haben, weil diese Waren der Klasse 30 unter Berücksichtigung der maßgeblichen
markenrechtlichen Kriterien (EuGH aaO – Canon, Rdn 22 – 29) keine Ähnlichkeit
mit Spirituosen aufweisen. Bei ihnen handelt es sich um Kaffee in Form von
Bohnen und Pulver, um Tee in Form von Blättern oder gemahlen, evtl. abgepackt
in Teebeuteln, sowie um Kakaobohnen oder Kakaopulver, nicht jedoch – weil nicht
als solche bezeichnet und beansprucht - um verzehrfertige Kaffee-, Tee- und
Kakaogetränke oder -zubereitungen. Kaffee, Tee und Kakao als Ausgangsprodukte zur Zubereitung von Getränken sind nach überwiegender Meinung, der
sich der Senat anschließt, Spirituosen oder anderen alkoholhaltigen Getränken
unähnlich (vgl
insoweit: Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen, 13. Auflage, S 147 li Sp: Kaffee ./. Bier, alkoholische Getränke,
keine Ähnlichkeit, HABM 99 WidAbt E Nr 1456/99; Kaffee
./. Wein, keine
Ähnlichkeit, HABM 03 BK R 168/04-2; Tee ./. Wein, keine Ähnlichkeit HABM 03
BK R 697/02-4).
Aber auch dann, wenn zugunsten der Widersprechenden davon ausgegangen
wird, dass die Warenbegriffe „Kaffee, Tee, Kakao“ auch fertig zubereitete Kaffees,
Tees und Kakaos umfassen, bestehen mit Spirituosen außer dem Umstand, dass
die beiderseitigen Waren
jeweils Getränke sind, nach den regelmäßigen
Herstellungs- und Vertriebsstätten im allgemeinen keine Berührungspunkte. Es
handelt sich insoweit allenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass zum Kaffee
gelegentlich auch ein Cognac, Weinbrand oder eine andere Spirituose angeboten
und konsumiert wird oder dass Kaffee, Tee oder Kakao auch mit Spirituosen
versetzt werden können (zB Irish Coffee, Tee mit Rum) um einander ergänzende
Waren, die jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Umstands nach der
Auffassung des Verkehrs
innerhalb der Gruppe der Getränke deutliche
Unterschiede aufweisen und damit als allenfalls entfernt ähnlich angesehen
werden können.
Auch „Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ sind
„Spirituosen“ zwar nicht völlig unähnlich (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von
Waren und Dienstleistungen, 13. Auflage 2005, S 280 mi Sp: Sirup = Spirituosen,
BPatG 77, 28 W (pat) 37/77), weisen zu diesen jedoch aufgrund ihrer anderen
Konsistenz und der erkennbaren Notwendigkeit einer noch weiteren Zubereitung
oder Verarbeitung einen überdurchschnittlichen Abstand auf.
Dagegen besteht in markenrechtlicher Hinsicht Identität zwischen „alkoholischen
Getränken, soweit in Klasse 33 enthalten“ und „Spirituosen“, da letztere von dem
Oberbegriff „alkoholische Getränke“ umfasst wird und die Marken deshalb auch für
identische Waren benutzt werden können.
Die Widerspruchsmarke “Tropica“, zu deren Benutzung die Widersprechende
nichts vorgetragen hat, besitzt von Haus aus angesichts der Tatsache, dass sie
eng an den englischen Begriff „tropical“ angelehnt ist, der im Zusammenhang mit
Spirituosen auf die Verwendung und den Geschmack tropischer Früchte hinweist
und zudem wegen seiner umfangreichen Verwendung auf dem Getränkesektor
originalitätsschwach ist, von Haus aus eine nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Vor diesem Hintergrund reichen die Unterschiede zwischen der
angegriffenen Wort-Bild-Marke und der Widerspruchsmarke zwar im Bereich der
identischen Waren nicht mehr aus, genügen jedoch im übrigen noch, um die
Gefahr von Verwechslungen ausschließen zu können.
In bildlicher Hinsicht weisen die Marken deutliche Unterschiede auf. Sie unterscheiden sich insoweit zum einen durch den Bildbestandteil der angegriffenen
Marke, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet, zum anderen
aber auch selbst bei Außerachtlassung dieses Bildbestandteils in ihren Wortbestandteilen auffällig voneinander, weil die angegriffene Marke aus zwei Wörtern
mit jeweils großen Anfangsbuchstaben besteht und insgesamt erkennbar deutlich
länger ist als die Widerspruchsmarke. In schriftbildlicher Hinsicht kommt auch der
Begriffsinhalt von der Bezeichnung „Tropic Bar“ deutlich zum Tragen und vermindert die Verwechslungsgefahr entscheidungserheblich.
In klanglicher Hinsicht wird der Gesamteindruck der angegriffenen Marke, ausgehend von dem Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei einer kombinierten Wort-
Bild-Marke zu deren Benennung eher des Wortbestandteils bedient, von der in ihr
enthaltenen, vom Verkehr als Gesamtbegriff verstandenen Wortfolge „Tropic Bar“
geprägt. Diese ist der Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht sehr ähnlich, weil
der Schlusskonsonant „r“ des Markenwortes „Bar“ idR klanglich kaum oder gar
nicht in Erscheinung tritt, da er häufig nach dem Vokal „a“ nicht deutlich mitgesprochen wird. Damit vermag dieser Konsonant zur Unterscheidung der Marken
nicht entscheidend beizutragen. Der danach einzig verbleibende klangliche Unterschied der Marken besteht in dem Vokal „B“ des Wortes „Bar“. Dieser Unterschied
ist jedoch angesichts der Klangschwäche des Vokals „B“ im Verhältnis zu den
sonstigen klanglichen Übereinstimmungen der Marken im Bereich identischer Waren für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr zu gering, reicht jedoch unter
Berücksichtigung der nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft und des
dadurch bedingten geringeren Schutzumfangs der Widerspruchsmarke im Bereich
der Waren, die nur wenig Ähnlichkeit aufweisen, noch aus, um die Gefahr von
Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG auszuschließen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, einer der Verfahrens- beteiligten gemäß § 71 Abs 1 S 1 MarkenG die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Albert
Richter Kraft kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Albert
Reker
Ju