Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.07.2005 – 10 W (pat) 33/03
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 33/03 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 48 223.3-16
(hier: Festsetzung der Patentlaufzeit im Erteilungsbeschluss)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin
Püschel und den Richter Rauch
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde wird der Erteilungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse
B 60 H – vom 30. April 2003 wie folgt geändert: 10.99
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Der Anmelderin wird ein vom 7. Oktober 1999 an
laufendes Patent erteilt.
Eingangsdatum für die Blätter 2 bis 6 der Beschreibung, für die Patentansprüche und für die Zeichnungen ist der 6. Oktober 1999.
Im übrigen bleibt der Erteilungsbeschluss unverändert.
2.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Auf die Anmeldung 199 48 223.3-16 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
(DPMA) der Anmelderin durch Beschluss vom 30. April 2003 ein vom
8. Oktober 1999 an laufendes Patent mit der Bezeichnung „Fahrgastzelle eines
Fahrzeugs“ erteilt.
Die Anmelderin hat gegen den Erteilungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Sie ist
der Meinung, dass der Anmeldetag auf den 6. Oktober 1999 festgesetzt werden
müsse. Als Nachweis hat sie die Kopie einer Empfangsbescheinigung des DPMA
mit der durch Perforierung erzeugten Datumsangabe „06. 10. 99“ vorgelegt.
Die Anmelderin beantragt,
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den Erteilungsbeschluss aufzuheben;
den Anmeldetag auf den 6. Oktober 1999 festzulegen;
einen neuen Erteilungsbeschluss zu erlassen;
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Vor der Beschwerdeeinlegung hat die Anmelderin das DPMA um Berichtigung des
Erteilungsbeschlusses gebeten. Das DPMA hat auf dieses Ansinnen zunächst in
der Weise reagiert, dass es der Anmelderin eine geänderte Empfangsbescheinigung mit dem 7. Oktober 1999 als Anmeldetag zugesandt hat. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat es auf Nachfrage des Senats durch Schreiben vom
27. Juni 2005 mitgeteilt, Anmeldetag könne nur der 6. Oktober 1999 sein. Die Akte
sei versehentlich mit „07. 10. 99“ perforiert worden. Man habe mittlerweile der Anmelderin eine neue Empfangsbescheinigung mit dem richtigen Datum übersandt.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet.
Auf Grund der Mitteilung des Patentamts in seinem Schreiben vom 27. Juni 2005
ist davon auszugehen, dass Anmeldetag – und somit auch Einreichungstag für die
der Anmeldung beigefügten Unterlagen - der 6. Oktober 1999 ist und damit die
Laufzeit des Patents am 7. Oktober 1999 begonnen hat (§ 16 Abs. 1 Satz 1 PatG).
Dementsprechend war der Erteilungsbeschluss insoweit abzuändern, als dort für
den Beginn der Patentlaufzeit der 8. Oktober 1999 und als Einreichungstag für die
Blätter 2 bis 6 der Beschreibung, für die Patentansprüche und für die Zeichnungen
der 7. Oktober 1999 angegeben ist. Der übrige Inhalt des Erteilungsbeschlusses
bleibt – nachdem auch die Anmelderin insoweit keine Rügen erhoben hat - unverändert.
2.
Die Beschwerdegebühr ist zurück zu zahlen.
Im Patentamt ist es – ohne Zutun der Anmelderin – zu Verwirrungen über das korrekte Anmeldedatum gekommen. Aus unersichtlichen Gründen hat der zur Akte
genommene Erteilungsantrag eine um einen Tag spätere Datumsbezeichnung erhalten als die der Anmelderin zugesandte Empfangsbestätigung. Da dem Erteilungsbeschluss das spätere (und - wie sich herausgestellt hat – falsche) Datum zu
Grunde gelegt worden ist, konnte die Anmelderin die Korrektur des dem DPMA
zuzurechnenden Fehlers nur auf dem vorliegenden Beschwerdeweg erreichen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr erscheint demnach aus Gründen der Billigkeit geboten (§ 80 Abs. 3 PatG).
Schülke
Püschel
RauchR
Pr