Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 14.07.2005 – 10 W (pat) 33/03

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 33/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 48 223.3-16

(hier: Festsetzung der Patentlaufzeit im Erteilungsbeschluss)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin

Püschel und den Richter Rauch

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde wird der Erteilungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse

B 60 H – vom 30. April 2003 wie folgt geändert: 10.99

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Der Anmelderin wird ein vom 7. Oktober 1999 an

laufendes Patent erteilt.

Eingangsdatum für die Blätter 2 bis 6 der Beschreibung, für die Patentansprüche und für die Zeichnungen ist der 6. Oktober 1999.

Im übrigen bleibt der Erteilungsbeschluss unverändert.

2.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Auf die Anmeldung 199 48 223.3-16 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

(DPMA) der Anmelderin durch Beschluss vom 30. April 2003 ein vom

8. Oktober 1999 an laufendes Patent mit der Bezeichnung „Fahrgastzelle eines

Fahrzeugs“ erteilt.

Die Anmelderin hat gegen den Erteilungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Sie ist

der Meinung, dass der Anmeldetag auf den 6. Oktober 1999 festgesetzt werden

müsse. Als Nachweis hat sie die Kopie einer Empfangsbescheinigung des DPMA

mit der durch Perforierung erzeugten Datumsangabe „06. 10. 99“ vorgelegt.

Die Anmelderin beantragt,

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den Erteilungsbeschluss aufzuheben;

den Anmeldetag auf den 6. Oktober 1999 festzulegen;

einen neuen Erteilungsbeschluss zu erlassen;

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Vor der Beschwerdeeinlegung hat die Anmelderin das DPMA um Berichtigung des

Erteilungsbeschlusses gebeten. Das DPMA hat auf dieses Ansinnen zunächst in

der Weise reagiert, dass es der Anmelderin eine geänderte Empfangsbescheinigung mit dem 7. Oktober 1999 als Anmeldetag zugesandt hat. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat es auf Nachfrage des Senats durch Schreiben vom

27. Juni 2005 mitgeteilt, Anmeldetag könne nur der 6. Oktober 1999 sein. Die Akte

sei versehentlich mit „07. 10. 99“ perforiert worden. Man habe mittlerweile der Anmelderin eine neue Empfangsbescheinigung mit dem richtigen Datum übersandt.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet.

Auf Grund der Mitteilung des Patentamts in seinem Schreiben vom 27. Juni 2005

ist davon auszugehen, dass Anmeldetag – und somit auch Einreichungstag für die

der Anmeldung beigefügten Unterlagen - der 6. Oktober 1999 ist und damit die

Laufzeit des Patents am 7. Oktober 1999 begonnen hat (§ 16 Abs. 1 Satz 1 PatG).

Dementsprechend war der Erteilungsbeschluss insoweit abzuändern, als dort für

den Beginn der Patentlaufzeit der 8. Oktober 1999 und als Einreichungstag für die

Blätter 2 bis 6 der Beschreibung, für die Patentansprüche und für die Zeichnungen

der 7. Oktober 1999 angegeben ist. Der übrige Inhalt des Erteilungsbeschlusses

bleibt – nachdem auch die Anmelderin insoweit keine Rügen erhoben hat - unverändert.

2.

Die Beschwerdegebühr ist zurück zu zahlen.

Im Patentamt ist es – ohne Zutun der Anmelderin – zu Verwirrungen über das korrekte Anmeldedatum gekommen. Aus unersichtlichen Gründen hat der zur Akte

genommene Erteilungsantrag eine um einen Tag spätere Datumsbezeichnung erhalten als die der Anmelderin zugesandte Empfangsbestätigung. Da dem Erteilungsbeschluss das spätere (und - wie sich herausgestellt hat – falsche) Datum zu

Grunde gelegt worden ist, konnte die Anmelderin die Korrektur des dem DPMA

zuzurechnenden Fehlers nur auf dem vorliegenden Beschwerdeweg erreichen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr erscheint demnach aus Gründen der Billigkeit geboten (§ 80 Abs. 3 PatG).

Schülke

Püschel

RauchR

Pr