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BPatG Beschluss vom 19.07.2005 – 23 W (pat) 318/04

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am

19. Juli 2005

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 24 891

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2005 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Meinel als Vorsitzendem sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk, Lokys

und Schramm 08.05

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

19. Juli 2005, erteilte Patentansprüche 2 bis 9, Beschreibung in

der erteilten Fassung, Zeichnung, Figuren 1 bis 3, in der erteilten

Fassung.

G r ü n d e

I

Das Patent 196 24 891 (Streitpatent) der Patentinhaberin wurde unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 25. April 1996 (Az 29607515.9) am

21. Juni 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung “Geschirrspülmaschine mit einem Spülraum zur Anordnung von zu reinigendem Spülgut” eingereicht und unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß

1) DE 94 16 710 U1,

2) DE 19 39 088 A1,

3) DE 39 11 305 A1,

4) DE 16 28 755 A1 und

5) DE 42 14 188 A1 (eigener Stand der Technik)

von der Prüfungsstelle für Klasse A 47 L des Deutschen Patent- und Markenamts

durch Beschluss vom 19. Dezember 2002 mit 9 Patentansprüchen erteilt. Die Patenterteilung wurde am 15. Mai 2003 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 14. August 2003 Einspruch eingelegt

und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, weil der Gegenstand

des Patents durch den Stand der Technik soweit vorweggenommen bzw nahegelegt sei, dass die für eine Patenterteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht

vorlägen.

Hierbei stützt sich die Einsprechende auf folgende Entgegenhaltungen

D1 DE 66 08 612 U1,

D2 DE 90 14 721 U1 und

D3 DE 37 16 952 A1.

In der mündlichen Verhandlung beantragt die Einsprechende,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten

entgegen und verteidigt ihr Patent in der beschränkten Fassung gemäß dem in der

mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1.

Sie beantragt,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

19. Juli 2005, erteilte Patentansprüche 2 bis 9, Beschreibung in

der erteilten Fassung, Zeichnung, Figuren 1 bis 3, in der erteilten

Fassung.

Die Patentinhaberin erklärt schließlich die Teilung des Patents.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

“1. Geschirrspülmaschine mit einem Spülraum zur Anordnung

von zu reinigendem Spülgut, in welcher Mittel umfaßt sind, durch

die das Spülgut mit Reinigungsflüssigkeit beaufschlagbar ist, wobei im Spülraum zumindest ein Teilbereich vorgesehen ist, der

eine gegenüber den übrigen Teilbereichen des Spülraums erhöhte

Reinigungswirkung aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

daß die erhöhte Reinigungswirkung durch manuellen Eingriff mittels Taster oder Schalter oder automatisch durch Auswahl eines

besonderen Spülprogrammes zu- oder abwählbar ist,

daß das Spülgut im gesamten Spülraum durch erste Sprühmittel

(5, 7) mit der Reinigungsflüssigkeit beaufschlagbar ist und in den

Teilbereichen mit erhöhter Reinigungswirkung weitere Sprühmittel

(13) angeordnet sind, durch welche das dort angeordnete Spülgut

(23) zusätzlich mit Reinigungsflüssigkeit beaufschlagbar ist und

daß bei nicht aktivierter erhöhter Reinigungswirkung das Spülgut

(23) ausschließlich durch die ersten Sprühmittel

(5, 7)

beaufschlagbar ist.”

Zu den Unteransprüchen 2 bis 9 wird auf das Streitpatent und bezüglich weiterer

Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ergibt sich aus dem § 147 Abs 3

Nr 1 PatG, wonach - abweichend von § 61 Abs 1 Satz 1 PatG - über den Einspruch nach § 59 PatG der (technische) Beschwerdesenat des Patentgerichts

entscheidet, wenn die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 beginnt und der

Einspruch vor dem 1. Juli 2006 - wie im vorliegenden Fall - eingelegt worden ist.

Nachdem das Bundespatentgericht auch für Einsprüche im Rahmen des § 147

PatG zuständig ist, hindert die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Teilungserklärung nicht den Fortgang des Einspruchsverfahrens und eine abschließende Entscheidung über das Stammpatent, weil es auf das Schicksal der Trennanmeldung in der Regel schon deshalb nicht ankommt, weil durch die Teilung

nichts abgetrennt werden muss. Allein maßgeblich ist, ob die Rechtsverfolgung

der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren - wie vorliegend - Entscheidung zulässt, vgl BGH GRUR 2003, 781 - “Basisstation” - Leitsätze 1. und 2. sowie Abschnitt II 2. b) cc).

2) Der

form- und

fristgerechte Einspruch

ist zulässig, weil

in dem

Einspruchsschriftsatz die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, entsprechend § 59 Abs 1 Satz 4 PatG im einzelnen so angegeben sind, dass die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 in einen konkreten Bezug zum Stand der

Technik gebracht wurden.

3)

Im Einspruchsverfahren ist die Zulässigkeit der Patentansprüche von Amts

wegen auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung - wie vorliegend - nicht geltend gemacht worden ist, vgl BGH GRUR 1995, 333, Leitsatz 2 - "Aluminium-Trihydroxid".

Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 9 bestehen keine

Bedenken.

Der geltende Patentanspruch 1 geht auf den erteilten Patentanspruch 1 iVm der

Beschreibung gemäß den Abschnitten [0009] sowie [0021] und [0022] des Streitpatents bzw der ursprünglichen Beschreibung Seite 3, Abs 1 und Seite 6, Abs 2

bis Seite 7, Abs 1 zurück.

Der erteilte Patentanspruch 1 entspricht einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 3 und 12.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2 bis 9 bzw den ursprünglichen Unteransprüchen 4 bis 11.

4) Ausweislich der Beschreibung des Patents geht die Erfindung von üblichen

Geschirrspülmaschinen aus, die für besonders stark verschmutztes Geschirr, das

sogar angetrocknete oder angebrannte Speisereste aufweist, wenigstens ein Intensivprogramm aufweist, welches durch den zusätzlichen vorgeschalteten Vorwasch- oder Aufweichgang eine besonders lange Programmlaufzeit und/oder

durch eine hohe Temperatur der Reinigungsflüssigkeit gekennzeichnet ist, vgl

Streitpatent Abschnitt [0002].

Derartige Geschirrspülmaschinen behandeln jedoch die gesamte Beladung auf die

angegebene Weise und berücksichtigen dabei nicht, dass in der Regel nur ein

sehr geringer Teil der Beladung eine hartnäckige Verschmutzung aufweist.

Es sind auch Geschirrspülmaschinen bekannt, die voneinander getrennte und

gegeneinander abgeschottete Zonen für normal und extrem verschmutztes Geschirr aufweisen. Derartige Geräte sind jedoch in ihrer Herstellung sehr aufwendig,

vgl Streitpatent Abschnitt [0003].

Daher liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine

Geschirrspülmaschine anzugeben, in welche unterschiedlich stark verschmutzte

Teile des Spülgutes einstellbar sind, wobei in Abhängigkeit der Auswahl des Spülprogramms durch den Benutzer die hartnäckig verschmutzten Teile des Spülgutes

besonders intensiv reinigbar sind, vgl Streitpatent Abschnitt [0004].

Die Lösung ist in dem Patentanspruch 1 im einzelnen angegeben.

Bei der Lösung nach Patentanspruch 1 ist es wesentlich, dass durch die ersten

Sprühmittel (5, 7) das Spülgut im gesamten Spülraum mit Reinigungsmitteln

beaufschlagbar ist und dass in den Teilbereichen mit erhöhter Reinigungswirkung weitere Sprühmittel (13) angeordnet sind, durch die das dort angeordnete

Spülgut zusätzlich mit Reinigungsflüssigkeit beaufschlagbar ist und dass bei nicht

aktivierter erhöhter Reinigungswirkung das Spülgut ausschließlich durch die ersten Sprühmittel (5, 7) beaufschlagbar ist.

Dies bedeutet, dass die ersten Sprühmittel (5, 7) definitionsgemäß das gesamte

Spülgut im Spülraum reinigen, sinnvoller Weise zB auch einen Topf von Innen und

dass die weiteren Sprühmittel (13) zusätzlich - im Sinne von gleichzeitig - zu den

ersten Sprühmitteln (5, 7) zuwählbar sind.

5) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist nach dem Ergebnis der

mündlichen Verhandlung gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu

und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, eines

berufserfahrenen, mit der Entwicklung von Geschirrspülmaschinen betrauten

Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss.

Die Entgegenhaltung D1 offenbart eine Geschirrspülmaschine mit einem Spülraum (1) mit Mitteln (Düsensystem 8 mit nach unten und oben gerichteten Öffnungen 9 und 10) zur Beaufschlagung des Spülgutes, wobei im Spülraum ein Teilbereich mit erhöhter Reinigungswirkung (Topf, der über dem am Spülraumboden 2

angebrachten Düsensystem 4 angeordnet ist) vorgesehen ist und wobei die erhöhte Reinigungswirkung zu- oder abwählbar ist, weil für die erhöhte Reinigungswirkung wesentlich höherer Druck eingesetzt wird, vgl dort Ansprüche 1 bis 3 iVm

den Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung, Seite 2, Abs 1 unten und

le Abs, insbesondere zur Zu- oder Abwählbarkeit der erhöhten Reinigungswirkung

Seite 5 oben.

Diese bekannte Geschirrspülmaschine weist einerseits ein Düsensystem (8) mit

nach unten und oben gerichteten Austrittsöffnungen (9, 10) und andererseits am

Spülraumboden (2) angeordnete Düsensysteme (4 bis 7) auf, die stets gemeinsam in Betrieb sind (vgl Figur 1) und nur gemeinsam ein Hohlgefäß von Innen reinigen können, vgl dort die Ansprüche 1, 2 und 5. Somit entsprechen das Düsensystem (8, 9, 10) und die am Spülraumboden (2) angeordneten Düsensysteme (4

bis 7) den ersten Sprühmitteln im vorstehend definierten Sinne.

Die am Spülraumboden (2) angeordneten Düsensysteme (4 bis 7) werden nicht zu

- von den ersten Sprühmitteln körperlich unterschiedlichen - weiteren Sprühmitteln, durch welche das dort angeordnete Spülgut zusätzlich mit Reinigungsmitteln

beaufschlagbar ist, selbst wenn diese Düsensysteme (4 bis 7) mit wahlweise höherem Druck betrieben werden.

Somit weist diese bekannte Geschirrspülmaschine nur erste Sprühmittel und keine

weiteren Sprühmittel im Sinne des Streitpatents auf.

Daher vermag diese Entgegenhaltung D1 die Geschirrspülmaschine gemäß Patentanspruch 1 weder neuheitsschädlich vorwegzunehmen noch den Fachmann

dazu anzuregen, neben ersten Sprühmitteln einer Geschirrspülmaschine körperlich unterschiedliche weitere Sprühmittel vorzusehen.

Auch die Geschirrspülmaschine gemäß Entgegenhaltung D2 ist weder neuheitsschädlich für die Geschirrspülmaschine nach Patentanspruch 1 noch vermag

diese den Fachmann zu einer Geschirrspülmaschine gemäß Patentanspruch 1

anzuregen.

Dort ist eine Geschirrspülmaschine offenbart, die einen rotierbaren Trägerarm (1)

mit Sprühdüsen (2) und mit daran angebrachten rotierbaren Sprüharmen (4, 4‘) als

erste Sprühmittel zur Beaufschlagung des Spülgutes mit Reinigungsmitteln aufweist, wobei diese ersten Sprühmittel zur Intensivierung der Reinigung an Problemzonen in einer vorbestimmten Lage - sei es durch ein elektromagnetisch oder

mechanisch betätigbares Stellglied (Arretierstift) - blockiert werden, so dass in

Problemzonen eine erhöhte Reinigungswirkung erzielt wird, vgl dort Ansprüche 1

und 5 iVm der Beschreibung Seite 3, Abs 2 bis Seite 4. Abs 1.

Die arretierten Sprüharme (4, 4‘) werden nicht zu - von den ersten Sprühmitteln

körperlich unterschiedlichen - weiteren Sprühmitteln, durch welche das dort angeordnete Spülgut lokal intensiv mit Reinigungsmitteln beaufschlagbar ist, weil durch

einen von der üblichen Gebrauchsweise abweichenden Einsatz der Sprüharme (4,

4‘) keine zusätzlichen weiteren Sprühmittel entstehen.

Somit weist diese bekannte Geschirrspülmaschine nur erste Sprühmittel und keine

weiteren Sprühmittel auf.

Daher vermag diese Entgegenhaltung D2 die Geschirrspülmaschine gemäß Patentanspruch 1 weder neuheitsschädlich vorwegzunehmen noch den Fachmann

dazu anzuregen, neben ersten Sprühmitteln einer Geschirrspülmaschine körperlich unterschiedliche weitere Sprühmittel vorzusehen.

Die Geschirrspülmaschine gemäß Entgegenhaltung D3 ist ebenfalls weder neuheitsschädlich für die Geschirrspülmaschine nach Patentanspruch 1 noch vermag

diese den Fachmann zu einer Geschirrspülmaschine gemäß Patentanspruch 1

anzuregen.

Dort sind bei Geschirrspülmaschinen mit üblicherweise vorhandenen ersten

Sprühmitteln zur Reinigung von stark angeschmutztem Geschirr, wie Kochtöpfe

und Besteck, in den Teilbereichen mit erhöhter Reinigungswirkung gesonderte

Düsen als weitere Sprühmittel zugeordnet, um das stark angeschmutzte Geschirr

mit Wasserdampf zu beaufschlagen und somit die Speisereste aufzuweichen und

dort beim anschließend ablaufenden weiteren Spülprogramm eine erhöhte Reinigungswirkung zu erzielen, vgl. dort Ansprüche 1 bis 3 iVm der Beschreibung

Spalte 1, Zn 42 bis 50 und Spalte 2, Zn 50 bis 64.

Zwar sind dort zusätzlich zu den ersten Sprühmitteln weitere Sprühmittel vorgesehen, jedoch werden diese weiteren Sprühmittel für Dampfbeaufschlagung vor

derReinigung des Geschirrs mittels der ersten Sprühmittel eingesetzt und nicht zusammen mit den ersten Sprühmitteln, wie es im Patentanspruch 1 vorgesehen ist.

Daher vermag diese Entgegenhaltung D3 die Geschirrspülmaschine gemäß Patentanspruch 1 weder neuheitsschädlich vorwegzunehmen noch den Fachmann -

selbst bei Einbeziehung der Entgegenhaltungen D1 und D2 - dazu anzuregen, bei

Geschirrspülmaschinen das stark und normal verschmutzte Geschirr mit den ersten Sprühmitteln und den weiteren Sprühmitteln gemeinsam mit Reinigungsmitteln

zu beaufschlagen.

Der übrige im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene Stand der Technik liegt

dem Patentgegenstand nach Anspruch 1 noch ferner als der vorstehend abgehandelte, so dass der Gegenstand nach dem verteidigten Anspruch 1 neu ist und

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

6) Die Unteransprüche 2 bis 9 betreffen nicht selbstverständliche, vorteilhafte

Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1. Deren Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 mitgetragen.

7) Die Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen, da darin der

Stand der Technik angegeben ist, von dem die Erfindung ausgeht, und die Erfindung anhand der Figuren 1 bis 3 hinreichend erläutert ist.

Daher war das Patent - wie beantragt - in der beschränkten Fassung aufrechtzuerhalten.

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Lokys

Schramm

Pr