Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.07.2005 – 27 W (pat) 184/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 184/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 52 002.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Juli 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter
Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 2. Juni 2004 aufgehoben. 08.05
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 2. Juni 2004 die als Wortmarke für verschieden Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 angemeldete Bezeichnung
ATLANTIC
"Medien zur Speicherung und Übertragung digitaler Daten in Form
von Bändern und Platten; Computersoftware für On-line-, interaktive, CD-ROM und Multimedia-Anwendungen in Bezug auf Unterhaltungsaudio- und Videodaten; bespielte Ton- und/oder Bildplatten, -bänder und -kassetten; Kinofilme und Fernsehfilme, alle soweit in Klasse 9 enthalten; Poster, Kalender; Kassetten-Verpackungen, Abziehbilder und Grußkarten; Unterhaltung im Sinne der Bereitstellung und Leitung von Theatern, Kinos und Konzertsälen; Bereitstellung von Multimediaunterhaltung und/oder Live-Unterhaltungsveranstaltungen und -Shows; Produktion, Verleih und Leasing
von Kino- und Fernsehfilmen, Ton- und/oder Bildplatten, -bändern
oder -kassetten, Computersoftware und CD-ROMS".
Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die angemeldete geografische Bezeichnung
"Atlantic" habe für diese Waren und Dienstleistungen einen so im Vordergrund
stehenden Sinngehalt, dass der Gedanke an einen Herkunftshinweis fern liege.
"Atlantic" werde vom Verkehr als mögliche Schreibweise von "Atlantik" verstanden
und stelle somit eine medien- und veranstaltungsspezifisch inhaltlich thematische
Sachaussage dar, nämlich den Bezug auf den Atlantischen Ozean. Auf die Frage
eines Freihaltungsbedürfnisses sei bei dieser Sachlage nicht näher einzugehen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde beschränkt die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt:
Medien zur Speicherung und Übertragung digitaler Daten in Form
von Bändern und Platten; Computersoftware für On-line-, interaktive, CD-ROM- und Multimedia-Anwendungen in Bezug auf Unterhaltungsaudio- und Videodaten; alle vorstehenden Waren in Bezug
auf musikalische Inhalte; bespielte Ton- und/oder Bildplatten, -bänder und -kassetten, nämlich Musikkassetten, Konzertmitschnitte
und Videoclips von Konzerten; Musikfilme;
Musikschallplattencover; Musikkassettenverpackungen, Musikposter; Musik- und Konzertkalender;
Unterhaltung im Sinne der Bereitstellung und Leitung von Theatern,
Kinos und Konzertsälen; Bereitstellung von Multimediaunterhaltung
und/oder Live-Unterhaltungsveranstaltungen und -Shows; Produktion, Verleih und Leasing von Kino- und Fernsehfilmen, Ton-
und/oder Bildplatten, -bändern oder -kassetten, Computersoftware
und CD-ROMs; Leistungen eines Musikverlags, alles soweit in
Klasse 41 enthalten.
Sie ist der Ansicht, jedenfalls für die nunmehr beanspruchten Produkte könne die
angemeldete Bezeichnung nicht in beschreibender Hinsicht verwendet werden,
weil insoweit ein Hinweis auf den Atlantischen Ozean keine sachbezogene Aussage enthalte, und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II
Die nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Jedenfalls
im Hinblick auf die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen
sieht der Senat keine Eintragungshindernisse i.S.d. § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl EuGH MarkenR 2003,
187, 190 [Rz 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz 35] - Philips/Remington)
und des Bundesgerichtshofs (vgl BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl;
GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich
informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl
EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz
des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st Rspr, vgl BGH GRUR
1995, 408, 409 - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt einer
Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen
Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was etwa bei
einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch;
GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 mwN -
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner
Art (vgl BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio
von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 -
LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it"; GRUR
2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) der Fall ist.
Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Zwar ist der Markenstelle darin zuzustimmen,
dass die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich nach der Art der beanspruchten Waren um alle inländischen Verbraucher handelt, die Bezeichnung
"Atlantic", selbst wenn sie nicht zum englischen Grundwortschatz gehören mag,
unschwer als "Atlantik" verstehen und somit dem angemeldeten Begriff einen
Hinweis auf den häufig mit dieser Kurzbezeichnung benannten Atlantischen
Ozean entnehmen werden. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme,
die angesprochenen Verkehrskreise würden der Anmeldemarke in bezug auf die
konkret beanspruchten Waren nur eine im Vordergrund stehende beschreibende
Angabe und keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen.
Denn die noch beanspruchten, die sich ausschließlich auf Musikproduktionen und
ihr Umfeld beziehen, haben weder inhaltlich noch vom Veranstaltungs- oder Produktionsort her üblicherweise einen derartigen geografischen Bezug, so dass eine
gedankliche Verbindung der betreffenden Waren dieser Waren mit dem Atlantischen Ozean von vornherein ausscheidet. Bei den unverändert beanspruchten
Dienstleistungen ist es zwar denkbar, dass einzelne von diesen im konkreten Fall
auch einmal den Atlantischen Ozean zum Gegenstand haben mögen, doch hat
der Verkehr keine Veranlassung zu der Annahme, der Anbieter oder Erbringer
dieser Dienstleistungen wolle sich auf solche Veranstaltungen oder den Verleih
und Musikverlagsbetrieb auf solche Inhalte beschränken (vgl BGH GRUR 2000,
502, 503 - REICH UND SCHOEN). Damit ist dem Publikum insgesamt keine Veranlassung gegeben, die Bezeichnung "ATLANTIC" als eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe zu verstehen. Es wird vielmehr mangels anderer
Anhaltspunkte die Anmeldemarke als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen
als Anbieter der beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen ansehen.
Auch ein Freihaltungsbedürfnis i.S.d. § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG an der Anmeldemarke kann nicht festgestellt werden. Dies wäre nur der Fall, wenn die Kennzeichnung "ATLANTIC" ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestünde, die
Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Produkte dienen
könnten, was, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, im Hinblick auf
die beanspruchten Waren nicht der Fall ist. Auch soweit die Dienstleistungen im
Einzelfall den Atlantischen Ozean zum Gegenstand haben können, ist jedenfalls
kein Bedarf der Mitbewerber erkennbar, ihre vergleichbaren Dienstleistungen unter der Bezeichnung "Atlantic" anzubieten.
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Schwarz
Pr