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BPatG Beschluss vom 19.07.2005 – 27 W (pat) 184/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 184/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 52 002.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. Juli 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter

Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 2. Juni 2004 aufgehoben. 08.05

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 2. Juni 2004 die als Wortmarke für verschieden Waren und

Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 angemeldete Bezeichnung

ATLANTIC

nach §§ 37, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"Medien zur Speicherung und Übertragung digitaler Daten in Form

von Bändern und Platten; Computersoftware für On-line-, interaktive, CD-ROM und Multimedia-Anwendungen in Bezug auf Unterhaltungsaudio- und Videodaten; bespielte Ton- und/oder Bildplatten, -bänder und -kassetten; Kinofilme und Fernsehfilme, alle soweit in Klasse 9 enthalten; Poster, Kalender; Kassetten-Verpackungen, Abziehbilder und Grußkarten; Unterhaltung im Sinne der Bereitstellung und Leitung von Theatern, Kinos und Konzertsälen; Bereitstellung von Multimediaunterhaltung und/oder Live-Unterhaltungsveranstaltungen und -Shows; Produktion, Verleih und Leasing

von Kino- und Fernsehfilmen, Ton- und/oder Bildplatten, -bändern

oder -kassetten, Computersoftware und CD-ROMS".

Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die angemeldete geografische Bezeichnung

"Atlantic" habe für diese Waren und Dienstleistungen einen so im Vordergrund

stehenden Sinngehalt, dass der Gedanke an einen Herkunftshinweis fern liege.

"Atlantic" werde vom Verkehr als mögliche Schreibweise von "Atlantik" verstanden

und stelle somit eine medien- und veranstaltungsspezifisch inhaltlich thematische

Sachaussage dar, nämlich den Bezug auf den Atlantischen Ozean. Auf die Frage

eines Freihaltungsbedürfnisses sei bei dieser Sachlage nicht näher einzugehen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde beschränkt die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt:

Medien zur Speicherung und Übertragung digitaler Daten in Form

von Bändern und Platten; Computersoftware für On-line-, interaktive, CD-ROM- und Multimedia-Anwendungen in Bezug auf Unterhaltungsaudio- und Videodaten; alle vorstehenden Waren in Bezug

auf musikalische Inhalte; bespielte Ton- und/oder Bildplatten, -bänder und -kassetten, nämlich Musikkassetten, Konzertmitschnitte

und Videoclips von Konzerten; Musikfilme;

Musikschallplattencover; Musikkassettenverpackungen, Musikposter; Musik- und Konzertkalender;

Unterhaltung im Sinne der Bereitstellung und Leitung von Theatern,

Kinos und Konzertsälen; Bereitstellung von Multimediaunterhaltung

und/oder Live-Unterhaltungsveranstaltungen und -Shows; Produktion, Verleih und Leasing von Kino- und Fernsehfilmen, Ton-

und/oder Bildplatten, -bändern oder -kassetten, Computersoftware

und CD-ROMs; Leistungen eines Musikverlags, alles soweit in

Klasse 41 enthalten.

Sie ist der Ansicht, jedenfalls für die nunmehr beanspruchten Produkte könne die

angemeldete Bezeichnung nicht in beschreibender Hinsicht verwendet werden,

weil insoweit ein Hinweis auf den Atlantischen Ozean keine sachbezogene Aussage enthalte, und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II

Die nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Jedenfalls

im Hinblick auf die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen

sieht der Senat keine Eintragungshindernisse i.S.d. § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl EuGH MarkenR 2003,

187, 190 [Rz 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz 35] - Philips/Remington)

und des Bundesgerichtshofs (vgl BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl;

GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich

informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl

EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz

des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st Rspr, vgl BGH GRUR

1995, 408, 409 - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt einer

Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen

Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was etwa bei

einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsinhalt (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch;

GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 mwN -

RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner

Art (vgl BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio

von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 -

LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it"; GRUR

2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) der Fall ist.

Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Zwar ist der Markenstelle darin zuzustimmen,

dass die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich nach der Art der beanspruchten Waren um alle inländischen Verbraucher handelt, die Bezeichnung

"Atlantic", selbst wenn sie nicht zum englischen Grundwortschatz gehören mag,

unschwer als "Atlantik" verstehen und somit dem angemeldeten Begriff einen

Hinweis auf den häufig mit dieser Kurzbezeichnung benannten Atlantischen

Ozean entnehmen werden. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme,

die angesprochenen Verkehrskreise würden der Anmeldemarke in bezug auf die

konkret beanspruchten Waren nur eine im Vordergrund stehende beschreibende

Angabe und keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen.

Denn die noch beanspruchten, die sich ausschließlich auf Musikproduktionen und

ihr Umfeld beziehen, haben weder inhaltlich noch vom Veranstaltungs- oder Produktionsort her üblicherweise einen derartigen geografischen Bezug, so dass eine

gedankliche Verbindung der betreffenden Waren dieser Waren mit dem Atlantischen Ozean von vornherein ausscheidet. Bei den unverändert beanspruchten

Dienstleistungen ist es zwar denkbar, dass einzelne von diesen im konkreten Fall

auch einmal den Atlantischen Ozean zum Gegenstand haben mögen, doch hat

der Verkehr keine Veranlassung zu der Annahme, der Anbieter oder Erbringer

dieser Dienstleistungen wolle sich auf solche Veranstaltungen oder den Verleih

und Musikverlagsbetrieb auf solche Inhalte beschränken (vgl BGH GRUR 2000,

502, 503 - REICH UND SCHOEN). Damit ist dem Publikum insgesamt keine Veranlassung gegeben, die Bezeichnung "ATLANTIC" als eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe zu verstehen. Es wird vielmehr mangels anderer

Anhaltspunkte die Anmeldemarke als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen

als Anbieter der beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen ansehen.

Auch ein Freihaltungsbedürfnis i.S.d. § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG an der Anmeldemarke kann nicht festgestellt werden. Dies wäre nur der Fall, wenn die Kennzeichnung "ATLANTIC" ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestünde, die

Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Produkte dienen

könnten, was, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, im Hinblick auf

die beanspruchten Waren nicht der Fall ist. Auch soweit die Dienstleistungen im

Einzelfall den Atlantischen Ozean zum Gegenstand haben können, ist jedenfalls

kein Bedarf der Mitbewerber erkennbar, ihre vergleichbaren Dienstleistungen unter der Bezeichnung "Atlantic" anzubieten.

Dr. van Raden

Prietzel-Funk

Schwarz

Pr