Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 19.07.2005 – 27 W (pat) 391/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Juli 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 51 336.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2005 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Oktober 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss einer Bediensteten des gehobenen Dienstes die als Wortmarke u.a. für

„Lederfasermaterial und Waren aus diesen Materialien, soweit in

Kl. 18 enthalten“

angemeldete Bezeichnung

Ultra Split

nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die angemeldete Marke erschöpfe sich in einer unmittelbaren Angabe zur materiellen Beschaffenheit der so bezeichneten Waren. „Split“ sei der englische Fachausdruck

für Spaltleder, „Ultra“ werde als Präfix gebraucht, um eine Steigerung über den

grammatikalisch gegebenen Superlativ hinaus auszudrücken. Mithin sei „Ultra

Split“ geeignet, auf Spaltleder hinzuweisen, das besonders leistungsstark sei. Bei

dieser Sachlage könne die Frage der Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Sie hält die Anmeldemarke für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Der

Marke „Ultra Split“ als Gesamtbezeichnung könne zwar bei entsprechender Interpretation ein Hinweis auf „split leather“ entnommen werden, doch ergebe sich in

Verbindung mit „ultra“ daraus kein bestimmbarer Sinngehalt.

In der mündlichen Verhandlung, in der die Besonderheiten von Lederfasermaterial

im Gegensatz zu Leder einschließlich Spaltleder ausführlich erörtert wurden, hat

die Anmelderin das Warenverzeichnis beschränkt auf „Lederfasermaterial“.

II.

Die nach den §§ 64, 66, 165 Abs. 4 und 5 MarkenG in der bis 31. Dezember 2004

geltenden Fassung zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat sieht keine

hinreichenden Gründe für die Annahme, dass die Anmeldemarke freihaltungsbedürftig i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei oder ihr die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

1. Ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung i.S.d. § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG ist nicht gegeben.

a) Nach dieser Vorschrift sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

die zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004,

450, 453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände

handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211,

232 – FÜNFER). Beschreibt eine Angabe dagegen Umstände, die nicht hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen, so darf deren Anmeldung als Marke nicht wegen eines Freihaltungsbedürfnisses i.S. von § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen werden (BGH GRUR 2004, 683 – Berlin

Card). Das Eintragungsverbot dient dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel,

dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw.

Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 – CHIEMSEE;

GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).

b) Nach diesen Grundsätzen kann ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten

Bezeichnung jedenfalls für die noch beanspruchten Ware „Lederfasermaterial“

nicht festgestellt werden. Zwar ist, wie die Markenstelle zutreffend angenommen

hat, „Ultra Split“ für den angesprochenen (Fach-)Verkehr, der derartige Materialien

verwendet, gegebenenfalls verständlich als ein Hinweis auf Spaltleder. Damit werden aber keine bedeutsamen Merkmale der betroffenen Ware selbst unmittelbar

beschrieben. Von Leder in seinen verschiedenen Verarbeitungs- und Aufbereitungsformen (einschließlich Spaltleder) unterscheiden sich die beanspruchten

Materialien dadurch, dass sie ein weiterverarbeitetes Produkt darstellen, das aus

Leder oder Lederbestandteilen gefertigt wird. Diesen Unterschied kennen die

betreffenden Verkehrskreise, die folglich der Markenbezeichnung bei einiger analytischer Betrachtung allenfalls entnehmen können, dass ein Produkt „jenseits von

Spaltleder“ betroffen sein könnte. Dieser denkbare Bedeutungsgehalt enthält aber

keine Information über irgendwelche Eigenschaften der in Rede stehenden Lederfasermaterialien, so dass die Marke „Ultra Split“ weder abstrakt noch konkret

mögliche Merkmale dieser Produkte unmittelbar zu beschreiben in der Lage wäre

(vgl. EuG GRUR-RR 2001, 156, 157 [Rz. 29] – EASYBANK). Da die Anmeldemarke damit jedenfalls nicht ausschließlich aus unmittelbar produktbeschreibenden Angaben besteht, kann ihr nicht wegen eines Freihaltungsbedürfnisses nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Eintragung versagt werden. Es ist aus keinem Gesichtspunkt in Interesse oder Bedürfnis der Mitbewerber erkennbar, ihre Lederfasermatierialien mit der Bezeichnung „Ultra Split“ zu versehen.

2. Der Marke kommt auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft zu.

a) Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190

[Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington) und

des Bundesgerichtshofs (vgl. (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR

2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz des

grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995,

408, 409 – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem

für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch;

GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. –

RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner

Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298, 299 – Radio

von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 –

LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – „Test it.“; GRUR

2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft) der Fall ist. Werden rein beschreibende

Angaben zu einem Gesamtbegriff zusammengesetzt, ohne dass sich durch die

Wortkombination ein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes einzelnen

Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt, so bleibt

dieser auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es sich bei ihm um

eine Wortneuschöpfung oder einen bislang nicht verwendeten Begriff handelt

(EuGH GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD).

b) Nach diesen Grundsätzen kann der Anmeldemarke die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Zwar handelt es sich bei „Ultra Split“

um einen sprachüblich aus zwei Wortbestandteilen zusammengesetzten Begriff.

Da dieser aber, wie dargelegt, keinen beschreibenden Begriffsinhalt hat, der für

die beanspruchten Waren ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, wird der angesprochene Verkehr mangels anderer Anhaltspunkte die

Marke ohne weiteres als einen Hinweis auf den Anbieter der so gekennzeichneten

Produkte ansehen.

Schwarz

Prietzel-Funk

Dr. van Raden

Na