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BPatG Beschluss vom 20.07.2005 – 32 W (pat) 234/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 234/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 52 432.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Juli 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der

Richter Kruppa und Dr. Albrecht 10.99

beschlossen:

1. Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 12. Februar 2003 und vom 9. April 2003 werden insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke die Eintragung für folgende Waren und Dienstleistungen versagt

wurde:

Speicher

für Datenverarbeitungsanlagen; Computer-Software, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung

und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken

einschließlich des Internets,

Aufkleber; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe;

Papier, Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren

und Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit

in Klasse 16 enthalten;

Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen;

E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Handelsgeschäften über Onlineshops; Werbung einschließlich Rundfunkwerbung sowie

Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising),

Marktforschung und –analyse; Verteilung von Waren zu

Werbezwecken, Verkaufsförderung; Öffentlichkeitsarbeit;

Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung

für andere, Unternehmensverwaltung; Dienstleistungen einer

Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand);

Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern,

sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation und auch in

elektronischer Form; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Produktion von Rundfunksendungen, Zusammenstellen von Rundfunkprogrammen;

Dienstleistungen einer Multimediaproduktion, nämlich Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellung von Software, Daten, Bildern, Audio- und Videoinformation im Internet und

anderen Medien;

Durchführung von sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen sowie sportlichen Veranstaltungen, soweit in

Klasse 41 enthalten;

Erstellen und Design von Programmen für die Datenverarbeitung (Computer-Software), Pflege und Aktualisierung von

Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-Updating-Service; Konfiguration von Computer-Netzwerken

durch Software; Erstellung, Design und Einrichtung von

Internetpräsentationen; Konzeption, Wartung und Pflege von

Internet-Inhalten.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

CountryTräume

Die Anmeldung der Wortmarke

hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 12. Februar 2003 für die

Waren und Dienstleistungen

"Speicher

für Datenverarbeitungsanlagen; Computer-Software,

insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich

des Internets; mit Informationen versehene maschinell lesbare

Datenträger aller Art sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-

Karten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf

Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen und Datenbanken;

elektronische

Publikationen

(herunterladbar),

Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen,

Bücher, insbesondere auch als elektronische Publikationen; Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und

Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier, Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von

Handelsgeschäften über Online-shops; Werbung einschließlich

Rundfunkwerbung sowie Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im

Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising), Marktforschung und –analyse; Verteilung von Waren zu

Werbezwecken, Verkaufsförderung; Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere,

Unternehmensverwaltung; Dienstleistungen einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Telekommunikation, Übermittlung von Informationen an

Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Online-

Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen

aller Art, E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand);

Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen

im Internet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; Veröffentlichung

und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von

Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und

Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und

Bildinformation und auch in elektronischer Form; Produktion von

Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Vorführung

und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von

Rundfunksendungen, Zusammenstellen von Rundfunkprogrammen; Dienstleistungen einer Multimediaproduktion, nämlich Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellung von Software, Daten,

Bildern, Audio- und Videoinformation im Internet und anderen

Medien; Unterhaltung,

insbesondere Rundfunkunterhaltung;

Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen,

sportlichen und werbemäßigen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen

Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Bereitstellen von

elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Erstellen von

Dokumentationen im Rahmen einer redaktionellen Betreuung von

Internetauftritten; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, zur Verfügung stellen und Aktualisieren von Daten und sonstigen Informationen; Erstellen und Design von Programmen für die Datenverarbeitung (Computer-Software), Pflege

und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung

sowie Online-Updating-Service; Konfiguration von Computer-

Netzwerken durch Software; Erstellung, Design und Einrichtung

von Internetpräsentationen; Konzeption, Wartung und Pflege von

Internet-Inhalten"

zurückgewiesen.

Die dagegen eingelegte Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle mit Beschluss vom 9. April 2003 zurückgewiesen.

Diese Entscheidungen sind damit begründet, der angemeldeten Marke fehle für

die versagten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff "Country" stamme zwar aus der englischen Sprache, sei aber in den deutschen Wortschatz eingegangen (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch,

4. Aufl. 2001, S. 343). Der Begriff beschreibe einen ländlichen Stil, so dass es sich

in der Gesamtheit um einen deutschen Begriff handle, bei dem keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vorliege. Der genaue Inhalt ergebe sich jeweils aus

dem Zusammenhang mit den jeweiligen Waren und Dienstleistungen.

Die lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung sei sprachüblich gebildet

und für die angesprochenen Verbraucher ohne weiteres verständlich. Diese sähen

in der angemeldeten Marke lediglich eine beschreibende Sachangabe über den

thematischen Inhalt oder den Stil der Angebote.

Die Erinnerung wurde der Anmelderin am 14. April 2003 zugestellt.

Am 14. Mai 2003 hat sie Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung habe keinen eindeutigen Sinn. Die Kombination in ihrer Zusammenschreibung führe von einer beschreibenden Bedeutung noch weiter weg.

Die Eintragung der Marke führe auch nicht zu einer unnötigen Erschwerung der

freien Verwertbarkeit des Wortes in beschreibender Weise durch Mitbewerber.

Andere Marken mit entsprechenden Zusammensetzungen seien eingetragen.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse vom 9. April 2003 und vom 12. Februar 2003 aufzuheben und die Marke auch für die abgelehnten Waren und

Dienstleistungen einzutragen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakte Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis teilweise Erfolg.

a) § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung eignet sich

hierzu nur in dem im Tenor genannten Umfang nicht.

aa) "Träume" gibt einen Hinweis auf traumhafte (schöne) Produkte und im Zusammenhang mit "Country" auf den thematischen Inhalt jeglicher Berichterstattung

und mit Informationen versehener Datenträger sowie Publikationen aller Art, weil

"Country" einen Einrichtungs- und einen Musikstil beschreibt. "CountryTräume"

gibt in diesem Zusammenhang und ebenso bei Unterhaltung, Durchführung von

Veranstaltungen, Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen

einen Hinweis auf Thema oder Inhalt.

Dies gilt auch für die Dienstleistung "Telekommunikation", die auch in der Verbreitung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen besteht (s. die erläuternde

Anmerkung zu Klasse 38 gem. Internationale Klassifikation von Waren und

Dienstleistungen, wiedergegeben im Internet auf der Homepage des DPMA unter

http://www.dpma.de/suche/klass/wd/einteilung_anm.html; vgl. BGH GRUR 2003,

342 - WINNETOU; GRUR 2000, 882 - BÜCHER FÜR EINE BESSERE WELT).

Etwas anderes gilt nur für E-Mail-Dienste, die Produkte bzw. Angebote im Countrystil allenfalls werbend zum Gegenstand haben und kein allgemeines Informationsangebot mit einem über einen gewissen Zeitraum feststehenden Inhalt darstellen.

bb) Bei Sportevents bzw. –veranstaltungen mögen Musikgruppen auftreten, die

Countrymusic machen; dies macht "CountryTräume" aber nicht beschreibend für

die so begleitete Sportveranstaltung; anders ist dies bei kulturellen Veranstaltungen, bei denen die Countrymusic im Vordergrund stehen kann, so dass die angemeldete Marke die Art beschreibt.

Die Anmelderin kann sich insoweit nicht darauf berufen, die beschreibende Verwendung von "CountryTräume" bleibe Dritten gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG unbenommen. Diese Argumentation verkennt die unterschiedlichen Regelungsgehalte

des Eintragungsverbots des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einerseits und der Schutzschranken des § 23 Nr. 2 MarkenG andererseits. Zwar dienen beide Vorschriften

dem Freihaltungsbedürfnis an beschreibenden Angaben. Hierbei enthält aber § 23

Nr. 2 MarkenG als Vorschrift über die Schranken eines bestehenden Markenschutzes (im Sinn von §§ 14 ff MarkenG) lediglich eine Klarstellung und Beschränkung des Markeninhabers ausschließlich im Zivilprozess (vgl. BGH GRUR

1998, 930, 931 - FLÄMINGER). Im Gegensatz dazu liegt der Schutzzweck des

Eintragungsverbots gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darin, bereits im Registerverfahren die Entstehung von Fehlmonopolisierungen möglichst zu verhindern.

Die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schränken demnach § 23

Nr. 2 MarkenG nicht inhaltlich ein; vielmehr stellt diese Vorschrift nur eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber im Verletzungsprozess gegenüber möglicherweise

zu Unrecht eingetragenen Marken dar (vgl. STRÖBELE/HACKER, Markengesetz,

7. Aufl., § 23 Rdnrn. 19 ff m.w.Nachw.). Die Eintragung einer für sich gesehen

unmittelbar beschreibenden Angabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann

§ 23 Nr. 2 MarkenG nicht ermöglichen; vielmehr steht einer solchen Eintragung

zwingend das (auf der obligatorischen Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 lit. c Markenrechtsrichtlinie beruhende) Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

cc) Bei Werbedienstleistungen, Marktforschung, Geschäftsführung und -vermittlung, Design von Internetpräsentationen, Konzept und Pflege von Internetinhalten sowie Unternehmensverwaltung können zwar Landhausstilprodukte und

Countrymusic Gegenstand der Leistung sein, aber die Dienstleistung für einen

Auftraggeber, auf die es vorliegend für die Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses allein ankommt, wird nicht damit beschrieben.

dd) Tätigkeiten, wie die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Produktion von Aufzeichnungen, medialer Unterhaltung, Programmen und

Sendungen beschreibt die angemeldete Marke nicht in freihaltungsbedürftiger

Weise, weil Tätigkeiten des Herausgebers oder Produzenten nicht mit der Angabe

des Inhalts der möglicherweise verlegten und sonst angebotenen Produkte

beschrieben werden, wenn sie - wie hier - nicht auf die Herausgabe, Produktion

bzw. den Betrieb thematisch begrenzter Werke beschränkt sind (vgl. BPatG

GRUR 2004, 333 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN).

ee) Keine freihaltungsbedürftigen Hinweis gibt "Countryträume" auch im Zusammenhang mit Lehr- und Unterrichtsmitteln sowie Schulungsveranstaltungen, da zu

vermittelnde Lerninhalte zum einen genauer und zum anderen nicht mit dem Zusatz "-Träume" beschrieben werden.

ff) Ebenso eintragungsfähig ist die angemeldete Marke für Speichermedien,

Computer-Software, deren Erstellung, Pflege und Aktualisierung, Konfiguration

von Computer-Netzwerken, da derartige Produkte und Dienstleistungen nicht nach

den zu speichernden, zu übermittelnden oder nach den zu recherchierenden Daten benannt werden.

gg) "CountryTräume" ist auch im Zusammenhang mit Produkten, die nicht typischerweise im Countrystil gestaltet werden, wie etwa Möbel oder Bekleidung, kein

eindeutiges Synonym zu "Countrystil", "Landhausstil" etc. Insoweit kann es auch

nicht mit "traumhaft schön im Countrystil" gleichgesetzt werden. Damit ist die angemeldete Bezeichnung nicht für alle Waren freihaltungsbedürftig, die in irgendeinem Stil gestalten sein können. Dies betrifft vorliegend Papier, Pappe, soweit in

Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Schilder und Modelle aus Papier und Pappe sowie Aufkleber.

b) Unproblematisch nicht unterscheidungskräftig ist die angegriffene Marke für

die o.g. Waren und Dienstleistungen, bei denen ein Freihaltungsbedürfnis gegeben ist.

Ob sie insoweit auch ein gebräuchlicher Begriff ist, kann dahinstehen. Für die sonstigen Waren und Dienstleistungen ist dies jedoch entscheidungserheblich. Die

angegriffene Marke ist insoweit aber unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, dem

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

zu dienen. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Für die Beurteilung der

Unterscheidungskraft gilt – unbeschadet der erforderlichen gründlichen Prüfung -

grundsätzlich ein großzügiger Maßstab. Hat eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der

deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das die Verbraucher

– etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt ihr nicht jegliche

Unterscheidungseignung und damit nicht jegliche Unterscheidungskraft (stRspr;

vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).

"CountryTräume" ist keine gebräuchliche Wortfolge, wie "Sommernachtstraum"

oder "Traumurlaub". "Country" als Bezeichnung eines Design- oder Musik-Stils

nehmen die Verbraucher im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen, bei

denen dies nicht beschreibend ist, zwar als Assoziationen weckende Aussage,

aber noch entscheidungserhebliche Kreise werden darin auch ein Mindestmaß an

Unterscheidungskraft finden.

c) Der Hinweis auf vergleichbare Markeneintragungen kann der Beschwerde

nicht zum vollen Erfolg verhelfen. Aus Voreintragungen ähnlicher oder selbst übereinstimmender Marken durch das Deutsche Patent- und Markenamt ergibt sich

auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG)

grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es

sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer

eigenen Prüfung unterliegt; etwa zu Unrecht erfolgte frühere Eintragungen verschaffen nicht das Recht, auch weiterhin derartige Eintragungen durch das Patentamt zu erwirken (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 AUTOFELGE; BlPMZ 1998,

248, 249 - TODAY).

Viereck

Kruppa

Dr. Albrecht

Hu