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BPatG Beschluss vom 26.07.2005 – 27 W (pat) 235/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 235/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 304 06 124.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Juli 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter
Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 26. Juli 2004 teilweise aufgehoben, soweit die Anmeldung für
„Häute und Hautimitationen und verwandte Materialien“ zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 26. Juli 2004 die als Wortmarke für
„Taschen (Rucksäcke, Umhängetaschen, Handtaschen, Reise-
und Handkoffer) aus Leder und Lederimitationen, Textilien, Webstoffen, Fellen, Fellimitationen, Häute und Hautimitationen und
verwandte Materialien“
angemeldete Bezeichnung
POMP
freihaltungsbedürftigeAngabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt:
Der Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, da „POMP“ wie das
Adjektiv „pompös“ im Sinne von „aufwändig, prächtig, prunkhaft“ verstanden
werde und damit die beanspruchten Waren beschreibe. Der Verkehr werde daher
in bezug auf diese Waren nur an aufwändige, prächtige oder prunkhaft
ausgestattete Produkte denken; auch wenn es sich um einen altmodischen Begriff
handele, sei er geeignet, den Geschmack derjenigen Verbraucher zu treffen,
welche eine prunkvolle Aufmachung schätzten. Einen individuellen Herkunftshinweis werde der Verkehr demgegenüber in der Anmeldemarke nicht sehen.
Auch der Hinweis der Anmelderin auf die Voreintragung 302 44 857 in den
Klassen 32 und 33 führe zu keinem anderen Ergebnis, weil sich der Begriff nicht
zur Bezeichnung von Getränkeaufmachungen, wohl aber der hier beanspruchten
Waren eigne; auch weitere Eintragungen wie „POMP-ART“, „Esprit“, „Triumph“,
„Exact“, „Privileg“, „Paradies“ oder „Premiere“ rechtfertigten keine andere Beurteilung, zumal sich aus Voreintragungen ohnehin kein Eintragungsanspruch
herleiten ließe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der
Anmelderin. Sie hält die angemeldete Bezeichnung für schutzfähig. Das Wort
„POMP“ habe als Substantiv lediglich bezeichnenden Charakter; beschreibend
könne lediglich das Adjektiv „pompös“ sein, das „übertrieben, prächtig und
prunkhaft“ bedeute. Der Begriff „POMP“ weise auch nicht branchenüblich auf die
prachtvolle Aufmachung und Ausstattung hin, da nach den vorgenannten
Definitionen auch negative Beschreibungsinhalte vorhanden seien.
Im
allgemeinen Sprachgebrauch sei es, gerade auch wegen der negativen
Besetzung, deutlich zurückgetreten und aus der Alltagssprache beinahe
verschwunden. Da es sich um einen altmodischen, nicht mehr zeitgemäßen
Begriff handele, sei nicht anzunehmen, dass der Verkehr ihn ohne weiteres
beschreibend verstehe.
Ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 13. Mai 005 zurückgenommen und um Entcheidung
ohne mündlichen Verhandlung gebeten.
II
bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zulässige Beschwerde ist nur teilweise
in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil der Eintragung der
Anmeldemarke lediglich in bezug auf die dort genannten Waren – vorbehaltlich
einer noch erforderlichen Präzisierung der im Warenverzeichnis nicht näher
bezeichneten „verwandten Materialien“ - keine absoluten Schutzhindernisse nach
§ 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen. Für die darüber hinaus angemeldeten
Waren teilt der Senat demgegenüber die Auffassung der Markenstelle, dass die
angemeldete Bezeichnung jedenfalls in Ermangelung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft nicht schutzfähig ist.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003,
187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. (BGH GRUR 2000, 502, 503 –
St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittserbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 –
SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Diensteistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu
werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl.
BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -
SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn
die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen
sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001,
1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR
2001, 162, 163 m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei
Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns;
WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the
best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR
2001, 735, 736 – „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft) der Fall
ist.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist nicht nur das Adjektiv „pompös“, sondern
auch das Substantiv „Pomp“ eine die beanspruchten Taschen beschreibende Angabe. Dieser Begriff, der „großer Aufwand (an Pracht), prachtvolle Aufmachung,
Ausstattung, als übertrieben empfundener Prunk, Gepränge“ bedeutet (vgl.
DUDEN PC-Bibliothek 3.0, Stichwort „Pomp“), wird entgegen der Ansicht der Anmelderin auch heute noch – gerade auch in Alleinstellung – in zahlreichen redaktionellen Beiträgen als rein beschreibende Angabe eines bestimmten Modestils
verwendet, wobei dies nach den Erkenntnissen des Senats auch für die vorliegend
beanspruchten Taschen gilt, wie nach Eingabe der Suchworte „Pomp + Handtaschen“ und „Pomp + Taschen“ in die Internet-Suchmaschine GOOGLE sowie im
Archiv der Fachzeitschrift TEXTILWIRTSCHAFT (abrufbar unter http://www.dfvarchiv.de/rechercheshop/direktzursuche/index-tw.html) ohne weiteres feststellbar
ist.
Dem steht auch nicht der Einwand der Anmelderin entgegen, dass er Begriff
„POMP“ im Sinne von „Prunk, übertriebener Aufwand“ auch negativ verstanden
werden kann. Denn abgesehen davon, dass dieser Begriff, wie bereits die oben
genannte lexikalische Definition belegt, allein in beschreibender, also kein Werturteil enthaltender Bedeutung verwendet wird, was nicht ausschließt, dass mit ihm
aufgrund des Zusammenhanges, in welchem er verwendet wird, auch positive
oder negative Vorstellungen verbunden sein können, ändert dies nichts daran,
dass auch in einem solchen Fall der Begriff allein als Sachhinweis auf – im Fall
eines negativen Werturteils ungünstige – Eigenschaften der damit bezeichneten
Waren und damit eben nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.
Angesichts des eindeutigen Sinngehalts des hier beanspruchten Substantivs
„Pomp“ und seiner beschreibenden Verwendung gerade auch in Zusammenhang
mit Taschen dürfte den angesprochenen Verkehrskreisen der Gedanke, es weise
auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Taschen hin, eher fern liegen; vielmehr steht auch hier der rein beschreibende Hinweis auf prunkvolle Taschen eindeutig im Vordergrund, so dass die Anmeldemarke in bezug auf diese Waren nicht
schutzfähig ist. Auch die Voreintragungen, auf welche sich die Anmelderin vor der
Markenstelle berufen hat, rechtfertigen keine andere Sichtweise; ungeachtet des
Umstandes, dass Voreintragungen ohnehin keinen Anspruch auf Eintragung begründen können, ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass mit Ausnahme der
Marke 302 44 857, die für Waren der Klassen 32und 33 eingetragen und – wie die
Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – schon aus diesem Grund mit der Anmeldemarke nicht vergleichbar ist, die übrigen Drittmarken den Begriff „Pomp“ nicht in
Alleinstellung enthalten; aus ihrer Eintragung lässt sich daher, auch soweit sie für
vergleichbare Waren erfolgte, schon aus diesem Grund nichts für die Schutzfähigkeit der hier zu beurteilenden Anmeldung für Taschen herleiten.
Etwas anderes gilt allerdings für die darüber hinaus ebenfalls beanspruchten Waren „Häute und Hautimitationen und verwandte Materialien“. Zwar handelt es sich
hierbei um mögliche Ausgangsmaterialien insbesondere für Lederwaren, die
wiederum – wie z.B. Lederhandtaschen – mit Pomp, d.h. prachtvoll ausgestaltet
sein können. Da diese Ausgangsmaterialien aber nicht nur eine bestimmte –
nämlich prunkvolle – Gestaltung der aus ihnen hergestellten Waren gestatten und
zudem deren Gestaltung nur zu einem geringen Teil von den Eigenschaften der
verwendeten Ausgangsmaterialien, sondern ganz entscheidend von dem
gewählten Design abhängt, wird der von diesen beanspruchten Waren
angesprochene Fachverkehr, bei dem es sich im wesentlichen um die Einkäufer
der entsprechenden Lederwarenhersteller handelt, keine Veranlassung haben, die
Anmeldemarke in bezug auf diese Waren allein als beschreibende Angabe
anzusehen; vielmehr wird es für sie näher liegen, sie als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft dieser Ausgangsmaterialien aus einem bestimmten
Unternehmen und damit als Marke zu verstehen. In bezug auf diese ebenfalls
beanspruchten Waren kann der Anmeldemarke daher das erforderliche
Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, so dass der ihr
die Eintragung ganz versagende Beschluss der Markenstelle hinsichtlich dieser
Waren teilweise aufzuheben und die Beschwerde im übrigen zurückzuweisen war.
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Schwarz
Na