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BPatG Beschluss vom 26.07.2005 – 27 W (pat) 235/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 235/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 304 06 124.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Juli 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter

Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 26. Juli 2004 teilweise aufgehoben, soweit die Anmeldung für

„Häute und Hautimitationen und verwandte Materialien“ zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 26. Juli 2004 die als Wortmarke für

„Taschen (Rucksäcke, Umhängetaschen, Handtaschen, Reise-

und Handkoffer) aus Leder und Lederimitationen, Textilien, Webstoffen, Fellen, Fellimitationen, Häute und Hautimitationen und

verwandte Materialien“

angemeldete Bezeichnung

POMP

nach §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und

freihaltungsbedürftigeAngabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt:

Der Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, da „POMP“ wie das

Adjektiv „pompös“ im Sinne von „aufwändig, prächtig, prunkhaft“ verstanden

werde und damit die beanspruchten Waren beschreibe. Der Verkehr werde daher

in bezug auf diese Waren nur an aufwändige, prächtige oder prunkhaft

ausgestattete Produkte denken; auch wenn es sich um einen altmodischen Begriff

handele, sei er geeignet, den Geschmack derjenigen Verbraucher zu treffen,

welche eine prunkvolle Aufmachung schätzten. Einen individuellen Herkunftshinweis werde der Verkehr demgegenüber in der Anmeldemarke nicht sehen.

Auch der Hinweis der Anmelderin auf die Voreintragung 302 44 857 in den

Klassen 32 und 33 führe zu keinem anderen Ergebnis, weil sich der Begriff nicht

zur Bezeichnung von Getränkeaufmachungen, wohl aber der hier beanspruchten

Waren eigne; auch weitere Eintragungen wie „POMP-ART“, „Esprit“, „Triumph“,

„Exact“, „Privileg“, „Paradies“ oder „Premiere“ rechtfertigten keine andere Beurteilung, zumal sich aus Voreintragungen ohnehin kein Eintragungsanspruch

herleiten ließe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der

Anmelderin. Sie hält die angemeldete Bezeichnung für schutzfähig. Das Wort

„POMP“ habe als Substantiv lediglich bezeichnenden Charakter; beschreibend

könne lediglich das Adjektiv „pompös“ sein, das „übertrieben, prächtig und

prunkhaft“ bedeute. Der Begriff „POMP“ weise auch nicht branchenüblich auf die

prachtvolle Aufmachung und Ausstattung hin, da nach den vorgenannten

Definitionen auch negative Beschreibungsinhalte vorhanden seien.

Im

allgemeinen Sprachgebrauch sei es, gerade auch wegen der negativen

Besetzung, deutlich zurückgetreten und aus der Alltagssprache beinahe

verschwunden. Da es sich um einen altmodischen, nicht mehr zeitgemäßen

Begriff handele, sei nicht anzunehmen, dass der Verkehr ihn ohne weiteres

beschreibend verstehe.

Ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 13. Mai 005 zurückgenommen und um Entcheidung

ohne mündlichen Verhandlung gebeten.

II

Die nach den §§ 64, 66 MarkenG sowie nach § 165 Abs. 4 und 5 MarkenG in der

bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zulässige Beschwerde ist nur teilweise

in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil der Eintragung der

Anmeldemarke lediglich in bezug auf die dort genannten Waren – vorbehaltlich

einer noch erforderlichen Präzisierung der im Warenverzeichnis nicht näher

bezeichneten „verwandten Materialien“ - keine absoluten Schutzhindernisse nach

§ 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen. Für die darüber hinaus angemeldeten

Waren teilt der Senat demgegenüber die Auffassung der Markenstelle, dass die

angemeldete Bezeichnung jedenfalls in Ermangelung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft nicht schutzfähig ist.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003,

187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. (BGH GRUR 2000, 502, 503 –

St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittserbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 –

SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Diensteistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu

werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl.

BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -

SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn

die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen

sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001,

1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR

2001, 162, 163 m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei

Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns;

WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the

best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR

2001, 735, 736 – „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft) der Fall

ist.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist nicht nur das Adjektiv „pompös“, sondern

auch das Substantiv „Pomp“ eine die beanspruchten Taschen beschreibende Angabe. Dieser Begriff, der „großer Aufwand (an Pracht), prachtvolle Aufmachung,

Ausstattung, als übertrieben empfundener Prunk, Gepränge“ bedeutet (vgl.

DUDEN PC-Bibliothek 3.0, Stichwort „Pomp“), wird entgegen der Ansicht der Anmelderin auch heute noch – gerade auch in Alleinstellung – in zahlreichen redaktionellen Beiträgen als rein beschreibende Angabe eines bestimmten Modestils

verwendet, wobei dies nach den Erkenntnissen des Senats auch für die vorliegend

beanspruchten Taschen gilt, wie nach Eingabe der Suchworte „Pomp + Handtaschen“ und „Pomp + Taschen“ in die Internet-Suchmaschine GOOGLE sowie im

Archiv der Fachzeitschrift TEXTILWIRTSCHAFT (abrufbar unter http://www.dfvarchiv.de/rechercheshop/direktzursuche/index-tw.html) ohne weiteres feststellbar

ist.

Dem steht auch nicht der Einwand der Anmelderin entgegen, dass er Begriff

„POMP“ im Sinne von „Prunk, übertriebener Aufwand“ auch negativ verstanden

werden kann. Denn abgesehen davon, dass dieser Begriff, wie bereits die oben

genannte lexikalische Definition belegt, allein in beschreibender, also kein Werturteil enthaltender Bedeutung verwendet wird, was nicht ausschließt, dass mit ihm

aufgrund des Zusammenhanges, in welchem er verwendet wird, auch positive

oder negative Vorstellungen verbunden sein können, ändert dies nichts daran,

dass auch in einem solchen Fall der Begriff allein als Sachhinweis auf – im Fall

eines negativen Werturteils ungünstige – Eigenschaften der damit bezeichneten

Waren und damit eben nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.

Angesichts des eindeutigen Sinngehalts des hier beanspruchten Substantivs

„Pomp“ und seiner beschreibenden Verwendung gerade auch in Zusammenhang

mit Taschen dürfte den angesprochenen Verkehrskreisen der Gedanke, es weise

auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Taschen hin, eher fern liegen; vielmehr steht auch hier der rein beschreibende Hinweis auf prunkvolle Taschen eindeutig im Vordergrund, so dass die Anmeldemarke in bezug auf diese Waren nicht

schutzfähig ist. Auch die Voreintragungen, auf welche sich die Anmelderin vor der

Markenstelle berufen hat, rechtfertigen keine andere Sichtweise; ungeachtet des

Umstandes, dass Voreintragungen ohnehin keinen Anspruch auf Eintragung begründen können, ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass mit Ausnahme der

Marke 302 44 857, die für Waren der Klassen 32und 33 eingetragen und – wie die

Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – schon aus diesem Grund mit der Anmeldemarke nicht vergleichbar ist, die übrigen Drittmarken den Begriff „Pomp“ nicht in

Alleinstellung enthalten; aus ihrer Eintragung lässt sich daher, auch soweit sie für

vergleichbare Waren erfolgte, schon aus diesem Grund nichts für die Schutzfähigkeit der hier zu beurteilenden Anmeldung für Taschen herleiten.

Etwas anderes gilt allerdings für die darüber hinaus ebenfalls beanspruchten Waren „Häute und Hautimitationen und verwandte Materialien“. Zwar handelt es sich

hierbei um mögliche Ausgangsmaterialien insbesondere für Lederwaren, die

wiederum – wie z.B. Lederhandtaschen – mit Pomp, d.h. prachtvoll ausgestaltet

sein können. Da diese Ausgangsmaterialien aber nicht nur eine bestimmte –

nämlich prunkvolle – Gestaltung der aus ihnen hergestellten Waren gestatten und

zudem deren Gestaltung nur zu einem geringen Teil von den Eigenschaften der

verwendeten Ausgangsmaterialien, sondern ganz entscheidend von dem

gewählten Design abhängt, wird der von diesen beanspruchten Waren

angesprochene Fachverkehr, bei dem es sich im wesentlichen um die Einkäufer

der entsprechenden Lederwarenhersteller handelt, keine Veranlassung haben, die

Anmeldemarke in bezug auf diese Waren allein als beschreibende Angabe

anzusehen; vielmehr wird es für sie näher liegen, sie als Hinweis auf die

betriebliche Herkunft dieser Ausgangsmaterialien aus einem bestimmten

Unternehmen und damit als Marke zu verstehen. In bezug auf diese ebenfalls

beanspruchten Waren kann der Anmeldemarke daher das erforderliche

Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, so dass der ihr

die Eintragung ganz versagende Beschluss der Markenstelle hinsichtlich dieser

Waren teilweise aufzuheben und die Beschwerde im übrigen zurückzuweisen war.

Dr. van Raden

Prietzel-Funk

Schwarz

Na