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BPatG Beschluss vom 26.07.2005 – 27 W (pat) 71/05

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 71/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 08 277.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Juli 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter

Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 2. März 2005 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die als

Wortmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und

41 angemeldete Bezeichnung

AudioWorld

nach §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung werde vom Publikum ohne weiteres

im Sinne von „Audiowelt“ verstanden und weise in beschreibender Weise darauf

hin, dass die beanspruchten Waren im Zusammenhang mit der Audiotechnik

stünden. Bei dieser Sachlage könne es offen bleiben, ob auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 MarkenG der Eintragung entgegen stehe.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde beschränkt die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt:

„Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder;

Druckerzeugnisse, wie Handbücher, Handzettel, Prospekte, Kataloge, Poster, Plakate, Lehr-, Schulungs- und Informationsmaterial (soweit in Klasse 16 enthalten) zur Information bezüglich Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder;

Ausbildung und Schulung im Gebrauch von Passiv-Infrarot-Bewegungsmeldern.“

Sie ist der Ansicht, jedenfalls für die nunmehr beanspruchten Produkte könne die

angemeldete Bezeichnung nicht in beschreibender Hinsicht verwendet werden,

weil insoweit ein inhaltlicher Hinweis auf eine „Audiowelt“ keine sachbezogene

Aussage enthalte, und beantragt die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.

II

Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Jedenfalls

im Hinblick auf die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen

sieht der Senat keine Eintragungshindernisse i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003,

187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. (BGH GRUR 2000, 502, 503 –

St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 –

SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu

werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl.

BGH, GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -

SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn

die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen

sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001,

1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR

2001, 162, 163 m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei

Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns;

WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the

best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR

2001, 735, 736 – „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft) der Fall

ist.

Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Zwar ist der Markenstelle darin zuzustimmen,

dass die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich nach der Art der beanspruchten Waren neben Fachleuten des Elektroinstallationshandwerks auch um

weite Kreise der inländischen Verbraucher handelt, die Bezeichnung „Audio-

World“, selbst wenn sie nicht lexikalisch nachweisbar sein mag, unschwer als „Audiowelt“ verstehen und somit dem angemeldeten Begriff einen werbeüblichen

Hinweis auf das Gebiet der Audiotechnik entnehmen, dem die ursprünglich beanspruchten Waren und Dienstleistungen sämtlich zugehörig sein können. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, die angesprochenen Verkehrskreise

würden der Anmeldemarke generell nur eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe und keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen. Denn die

noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben durch die Beschränkung

auf Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder keinen hinlänglichen Bezug zur Audiotechnik, so dass eine gedankliche Verbindung der betreffenden Waren dieser Produkte

damit weitgehend ausscheidet. Selbst wenn die beanspruchten Infrarot-Bewegungsmelder und die auf sie bezogenen Dienstleistungen im Einzelfall auch einmal im Bereich etwa von Audioanlagen eingesetzt werden mögen, hat der Verkehr

gleichwohl keine Veranlassung zu der Annahme, die betreffenden Bewegungsmelder seien ausschließlich für diesen Bereich bestimmt. Damit ist ihm insgesamt

keine Veranlassung gegeben, die Bezeichnung „AudioWorld“ als eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe zu verstehen. Es wird vielmehr mangels

anderer Anhaltspunkte die Anmeldemarke als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen als Anbieter der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen ansehen.

Auch ein Freihaltungsbedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der Anmeldemarke kann nicht festgestellt werden. Selbst wenn die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen in konkreten Einzelfall im Audiobereich zum Einsatz kommen

können, ist jedenfalls generell diese Bezeichnung nicht geeignet, Merkmale der

betreffenden Produkte selbst zu beschreiben. Damit ist auch kein Bedarf der Mitbewerber erkennbar, ihre vergleichbaren Waren und Dienstleistungen unter der

Bezeichnung „Audio World“ anzubieten.

Schwarz

Prietzel-Funk

Dr. van Raden

Na