Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 26.07.2005 – 27 W (pat) 71/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 71/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 08 277.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Juli 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter
Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 2. März 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die als
Wortmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und
41 angemeldete Bezeichnung
AudioWorld
im Sinne von „Audiowelt“ verstanden und weise in beschreibender Weise darauf
hin, dass die beanspruchten Waren im Zusammenhang mit der Audiotechnik
stünden. Bei dieser Sachlage könne es offen bleiben, ob auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 MarkenG der Eintragung entgegen stehe.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde beschränkt die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt:
„Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder;
Druckerzeugnisse, wie Handbücher, Handzettel, Prospekte, Kataloge, Poster, Plakate, Lehr-, Schulungs- und Informationsmaterial (soweit in Klasse 16 enthalten) zur Information bezüglich Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder;
Ausbildung und Schulung im Gebrauch von Passiv-Infrarot-Bewegungsmeldern.“
Sie ist der Ansicht, jedenfalls für die nunmehr beanspruchten Produkte könne die
angemeldete Bezeichnung nicht in beschreibender Hinsicht verwendet werden,
weil insoweit ein inhaltlicher Hinweis auf eine „Audiowelt“ keine sachbezogene
Aussage enthalte, und beantragt die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.
II
Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Jedenfalls
im Hinblick auf die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen
sieht der Senat keine Eintragungshindernisse i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003,
187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. (BGH GRUR 2000, 502, 503 –
St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 –
SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl.
BGH, GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -
SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn
die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen
sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001,
1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR
2001, 162, 163 m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei
Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns;
WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the
best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR
2001, 735, 736 – „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft) der Fall
ist.
Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Zwar ist der Markenstelle darin zuzustimmen,
dass die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich nach der Art der beanspruchten Waren neben Fachleuten des Elektroinstallationshandwerks auch um
weite Kreise der inländischen Verbraucher handelt, die Bezeichnung „Audio-
World“, selbst wenn sie nicht lexikalisch nachweisbar sein mag, unschwer als „Audiowelt“ verstehen und somit dem angemeldeten Begriff einen werbeüblichen
Hinweis auf das Gebiet der Audiotechnik entnehmen, dem die ursprünglich beanspruchten Waren und Dienstleistungen sämtlich zugehörig sein können. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, die angesprochenen Verkehrskreise
würden der Anmeldemarke generell nur eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe und keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen. Denn die
noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben durch die Beschränkung
auf Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder keinen hinlänglichen Bezug zur Audiotechnik, so dass eine gedankliche Verbindung der betreffenden Waren dieser Produkte
damit weitgehend ausscheidet. Selbst wenn die beanspruchten Infrarot-Bewegungsmelder und die auf sie bezogenen Dienstleistungen im Einzelfall auch einmal im Bereich etwa von Audioanlagen eingesetzt werden mögen, hat der Verkehr
gleichwohl keine Veranlassung zu der Annahme, die betreffenden Bewegungsmelder seien ausschließlich für diesen Bereich bestimmt. Damit ist ihm insgesamt
keine Veranlassung gegeben, die Bezeichnung „AudioWorld“ als eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe zu verstehen. Es wird vielmehr mangels
anderer Anhaltspunkte die Anmeldemarke als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen als Anbieter der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen ansehen.
Auch ein Freihaltungsbedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der Anmeldemarke kann nicht festgestellt werden. Selbst wenn die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen in konkreten Einzelfall im Audiobereich zum Einsatz kommen
können, ist jedenfalls generell diese Bezeichnung nicht geeignet, Merkmale der
betreffenden Produkte selbst zu beschreiben. Damit ist auch kein Bedarf der Mitbewerber erkennbar, ihre vergleichbaren Waren und Dienstleistungen unter der
Bezeichnung „Audio World“ anzubieten.
Schwarz
Prietzel-Funk
Dr. van Raden
Na