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BPatG Beschluss vom 27.07.2005 – 25 W (pat) 254/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt zugestellt am 27. Juli 2005 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 301 03 944.5

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 22 Januar 2001 angemeldete Wortmarke

beta care systems

ist am 23. Mai 2001 ua für die Waren

"diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost"

unter der Nummer 301 03 944 in das Markenregister eingetragen worden.

Die Inhaberin der seit 1955 für die Waren

05 Farine lactée, farine diététique, aliments diététiques pour enfants; aliments

diététiques fortifiants.

29 Lait, lait évaporé, lait en poudre, lait condensé; crème; légumes et fruits,

conserves de légumes et de fruits; viandes, extraits de viande, gelées de

viande.

30 Condiments, épices; cacao, chocolat, articles de confiserie; thé et extraits de

thé; café, extraits de café, succédanés du café; chicorée.

in der Bundesrepublik Deutschland geschützten IR-Marke 187 437

BEBA

hat dagegen Widerspruch erhoben. Eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke, bei der das Widerspruchsverfahren 1957 abgeschlossen war, wurde vorsorglich bestritten.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 9. August 2002 durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes den

Widerspruch zurückgewiesen. Zwar könne hinsichtlich der Waren/Dienstleistungen der Marken eine beachtliche Nähe festgestellt werden, jedoch wiesen die sich

gegenüberstehenden Marken keine erheblichen Gemeinsamkeiten auf, so dass

Verwechslungen insgesamt nicht zu erwarten seien. Im Gesamteindruck unterschieden sich die Marken durch die zusätzlichen Wörter "care systems" in der

angegriffenen Marke. Selbst bei einer Gegenüberstellung der Wörter "beta" und

"BEBA" sei keine Verwechslungsgefahr gegeben, da diese sich durch die abweichenden Buchstaben "b" und "t" deutlich voneinander unterschieden. Es sei zu

berücksichtigen, dass es sich um kurze Wörter handele, bei denen die

Abweichungen in einem Buchstaben auffielen und "beta" einen Sinngehalt aufweise, der einer Verwechslungsgefahr entgegenwirke. Auch schriftbildlich trete der

Unterschied hervor.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. August 2002 aufzuheben, soweit der Widerspruch

hinsichtlich der Waren "diätetische Erzeugnisse für medizinische

Zwecke, Babykost" zurückgewiesen worden ist und die Löschung

der angegriffenen Marke für diese Waren anzuordnen.

Bei der Widerspruchsmarke handele es sich um eine Marke mit einem erhöhten

Schutzumfang in Folge einer durch Benutzung erworbenen erhöhten Kennzeichnungskraft. Die Widerspruchsmarke werde seit 1972 intensiv benutzt. Mit vorheriger Zustimmung der Beschwerdeführerin werde seit 1972 "Säuglingsmilchnahrung" unter der Marke "BEBA" vertrieben. Der Absatz in der BRD sei von einer

Menge von 1.357 Tonnen im Jahre 1984 bis auf 3.394 Tonnen im Jahre 2001

gestiegen und liege seit 1992 jährlich über 3.000 Tonnen. Der Marktanteil in der

BRD sei von 11,6 % im Jahre 1984 bis zu 19 % im Jahr 2001 gestiegen. Im Jahre

2003 habe der Marktanteil 19,3 % betragen und 2004 19,9 %. Zur Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung legt die Widersprechende zwei eidesstattliche Versicherungen hinsichtlich einer Benutzung für "Säuglings(milch)nahrung"

sowie Prospekte und Verpackungsbeispiele vor. Es bestehe eine erhebliche Verwechslungsgefahr. Die Waren "diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke,

Babykost" seien mit den Waren, zu deren Kennzeichnung die Widerspruchsmarke

benutzt werde, identisch bzw die Waren seien sich hochgradig ähnlich, so dass

ein erhöhter Abstand erforderlich sei, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dieser Abstand sei nicht eingehalten. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde durch den Bestandteil "beta" geprägt, da "care systems"

ein glatt beschreibender Begriff sei, der darauf hinweise, dass es sich um ein

Ernährungskonzept oä handele. Die Zeichenwörter "BEBA" und "beta" unterschieden sich lediglich in der weniger beachteten Zeichenmitte und wiesen zudem

Ähnlichkeiten in der Aussprache auf. Der Sinngehalt von "beta" als griechischer

Buchstabe werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht erkannt.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke sei nicht glaubhaft gemacht. In Betracht komme allenfalls eine Benutzung der Marke hinsichtlich der

Waren "aliments diététiques pour enfants". Es seien jedoch in den eingereichten

eidesstattlichen Versicherungen keine Umsatzzahlen angegeben worden. Außerdem sei nicht angegeben, auf welchen Produkten die Kennzeichnung angebracht

worden sei. Bei Säuglingsnahrung handele es sich um ganz normale Lebensmittel. Babykost sei im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke nicht enthalten.

Deshalb falle ein wesentlicher Teil der Waren nicht unter das Warenverzeichnis

der Widerspruchsmarke. Das mit der ersten eidesstattlichen Versicherung eingereichte Etikett betreffe hypoallergene Säuglingsnahrung, die als Arzneiware kein

diätetisches Lebensmittel sei. Im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke sei

diese Ware nicht enthalten. Außerdem datierten die eingereichten Prospekte frühestens aus dem Jahre 2003 und fielen damit nicht in den nach § 43 Abs 1 Satz 1

MarkenG relevanten Zeitraum.

Außerdem bestehe auch keine Verwechslungsgefahr.

Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke werde bestritten. Eine

Verkehrsgeltung oder Verkehrsdurchsetzung sei nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin verwahre sich dagegen, dass nachträglich noch Unterlagen

eingereicht worden seien. Sie bewiesen auch nichts. Bei der Widerspruchsmarke

handele es sich um eine von Hause aus schwache Marke, da sie an den beschreibenden Begriff "Baby" stark angelehnt sei. Die Widerspruchsmarke habe daher allenfalls normale Kennzeichnungskraft.

Die Widerspruchsmarke "beta care systems" bilde einen Gesamtbegriff, der lediglich als Ganzes der angegriffenen Marke gegenübergestellt werden dürfe. Aber

auch wenn unzutreffenderweise "BEBA" und "beta" einander gegenübergestellt

würden, bestünde keine Verwechslungsgefahr. "BEBA" enthalte lediglich den Konsonanten "b", während "beta" abwechselnd den weichen Konsonanten "b" und den

harten Konsonanten "t" aufweise. Außerdem bestünde ein begrifflicher Unterschied. Während "beta" ein griechischer Buchstabe sei, klinge "BEBA" stark an

das Wort "Baby" an.

Warengleichheit bestehe nur in Bezug auf "Babykost", nicht jedoch in Bezug auf

"diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke". Insoweit sei eine Verwechslungsgefahr erst recht ausgeschlossen.

Aufgrund fehlender Verwechslungsgefahr und nicht glaubhaft gemachter Benutzung der Widerspruchsmarke sei der Widerspruch nicht begründet.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls

der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2005 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,

da keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der

Widerspruchsmarke zulässig bestritten (§§ 43 Abs 1 S. 1 und S. 2, 116 Abs 1, 115

Abs 2 MarkenG). Die Widersprechende hat Unterlagen eingereicht, nach denen

die Marke zur Kennzeichnung von Säuglingsnahrungsmitteln verwendet worden

ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die eingereichten Unterlagen ausreichen,

eine rechtserhaltende Benutzung der Marke zur Kennzeichnung der Waren

"aliments diététiques pour enfants" glaubhaft zu machen, denn auch wenn man

eine rechtserhaltende Benutzung hierfür unterstellt, besteht keine Verwechslungsgefahr.

Die Waren "aliments diététiques pour enfants" (= diätetische Lebensmittel für

Kinder) können mit den noch angegriffenen Waren "diätetische Erzeugnisse für

medizinische Zwecke, Babykost" der angegriffenen Marke identisch sein oder im

engsten Ähnlichkeitsbereich stehen.

Von einer maßgeblich erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke,

welche die Widersprechende geltend macht, kann nicht ausgegangen werden. Die

Widersprechende hat zwar eine langjährige Benutzung der Widerspruchsmarke

behauptet, wobei der mengenmäßige Marktanteil von Produkten unter der Marke

"BEBA" mit "Säuglingsnahrung" in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2001

19%, 2003 19,3 % und im Jahr 2004 19,9 % betragen habe. Dieser Marktanteil

lässt zwar einen Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, der zu einer Steigerung der Kennzeichnungskraft geführt haben könnte, als möglich erscheinen. Dies

genügt aber nicht, um die Entscheidung darauf stützen zu können, vielmehr bedürfte es weiteren konkreten Tatsachenvortrags. Die Widersprechende hat aber

dazu lediglich zwei eidesstattliche Versicherungen mit den genannten Angaben

eingereicht und keine näheren Belege vorgelegt, sondern sich als Quelle für den

genannten Marktanteil nur pauschal auf das Marktforschungsinstitut "AC Nielsen"

berufen, obwohl eine erhöhte Kennzeichnungskraft von der Inhaberin der angegriffenen Marke ausdrücklich bestritten worden ist. Es fehlen jegliche Angaben

über die Bekanntheit der Widerspruchsmarke bei den beteiligten Verkehrskreisen.

Diese Bekanntheit folgt nicht zwingend allein aus den abgesetzten Produktmengen (vgl näher Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 297). Zudem

müsste eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bereits

im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, also bereits im Januar 2001

bestanden haben (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, § 9 Rdn 304). Es können

daher in diesem Verfahren, auch wenn man entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin die eingereichten Unterlagen nicht als verspätet eingegangen zurückweist, keine hinreichenden Feststellungen getroffen werden, die es rechtfertigen

würden, einen erweiterten Schutzbereich zugrunde zu legen, der über die Bandbreite des normalen Schutzumfangs hinausgeht (vgl zu den Voraussetzungen

einer solchen Feststellung Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 297).

Es bestehen allerdings auch keine Hinweise für eine erhebliche Schwächung der

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Die Widerspruchsmarke ist nicht so

stark an die beschreibenden Begriffe "Baby" oder "bébé" angelehnt, dass die

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erheblich geschwächt wäre.

Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und möglicher Identität der sich gegenüber stehenden Waren, sind deutliche Unterschiede erforderlich, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern.

Der erforderliche Zeichenabstand wird noch eingehalten, wenn es sich auch fast

um einen Grenzfall handeln mag.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck der Zeichen an, der bei mehrgliedrigen Wortmarken der vorliegenden Art nur in Ausnahmefällen von einem der Bestandteile geprägt werden kann.

Eine zergliedernde Betrachtungsweise einzelner Markenteile ist zu vermeiden,

vielmehr ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr

eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9

Rdn 152).

Auszugehen ist dabei grundsätzlich von der registrierten Form. Bei Wortmarken ist

neben der eingetragenen auch jede andere verkehrsübliche Wiedergabeform vom

Schutzgegenstand erfasst. Dies gilt insbesondere für Groß- und Kleinschreibung

sowie für den Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen. Die Grenzen hierfür sind bei

einem Registerrecht naturgemäß eng zu ziehen, die Identität der Marke darf durch

die Abweichung nicht berührt werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl,

§ 9 Rdn 139). Daher können im anhängigen Widerspruchsverfahren mögliche Verwendungsformen der angegriffenen Marke, bei denen durch eine von der Eintragung abweichende graphische Gestaltung (etwa größenmäßige Hervorhebung

des Anfangsbestandteils, mehrzeilige Schreibweise oder sonstige räumliche Trennung der Bestandteile, Druck in unterschiedlichen Farben oder Kontrasten usw)

das Wort "beta" stärker hervor und die anderen Bestandteile weiter in den

Hintergrund treten würden, anders als nach erfolgter entsprechender Verwendung

im Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten bei der hier vorzunehmenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt werden.

Von diesen Grundsätzen ausgehend muss zunächst die angegriffene Marke in

ihrer Gesamtheit der Widerspruchsmarke gegenüber gestellt werden.

Die angegriffene Marke "beta care systems" wird von weiten Verkehrskreisen als

Gesamtbegriff verstanden. So sind dem Verkehr zahlreiche Begriffe bekannt, in

denen der Bestandteil "beta" mit einem weiteren Wort zu einem Gesamtbegriff

verschmilzt (zB Betablocker, Betastrahlen, Betateilchen, Beta Tier). Der Bestandteil "beta" weist dabei oft auf eine Abstufung hin (zB Alpha Tier/ Beta Tier). Auch

wenn Begriffe wie "beta care systems", "beta care" oder "Beta-Pflege" als solche

nicht ermittelt werden konnten, werden trotzdem erhebliche Verkehrskreise wegen

der Art der Wortbildung in Anlehnung an bekannte Gesamtbegriffe die angegriffene Marke als Einheit verstehen. Für diese Verkehrskreise stehen daher die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit der Widerspruchsmarke gegenüber. Auch wenn

die Bestandteile "care" und "systems" für die beschwerdegegenständlichen Waren

beschreibend sind, werden sie von diesen Verkehrskreisen im Gesamteindruck

nicht unberücksichtigt gelassen. Von der angegriffenen Marke in ihrer Gesamtheit

unterscheidet sich die Widerspruchsmarke klanglich und schriftbildlich durch die

zusätzlichen Wortbestandteile "care systems" so deutlich, dass nicht mit Verwechslungen zu rechnen ist. Insoweit ist auch nicht mit der Gefahr zu rechnen,

dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, da sich

der Bestandteil "beta" von der Widerspruchsmarke so stark unterscheidet, dass

diese Verkehrskreise auch nicht annehmen werden, die angegriffene Marke gehöre zu einer Zeichenserie der Widersprechenden.

Es ist allerdings durchaus möglich, dass ein Teil des Verkehrs die angegriffene

Marke als Ganzes nicht im Sinne eines Gesamtbegriffs versteht. Doch auch bei

diesen Verkehrskreisen liegt es nahe, dass ein erheblicher Teil jedenfalls "beta

care" aus den bereits ausgeführten Gründen als Gesamtbegriff versteht, und

lediglich dem Bestandteil "systems" als Hinweis auf ein System (etwa im Sinne

einer zusammengehörigen Produktpalette, da auch im Ernährungsbereich vielfach

von Systemen gesprochen wird) keine betriebskennzeichnende Funktion zumisst.

In diesen Fällen wird der Verkehr zwar "beta care" als den Gesamteindruck der

angegriffenen Marke prägend ansehen, jedoch bereits wegen des zusätzlichen

Bestandteils "care", welcher in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat,

ebenfalls keiner Verwechslungsgefahr unterliegen.

Weiter kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein kleinerer Teil des Verkehrs in der angegriffenen Marke einen darin enthaltenen Gesamtbegriff nicht

erkennt und deshalb in dem Bestandteil "beta" die eigentliche Kennzeichnung

sieht, da die Bestandteile "care" und "systems" beschreibende Sachangaben sind.

Auch wenn "beta" und "BEBA" eine Reihe von Gemeinsamkeiten aufweisen, ist

nicht damit zu rechnen, dass noch beachtliche Verkehrskreise verbleiben, die

nicht nur den Bestandteil "beta" als die eigentliche Kennzeichnung ansehen und

diesen isoliert der Widerspruchsmarke gegenüberstellen, sondern zudem diesen

Bestandteil auch noch mit der Widerspruchsmarke verwechseln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass "beta" und "BEBA" relativ kurze Wörter sind, die im Klangcharakter trotz identischer Vokalfolge und Silbenzahl nicht nur unwesentlich

voneinander abweichen. So weist die Widerspruchsmarke ausschließlich den weichen Konsonanten "b" auf, der sich als Anlaut der beiden Silben wiederholt und

dadurch besonders einprägsam ist. Bei dem Wort "beta" bildet dagegen der weiche Konsonant "b" gegenüber dem harten und klangstarken Konsonanten "t"

einen deutlichen Kontrast. Hinzu kommt, dass wegen des Sinngehalts von "beta"

als griechischer Buchstabe der klangliche Unterschied eher bemerkt und in Erinnerung behalten wird.

Auch in schriftbildlicher Hinsicht, soweit man überhaupt – unabhängig von der Beurteilung als Gesamtbegriff - von einer Prägung des schriftbildlichen Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch einen einzelnen Bestandteil ausgehen

könnte, was hier dahingestellt bleibt (vgl zu dieser Frage Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 434), ist der Unterschied in der Konsonantenfolge

deutlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine handschriftliche Wiedergabe, bei

denen sich die Wörter "beta" und "BEBA" noch am nächsten kommen, bei den

vorliegenden Waren nur eine sehr untergeordnete Rolle spielt. Auch in schriftbildlicher Hinsicht ist die Wiederholung des Buchstabens "b", der sich durch seine

Rundungen von dem Buchstaben "t" abhebt, sowohl bei einer Wiedergabe in

Groß- als auch in Kleinbuchstaben unter Berücksichtigung des allenfalls stark

reduzierten Vergleichs dieser Wörter in Alleinstellung noch ausreichend auffällig.

Bei der visuellen Wahrnehmung ist zudem zu berücksichtigen, dass das Schriftbild

von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte

Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 207).

Bei Beurteilung aller Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei noch beachtlichen Verkehrskreisen eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr besteht.

Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher keinen Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Kliems

Sredl

Bayer

Hu