Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 27.07.2005 – 26 W (pat) 133/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 133/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 398 57 869
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
„Fleischkonserven; Fischkonserven; Fleischextrakte; Obst- und
Gemüsekonserven; Konfitüren, Fruchtsaucen; Speiseöle und
-fette; Essig; Saucen (Würzmittel); Honig; Kaffee, Tee“
am 14. Dezember 1998 eingetragenen Marke 398 57 869
DYNASTY
ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 1 006 071
DYNASTY
die seit 1980 für die Waren
„Fleisch, Fisch, ausgenommen lebende Fische, aber einschließlich
Weich- und Schalentiere, geschlachtetes Geflügel, Wild; Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und
Gemüse, auch in Dosen; Fleisch- und Früchtegallerten (Gelees);
Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte, nämlich Trockenmilch
für Nahrungszwecke, Butter, Käse, Quark; alkoholfreie Milchmischgetränke; Speiseöle und –fette; Fleisch-, Geflügel- und
Milchkonserven; Pickles; Salatsoßen; Kaffee, Tee, ausgenommen
medizinische Tees, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-
Ersatzmittel; Kaffee-, Kakao- und Schokoladengetränke; Mehl und
Getreidepräparate für Nahrungszwecke, Haferflocken und andere
Getreideflocken, Brot, Biskuits, Kuchen, feine Backwaren und
Konditorwaren; Speiseeis, Eis für Kühlzwecke; Honig, Melassesirup, Fruchtsirup, Stärkesirup, Sirupe für Getränke, soweit in
Klasse 32 enthalten; Hefe; Backpulver; Speisesalz, Senf, Essig
und Saucen für Speisezwecke; Gewürze; Bier, Ale und Porter; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer“
registriert ist.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Nichtbenutzungseinrede erhoben,
worauf die Widersprechende zwei eidesstattliche Versicherungen vom
14. Oktober 1999 und 15. Mai 2001 sowie weitere Benutzungsunterlagen eingereicht hat.
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen, weil die Widersprechende auf die zulässigerweise
erhobene Einrede der mangelnden Benutzung eine rechtserhaltende Benutzung
ihrer Marke für den maßgeblichen Zeitraum nicht glaubhaft gemacht habe. Selbst
wenn die dargelegte Benutzung der älteren Marke der Inhaberin der Widerspruchsmarke als Drittbenutzung zugerechnet werde, stelle sich die Benutzung
doch hinsichtlich des Umfangs nicht als wirtschaftlich sinnvoll dar.
Im übrigen wäre die Benutzung der Widerspruchsmarke im vorliegenden Fall auch
zusätzlich für die fünf Jahre vor der Erinnerungsentscheidung über den Widerspruch glaubhaft zu machen gewesen. Für diesen Zeitraum seien keine Unterlagen vorgelegt worden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie tritt vor allem der Auffassung der Markenstelle entgegen, dass die Widerspruchsmarke in Deutschland nicht im rechtserheblichen Umfang zur Kennzeichnung von „getrockneten Pilzen“ und „Sesamöl“ benutzt werde, denn es handele
sich bei diesen asiatischen Zutaten um selten verwendete Spezialwaren, die auch
bis heute in deutschen Lebensmittelgeschäften nicht in nennenswertem Umfang
angeboten würden.
Demgemäss beantragt die Widersprechende, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffen Marke stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie bestreitet weiterhin eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet.
Der Widerspruch ist zurückzuweisen, weil die Widersprechende auf die zulässige
Einrede der mangelnden Benutzung eine rechtserhaltende Verwendung ihrer
Marke nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Im vorliegenden Fall stützt sich
die von der Inhaberin der angegriffenen Marke ohne Beschränkung erhobene
Nichtbenutzungseinrede sowohl auf § 43 Abs. 1 S. 1 als auch auf § 43 Abs 1 S. 2
MarkenG (vgl. dazu Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 43 Rdnr. 35). Mithin hat
die Widersprechende auch für die fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch eine Benutzung der Widerspruchsmarke iSv § 26 Abs. 1 MarkenG für
die eingetragenen Waren glaubhaft zu machen.
Für diesen Zeitraum vor der Entscheidung über die Beschwerde (2000 – 2005) hat
die Widersprechende keine konkreten Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegt, die für eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke sprechen
könnten.
Die beiden bislang
vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen
vom
14. Oktober 1999 und 15. Mai 2001 enthalten lediglich Angaben über einen Warenabsatz im Zeitraum 1. Jan. 1997 bis 30. Sept. 1998. Unterlagen, die Rückschlüsse auf Benutzungshandlungen für den Zeitraum ab dem Jahre 2000 zulassen, fehlen jedoch. Es kann deshalb nicht von einer ernsthaften Benutzung der
Widerspruchsmarke nach § 43 Abs 1 S. 2 MarkenG ausgegangen werden.
Da im Rahmen des Benutzungszwangs der Beibringungsgrundsatz herrscht, oblag es der Widersprechenden, ohne amtlichen Hinweis die erforderlichen Benutzungsunterlagen vorzulegen (vgl. BPatG GRUR 2000, 900 – Neuro-Vibolex).
Im übrigen hat bereits die Erinnerungsprüferin
in
ihrem Beschluss vom
18. März 2004 auf den gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG benutzungsrelevanten
Zeitraum hingewiesen. Obwohl der Widersprechenden mithin jedenfalls seit Einlegung der Beschwerde diese entscheidungserhebliche Sachlage bekannt war,
hat sie sich auch in ihrer Beschwerdebegründung vom 17. Mai 2005 hierzu nicht
geäußert. Die darin erbetene Fristverlängerung wurde damit begründet, dass es
der Widersprechenden nicht möglich gewesen sei, bis dahin die erforderlichen
Unterlagen zur Glaubhaftmachung der „ernsthaften Drittbenutzung“ der Widerspruchsmarke zu besorgen. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt,
etwaige weitere Angaben der Widersprechenden zur Glaubhaftmachung abzuwarten.
Der Beschwerde musste deshalb der Erfolg versagt werden.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 MarkenG) bestand
kein Anlass.
Albert
Friehe-Wich
Kraft
Bb