Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 27.07.2005 – 26 W (pat) 138/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 138/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die eingetragene Marke 300 77 442 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Albert, den Richter
Reker und die Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 300 77 442
KONNEX
für "Transportwesen in Bezug auf den Transport von Gütern, insbesondere von
Waren, Gefahrgütern und Dokumenten, auf der Straße und in der Luft, einschließlich Abholung und Zustellung von Gütern auch als Einzeldienstleistung" ist Widerspruch eingelegt aus der Wortmarke 399 76 245
CONNEX
eingetragen für Waren der Klasse 12 und Dienstleistungen der Klassen 39 und 42,
darunter "Transport von Personen und Gütern im Schienenverkehr; Vermieten von
Lagercontainern, Fahrzeugen und Waggons; Vermitteln von Fracht und Transport;
Informationen über Transportleistungen; Reservierung von Transportleistungen,...
Catering (Außer-Haus-Lieferung von Speisen und Getränken)".
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Löschung der jüngeren Marke wegen des Widerspruchs ausgesprochen. Wegen
der Ähnlichkeit der Dienstleistungen und der Ähnlichkeit und klanglichen Identität
der einander gegenüberstehenden Marken bestehe Verwechslungsgefahr.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Die Beschwerde
wurde nicht begründet.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Markenstelle hat zutreffend die Gefahr von Verwechslungen bejaht und folglich zu Recht die Löschung
Unter Berücksichtigung der einzelnen für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen
Faktoren, insbesondere der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der
Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen und der Markenähnlichkeit ist eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nicht zu verneinen.
Nachdem die Markeninhaberin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den angegriffenen Beschluss für fehlerhaft hält.
Zwischen den Dienstleistungen, für die die jüngere Marke bestimmt ist, und den
oben genannten Dienstleistungen der Widerspruchsmarke "Transport von Personen und Gütern im Schienenverkehr; Catering (Außer-Haus-Lieferung von Speisen und Getränken)" besteht eine zumindest sehr enge Ähnlichkeit, wobei sich
auch eine (mittelgradige) Ähnlichkeit hinsichtlich der übrigen oben genannten
Dienstleistungen nicht verneinen läßt.
Die einander gegenüberstehenden Marken sind in klanglicher Hinsicht identisch,
so dass selbst dann, wenn man die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
wegen der zugrundeliegenden Bedeutung "verbunden" als leicht unterdurchschnittlich ansähe, unter Berücksichtigung der teilweise engen Ähnlichkeit der vorgenannten Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen in einem markenrechtlich relevanten Umfang ohne weiteres zu bejahen ist.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG.
Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Albert
Reker
Friehe-Wich
Hu