Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 27.07.2005 – 26 W (pat) 142/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 142/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die eingetragene Marke 301 55 611 08.05
hat der 26. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Albert, den Richter Reker
und die Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke
Rico
für „Möbel; Sitzmöbel, Tische, Garderobenständer“ hat Widerspruch erhoben die
Inhaberin der international registrierten Marke 531 360
Bico
die in Deutschland Schutz genießt für „matelas, lits et parties des produits
précités; literie et meubles rembourrés; protège-matelas et leurs parties“.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat wegen dieses Widerspruchs die Löschung der jüngeren Marke angeordnet. Bei eng
bis mittelgradig ähnlichen Waren und mittlerer Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien im Hinblick auf die klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit
der Marken Verwechslungen in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht nicht mit
der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der jüngeren Marke. Sie
meint, die einander gegenüberstehenden Marken würden sich auf dem Markt tatsächlich nicht begegnen, da sie selbst Sitzmöbel (Stühle, Tische, Bänke und Barhocker) lediglich für die Gastronomie und den Sozialbereich (Altenheime etc) produziere und vertreibe.
Die Widersprechende meint, die Waren „Möbel“ seien mit den Waren „lits“ (Betten)
und „meubles rembourrés“ (Polstermöbel) identisch, hinsichtlich der weiteren von
der jüngeren Marke erfassten Möbel bestehe Warenähnlichkeit.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Markenstelle hat zutreffend die Gefahr von Verwechslungen bejaht und folglich zu Recht die Löschung
Unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesamteindrucks und der einzelnen für die
Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der Warenähnlichkeit und der Markenähnlichkeit ist eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nicht zu verneinen.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat der Senat als durchschnittlich bewertet; es sind weder Anhaltspunkte für eine Schwächung noch für eine
Stärkung vorhanden.
Die einander gegenüberstehenden Waren sind – worauf die Widersprechende
zutreffend hinweist – teilweise identisch: sowohl Betten als auch Polstermöbel sind
Möbel und damit in dem entsprechenden Begriff (Möbel) im Warenverzeichnis der
jüngeren Marke enthalten, darüber hinaus können auch Sitzmöbel und Polstermöbel identisch sein, denn auch ein Polstersessel z. B. ist ein Sitzmöbel. Den übrigen
Waren, für die die jüngere Marke bestimmt ist (Tische und Garderobenständer),
sind Betten und Polstermöbel jedenfalls mittelgradig bis entfernt ähnlich.
Die einander gegenüberstehenden Marken sind sowohl in schriftbildlicher als auch
in klanglicher Hinsicht einander so ähnlich, dass selbst bei nur entfernt ähnlichen
Waren die Gefahr von Verwechslungen besteht. Denn der einzige Unterschied
zwischen den Marken besteht im Anfangsbuchstaben. Auch wenn dieser besonders beachtet wird, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Großbuchstaben R
einerseits und B andererseits ein sehr ähnliches Schriftbild aufweisen und damit
die Markenwörter hochgradig ähnlich aussehen lassen. In klanglicher Hinsicht ist
weder das R noch das B so charakteristisch, dass diese Anfangslaute bei den angesprochenen Verbrauchern zu einer sicheren Unterscheidung der ansonsten
gleich klingenden Markenwörter führen können. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich um die Masse der Endverbraucher, denn das relevante Publikum ist nach dem Warenverzeichnis zu bestimmen und nicht nach den
Kreisen, an die die Markeninhaberin derzeit ihre Waren liefert. Die im Warenverzeichnis der Markeninhaberin enthaltenen Waren richten sich an alle Verbraucher;
relevant sind insoweit die Durchschnittsverbraucher der entsprechenden Waren
(EuGH MarkenR 1999, 236 - Loints). Darauf, ob die von den Beteiligten tatsächlich hergestellten und vertriebenen Waren denen der Widersprechenden auf dem
Markt begegnen, kommt es nicht an. Allerdings erscheint es nicht als unrealistisch,
dass z. B. im Sozialbereich (Altersheim) oder in Hotels sich Stühle, Tische und
Betten „begegnen“.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG.
Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Albert
Reker
Friehe-Wich
Ju