Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 27.07.2005 – 26 W (pat) 47/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Juli 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 688 785
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 20 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
14. Januar 2002 und vom 16. Februar 2000 aufgehoben, soweit
sie die Ware „glaces (miroirs)“ betreffen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die IR-Marke 688 785
G r ü n d e
I
CHANGE
soll in Deutschland Schutz erhalten für die Waren
„20 Meubles, glaces (miroirs), cadres; produits, non compris
dans d’autres classes, en bois, liège, corne, baleine, écaille ou en
matières plastiques“.
Die Markenstelle hat ihr mit zwei Beschlüssen den Schutz verweigert, weil sie für
die fraglichen Waren eine beschreibende Bestimmungs- und Beschaffenheitsangabe darstelle, an der ein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, für die Beantwortung dieser Frage komme es nicht auf die Auffassung
und die Kenntnisse des allgemeinen Käuferpublikums an, sondern auf die der Mitbewerber, im vorliegenden Fall also auf das Verständnis von Fachleuten der Möbelbranche. Diese wüssten zwar, dass die Marke auch die Bedeutung „Geldwechsel“ habe. Ebenso selbstverständlich würden sie bei einer auf Möbeln und den
anderen beanspruchten Waren angebrachten Bezeichnung „CHANGE“ nicht an
einen Geldwechsel denken, sondern an die ebenso bekannten wie beliebten Verwandlungsmöbel, für die auch im Internet geworben werde. Für ein solches Verständnis bedürfe es keiner Ergänzung der angemeldeten Marke. Auch in Alleinstellung werde „CHANGE“ von den englischkundigen Fachleuten eindeutig und
konkret im vorgenannten Sinne verstanden. Der BGH-Beschluss zu der Wortmarke „CHANGE“ (BlPMZ 1998, 366) stehe dem nicht entgegen, weil im Gegensatz zum vorliegenden Fall für die seinerzeit beanspruchten Waren „Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier“ ein beschreibender Sachhinweis wohl eher nicht vorgelegen habe.
Hiergegen wendet sich die Inhaberin der IR-Marke mit der Beschwerde. Sie bittet
einerseits um Prüfung, ob der angegriffene Beschluss nicht schon deshalb aufgehoben werden müsse, weil er nicht mit Gründen versehen sei. Die Markenstelle
habe auf einen sehr detaillierten Vortrag der Markeninhaberin nur mit Floskeln
geantwortet, wie sie sonst in Textbausteinen verwendet würden. Jede ernsthafte
Auseinandersetzung mit den Argumenten der Markeninhaberin habe sich der Erinnerungsprüfer erspart und nur die Ausführungen des Erstprüfers bruchstückhaft
wiedergegeben. Die angegriffene Entscheidung könne aber auch in der Sache
keinen Bestand haben. Die Markeninhaberin bestreite zwar nicht, dass es sogenannte „Verwandlungsmöbel“ gebe. Den von der Markenstelle mit dem angegriffenen Beschluss übersandten Internetseiten sei aber nicht zu entnehmen, dass
diese Möbel bzw ihre Eigenschaften mit der Bezeichnung „CHANGE“ beschrieben
würden. Daher sei es auch für die Mitbewerber nicht dazu geeignet, ihre Kunden
objektiv und konkret über Eigenschaften der so gekennzeichneten Waren zu unterrichten. Zudem stelle die Eintragung der Marke im Ursprungsland Österreich ein
starkes Indiz gegen das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses dar, weil die
österreichische Eintragung vor dem Hintergrund einer der Markenrechtsrichtlinie
angepassten Rechtslage vorgenommen worden sei. Der angemeldeten Marke
fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Diese habe selbst der Erinnerungsprüfer nicht in Abrede gestellt, weil er nur davon gesprochen habe, dass
Fachleute der Möbelbranche in „CHANGE“ keine Marke sähen. Angesichts der
interpretationsbedürftigen Mehrdeutigkeit der angemeldeten Marke würden aber
selbst diese Fachleute in dieser einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Ergänzend macht die Markeninhaberin unter Hinweis auf die österreichische Heimateintragung Telle-quelle-Schutz gemäß Art 6 quinquies PVÜ geltend. Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, und regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II
Den von der Markeninhaberin gerügten Begründungsmangel, der Im Hinblick auf
die insoweit sehr restriktive Rechtsprechung (vgl zB Ströbele/Hacker, MarkenG,
7. Aufl, § 83 Rn 84) nur in seltenen und besonders gelagerten Fällen festzustellen
sein dürfte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Ganz abgesehen davon ist den
Ausführungen der Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss weitgehend zuzustimmen, da die Beschwerde der Markeninhaberin nur im Hinblick auf die Ware
„glaces (miroirs)“ begründet, im Übrigen jedoch unbegründet ist. Der beanspruchten Marke fehlt für die übrigen Waren, für die sie registriert ist, zumindest jegliche
Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR 2003,
227, 231 d – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur
Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die
Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 –
BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH
BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice).
Der Marke fehlt für alle Waren bis auf „glaces (miroirs)“ bereits deshalb jegliche
Unterscheidungskraft, weil sie für die fraglichen Waren einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufweist.
Der Begriff „change“ zählt in seinen Bedeutungen „(ver)ändern, wechseln“ bzw
„(Ver)Änderung, Abwechslung“ zum englischen Grundwortschatz (Weis, Grund-
und Aufbauwortschatz Englisch, S 28) und ist mit diesen Bedeutungen auch einem rechtserheblichen Teil der durchschnittlich informierten deutschen Verkehrskreise bekannt, zu denen in erster Linie die Abnehmer der fraglichen Möbel und
sonstigen Ausstattungsgegenstände zählen. In Kenntnis der vorstehenden Bedeutungen entnimmt der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher der Bezeichnung „CHANGE“ in Bezug auf die Ware „meubles“
einen rein warenbeschreibenden Hinweis auf deren besondere Beschaffenheit, die
es erlaubt bzw erlauben soll, diese Möbel im Aufbau, der Zusammenstellung oder
ganz allgemein in ihrer Nutzungsmöglichkeit zu (ver)ändern. Eine bei der Auswahl
von Möbeln für den Verkehr wesentliche Eigenschaft ist, worauf bereits die Markenstelle im Ausgangspunkt zutreffend unter Beifügung von Internetfundstellen
hingewiesen hat, ihre Veränderbarkeit. Dies gilt, wie eine Internetrecherche des
Senats ergeben hat, deren Ergebnisse der Markeninhaberin mit der Ladung zur
mündlichen Verhandlung zugänglich gemacht worden sind, auch und gerade im
Hinblick auf Büromöbel, die sich zu individuellen Konfigurationen zusammenstellen lassen und „modular“ aufgebaut sein sollen. Nicht nur die Inhaberin der
schutzsuchenden Marke, sondern auch ihre Mitbewerber verwenden in diesem
Zusammenhang den Begriff „change“, um auf die Veränderungsmöglichkeiten ihrer Büromöbel hinzuweisen. Die Fa W… präsentiert insoweit unter
dem Motto „It’s time to change“ ein Konzept-Office, das eine modulare Ausstattung aufweist und will mit dem Konzept „Change Office“ den Kunden darüber hinaus die Möglichkeit geben, Funktionszonen für flexible Arbeitswelten umzusetzen.
Die Fa Hettich vertreibt ein modular aufgebautes und zu beliebigen Tischkonfigurationen bzw Winkellösungen ausbaubares Schreibtischsystem unter der Bezeichnung „Change“. Die Fa L… weist in ihrem Internetauftritt auf die Gewinner des 1. E… hin, ua auch auf den Gewinner des 2. Preises, V… von der S…, mit dem Beitrag mit dem
Titel „Change“. Alle diese Verwendungen des Wortes „change“ zeigen auf, dass
dieser Begriff bereits verwendet wird, um die Möglichkeit der Veränderung von
Möbeln zu bezeichnen, ohne dass es hierauf für die Beurteilung der Unterscheidungskraft entscheidend ankommt (EuGH Mitt 2004, 28, 29 – DOUBLEMINT;
BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch).
Auch in Bezug auf die Ware „cadres“ wird der deutsche Durchschnittsverbraucher,
der den Begriff „Wechselrahmen“ kennt, in dem Wort „CHANGE“ nur einen Hinweis auf die besondere Art und Beschaffenheit der angebotenen Rahmen sehen.
Dabei ist es unerheblich, dass es sich insoweit nicht um die korrekte englischsprachige Bezeichnung für einen Wechselrahmen („clip-on picture frame“) handelt,
weil es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft im Inland nicht auf die korrekte fremdsprachliche Bezeichnung, sondern allein auf das Sprachverständnis
des inländischen Publikums ankommt (BGH GRUR 1989, 666 – Sleepover).
In Bezug auf „produits, non compris dans d'autres classes, en bois, liège, corne,
baleine, écaille ou en matières plastiques“ stellt die Bezeichnung „CHANGE“
ebenfalls nur eine beschreibende Angabe dar. Dieser weite Warenoberbegriff für
Waren der Klasse 20 aus den im Einzelnen aufgezählten Materialien umfasst
nämlich auch Möbel, Rahmen und andere veränderbare Ausstattungsgegenstände, so dass eine Schutzbewilligung für diesen Oberbegriff nur möglich wäre,
wenn Möbel und Rahmen und alle sonstigen Waren aus dem Schutzbereich ausgenommen worden wären, bei denen die Annahme einer Veränderbarkeit nahegelegt ist. Eine entsprechende Einschränkung des Warenverzeichnisses hat die
Markeninhaberin jedoch nicht erklärt.
Lediglich in Bezug auf die Ware „glaces (miroirs)“ liegt nach Überzeugung des
Senats ein Verständnis des Begriffs „CHANGE“ als warenbeschreibende Angabe
nicht nahe, weil Spiegel im allgemeinen nicht veränderbar sind, so dass der Marke
insoweit noch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zukommt.
Die Wertung der angegriffenen Marke als nicht unterscheidungskräftig für die vorstehend im Einzelnen aufgeführten Waren steht auch nicht im Widerspruch zu
dem von der Markeninhaberin zur Begründung der Schutzfähigkeit ihrer Marke
herangezogenen BGH-Beschluss, mit dem die Unterscheidungskraft der Marke
„CHANGE“
für Tabakerzeugnisse und Zigarettenpapier bejaht wurde
(BlPMZ 1998, 366 f), weil das Wort „CHANGE“ seinerzeit – anders als im vorliegenden Fall – für Waren angemeldet war, die selbst nicht veränderbar waren, und
deshalb folglich auch nicht als Beschreibung von Wareneigenschaften verstanden
werden konnte.
Da die hier beanspruchten Waren nichts mit dem Wechseln von Geld zu tun haben, stehen für den Verkehr, dem diese Bezeichnung im Zusammenhang mit Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen begegnet, die warenbeschreibenden
Grundbedeutungen „(ver)ändern“ bzw „(Ver)Änderung“ des Wortes „CHANGE“
deutlich im Vordergrund.
Auch unter dem Gesichtspunkt des „telle-quelle“-Schutzes ergibt sich für die Markeninhaberin kein günstigeres Ergebnis, weil inhaltliche Unterschiede zwischen
den Schutzhindernissen des Art 6 quinquies B PVÜ und des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht mehr bestehen, nachdem die Markenrechtsrichtlinie nach ihrem 12.
Erwägungsgrund und der deutsche Gesetzgeber mit deren inhaltlicher Übernahme
in nationales Recht eine vollständige inhaltliche Übereinstimmung mit der PVÜ in
Bezug auf die absoluten Schutzhindernisse hergestellt haben. Eine inhaltlich abweichende Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke vor einem gleichen rechtlichen, aber abweichenden tatsächlichen Hintergrund, wie sie bei einem unterschiedlichen Verkehrsverständnis eines Wortes in verschiedenen Mitgliedstaaten
vorliegt, stellt keine Verletzung des „telle-quelle“-Anspruchs dar.
Für die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde
besteht kein Raum, weil nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine solche Zulassung erfordert (§ 83
Abs 2 MarkenG). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des Begriffs
„CHANGE“ für die beanspruchten Waren handelt es sich um eine reine, auf der
Grundlage der inzwischen gefestigten einschlägigen Grundsätze des EuGH und
des BGH zu entscheidende Tatfrage. Der Senat weicht auch nicht von den
Grundsätzen des BGH-Beschlusses „CHANGE“ (aaO) ab, wie dies bereits vorstehend im einzelnen dargelegt worden ist.
Albert
Kraft
Reker
WA