Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 27.07.2005 – 26 W (pat) 47/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Juli 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 688 785

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 20 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

14. Januar 2002 und vom 16. Februar 2000 aufgehoben, soweit

sie die Ware „glaces (miroirs)“ betreffen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die IR-Marke 688 785

G r ü n d e

I

CHANGE

soll in Deutschland Schutz erhalten für die Waren

„20 Meubles, glaces (miroirs), cadres; produits, non compris

dans d’autres classes, en bois, liège, corne, baleine, écaille ou en

matières plastiques“.

Die Markenstelle hat ihr mit zwei Beschlüssen den Schutz verweigert, weil sie für

die fraglichen Waren eine beschreibende Bestimmungs- und Beschaffenheitsangabe darstelle, an der ein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Zur Begründung hat sie

ausgeführt, für die Beantwortung dieser Frage komme es nicht auf die Auffassung

und die Kenntnisse des allgemeinen Käuferpublikums an, sondern auf die der Mitbewerber, im vorliegenden Fall also auf das Verständnis von Fachleuten der Möbelbranche. Diese wüssten zwar, dass die Marke auch die Bedeutung „Geldwechsel“ habe. Ebenso selbstverständlich würden sie bei einer auf Möbeln und den

anderen beanspruchten Waren angebrachten Bezeichnung „CHANGE“ nicht an

einen Geldwechsel denken, sondern an die ebenso bekannten wie beliebten Verwandlungsmöbel, für die auch im Internet geworben werde. Für ein solches Verständnis bedürfe es keiner Ergänzung der angemeldeten Marke. Auch in Alleinstellung werde „CHANGE“ von den englischkundigen Fachleuten eindeutig und

konkret im vorgenannten Sinne verstanden. Der BGH-Beschluss zu der Wortmarke „CHANGE“ (BlPMZ 1998, 366) stehe dem nicht entgegen, weil im Gegensatz zum vorliegenden Fall für die seinerzeit beanspruchten Waren „Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier“ ein beschreibender Sachhinweis wohl eher nicht vorgelegen habe.

Hiergegen wendet sich die Inhaberin der IR-Marke mit der Beschwerde. Sie bittet

einerseits um Prüfung, ob der angegriffene Beschluss nicht schon deshalb aufgehoben werden müsse, weil er nicht mit Gründen versehen sei. Die Markenstelle

habe auf einen sehr detaillierten Vortrag der Markeninhaberin nur mit Floskeln

geantwortet, wie sie sonst in Textbausteinen verwendet würden. Jede ernsthafte

Auseinandersetzung mit den Argumenten der Markeninhaberin habe sich der Erinnerungsprüfer erspart und nur die Ausführungen des Erstprüfers bruchstückhaft

wiedergegeben. Die angegriffene Entscheidung könne aber auch in der Sache

keinen Bestand haben. Die Markeninhaberin bestreite zwar nicht, dass es sogenannte „Verwandlungsmöbel“ gebe. Den von der Markenstelle mit dem angegriffenen Beschluss übersandten Internetseiten sei aber nicht zu entnehmen, dass

diese Möbel bzw ihre Eigenschaften mit der Bezeichnung „CHANGE“ beschrieben

würden. Daher sei es auch für die Mitbewerber nicht dazu geeignet, ihre Kunden

objektiv und konkret über Eigenschaften der so gekennzeichneten Waren zu unterrichten. Zudem stelle die Eintragung der Marke im Ursprungsland Österreich ein

starkes Indiz gegen das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses dar, weil die

österreichische Eintragung vor dem Hintergrund einer der Markenrechtsrichtlinie

angepassten Rechtslage vorgenommen worden sei. Der angemeldeten Marke

fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Diese habe selbst der Erinnerungsprüfer nicht in Abrede gestellt, weil er nur davon gesprochen habe, dass

Fachleute der Möbelbranche in „CHANGE“ keine Marke sähen. Angesichts der

interpretationsbedürftigen Mehrdeutigkeit der angemeldeten Marke würden aber

selbst diese Fachleute in dieser einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Ergänzend macht die Markeninhaberin unter Hinweis auf die österreichische Heimateintragung Telle-quelle-Schutz gemäß Art 6 quinquies PVÜ geltend. Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, und regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II

Den von der Markeninhaberin gerügten Begründungsmangel, der Im Hinblick auf

die insoweit sehr restriktive Rechtsprechung (vgl zB Ströbele/Hacker, MarkenG,

7. Aufl, § 83 Rn 84) nur in seltenen und besonders gelagerten Fällen festzustellen

sein dürfte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Ganz abgesehen davon ist den

Ausführungen der Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss weitgehend zuzustimmen, da die Beschwerde der Markeninhaberin nur im Hinblick auf die Ware

„glaces (miroirs)“ begründet, im Übrigen jedoch unbegründet ist. Der beanspruchten Marke fehlt für die übrigen Waren, für die sie registriert ist, zumindest jegliche

Unterscheidungskraft (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37, 113 Abs 1 MarkenG).

Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu

gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR 2003,

227, 231 d – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur

Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die

Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 –

BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH

BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice).

Der Marke fehlt für alle Waren bis auf „glaces (miroirs)“ bereits deshalb jegliche

Unterscheidungskraft, weil sie für die fraglichen Waren einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufweist.

Der Begriff „change“ zählt in seinen Bedeutungen „(ver)ändern, wechseln“ bzw

„(Ver)Änderung, Abwechslung“ zum englischen Grundwortschatz (Weis, Grund-

und Aufbauwortschatz Englisch, S 28) und ist mit diesen Bedeutungen auch einem rechtserheblichen Teil der durchschnittlich informierten deutschen Verkehrskreise bekannt, zu denen in erster Linie die Abnehmer der fraglichen Möbel und

sonstigen Ausstattungsgegenstände zählen. In Kenntnis der vorstehenden Bedeutungen entnimmt der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher der Bezeichnung „CHANGE“ in Bezug auf die Ware „meubles“

einen rein warenbeschreibenden Hinweis auf deren besondere Beschaffenheit, die

es erlaubt bzw erlauben soll, diese Möbel im Aufbau, der Zusammenstellung oder

ganz allgemein in ihrer Nutzungsmöglichkeit zu (ver)ändern. Eine bei der Auswahl

von Möbeln für den Verkehr wesentliche Eigenschaft ist, worauf bereits die Markenstelle im Ausgangspunkt zutreffend unter Beifügung von Internetfundstellen

hingewiesen hat, ihre Veränderbarkeit. Dies gilt, wie eine Internetrecherche des

Senats ergeben hat, deren Ergebnisse der Markeninhaberin mit der Ladung zur

mündlichen Verhandlung zugänglich gemacht worden sind, auch und gerade im

Hinblick auf Büromöbel, die sich zu individuellen Konfigurationen zusammenstellen lassen und „modular“ aufgebaut sein sollen. Nicht nur die Inhaberin der

schutzsuchenden Marke, sondern auch ihre Mitbewerber verwenden in diesem

Zusammenhang den Begriff „change“, um auf die Veränderungsmöglichkeiten ihrer Büromöbel hinzuweisen. Die Fa W… präsentiert insoweit unter

dem Motto „It’s time to change“ ein Konzept-Office, das eine modulare Ausstattung aufweist und will mit dem Konzept „Change Office“ den Kunden darüber hinaus die Möglichkeit geben, Funktionszonen für flexible Arbeitswelten umzusetzen.

Die Fa Hettich vertreibt ein modular aufgebautes und zu beliebigen Tischkonfigurationen bzw Winkellösungen ausbaubares Schreibtischsystem unter der Bezeichnung „Change“. Die Fa L… weist in ihrem Internetauftritt auf die Gewinner des 1. E… hin, ua auch auf den Gewinner des 2. Preises, V… von der S…, mit dem Beitrag mit dem

Titel „Change“. Alle diese Verwendungen des Wortes „change“ zeigen auf, dass

dieser Begriff bereits verwendet wird, um die Möglichkeit der Veränderung von

Möbeln zu bezeichnen, ohne dass es hierauf für die Beurteilung der Unterscheidungskraft entscheidend ankommt (EuGH Mitt 2004, 28, 29 – DOUBLEMINT;

BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch).

Auch in Bezug auf die Ware „cadres“ wird der deutsche Durchschnittsverbraucher,

der den Begriff „Wechselrahmen“ kennt, in dem Wort „CHANGE“ nur einen Hinweis auf die besondere Art und Beschaffenheit der angebotenen Rahmen sehen.

Dabei ist es unerheblich, dass es sich insoweit nicht um die korrekte englischsprachige Bezeichnung für einen Wechselrahmen („clip-on picture frame“) handelt,

weil es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft im Inland nicht auf die korrekte fremdsprachliche Bezeichnung, sondern allein auf das Sprachverständnis

des inländischen Publikums ankommt (BGH GRUR 1989, 666 – Sleepover).

In Bezug auf „produits, non compris dans d'autres classes, en bois, liège, corne,

baleine, écaille ou en matières plastiques“ stellt die Bezeichnung „CHANGE“

ebenfalls nur eine beschreibende Angabe dar. Dieser weite Warenoberbegriff für

Waren der Klasse 20 aus den im Einzelnen aufgezählten Materialien umfasst

nämlich auch Möbel, Rahmen und andere veränderbare Ausstattungsgegenstände, so dass eine Schutzbewilligung für diesen Oberbegriff nur möglich wäre,

wenn Möbel und Rahmen und alle sonstigen Waren aus dem Schutzbereich ausgenommen worden wären, bei denen die Annahme einer Veränderbarkeit nahegelegt ist. Eine entsprechende Einschränkung des Warenverzeichnisses hat die

Markeninhaberin jedoch nicht erklärt.

Lediglich in Bezug auf die Ware „glaces (miroirs)“ liegt nach Überzeugung des

Senats ein Verständnis des Begriffs „CHANGE“ als warenbeschreibende Angabe

nicht nahe, weil Spiegel im allgemeinen nicht veränderbar sind, so dass der Marke

insoweit noch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zukommt.

Die Wertung der angegriffenen Marke als nicht unterscheidungskräftig für die vorstehend im Einzelnen aufgeführten Waren steht auch nicht im Widerspruch zu

dem von der Markeninhaberin zur Begründung der Schutzfähigkeit ihrer Marke

herangezogenen BGH-Beschluss, mit dem die Unterscheidungskraft der Marke

„CHANGE“

für Tabakerzeugnisse und Zigarettenpapier bejaht wurde

(BlPMZ 1998, 366 f), weil das Wort „CHANGE“ seinerzeit – anders als im vorliegenden Fall – für Waren angemeldet war, die selbst nicht veränderbar waren, und

deshalb folglich auch nicht als Beschreibung von Wareneigenschaften verstanden

werden konnte.

Da die hier beanspruchten Waren nichts mit dem Wechseln von Geld zu tun haben, stehen für den Verkehr, dem diese Bezeichnung im Zusammenhang mit Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen begegnet, die warenbeschreibenden

Grundbedeutungen „(ver)ändern“ bzw „(Ver)Änderung“ des Wortes „CHANGE“

deutlich im Vordergrund.

Auch unter dem Gesichtspunkt des „telle-quelle“-Schutzes ergibt sich für die Markeninhaberin kein günstigeres Ergebnis, weil inhaltliche Unterschiede zwischen

den Schutzhindernissen des Art 6 quinquies B PVÜ und des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht mehr bestehen, nachdem die Markenrechtsrichtlinie nach ihrem 12.

Erwägungsgrund und der deutsche Gesetzgeber mit deren inhaltlicher Übernahme

in nationales Recht eine vollständige inhaltliche Übereinstimmung mit der PVÜ in

Bezug auf die absoluten Schutzhindernisse hergestellt haben. Eine inhaltlich abweichende Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke vor einem gleichen rechtlichen, aber abweichenden tatsächlichen Hintergrund, wie sie bei einem unterschiedlichen Verkehrsverständnis eines Wortes in verschiedenen Mitgliedstaaten

vorliegt, stellt keine Verletzung des „telle-quelle“-Anspruchs dar.

Für die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde

besteht kein Raum, weil nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine solche Zulassung erfordert (§ 83

Abs 2 MarkenG). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des Begriffs

„CHANGE“ für die beanspruchten Waren handelt es sich um eine reine, auf der

Grundlage der inzwischen gefestigten einschlägigen Grundsätze des EuGH und

des BGH zu entscheidende Tatfrage. Der Senat weicht auch nicht von den

Grundsätzen des BGH-Beschlusses „CHANGE“ (aaO) ab, wie dies bereits vorstehend im einzelnen dargelegt worden ist.

Albert

Kraft

Reker

WA