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BPatG Beschluss vom 27.07.2005 – 29 W (pat) 28/05

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 54 627.8

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2005 durch die Richterin Fink als Vorsitzende, den Richter Schwarz und die Richterin Bayer 08.05

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2005 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Ware "Büroartikel (ausgenommen Möbel)" zurückgewiesen wurde.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

Network Projects & Services

wurde am 11. November 2002 für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für

geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 35:

Werbung und Geschäftsführung;

Klasse 36:

Finanzwesen; Immobilienwesen;

Klasse 38:

Telekommunikation; Betreiben und Vermietung von Einrichtungen

für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu

und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von

Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 11. Januar 2005 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Verkehr verstehe die angemeldete Wortfolge

ohne weiteres im Sinne von "Netzwerk Projekte und Dienstleistungen". Das Zeichen beschreibe damit unmittelbar den Verwendungszweck bzw Gegenstand der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Kombination der Bestandteile "Network", "Projects, "&" und "Services" sei ungewöhnlich, so dass sich dem Gesamtzeichen kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zuordnen lassen. Der von

der Markenstelle angenommene Aussagegehalt setze eine analysierende Betrachtungsweise des Zeichens voraus, die der Verkehr regelmäßig nicht vornehme.

Die Anmelderin beantragt,

die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.

Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Internetrecherche zur beschreibenden Verwendung der angemeldeten Wortfolge wurde der Anmelderin übermittelt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Für die Ware "Büroartikel (ausgenommen Möbel)" ist die angemeldete Marke schutzfähig. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen steht der Eintragung jedoch das

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1,

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn

Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 2003, 604,

Rn 62 – Libertel; BGH GRUR 2005, 257 – Bürogebäude). Bei der Prüfung der

Unterscheidungskraft

ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis

zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem

dann, wenn das Zeichenwort eine

für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt (vgl BGH

GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Diese Grundsätze

gelten auch für die Beurteilung von Wortfolgen. Auszugehen ist dabei von der

Wortfolge in ihrer Gesamtheit. Zu verneinen ist die Unterscheidungskraft ua dann,

wenn die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat (vgl

BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2001, 162, 163

- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Dies ist hier der Fall.

1.1. Die Wortfolge ist zusammengesetzt aus den englischsprachigen Begriffen

"Network Projects" und "Services". Dass das Zeichen "&" eine gängige Verknüpfung im Sinne von "and/und" ist, bedarf keiner näheren Ausführung. Die

Wortkombination "Network Projects" ist zwar weder für den englischen noch für

den deutschen Sprachgebrauch lexikalisch belegt, auf Grund der sprachüblichen

Wortbildung und der weitgehenden Übereinstimmung mit den entsprechenden

deutschen Begriffen aber ohne weiteres im Sinne von "Netzwerk Projekte" verständlich. Mit "Network" bzw "Netzwerk" wird sowohl die Vernetzung mehrerer

Rechner, Schaltteile oder Bauelemente als auch eine durch gemeinsame Interessen verbundene Gruppe von Personen bezeichnet (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001 [CD-ROM]).

Nach der vom Senat durchgeführten Internetrecherche ist der Ausdruck "Network

Projects" vor allem zur Beschreibung von Gemeinschaftsprojekten unterschiedlichster Art gebräuchlich, zB www.iw-live.de

- Forum 6: Wissensmanagement-Anwendungen - Wissensmanagement in den Network Projects: Wissen nutzen – teilen – vermehren"; www.europapol.de - "SOCRATES-ERASMUS Thematic

Network Projects – Der Lehrstuhl von Prof. Dr. … des Fachbereichs der JLU beteiligt sich an einem Projekt des "European Public Law Center"; www.bmbf.de

- "Shared interest by several German and Brazilian partner institutions allowing

projects with more

than one partner on both sides (network projects)";

www.raumplanung.uni-dortmund.de - Women's Research Network Nordrheinwestfalen – Network projects: Essener Kolleg für Geschlechterforschung, Interdisziplinäre Frauenforschungszentrum". Der Begriff findet sich aber auch im Bereich der

Informationstechnologie als Hinweis auf Netzwerklösungen bzw -projekte, zB

www.flix.de – INFOCON GmbH – "We offer Project Management Consulting Effort

for IT- and Network Projects".

Bei dem weiteren Zeichenbestandteil "Services" handelt es sich um die ohne weiteres erkennbare Pluralform des Begriffs "Service", der in der Bedeutung von

"Dienstleistung, Kundendienst" ebenfalls in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist und im Kontext unterschiedlichster Waren und Dienstleistungen verwendet wird (vgl Duden aaO). Im Bereich der Unternehmens- und Geschäftsverwaltung bezeichnet "Projects und Services" außerdem den mit Projekten und

Kundendienst befassten Geschäftsbereichs innerhalb eines Unternehmens, zB

www.umweltkontor.com - "Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Umsetzung

der neuen Unternehmensstruktur wurden zu Beginn des Geschäftsjahres die Geschäftsbereiche Projects und Services in eigenständige Gesellschaften ausgegliedert."; www.e-commerce-magazin.de - Intos-Mitarbeiter in den Bereichen Projects

und Services sind hochqualifizierte Berater im Design und der Verbesserung der

Geschäftsprozesse."

In der Gesamtheit ist das Zeichen daher ohne weiteres in der Bedeutung von

"Netzwerk Projekte und Dienstleistungen" verständlich.

1.2. Dieser beschreibende Hinweis auf Netzwerkprojekte und Dienstleistungen

erschließt sich dem angesprochenen Publikum auch unmittelbar. Zum einen entsprechen die einzelnen englischsprachigen Bestandteile weitestgehend den entsprechenden deutschen Begriffen und zum anderen ist der Verkehr auf den hier

maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsgebiet in besonderem Maße Englisch

als Fach- und Werbesprache gewöhnt. Dass die Wortfolge ohne weiteres in genannten Sinne verständlich ist, belegt nicht zuletzt auch die Verwendung durch

die Anmelderin, die unter der angemeldeten Wortfolge als Anbieterin von Netzwerklösungen firmiert hat, zB www.teleport.biz - "Deutsche Telekom Network Projects & Services: Ihr Partner für kundenindividuelle Lösungen"; www.network-projects.telekom.de - Unser umfassendes Angebot für Netzwerklösungen, das bis

Ende 2004 unter Network Projects & Services firmierte, finden Sie auf dieser

Seite. Wir bieten weiterhin die gesamte Unternehmenskommunikation aus einer

Hand. … Natürlich auch inklusive aller Dienstleistungen bis hin zum kompletten

Betrieb."

1.3. Auf Grund dieses unmittelbar beschreibenden Aussagegehalts erfasst das

angesprochene Publikum die angemeldete Wortfolge in Verbindung mit den

Dienstleistungen "Telekommunikation; Betreiben und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank,

nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie

Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von

Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von

Einrichtungen für die Telekommunikation" nicht als betrieblichen Herkunftshinweis.

Diese Dienstleistungen können nämlich alle mittels Netzwerktechnik und damit im

Rahmen eines Netzwerkprojekts erbracht werden. Die beschreibende Bedeutung

des Zeichens erstreckt sich auch auf die Waren "Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit

in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer". Sie können zwar als solche nicht Gegenstand eines Projekts sein, stehen damit aber in engem sachlichen Zusammenhang, weil

die Projektierungen von Netzwerklösungen typischerweise die Einbindung entsprechender Hardware umfasst. Für die Waren "Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" erschöpft sich das Zeichen in einer reinen Inhaltsangabe. Auch für die übrigen Dienstleistungen "Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen; Immobilienwesen" erkennt der Verkehr lediglich den

Hinweis auf Dienstleistungen, die im Rahmen von Netzwerkprojekten erbrachten

werden. Dieses Verständnis ist vor allem deshalb nahegelegt, weil die Erbringung

von Dienstleistungen durch Netzwerkagenturen, die eng mit Spezialisten verschiedenster Fachgebiete zusammenarbeiten, bereits in den unterschiedlichsten

Geschäftsfeldern üblich ist. Für die genannten Waren und Dienstleistungen fehlt

dem Zeichen daher die erforderliche Unterscheidungskraft.

2. Etwas anderes gilt für die Ware „Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ Insoweit

fehlt es am notwendigen engen Sachzusammenhang mit Netzwerkprojekten und

den zugehörigen Dienstleistungen (vgl BGH GRUR 2005, 417, 419 – BerlinCard).

Sowohl bei einem technischen Netzwerk der Bürokommunikation als auch bei

Gemeinschaftsprojekten kommen Büroartikel allenfalls mittelbar zum Einsatz. Die

Annahme, der Verkehr werde das Zeichen auch insoweit als Sachangabe auffassen, ist daher fernliegend.

Fink

Schwarz

Bayer

Cl