Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 27.07.2005 – 29 W (pat) 28/05
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 54 627.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2005 durch die Richterin Fink als Vorsitzende, den Richter Schwarz und die Richterin Bayer 08.05
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2005 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Ware "Büroartikel (ausgenommen Möbel)" zurückgewiesen wurde.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Network Projects & Services
wurde am 11. November 2002 für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35:
Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 36:
Finanzwesen; Immobilienwesen;
Klasse 38:
Telekommunikation; Betreiben und Vermietung von Einrichtungen
für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu
und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von
Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 11. Januar 2005 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Verkehr verstehe die angemeldete Wortfolge
ohne weiteres im Sinne von "Netzwerk Projekte und Dienstleistungen". Das Zeichen beschreibe damit unmittelbar den Verwendungszweck bzw Gegenstand der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Kombination der Bestandteile "Network", "Projects, "&" und "Services" sei ungewöhnlich, so dass sich dem Gesamtzeichen kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zuordnen lassen. Der von
der Markenstelle angenommene Aussagegehalt setze eine analysierende Betrachtungsweise des Zeichens voraus, die der Verkehr regelmäßig nicht vornehme.
Die Anmelderin beantragt,
die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.
Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Internetrecherche zur beschreibenden Verwendung der angemeldeten Wortfolge wurde der Anmelderin übermittelt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Für die Ware "Büroartikel (ausgenommen Möbel)" ist die angemeldete Marke schutzfähig. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen steht der Eintragung jedoch das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1,
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 2003, 604,
Rn 62 – Libertel; BGH GRUR 2005, 257 – Bürogebäude). Bei der Prüfung der
Unterscheidungskraft
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis
zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem
dann, wenn das Zeichenwort eine
für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt (vgl BGH
GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Diese Grundsätze
gelten auch für die Beurteilung von Wortfolgen. Auszugehen ist dabei von der
Wortfolge in ihrer Gesamtheit. Zu verneinen ist die Unterscheidungskraft ua dann,
wenn die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat (vgl
BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2001, 162, 163
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Dies ist hier der Fall.
1.1. Die Wortfolge ist zusammengesetzt aus den englischsprachigen Begriffen
"Network Projects" und "Services". Dass das Zeichen "&" eine gängige Verknüpfung im Sinne von "and/und" ist, bedarf keiner näheren Ausführung. Die
Wortkombination "Network Projects" ist zwar weder für den englischen noch für
den deutschen Sprachgebrauch lexikalisch belegt, auf Grund der sprachüblichen
Wortbildung und der weitgehenden Übereinstimmung mit den entsprechenden
deutschen Begriffen aber ohne weiteres im Sinne von "Netzwerk Projekte" verständlich. Mit "Network" bzw "Netzwerk" wird sowohl die Vernetzung mehrerer
Rechner, Schaltteile oder Bauelemente als auch eine durch gemeinsame Interessen verbundene Gruppe von Personen bezeichnet (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001 [CD-ROM]).
Nach der vom Senat durchgeführten Internetrecherche ist der Ausdruck "Network
Projects" vor allem zur Beschreibung von Gemeinschaftsprojekten unterschiedlichster Art gebräuchlich, zB www.iw-live.de
- Forum 6: Wissensmanagement-Anwendungen - Wissensmanagement in den Network Projects: Wissen nutzen – teilen – vermehren"; www.europapol.de - "SOCRATES-ERASMUS Thematic
Network Projects – Der Lehrstuhl von Prof. Dr. … des Fachbereichs der JLU beteiligt sich an einem Projekt des "European Public Law Center"; www.bmbf.de
- "Shared interest by several German and Brazilian partner institutions allowing
projects with more
than one partner on both sides (network projects)";
www.raumplanung.uni-dortmund.de - Women's Research Network Nordrheinwestfalen – Network projects: Essener Kolleg für Geschlechterforschung, Interdisziplinäre Frauenforschungszentrum". Der Begriff findet sich aber auch im Bereich der
Informationstechnologie als Hinweis auf Netzwerklösungen bzw -projekte, zB
www.flix.de – INFOCON GmbH – "We offer Project Management Consulting Effort
for IT- and Network Projects".
Bei dem weiteren Zeichenbestandteil "Services" handelt es sich um die ohne weiteres erkennbare Pluralform des Begriffs "Service", der in der Bedeutung von
"Dienstleistung, Kundendienst" ebenfalls in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist und im Kontext unterschiedlichster Waren und Dienstleistungen verwendet wird (vgl Duden aaO). Im Bereich der Unternehmens- und Geschäftsverwaltung bezeichnet "Projects und Services" außerdem den mit Projekten und
Kundendienst befassten Geschäftsbereichs innerhalb eines Unternehmens, zB
www.umweltkontor.com - "Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Umsetzung
der neuen Unternehmensstruktur wurden zu Beginn des Geschäftsjahres die Geschäftsbereiche Projects und Services in eigenständige Gesellschaften ausgegliedert."; www.e-commerce-magazin.de - Intos-Mitarbeiter in den Bereichen Projects
und Services sind hochqualifizierte Berater im Design und der Verbesserung der
Geschäftsprozesse."
In der Gesamtheit ist das Zeichen daher ohne weiteres in der Bedeutung von
"Netzwerk Projekte und Dienstleistungen" verständlich.
1.2. Dieser beschreibende Hinweis auf Netzwerkprojekte und Dienstleistungen
erschließt sich dem angesprochenen Publikum auch unmittelbar. Zum einen entsprechen die einzelnen englischsprachigen Bestandteile weitestgehend den entsprechenden deutschen Begriffen und zum anderen ist der Verkehr auf den hier
maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsgebiet in besonderem Maße Englisch
als Fach- und Werbesprache gewöhnt. Dass die Wortfolge ohne weiteres in genannten Sinne verständlich ist, belegt nicht zuletzt auch die Verwendung durch
die Anmelderin, die unter der angemeldeten Wortfolge als Anbieterin von Netzwerklösungen firmiert hat, zB www.teleport.biz - "Deutsche Telekom Network Projects & Services: Ihr Partner für kundenindividuelle Lösungen"; www.network-projects.telekom.de - Unser umfassendes Angebot für Netzwerklösungen, das bis
Ende 2004 unter Network Projects & Services firmierte, finden Sie auf dieser
Seite. Wir bieten weiterhin die gesamte Unternehmenskommunikation aus einer
Hand. … Natürlich auch inklusive aller Dienstleistungen bis hin zum kompletten
Betrieb."
1.3. Auf Grund dieses unmittelbar beschreibenden Aussagegehalts erfasst das
angesprochene Publikum die angemeldete Wortfolge in Verbindung mit den
Dienstleistungen "Telekommunikation; Betreiben und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank,
nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie
Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von
Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von
Einrichtungen für die Telekommunikation" nicht als betrieblichen Herkunftshinweis.
Diese Dienstleistungen können nämlich alle mittels Netzwerktechnik und damit im
Rahmen eines Netzwerkprojekts erbracht werden. Die beschreibende Bedeutung
des Zeichens erstreckt sich auch auf die Waren "Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit
in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer". Sie können zwar als solche nicht Gegenstand eines Projekts sein, stehen damit aber in engem sachlichen Zusammenhang, weil
die Projektierungen von Netzwerklösungen typischerweise die Einbindung entsprechender Hardware umfasst. Für die Waren "Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" erschöpft sich das Zeichen in einer reinen Inhaltsangabe. Auch für die übrigen Dienstleistungen "Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen; Immobilienwesen" erkennt der Verkehr lediglich den
Hinweis auf Dienstleistungen, die im Rahmen von Netzwerkprojekten erbrachten
werden. Dieses Verständnis ist vor allem deshalb nahegelegt, weil die Erbringung
von Dienstleistungen durch Netzwerkagenturen, die eng mit Spezialisten verschiedenster Fachgebiete zusammenarbeiten, bereits in den unterschiedlichsten
Geschäftsfeldern üblich ist. Für die genannten Waren und Dienstleistungen fehlt
dem Zeichen daher die erforderliche Unterscheidungskraft.
2. Etwas anderes gilt für die Ware „Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ Insoweit
fehlt es am notwendigen engen Sachzusammenhang mit Netzwerkprojekten und
den zugehörigen Dienstleistungen (vgl BGH GRUR 2005, 417, 419 – BerlinCard).
Sowohl bei einem technischen Netzwerk der Bürokommunikation als auch bei
Gemeinschaftsprojekten kommen Büroartikel allenfalls mittelbar zum Einsatz. Die
Annahme, der Verkehr werde das Zeichen auch insoweit als Sachangabe auffassen, ist daher fernliegend.
Fink
Schwarz
Bayer
Cl