Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 27.07.2005 – 29 W (pat) 56/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 300 16 740
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2005 durch die Richterin Fink als Vorsitzende, den Richter Schwarz und die Richterin Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 15. Juni 2000 veröffentlichte Eintragung der Marke 300 16 740
für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate;
Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35:
Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu
und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von
Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation
wurde Widerspruch erhoben aus der Marke 2 014 399
eingetragen am 21. Mai 1992 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen
der Klassen 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25,
26, 27, 28, 31, 32, 33, 34 und 42, ua für
Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich
für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und
Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Computer;
Papier, Pappe (Karton) und Waren daraus, nämlich Papierhandtücher, Verpackungsbehälter und -tüten, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren
und für Haushaltszwecke; Pinsel; Büroartikel, nämlich nichtelektrische Bürogeräte, Lehr- und Unterrichtsmittel
in Form von
Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen; Verpackungsmaterial
aus Kunststoff, nämlich Hüllen; Spielkarten; selbstklebende
Kunststofffolie für Dekorationszwecke;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung
von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von Verkaufsautomaten.
Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2001 erhob die Markeninhaberin die
Einrede der Nichtbenutzung.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 8. Januar 2003 zurückgewiesen. Die beiderseitigen Marken könnten sich zwar auf identischen bzw. sehr ähnlichen Waren und
Dienstleistungen begegnen. Es fehle aber an einer Markenähnlichkeit, so dass die
Gefahr von Verwechslungen nicht zu befürchten sei. Auf Grund der geringen
Kennzeichnungskraft von Einzelbuchstaben beschränke sich der Schutzumfang
der Vergleichsmarken auf deren konkrete grafische Gestaltung. Ein darüber hinausgehender Schutz für den jeweils zugrunde liegenden Buchstaben "l" bzw "L"
könne nicht beansprucht werden. Die Frage der Benutzung könne bei dieser
Sachlage dahingestellt bleiben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur
Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die beiderseitigen Waren und
Dienstleistungen teilweise identisch bzw eng ähnlich seien. Die Widerspruchsmarke werde im Gesamteindruck durch den Großbuchstaben "L" geprägt, die angegriffene Marke durch das klein geschriebene "l". Im schriftbildlichen Gesamteindruck wiesen die Vergleichsmarken daher erhebliche Gemeinsamkeiten auf. Zu
berücksichtigen sei außerdem, dass die Widerspruchsmarke auf Grund ihrer
großen Bekanntheit eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet ausdrücklich die erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Diese sei allenfalls im Zusammenhang mit karitativen Aktivitäten, jedoch
nicht im verfahrensgegenständlichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie bekannt. Sowohl im schriftbildlichen als auch im klanglichen Gesamteindruck bestünden zwischen den beiden Marken erhebliche Unterschiede.
Auf Grund der aufwendigen grafischen Gestaltung komme eine Alleinprägung der
Widerspruchsmarke durch den Buchstaben
"L" nicht
in Betracht. Die
Widerspruchsmarke werde üblicherweise mit "Lions" benannt, die angegriffene
Marke hingegen als "Klammeraffen – l" bezeichnet.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Widerspruch ist
von der Markenstelle zu Recht wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden (§ 42 Abs 2 Nr 1 iVm § 9 Abs 1 Nr 2, § 43 Abs 2 S 2 MarkenG).
1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungskriterien der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(vgl EuGH GRUR 1998, 922, Rn 17 ff – Canon; BGH GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Maßgeblich für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr für
das Publikum sind stets die Umstände des Einzelfalls (vgl EuGH GRUR Int 2004,
843, Rn 29 – MATRATZEN). Nach diesen Grundsätzen muss im vorliegenden Fall
die Verwechslungsgefahr verneint werden.
2. Für die Widerspruchsmarke ist von einer von Haus aus durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft auszugehen. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft kann
daher nur im Wege intensiver Benutzung erfolgen. Maßgebliche Kriterien für die
Beurteilung einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft sind dabei
der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Dauer, Intensität und geografische
Verbreitung ihrer Benutzung, die für die Marke getätigten Werbeaufwendungen
und der Anteil der Verkehrskreise, die mit der Marke gekennzeichnete Waren und
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt (vgl
EuGH GRUR Int 1999, 734 – Lloyd – Rn 23). Umsatzzahlen, Geschäftsberichte
oder sonstige Unterlagen, die der Beurteilung der Kennzeichnungskraft zugrunde
gelegt werden könnten, hat die Widersprechende aber nicht vorgelegt und sind
dem Senat auch nicht anderweitig zugänglich. Soweit der Senat selbst zu den hier
angesprochenen Verkehrskreisen zählt, ist die Widerspruchsmarke als Emblem
der Anmelderin nur für deren Tätigkeit als sog Serviceclub bekannt, der sich karitativen Zielen sowie der Veranstaltung kultureller und gesellschaftlicher Ereignisse
verschrieben hat. Auch soweit die Benutzung der Widerspruchsmarke aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ist, bezieht sie sich ausschließlich auf ihre karitativen Aktivitäten und nicht auf eine unternehmerische Tätigkeit. Für die Annahme
einer erhöhten Kennzeichnungskraft in Bezug auf die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen fehlen daher hinreichende Anhaltspunkte.
3. Für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist von der Registerlage auszugehen. Die Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin ist unzulässig. Das gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke gerichtete Widerspruchsverfahren wurde am 12. April 2005 abgeschlossen, so dass die Benutzungsschonfrist für die Widerspruchsmarke erst am 12. April 2010 abläuft (§ 43
Abs 1 Satz 1 iVm § 26 Abs 5 MarkenG). Benutzungsfragen stellen sich daher
nicht.
4. Die von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen
"Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton,
Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse,
insbesondere bedruckte
und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern" sind identisch im Verzeichnis der Widerspruchsmarke
enthalten. Enge Ähnlichkeit besteht darüber hinaus zwischen den Waren " Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate
und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten)" der angegriffenen Marke und den
für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren "Apparate und Instrumente für
die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik". Inwieweit darüber hinaus eine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von
Datenverarbeitungsanlagen" der Widerspruchsmarke und den von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation besteht,
kann dahin gestellt bleiben. Denn selbst im Bereich der identischen Waren und
Dienstleistungen halten die Marken unter Berücksichtigung der durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den gebotenen Abstand ein.
5. Die Markenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks nach Schriftbild,
Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf
die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine
Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen
Einzelheiten achtet (vgl EuGH aaO – MATRATZEN – Rn 29; BGH GRUR 2003,
1044, 1046 – Kelly; aaO – Zwilling/Zweibrüder).
5.1. Die Vergleichszeichen enthalten übereinstimmend den Buchstaben "L" in
Groß- bzw Kleinschreibung in einer runden bzw. annähernd runden Umrandung.
Trotz dieser Gemeinsamkeiten überwiegt im schriftbildlichen Gesamteindruck aber
die unterschiedliche grafische Gestaltung. Die Widerspruchsmarke zeigt ein
weißes "L" in einem schwarzem Kreis, das oben und unten jeweils von den Wörtern "LIONS" und "INTERNATIONAL" sowie seitlich von je einem stilisierten Löwenkopf im Halbprofil umrahmt ist. Die angegriffene Marke besteht hingegen aus
dem schwarzen Kleinbuchstaben "l" und einer linienförmigen Umrandung nach Art
des sog Klammeraffen, der insbesondere im Kontext moderner Kommunikationstechnologien eine gängiges grafisches Element ist (vgl BPatG GRUR 2003, 794,
795 - @-Zeichen). Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr der Gesamtzeichen
ist damit ausgeschlossen.
5.2. Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt, dass auch einzelne Bestandteile eines Zeichens die Verwechslungsgefahr begründen können, wenn sie
dessen Gesamteindruck prägen. Die grundsätzliche Kennzeichnungskraft einzelner Buchstaben hat der Bundesgerichtshof wiederholt festgestellt (vgl BGH
GRUR 2003, 343, 344 – Buchstabe Z; GRUR 2003, 345, 346 – Buchstabe K). Die
grafische Gestaltung der Widerspruchsmarke geht aber deutlich über das Werbeübliche hinaus und darf daher bei der Beurteilung des Gesamteindrucks nicht
außer Acht gelassen werden (vgl BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT;
GRUR 2005, 419, 423 – Räucherkate). Außerdem gilt für Kombinationszeichen
aus Wort- und Bildbestandteilen der Erfahrungssatz, dass sich das Publikum in
der Regel an den Wortbestandteilen als der einfachsten Form der Benennung orientiert (vgl BGH aaO – URLAUB DIREKT). Sowohl die grafische Gestaltung in
Form der beiden Löwenköpfe als auch die weiteren Wortbestandteile "LIONS" und
"INTERNATIONAL" bestimmen daher den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke mit und treten nicht völlig in den Hintergrund. Demzufolge wird das angesprochene Publikum die Widerspruchsmarke nicht mit dem Buchstaben "L" allein
benennen, so dass auch eine klangliche oder begriffliche Verwechslungsgefahr
nicht zu befürchten ist.
6. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Fink
Schwarz
Bayer
Cl