Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 01.08.2005 – 30 W (pat) 221/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 221/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 398 72 396

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2003 ist wirkungslos, soweit

die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 72 396

aufgrund der Widersprüche aus den Marken IR R 332 828 und

662 257 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 8. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG der angegriffenen Marke 398 72 396 mit den Widerspruchsmarken

IR R 332 828 und 662 257 teilweise festgestellt und die teilweise Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin in der mündlichen

Verhandlung vom 9. Mai 2005 die Einschränkung des Warenverzeichnisses im

Wege der Teillöschung erklärt. Daraufhin haben die Widersprechenden ihren Widerspruch aus den Marken IR R 332 828 und 662 257 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung

des Amtsermittlungsgrundsatzes

von Amts wegen

(vgl dazu auch

Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu