Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 01.08.2005 – 30 W (pat) 221/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 221/03 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die angegriffene Marke 398 72 396
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2003 ist wirkungslos, soweit
die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 72 396
aufgrund der Widersprüche aus den Marken IR R 332 828 und
662 257 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 8. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG der angegriffenen Marke 398 72 396 mit den Widerspruchsmarken
IR R 332 828 und 662 257 teilweise festgestellt und die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin in der mündlichen
Verhandlung vom 9. Mai 2005 die Einschränkung des Warenverzeichnisses im
Wege der Teillöschung erklärt. Daraufhin haben die Widersprechenden ihren Widerspruch aus den Marken IR R 332 828 und 662 257 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung
des Amtsermittlungsgrundsatzes
von Amts wegen
(vgl dazu auch
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu