Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 02.08.2005 – 23 W (pat) 329/03
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. August 2005
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
…
betreffend das Patent 100 35 336
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. August 2005 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und
Lokys 08.05
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibungsspalten 1 und 2, diese
Unterlagen überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom
2. August 2005, Beschreibungsspalten 3 bis 6 und Zeichnung, Figuren 1 bis 11 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen Patent- und Markenamts hat
auf die am 18. Juli 2000 eingegangene Patentanmeldung das am 8. Mai 2003
veröffentlichte Patent (Streitpatent) unter der Bezeichnung „Laminat-geschütztes
Etikett“ mit 9 Patentansprüchen erteilt.
Die Firma S… GmbH & Co. KG, Bruckmannring in O…-
…, hat mit Schriftsatz vom 8. August 2003, beim Patentamt eingegangenen
am selben Tag, Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpatent in vollem
Umfang zu widerrufen. Als Widerrufsgrund hat sie sinngemäß geltend gemacht,
daß der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig sei, wobei sie zum Stand
der Technik auf die Druckschriften
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DE 100 17 799 A1 (Druckschrift E1)
DE 199 52 843 A1 (Druckschrift E2) und
deutsche Offenlegungsschrift 21 12 886 (Druckschrift E3)
hingewiesen hat, von denen die Druckschrift E1 und die auch schon im Prüfungsverfahren entgegengehaltene Druckschrift E2 jeweils einer gemäß § 3 Abs 2
Satz 1 Nr 1 PatG als Stand der Technik geltenden nationalen Patentanmeldung
mit älterem Zeitrang entsprechen. Ferner hat sie zwei offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht und hierzu die Dokumente
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Auftragsschreiben der Firma WILO GmbH vom 30. August 1999 (Anlage E1)
Auftragsbestätigung vom 30. August 1999 (Anlage E2)
Lieferschein Nr. 125789 vom 8. September 1999 (Anlage E3)
Etikettenmuster (Anlage E4)
Kaschierskizze zum Klapplackierschutzetikett WILO 133130
(Anlage E5)
Eidestattliche Versicherung v. O…(Anlage E6)
Auftragsschreiben der Firma WIKA Alexander Wiegand GmbH & Co.,
63906 Klingenberg, vom 15. Juni 2000 mit Zeichnung 2288479.00-09
(Anlage E7)
Auftragsbestätigung vom 13. Juli 2000 (Anlage E8)
Kaschierplan zu Auftrag 143358 vom 6. Juli 2000 (Anlage E9)
Lieferschein Nr. 148767 vom 27. Juli 2000 (Anlage E10) und
Muster (Anlage E11)
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vorgelegt sowie Zeugenbeweis durch
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Herrn v. O…, Bachstraße in N…,
Frau S… , Herzog-Albrecht-Straße in
D…, und
Herrn H… (Firma WIKA, ladungsfähige Adresse werde nachgereicht)
angeboten und die Auffassung vertreten, dass
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die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9
des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E1 nicht neu seien,
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die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9
des Streitpatents auch gegenüber dem Stand der Technik nach der
Druckschrift E2 nicht neu seien,
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die Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents identisch
durch die geltend gemachte Vorbenutzung durch Lieferung von Etiketten an die Firma WILO GmbH, Dortmund, vorweggenommen
seien,
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die Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents identisch
durch die geltend gemachte Vorbenutzung durch Bestellung von Etiketten durch die Firma WIKA Alexander Wiegand GmbH Co.,
Klingenberg, vorweggenommen seien,
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der Unteranspruch 2 des Streitpatents nichts zur Neuheit gegenüber
der Druckschrift E1 beitrage,
auch der Unteranspruch 3 des Streitpatents nichts zur Neuheit
gegenüber der Druckschrift E1 beitrage,
der Unteranspruch 4 des Streitpatents eine absolute Plattheit enthalte,
die unvermeidlichen Merkmale der Unteransprüche 6 und 8 des
Streitpatents nichts zur Neuheit des Patentgegenstandes beitrügen,
wie im Übrigen auch die Anlage E6 und die Druckschrift E3 zeigten,
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und
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das Merkmal des Unteranspruchs 7 des Streitpatents nicht neu sei,
weil es mit Polyester eines der am häufigsten verwendeten Materialien betreffe, wie sich aus Anlage E2 ergebe.
Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik zudem die Druckschriften
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DE 197 49 632 C1 (Druckschrift E4)
DE 199 29 679 C1 (Druckschrift E5) und
DE 197 50 203 A1 (Druckschrift E6)
in Betracht gezogen worden, von denen die Druckschrift E5 ebenfalls einer als
Stand der Technik geltenden nationalen Patentanmeldung mit älterem Zeitrang
entspricht.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 4. Juni 2004 darauf hingewiesen, dass
sie sich in der vorliegenden Sache mit der Einsprechenden geeinigt habe.
Der Einspruch ist von der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 19. Juli 2004 zurückgenommen worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2005 hat die Patentinhaberin zur
beschränkten Verteidigung des Streitpatents neue Patentansprüche 1 bis 7 mit angepasstem Beschreibungsteil vorgelegt und die Auffassung vertreten, dass die
Gegenstände der neugefassten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 durch
den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen
seien.
Die Patentinhaberin beantragt,
das
Patent mit
folgenden
Unterlagen
beschränkt
aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibungsspalten 1 und 2, diese
Unterlagen überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom
2. August 2005, Beschreibungsspalten 3 bis 6 und Zeichnung,
Figuren 1 bis 11 gemäß Patentschrift.
Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 des Streitpatent lauten:
„1. Laminat-geschütztes-selbstklebendes Etikett zur Nachbeschriftung, mit einem Beschriftungsfeld und einem transparenten
Schutzlaminat zur Abdeckung des Beschriftungsfeldes, wobei das
Schutzlaminat und das Beschriftungsfeld in einer Beschriftungskonfiguration des Etiketts etwa in einer Ebene nebeneinander liegend angeordnet sind und wobei das Schutzlaminat in der Beschriftungskonfiguration beidseitig in Klebstoff eingebettet und
oberseitig mit einer Schutzabdeckung versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Schutzlaminat (3) mit einer Schutzabdeckung versehen mit einem seitlichen Abstand zu dem Beschriftungsfeld (2) mit diesem auf einer Seite eines gemeinsamen Trägers angeordnet ist, dass die das Schutzlaminat (3) und das Beschriftungsfeld (2) bildenden Bereiche durch Stanzen und Entgittern freigelegt werden und dass das Laminat (3) durch Falten des
Trägers entlang einer Knick- oder Perforationslinie (5a, 5b) nach
Entfernen der Schutzabdeckung (14) in einer das Beschriftungsfeld schützenden Lage fixierbar ist, wobei das Schutzlaminat (3)
auf seiner der Schutzabdeckung (14) zugewandten Seite mit einer
verhältnismäßig stark haftenden Klebstoffschicht versehen ist,
wohingegen dieses in der Beschriftungskonfiguration mit einer
Klebstoffschicht verhältnismäßig schwacher Haftkraft auf den Träger geheftet ist und wobei zwischen dem vorzugsweise aus Papier
ausgebildeten Träger und dem Schutzlaminat (3) zwei durch eine
Folie voneinander getrennte und an der Folie dauerhaft verbleibende Klebstoffschichten vorgesehen sind.
7. Selbstklebendes Etikett mit wenigstens einem Beschriftungsfeld, welches mit seiner Beschriftungsfläche gegen eine Applikationsfläche anliegend anbringbar ist, wobei das Beschriftungsfeld
des Etiketts im nicht applizierten Zustand klebstofffrei ist und das
Etikett einen Klebstoffträger aufweist, dessen Klebstoff durch
Kontaktübertragung von diesem lösbar und dauerhaft auf dem Beschriftungsfeld fixierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Beschriftungsfeld (2) und der zu übertragende Klebstoff (15) mit seitlichem Abstand zueinander auf derselben Seite auf einem gemeinsamen Träger angeordnet sind, dass zwischen dem Träger
und dem Beschriftungsfeld (2) zwei durch eine Folie (10) voneinander getrennte und an der Folie dauerhaft verbleibende Klebstoffschichten vorgesehen sind und dass die dem Träger zugewandte Klebstoffschicht verhältnismäßig stark haftend ist, wohingegen die dem Beschriftungsfeld (2) zugewandte Klebstoffschicht
verhältnismäßig schwach haftend ausgebildet ist.“
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 6 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG.
Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn - wie
im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist.
Nach Rücknahme des Einspruchs bleibt das Bundespatentgericht auch für das
gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG regelmäßig von Amts wegen fortzusetzende
Einspruchsverfahren zuständig. Die Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden
endet allerdings mit der wirksamen Einspruchsrücknahme (Schulte PatG, 7. Aufl.,
§ 61 Rdn 23).
III.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch war zulässig und eröffnet im Rahmen des gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG von Amts wegen fortzusetzenden Einspruchsverfahrens die volle Überprüfungsbefugnis und -pflicht des Senats. Nach
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das Streitpatent antragsgemäß
beschränkt aufrechtzuerhalten.
1.
Zulässigkeit des Einspruchs
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in Frage
gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag der Patentinhaberin die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von
Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59, Rdn 145).
Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen im vorliegenden Fall aber schon
insofern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 den Widerrufsgrund der fehlenden
Patentfähigkeit geltend gemacht und die Tatsachen im Einzelnen angegeben hat,
die den Einspruch rechtfertigen (vgl. § 59 Abs 1 Satz 4 PatG), indem sie im Einspruchsschriftsatz (vgl. Seite 3, letzter Absatz bis Seite 5, viertletzter Absatz) den
erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Stand der Technik nach der Druckschrift E1 und sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents
hergestellt hat (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs 1 -
„Epoxidation“; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn 77 bis 82). Obwohl die Zulässigkeit des Einspruchs bei Vorliegen von Nebenansprüchen nicht erfordert, dass
die Einsprechende Widerrufsgründe gegen sämtliche Nebenansprüche vorträgt,
es vielmehr genügt, wenn die Einsprechende nur die Patentfähigkeit eines Nebenanspruchs - beispielsweise des Patentanspruchs 1 - angreift (vgl. BGH
Mitt 2004, 18, amtlicher Leitsatz - „Automatisches Fahrzeuggetriebe“), hat die
Einsprechende im vorliegenden Fall den Stand der Technik nach der Druckschrift
E1 zudem auch sämtlichen Merkmalen des nebengeordneten Patentanspruchs 9
des Streitpatents gegenübergestellt (vgl. den Einspruchsschriftsatz, Seite 5,
drittletzter Absatz bis Seite 7, oben). Ob die vorgetragenen Tatsachen den Widerruf des Patents auch
tatsächlich rechtfertigen,
ist aber nicht bei der
Zulässigkeit, sondern bei der Begründetheit des Einspruchs zu prüfen (vgl. BGH
BlPMZ 1987, 203, 204, liSp, vorle Abs - „Streichgarn“; BlPMZ 1985, 142, Leitsatz -
„Sicherheitsvorrichtung“; BlPMZ 1988, 289, 290, Abschn II.1. - „Meßdatenregistrierung“; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn 84).
2.
Zulässigkeit der Patentansprüche
Im Einspruchsverfahren ist die Zulässigkeit der Patentansprüche von Amts wegen
auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Widerrufsgrund der
unzulässigen Erweiterung - wie vorliegend - nicht geltend gemacht worden ist (vgl.
hierzu BGH Mitt 1995, 243, Leitsatz 2 - „Aluminium-Trihydroxid“).
Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 7 des Streitpatents
bestehen jedoch keine Bedenken.
Der geltende Patentanspruch 1 vereint in sich die Merkmale des erteilten
Patentanspruchs 1 und diejenigen der darauf zurückbezogenen erteilten Unteransprüche 2 und 3.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 6 entsprechen inhaltlich - in dieser Reihenfolge - den erteilten Unteransprüchen 4 bis 8.
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 7 unterscheidet sich vom erteilten
Nebenanspruch 9 lediglich durch die im Ausführungsbeispiel nach Fig. 11 offenbarte Beschränkung, wonach das Beschriftungsfeld (2) und der zu übertragende
Klebstoff (15) mit seitlichem Abstand zueinander auf derselben Seite auf einem
gemeinsamen Träger angeordnet sind (die beschränkenden Änderungen sind unterstrichen).
Auch findet der erteilte Patentanspruch 1 inhaltlich eine ausreichende Stütze im
ursprünglichen Anspruch 1 iVm den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 1
bis 9 und 10 (hinsichtlich des Merkmals, wonach das Schutzlaminat (3) mit einer
Schutzabdeckung versehen mit einem seitlichen Abstand zu dem Beschriftungsfeld (2) mit diesem auf einer Seite eines gemeinsamen Trägers angeordnet ist)
und der ursprünglichen Beschreibungsseite 7, Zeilen 22 bis 27 zu den Figuren 1
und 2 (hinsichtlich des Merkmals, wonach die das Schutzlaminat (3) und das Beschriftungsfeld (2) bildenden Bereiche durch Stanzen und Entgittern freigelegt
sind).
Die erteilten Unteransprüche 2 bis 8 und der erteilte Nebenanspruch 9 stimmen inhaltlich völlig mit den ursprünglichen Unteransprüchen 2 bis 8 und dem ursprünglichen Nebenanspruch 9 überein.
3)
Patentgegenstand
Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (vgl. Absätze [0001] und
[0002] bzw. [0021] und [0022]) wird in den - voneinander abweichenden - Oberbegriffen der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 bzw. 7 des Streitpatents von einem Laminat-geschützten selbstklebenden Etikett zur Nachbeschriftung (Patentanspruch 1) bzw. von einem selbstklebenden Etikett (Patentanspruch 7) ausgegangen, wie es aus der Druckschrift E4 bekannt ist bzw. Gegenstand der der nachveröffentlichten Druckschrift E2 entsprechenden nationalen
Patentanmeldung mit älterem Zeitrang ist (vgl. das Laminat-geschützte selbstklebende Etikett (1) mit dem Beschriftungsfeld (Polyesterfolie 6) und dem transparenten Schutzlaminat (transparente Folie 5) mit der ersten und der zweiten Klebstoffschicht (7 und 10) und der Schutzabdeckung (lösbare Schutzabdeckung 11)
in den Figuren 1 bis 6 und der dazugehörigen Beschreibung der Druckschrift E4
bzw. das selbstklebende Etikett (Schild 1) mit dem Beschriftungsfeld (erster
Flügel 3 mit Diffraktionsfolie 6 und Träger 2) und dem Klebstoffträger (zweiter
Flügel 4 mit Farbfolie 9, Klebstoffschicht 8 und Schutzabdeckung 11) in den
Figuren 1 bis 3 nebst dazugehöriger Beschreibung der Druckschrift E2).
Derartige Etiketten zeichnen sich durch eine besondere Beständigkeit der Beschriftung gegenüber aggressiven Medien und eine besondere Abriebfestigkeit der
Beschriftung beim Gebrauch aus, wobei sie maschinell nachbeschriftbar sein
müssen, beispielsweise durch Thermotransferdruck, und ihre Konfektionierung
eine kurzfristige Änderung fortlaufender maschineller Beschriftung ohne Produktion von Ausschuss erlauben muss (vgl. Absatz [0003] der geltenden Beschreibung).
Das bekannte zweiflügelige Etikett nach der Druckschrift E4 erfülle diese Anforderungen zwar zufriedenstellend, sei jedoch mit einer Reihe von Nachteilen behaftet
(vgl. die geltende Beschreibung, Absätze [0004] bis [0006]). So seien bei ihm
keine beliebigen Außenkonturen realisierbar, vielmehr sei eine etwa rechteckige
Kontur vorgegeben, weil die beiden Flügel nur so mit verhältnismäßig einfacher
Handhabung deckungsgleich aufeinanderbringbar seien. Ferner sei es erforderlich, das Schutzlaminat und das einstückig damit verbundene Beschriftungsfeld in
einer bestimmten Stärke auszubilden, weil sie die Funktion eines Zwischenträgers
übernähmen, der eine gewisse Stabilität aufweisen müsse. Auch könnten das
Trägermaterial und die Schutzabdeckung nicht in beliebiger Stärke gewählt werden, da die Außenkonturen des Etiketts nur durch Stanzen der Schutzabdeckung
und des Trägermaterials von beiden Seiten der als Zwischenträger dienenden
Folie erhältlich seien. Zudem sei die Herstellung dieses Etiketts durch zweiseitiges
Stanzen naturgemäß aufwendig. Überdies neige dieses Etikett zur Verwerfung
und Blasenbildung im Bereich der Knicklinie zwischen Schutzlaminat und Beschriftungsfeld.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Etikett nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bzw. dem - davon abweichenden - Oberbegriff des nebengeordneten
Patentanspruchs
des Streitpatents
hinsichtlich Herstellbarkeit
und
Handhabbarkeit zu verbessern (vgl. Absatz [0008] bzw. [0023] der geltenden
Beschreibung).
Diese Aufgabe wird bei einem Etikett nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gelöst. Denn danach sind das Schutzlaminat und das Beschriftungsfeld
mit seitlichem Abstand auf einer Seite eines gemeinsamen Trägers angeordnet,
wobei die das Schutzlaminat und die das Beschriftungsfeld bildenden Bereiche
durch Stanzen und Entgittern freigelegt sind. Dadurch werden die vorgenannten
Nachteile des Standes der Technik vermieden (vgl. hierzu die geltende Beschreibung, Absätze [0010] bis [0013]).
Gleiches gilt ersichtlich auch für die entsprechenden Merkmale des geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 7.
4)
Patentfähigkeit
Die - zweifelsohne gewerblich anwendbaren - Etiketten nach den geltenden
nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 7 des Streitpatents sind gegenüber
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruhen diesem
gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Fertigung von Etiketten befasster, berufserfahrener Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss zu definieren
ist.
A)
Patentanspruch 1
a)
Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber
dem als Stand der Technik geltenden
Inhalt der nachveröffentlichten
Druckschrift 1 folgt daraus, dass in dieser Druckschrift nicht auch die in den
geltenden Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale der erteilten
Patentansprüche 2 und 3 des Streitpatents offenbart sind, wonach das
Schutzlaminat (3) auf seiner der Schutzabdeckung (14) zugewandten Seite mit
einer verhältnismäßig stark haftenden Klebstoffschicht versehen ist, wohingegen
dieses in der Beschriftungskonfiguration mit einer Klebstoffschicht verhältnismäßig
schwacher Haftkraft auf den Träger geheftet ist und wonach zwischen dem
vorzugsweise aus Papier ausgebildeten Träger und dem Schutzlaminat (3) zwei
durch eine Folie voneinander getrennte und an der Folie dauerhaft verbleibende
Klebstoffschichten vorgesehen sind.
Entsprechendes gilt auch für die nachveröffentlichte Druckschrift E2, bei der zudem
als weiterer Unterschied
hinzukommt,
dass
das mit
einer
Schutzabdeckung (11) versehene Schutzlaminat (Farbfolie 9) ohne seitlichen
Abstand zu dem Beschriftungsfeld (Diffraktionsfolie 6) mit diesem auf einer Seite
eines gemeinsamen Trägers (2) angeordnet ist (vgl. Fig. 1 mit zugehöriger
Beschrei-bung).
Dass die in den geltenden Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale der
erteilten Patentansprüche 2 und 3 des Streitpatents zum Offenbarungsgehalt der
im Prüfungsverfahren zum Stand der Technik in Betracht gezogenen, von der
Einsprechenden jedoch nicht aufgegriffenen nachveröffentlichten Druckschrift E5
gehören könnten, ist auch von der Prüfungsstelle nicht geltend gemacht worden
(vgl. den Prüfungsbescheid vom 6. Juni 2001, Seite 2, letzter Absatz).
Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents
gegenüber dem im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten Stand der Technik
ergibt sich implizit aus den nachfolgenden diesbezüglichen Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.
b)
Die vorveröffentlichte Druckschrift E4, von der - wie dargelegt - im
Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents ausgegangen
wird, vermag dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weder für sich noch in einer Zusammenschau mit dem Stand der Technik nach den ebenfalls vorveröffentlichten
Druckschriften E3, E6 und den beiden geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen nahe zu legen.
Bei dem aus der Druckschrift E4 bekannten gattungsgemäßen Laminat-geschützten-selbstklebenden Etikett zur Nachbeschriftung bildet die Folie (5) des
Schutzlaminats nämlich zugleich den Träger (vgl. Spalte 3, letzte Zeile bis Spalte
4, Zeile 3 zur Fig. 2). Dies führt den Fachmann jedoch insofern vom Gegenstand
des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents weg, als das erste Merkmal
nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 zwingend
vorschreibt, dass das Schutzlaminat und das Beschriftungsfeld mit seitlichem Abstand auf einer Seite eines gemeinsamen - d.h. ersichtlich separaten - Trägers
anzuordnen sind, und die weiteren Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des
geltenden Patentanspruchs 1 auf diesem Merkmal aufbauen, d.h. dieses voraussetzen.
Auch kann der Fachmann bei Einbeziehung der Druckschriften E3, E6 und der
beiden geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen
jedenfalls keine
Anregung zu den in den geltenden Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmalen
der erteilten Patentansprüche 2 und 3 erhalten.
Durch die ein selbstklebendes Adress-Etikett betreffende Druckschrift E3 könnte
dem Fachmann - ausweislich der dortigen Fig. 2 mit zugehöriger Beschreibung -
zwar das zweite Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 nahegelegt sein, wonach die das Schutzlaminat und das Beschriftungsfeld bildenden Bereiche durch Stanzen und Entgittern freigelegt werden. Da
dort für das selbstklebende Adress-Etikett aber ein Beschriftungsfeld (Etikett 3)
ohne Schutzlaminat vorgesehen ist (vgl. Fig. 2), kann von dieser Druckschrift unmöglich eine Anregung in Richtung der weiteren Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 - einschließlich derjenigen aus den
erteilten Patentansprüchen 2 und 3 - ausgehen, die das Vorhandensein eines
Schutzlaminats voraussetzen.
Auch führt die einen laminierbaren Markierer und ein Verfahren zu seiner Herstellung betreffende Druckschrift E6 den Fachmann insofern von den Merkmalen nach
dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 weg, als die Folie
des Schutzlaminats (Schutzfolie 9) dort - entsprechend der vorstehend abgehandelten Druckschrift E4 - gleichfalls zusätzlich den Träger bildet (vgl. die Figuren 2
bis 5 mit zugehöriger Beschreibung).
Dass die in den geltenden Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale der erteilten Patentansprüche 2 und 3 durch eine oder beide der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen vorweggenommen sein könnten, ist auch seitens
der Einsprechenden nicht geltend gemacht worden (vgl. den Einspruchsschriftsatz
vom 8. August 2003, Seite 12, letzte zwei Absätze). Von daher kann die Offenkundigkeit der Vorbenutzungshandlungen dahingestellt bleiben, zumal die
Einsprechende nicht mehr am Verfahren beteiligt ist und deshalb für eine weitere
Sachaufklärung nicht zur Verfügung steht.
Das Laminat-geschützte selbstklebende Etikett zur Nachbeschriftung nach dem
geltenden Patentanspruch 1 des Streitpatents ist demnach patentfähig.
B)
Patentanspruch 7
a)
Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 7 gegenüber
dem als Stand der Technik geltenden Inhalt der nachveröffentlichten Druckschrift
E2, von der - wie dargelegt - im Oberbegriff des Patentanspruchs 7 ausgegangen
wird, folgt schon daraus, dass gemäß dieser Druckschrift das Beschriftungsfeld
(Diffraktionsfolie 6) und der zu übertragende Klebstoff (Klebstoffschicht 8) ohne
seitlichen Abstand zueinander auf der selben Seite auf einem gemeinsamen Träger (2) angeordnet sind (vgl. die Fig. 2 mit zugehöriger Beschreibung). Zudem
fehlen dort aber auch die weiteren Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des
geltenden Patentanspruchs 7, wonach zwischen dem Träger und dem Beschriftungsfeld zwei durch eine Folie voneinander getrennte und an der Folie dauerhaft
verbleibende Klebstoffschichten vorgesehen sind, von denen die dem Träger zugewandte Klebstoffschicht verhältnismäßig stark haftend ist, wohingegen die dem
Beschriftungsfeld zugewandte Klebstoffschicht verhältnismäßig schwach haftend
ausgebildet ist (vgl. Fig. 2).
Gegenüber dem weiteren nachgewiesenen Stand der Technik ist der Gegenstand
des geltenden Patentanspruchs 7 andererseits schon insofern neu, als es sich bei
ihm um ein selbstklebendes Etikett ohne Schutzlaminat handelt, bei dem auf das
Beschriftungsfeld nur eine Klebstoffschicht übertragen wird. Im Unterschied dazu
betreffen die Druckschriften E1, E4 bis E6 und die beiden geltend gemachten
offenkundigen Vorbenutzungen nämlich - insoweit entsprechend dem Patentanspruch 1 des Streitpatents - Laminat-geschützte selbstklebende Etiketten, bei denen das Beschriftungsfeld mit einem Schutzlaminat mit einer Klebstoffschicht zumindest auf der auf dem Beschriftungsfeld aufzusetzenden Seite abgedeckt wird
(vgl. Druckschrift E1, Figuren 1 bis 4 und 6 mit zugehöriger Beschreibung; Druckschrift E4, Figuren 2 bis 6 mit zugehöriger Beschreibung; Druckschrift E5, Figuren
2 bis 4 und 5 mit zugehöriger Beschreibung; Druckschrift E6, Figuren 2 bis 5 mit
zugehöriger Beschreibung; Anlage E4 bzw. die Zeichnung gemäß Anlage E7).
Gemäß der Druckschrift E3 ist auf dem Beschriftungsfeld hingegen weder ein
Schutzlaminat noch eine Klebstoffschicht vorgesehen (vgl. Fig. 2 mit zugehöriger
Beschreibung).
b)
Die vorveröffentlichten Druckschriften E3, E4, E6 und die beiden geltend
gemachten offenkundigen Vorbenutzungen können dem vorstehend definierten
zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 7 schon insofern weder einzeln noch in einer Zusammenschau nahe legen, als sie - wie vorstehend dargelegt - keinerlei Hinweis auf das zentrale Merkmal des geltenden Patentanspruchs 7 enthalten, wonach das Etikett im nicht applizierten Zustand einen Klebstoffträger aufweist, dessen Klebstoff - allein - durch
Kontaktübertragung von diesem lösbar und dauerhaft auf dem Beschriftungsfeld
fixierbar ist.
Das selbstklebende Etikett mit wenigstens einem Beschriftungsfeld nach dem geltenden nebengeordneten Patentanspruch 7 des Streitpatents ist daher ebenfalls
patentfähig.
5)
Unteransprüche
An den Patentanspruch 1 können sich die darauf direkt oder indirekt zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 6 des Streitpatents anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Gegenstands des
Patentanspruchs 1 betreffen.
6)
Beschreibung
In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik angegeben,
von dem die Erfindung ausgeht, und das beanspruchte selbstklebende Etikett anhand der Zeichnungen ausreichend erläutert.
Das Streitpatent ist daher in der geltenden beschränkten Fassung rechtsbeständig.
Dr. Tauchert
Dr. Gottschalk
Knoll
Lokys
WA