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BPatG Beschluss vom 02.08.2005 – 27 W (pat) 102/04

27. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 102/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 42 795

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. August 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den

Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 10. Februar 2004 aufgehoben und der

Widerspruch aus der Marke 399 08 978 zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat

mit Beschluss vom 10. Februar 2004 auf den beschränkt eingelegten

Widerspruch der Widersprechenden aus ihrer prioritätsälteren, u.a. für

„Reisetaschen,

Herrentaschen,

Aktentaschen;

Bekleidungsstücke,

Schuhwaren

(ausgenommen Sportschuhe) und Kopfbedeckungen

für

Herren“ eingetragenen Wortbildmarke

im Umfang des Widerspruchs die teilweise Löschung der u.a. für „Leder und

Lederimitationen, soweit

in Klasse 18 enthalten; Bekleidungsstücke,

Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ eingetragenen Wortbildmarke

für

„Lederwaren, soweit

in Klasse 18 enthalten; Bekleidungsstücke,

Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ angeordnet. Zur Begründung wird in

dem Beschluss ausgeführt, dass die beiden Marken in klanglicher Hinsicht

ausgeprägte Gemeinsamkeiten aufwiesen, da den jeweils unterschiedlichen

Endlauten nur ein unwesentlich differierender, nicht hinreichend deutlich

heraushörbarer Klangwert zukomme, welcher das Gesamtklangbild der

Marken nur geringfügig beeinflusse. Aufgrund der dominierenden

Übereinstimmungen der beiden Marken würden die

klanglichen

Abweichungen in den Hintergrund treten und somit in vielen Fällen unbemerkt bleiben, insbesondere bei flüchtigen Kontakten und telefonischer

Übermittlung. Da dem Verkehr bekannt sei, dass zahlreiche Modefirmen und

Bekleidungsunternehmen neben Bekleidung auch Lederwaren wie Gürtel,

Taschen o.ä. in ihrer Produktpalette führten, werde der Verbraucher auch

hinsichtlich der gegenüberstehenden Warengruppen „Lederwaren“ und

„Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ bei den

vermeintlich gleichen Kennzeichnungen davon ausgehen, die betreffenden

Waren würden von ein und demselben Unternehmen hergestellt oder

vertrieben. In welchem Ähnlichkeitsgrad diese Warengruppen dabei stünden,

könne dahinstehen, weil aufgrund der weitgehenden klanglichen

Übereinstimmung der Marken bereits eine geringe Warenähnlichkeit bereits

zur Begründung einer Verwechslungsgefahr ausreiche.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber . Er

rügt vorab, dass die Löschungsanordnung in bezug auf die Waren der

Klasse 18 nicht mit dem eingetragenen Warenverzeichnis übereinstimme.

Eine Markenähnlichkeit bestehe weder in klanglicher noch in schriftbildlicher

Hinsicht. Der Beschluss der Markenstelle berücksichtige nicht ausreichend,

dass es sich bei den sich gegenüber stehenden Marken um Kurzwörter

handele, bei denen nach ständiger Rechtsprechung bereits die Abweichung

in einem Laut eine Verwechslung ausschließen könne. Da beide Marken aus

nur drei Buchstaben bestünden, von denen sie sich in einem unterschieden,

die jüngere Marke zudem im Gegensatz zur Widerspruchsmarke einen

Bildbestandteil aufweise und die sich gegenüber stehenden Marken

unterschiedliche Begriffsinhalte hätten, fehle es an einer klanglichen oder

schriftbildlichen Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen. Schließlich

seien auch die für die jüngere Marke eingetragenen Waren der Klasse 18 zu

den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren der Klasse 25 nicht

ähnlich.

Der Markeninhaber beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie meint, dass der abweichenden Wortendung angesichts des Umstandes,

dass im Verkehr regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr

hervorträten als ihre Abweichungen, auch bei einsilbigen Worten keine

entscheidende Bedeutung zukomme, zumal es sich um keinen gravierenden

Unterschied handele. Auf die unterschiedlichen Begriffsinhalte der Marken

komme es nicht an, weil sich der Verkehr hierüber keine Gedanken mache.

Im übrigen nimmt sie auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss

Bezug, welche sie sich zu eigen macht.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2

Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG liegt im Ergebnis nicht vor.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr

miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und

Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

(vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 -

Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen

größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und

umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. -

Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR

1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur

älteren Marke noch ein.

Beide Zeichen sind im Bereich der Klasse 25 für identische Produkte

geschützt, so dass insoweit Warenidentität vorliegt. Inwieweit darüber hinaus

auch die für die jüngere Marke geschützten Waren der Klasse 18 zu den für

die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren der Klasse 25 in einem noch

relevanten Ähnlichkeitsbereich zueinander stehen, kann dahinstehen, da

schon im Bereich der identischen Waren eine Verwechslungsgefahr wegen

fehlender Markenähnlichkeit zu verneinen ist.

In schriftbildlicher Hinsicht – auf welche die Markenstelle ohnehin nicht

abgestellt hat – bestehen Unterschiede schon wegen der deutlich

wahrnehmbaren abweichenden Ausgestaltung der jeweiligen Endbuchstaben

„C“ und „X“, die noch durch die jeweilige Grafik verstärkt wird, wobei

zusätzlich die Hinzufügung zweier Punkte über und unter dem mittleren

Vokal „I“ in der angegriffenen Marke ein Auseinanderhalten erleichtert, weil

schon der oberhalb dieses Buchstabens gesetzte Punkte wegen der

Großschreibweise des Vokals an sich überflüssig ist und das Gesamtzeichen

durch den unterhalb gesetzen Punkt ungewöhnlich und „witzig“ wirkt.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle und der Widersprechenden liegt

aber auch eine klangliche Ähnlichkeit beider Kennzeichnungen nicht vor.

Zwar stimmen beide Zeichen hinsichtlich der beiden Anfangsbuchstaben

überein. Dies bedeutet aber nicht, dass die Abweichung im Endbuchstaben

nicht geeignet sei, eine klangliche Ähnlichkeit auszuschließen. Denn wegen

ihrer Kürze – beide Marken bestehen aus nur drei Buchstaben und sind

einsilbig –

reichen nach allgemeiner Ansicht bereits geringfügige

Abweichungen zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr aus (vgl.

Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn. 537 m.w.N.; Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 193 m.w.N.), sofern sie zu einem deutlich

wahrnehmbaren unterschiedlichen Klangbild führen. Dies ist aber vorliegend

der Fall. Denn während der Schlusskonsonat „C“ in der Widerspruchsmarke

wie ein K gesprochen wird, enthält die jüngere Marke als Schlusslaut den

Buchstaben „X“, der besonders klangstark ist, so dass er selbst bei

ungünstigen Übertragungsbedingungen nicht überhört werden kann und

ganz wesentlich zum Gesamtklangbild der angegriffenen Marke beiträgt.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass dieser Buchstaben ähnlich der

Buchstabenfolge „KS“ ausgesprochen wird, denn der darin enthaltene

Zischlaut ist klanglich so dominant, dass das Klangbild des Buchstabens „X“

bzw. der Buchstabenfolge „KS“ sich deutlich von der Wiedergabe des sich in

einem harten Laut erschöpfenden Konsonanten „K“ abhebt. Das Auseinanderhalten beider Zeichen wird dabei zusätzlich noch dadurch verstärkt,

dass beiden Kennzeichnungen ein griffiger abweichender Sinngehalt

zukommt,

der

aufgrund

seiner Kürze

selbst

bei

ungünstigen

Wahrnehmungsbedingungen sofort ins Auge fällt; denn bei dem Wort „NIX“

handelt es sich um die umgangssprachliche Kurzform des Wortes „nichts“

(vgl. DUDEN PC-Bibliothek [CD-ROM] 3.0 Stichwort „nix“), während die

Kennzeichnung „NIC“ bei einer klanglichen Wiedergabe – worauf der

Markeninhaber zutreffend hingewiesen und dem auch die Widersprechende

nicht widersprochen hat - an die bekannte Kurzform „Nick“ des Namens

„Nicolas“ erinnert.

Da eine begriffliche Ähnlichkeit weder dargetan noch ersichtlich ist und auch

Anhaltspunkte für eine assoziative Verwechslungsgefahr weder vorgetragen

noch anderweitig erkennbar sind, scheidet eine Verwechslungsgefahr

zwischen den beiden gegenüberstehenden Marken aus. Auf die Beschwerde

des Markeninhabers war der entgegenstehende Beschluss der Markenstelle

daher aufzuheben und der Widerspruch der Widersprechenden

zurückzuweisen.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2

MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. van Raden

Richterin Prietzel-Funk befindet sich in Urlaub; sie ist daher an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert.

Dr. van Raden

Schwarz

Na