Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 02.08.2005 – 27 W (pat) 102/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 102/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 302 42 795
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. August 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den
Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 10. Februar 2004 aufgehoben und der
Widerspruch aus der Marke 399 08 978 zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
mit Beschluss vom 10. Februar 2004 auf den beschränkt eingelegten
Widerspruch der Widersprechenden aus ihrer prioritätsälteren, u.a. für
„Reisetaschen,
Herrentaschen,
Aktentaschen;
Bekleidungsstücke,
Schuhwaren
(ausgenommen Sportschuhe) und Kopfbedeckungen
für
Herren“ eingetragenen Wortbildmarke
im Umfang des Widerspruchs die teilweise Löschung der u.a. für „Leder und
Lederimitationen, soweit
in Klasse 18 enthalten; Bekleidungsstücke,
Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ eingetragenen Wortbildmarke
für
„Lederwaren, soweit
in Klasse 18 enthalten; Bekleidungsstücke,
Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ angeordnet. Zur Begründung wird in
dem Beschluss ausgeführt, dass die beiden Marken in klanglicher Hinsicht
ausgeprägte Gemeinsamkeiten aufwiesen, da den jeweils unterschiedlichen
Endlauten nur ein unwesentlich differierender, nicht hinreichend deutlich
heraushörbarer Klangwert zukomme, welcher das Gesamtklangbild der
Marken nur geringfügig beeinflusse. Aufgrund der dominierenden
Übereinstimmungen der beiden Marken würden die
klanglichen
Abweichungen in den Hintergrund treten und somit in vielen Fällen unbemerkt bleiben, insbesondere bei flüchtigen Kontakten und telefonischer
Übermittlung. Da dem Verkehr bekannt sei, dass zahlreiche Modefirmen und
Bekleidungsunternehmen neben Bekleidung auch Lederwaren wie Gürtel,
Taschen o.ä. in ihrer Produktpalette führten, werde der Verbraucher auch
hinsichtlich der gegenüberstehenden Warengruppen „Lederwaren“ und
„Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ bei den
vermeintlich gleichen Kennzeichnungen davon ausgehen, die betreffenden
Waren würden von ein und demselben Unternehmen hergestellt oder
vertrieben. In welchem Ähnlichkeitsgrad diese Warengruppen dabei stünden,
könne dahinstehen, weil aufgrund der weitgehenden klanglichen
Übereinstimmung der Marken bereits eine geringe Warenähnlichkeit bereits
zur Begründung einer Verwechslungsgefahr ausreiche.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber . Er
rügt vorab, dass die Löschungsanordnung in bezug auf die Waren der
Klasse 18 nicht mit dem eingetragenen Warenverzeichnis übereinstimme.
Eine Markenähnlichkeit bestehe weder in klanglicher noch in schriftbildlicher
Hinsicht. Der Beschluss der Markenstelle berücksichtige nicht ausreichend,
dass es sich bei den sich gegenüber stehenden Marken um Kurzwörter
handele, bei denen nach ständiger Rechtsprechung bereits die Abweichung
in einem Laut eine Verwechslung ausschließen könne. Da beide Marken aus
nur drei Buchstaben bestünden, von denen sie sich in einem unterschieden,
die jüngere Marke zudem im Gegensatz zur Widerspruchsmarke einen
Bildbestandteil aufweise und die sich gegenüber stehenden Marken
unterschiedliche Begriffsinhalte hätten, fehle es an einer klanglichen oder
schriftbildlichen Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen. Schließlich
seien auch die für die jüngere Marke eingetragenen Waren der Klasse 18 zu
den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren der Klasse 25 nicht
ähnlich.
Der Markeninhaber beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, dass der abweichenden Wortendung angesichts des Umstandes,
dass im Verkehr regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr
hervorträten als ihre Abweichungen, auch bei einsilbigen Worten keine
entscheidende Bedeutung zukomme, zumal es sich um keinen gravierenden
Unterschied handele. Auf die unterschiedlichen Begriffsinhalte der Marken
komme es nicht an, weil sich der Verkehr hierüber keine Gedanken mache.
Im übrigen nimmt sie auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss
Bezug, welche sie sich zu eigen macht.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2
Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG liegt im Ergebnis nicht vor.
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr
miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und
Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
(vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 -
Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen
größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und
umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. -
Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR
1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur
älteren Marke noch ein.
Beide Zeichen sind im Bereich der Klasse 25 für identische Produkte
geschützt, so dass insoweit Warenidentität vorliegt. Inwieweit darüber hinaus
auch die für die jüngere Marke geschützten Waren der Klasse 18 zu den für
die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren der Klasse 25 in einem noch
relevanten Ähnlichkeitsbereich zueinander stehen, kann dahinstehen, da
schon im Bereich der identischen Waren eine Verwechslungsgefahr wegen
fehlender Markenähnlichkeit zu verneinen ist.
In schriftbildlicher Hinsicht – auf welche die Markenstelle ohnehin nicht
abgestellt hat – bestehen Unterschiede schon wegen der deutlich
wahrnehmbaren abweichenden Ausgestaltung der jeweiligen Endbuchstaben
„C“ und „X“, die noch durch die jeweilige Grafik verstärkt wird, wobei
zusätzlich die Hinzufügung zweier Punkte über und unter dem mittleren
Vokal „I“ in der angegriffenen Marke ein Auseinanderhalten erleichtert, weil
schon der oberhalb dieses Buchstabens gesetzte Punkte wegen der
Großschreibweise des Vokals an sich überflüssig ist und das Gesamtzeichen
durch den unterhalb gesetzen Punkt ungewöhnlich und „witzig“ wirkt.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle und der Widersprechenden liegt
aber auch eine klangliche Ähnlichkeit beider Kennzeichnungen nicht vor.
Zwar stimmen beide Zeichen hinsichtlich der beiden Anfangsbuchstaben
überein. Dies bedeutet aber nicht, dass die Abweichung im Endbuchstaben
nicht geeignet sei, eine klangliche Ähnlichkeit auszuschließen. Denn wegen
ihrer Kürze – beide Marken bestehen aus nur drei Buchstaben und sind
einsilbig –
reichen nach allgemeiner Ansicht bereits geringfügige
Abweichungen zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr aus (vgl.
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn. 537 m.w.N.; Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 193 m.w.N.), sofern sie zu einem deutlich
wahrnehmbaren unterschiedlichen Klangbild führen. Dies ist aber vorliegend
der Fall. Denn während der Schlusskonsonat „C“ in der Widerspruchsmarke
wie ein K gesprochen wird, enthält die jüngere Marke als Schlusslaut den
Buchstaben „X“, der besonders klangstark ist, so dass er selbst bei
ungünstigen Übertragungsbedingungen nicht überhört werden kann und
ganz wesentlich zum Gesamtklangbild der angegriffenen Marke beiträgt.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass dieser Buchstaben ähnlich der
Buchstabenfolge „KS“ ausgesprochen wird, denn der darin enthaltene
Zischlaut ist klanglich so dominant, dass das Klangbild des Buchstabens „X“
bzw. der Buchstabenfolge „KS“ sich deutlich von der Wiedergabe des sich in
einem harten Laut erschöpfenden Konsonanten „K“ abhebt. Das Auseinanderhalten beider Zeichen wird dabei zusätzlich noch dadurch verstärkt,
dass beiden Kennzeichnungen ein griffiger abweichender Sinngehalt
zukommt,
der
aufgrund
seiner Kürze
selbst
bei
ungünstigen
Wahrnehmungsbedingungen sofort ins Auge fällt; denn bei dem Wort „NIX“
handelt es sich um die umgangssprachliche Kurzform des Wortes „nichts“
(vgl. DUDEN PC-Bibliothek [CD-ROM] 3.0 Stichwort „nix“), während die
Kennzeichnung „NIC“ bei einer klanglichen Wiedergabe – worauf der
Markeninhaber zutreffend hingewiesen und dem auch die Widersprechende
nicht widersprochen hat - an die bekannte Kurzform „Nick“ des Namens
„Nicolas“ erinnert.
Da eine begriffliche Ähnlichkeit weder dargetan noch ersichtlich ist und auch
Anhaltspunkte für eine assoziative Verwechslungsgefahr weder vorgetragen
noch anderweitig erkennbar sind, scheidet eine Verwechslungsgefahr
zwischen den beiden gegenüberstehenden Marken aus. Auf die Beschwerde
des Markeninhabers war der entgegenstehende Beschluss der Markenstelle
daher aufzuheben und der Widerspruch der Widersprechenden
zurückzuweisen.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2
MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Dr. van Raden
Richterin Prietzel-Funk befindet sich in Urlaub; sie ist daher an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert.
Dr. van Raden
Schwarz
Na