Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 09.04.2026 – 29 W (pat) 504/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:090426B29Wpat504.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 504/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2019 229 713
ECLI:DE:BPatG:2026:090426B29Wpat504.23.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, den Richter
Posselt und die Richterin k. A. Dr. Rohlff
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die angegriffene Wort-/Bildmarke 30 2019 229 713
ist am 12. September 2019 angemeldet und am 10. Dezember 2019 in das beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren
der
Klasse 11: Haartrockner; Elektrische Heizgeräte; Elektrische Heizfäden;
Heizungsanlagen;
Wasserverteilungsanlagen;
Hähne;
Leitungen [Teile von sanitären Anlagen]; Badinstallationen;
Badeapparate; Duschen; Toiletten [WCs]; Handtrockner für
Waschräume; Abwaschbecken, Spülen; Urinale als sanitäre
Einrichtungen; Wasserreinigungsanlagen;
Klasse 20: Handtuchständer [Möbel]; Duschstühle; Möbel; Waschtische
[Möbel]; Wandmontierte Baby-Wickeltische; Möbel aus Metall;
Schirmständer; Regaleinheiten; Spiegel [versilbertes Glas];
Garderobenhaken, nicht aus Metall;
Klasse 21: Schneidbretter
für
die
Küche;
Küchengeräte;
Beregnungsgeräte; Papierhandtuchspender; Seifenspender;
Toilettenpapierspender; Mülleimer; Treteimer
[Mülleimer];
Toilettegeräte
[Körperpflege]; Stangen und Ringe
für
Handtücher; Bürsten; Zahnbürsten; Mopps; Kosmetische
Geräte;
eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am
10. Januar 2020.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin am 19. März 2020
Widerspruch erhoben. Diesen hat sie auf folgende Kennzeichen gestützt:
1. Unionsmarke UM 015 175 821
geschützt für:
Klasse 08: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren,
Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;
Essbestecke aus Edelmetallen oder unedlen Metallen oder damit
plattiert, nämlich Messer, Löffel und Gabeln; Nicht elektrische Eier-
und Käseschneider, nicht elektrische Pizzaschneider, nicht
elektrische Gemüse- und Obstschäler;
Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,
Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre
Anlagen; Badewannen; Bidets; Badinstallationen; Duschkabinen
[komplett]; Urinale; Toiletten
[WC]; Transportable Toiletten;
Abwaschbecken, Spülen;
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für
Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; Transportable Bauten (nicht
aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Geformte Bau- und
Straßenbaumaterialien aus Beton, Gips, Erde, Ton, Sand, Naturstein,
Kunststein, Holz, Kunststoff oder synthetischen Materialien; Bauten,
Maste, Absperrungen; Natürliche oder synthetische nichtmetallische
Oberflächenbeschichtungen für Bauzwecke in Form von Platten oder
Streifen (heiß verklebbar); Glasziegel für Bauzwecke, Glasbausteine,
Glasfliesen, Glasscheiben, Glasplatten für Bauzwecke;
Klasse 21: Geräte und Behälter
für Haushalt und Küche; Kämme und
Schwämme; Bürsten; Bürstenmachermaterial; Stahlwolle; Rohes
oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas);
Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen
Klassen enthalten sind; Schüsseln, Behälter, Keksdosen, Gläser,
Tassen, Tabletts, Eierbecher, Kaffeetassen, Kasserollen, Karaffen,
Kuchenformen, Teekannen, Tafelgeschirr (ausgenommen Messer,
Gabeln und Löffel) aus Glas und Porzellan, nämlich Schalen,
Henkelbecher, Teller, Salz und Pfefferstreuer, Saucieren, Krüge und
Vasen; Statuetten, Statuen und Kunstgegenstände aus Glas und
Porzellan;
Klasse 35: Werbung;
Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten; Zusammenstellung für Dritte von handbetätigten
Werkzeugen
und
Geräten,
Beleuchtungs-,
Heizungs-,
Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und
Wasserleitungsgeräten sowie sanitären Anlagen, um dem
Verbraucher die bequeme Ansicht und den Kauf der Waren
ermöglichen; Zusammenstellung für Dritte von Baumaterialien,
Rohren, nicht aus Metall, für Bauzwecke, transportablen Bauten,
nicht aus Metall, Denkmälern, nicht aus Metall, Geräten und
Behältern für Haushalt und Küche, Glaswaren, Porzellan und
Steingut (ausgenommen deren Transport), um dem Verbraucher die
bequeme Ansicht und den Kauf der Waren zu ermöglichen; Alle
vorstehend genannten Dienstleistungen können bereitgestellt
werden von Einzelhandelsgeschäften, Großhandelsgeschäften,
durch Versandhandelskataloge oder über elektronische Medien,
beispielsweise über Websites oder Fernseheinkaufsprogramme;
Klasse 37: Baudienstleistungen, Vermietung von Baumaschinen und
-
ausrüstungen; Gebäudereinigung (innen und außen), Reinigung von
öffentlichen Bereichen und Industriegelände; Desinfektionsarbeiten,
Ungezieferbekämpfung, ausgenommen
für
landwirtschaftliche
Zwecke, Vermietung von Reinigungsmaschinen und -ausrüstung;
Dienstleistungen einer Service-Station für Landfahrzeuge (Wartung,
Reparatur und Betankung von Landfahrzeugen); Dienstleistungen
von Tankstellen und Reparaturwerkstätten für Wasserfahrzeuge,
Wartung, Reparatur und Betankung von Wasserfahrzeugen;
Reparatur und Wartung von Luftfahrzeugen; Polstern, Reparatur und
Restaurierung von Möbeln; Installation, Wartung und Reparatur von
Heizungs-, Kühl- und sanitären Anlagen; Reinigung, Pflege und
Reparatur von Bekleidungsstücken;
Installation, Wartung und
Reparatur
von
Industriemaschinen
und
-ausrüstungen,
Büromaschinen und -ausrüstungen, Kommunikationsapparaten,
elektrischen und elektronischen Geräten; Reparatur und Wartung
von Aufzügen; Reparatur von Uhren; Bergbau- und Bergbauarbeiten;
Reparatur von Schuhen, Taschen und Gürteln;
Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung
von Waren;
Veranstaltung
von
Reisen;
Dienstleistungen
einer
Transportvermittlungsagentur
in Form der Organisation von
Ausflügen
für
Touristen,
Dienstleistungen
einer
Frachtvermittlungsagentur
in Form von Frachtmaklerdiensten,
Dienstleistungen eines Schiffsmaklers in Form des Transports von
Frachten
mit
Schiffen,
Dienstleistungen
eines
Fremdenverkehrsbüros
in Form von Dienstleistungen eines
Reisebüros und von Reiseführungen, Reservierungs- und
Buchungsdienstleistungen
für Beförderungen und Reisen und
Fahrkarten für Rundfahrten, Organisation von Rundfahrten;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Veranstaltung von Konferenzen, Symposien, Kongressen
und Seminaren;
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung; Beherbergung von Gästen;
Vermittlung von Gästeunterkünften, nämlich Hotels, Motels,
Feriencamps, Pensionen.
2. Unionsmarke UM 011 224 771
geschützt für:
Klasse 08: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren,
Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;
Essbestecke aus Edelmetallen oder damit plattiert, Nämlich, Messer,
Löffel und Gabeln; Nicht elektrische Eier- oder Käseschneider, Nichtelektrische Pizzaschneider, Nicht
elektrische Obst-
und
Gemüseschäler;
Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,
Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre
Anlagen;
Badewannen;
Bidets;
Badinstallationen;
Duscheinfassungen; Urinale (sanitäre Einrichtungen); Toiletten [WC];
Transportable Toiletten; Toiletten; Abwaschbecken, Spülen;
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für
Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; Transportable Bauten (nicht
aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Geformte Bau- und
Straßenbaumaterialien aus Beton, Gips, Erde, Ton, Sand,
Naturstein, Kunststein, Holz, Kunststoff oder synthetischen
Materialien; Bauten, Maste, Absperrungen; Natürliche oder
synthetische nichtmetallische Oberflächenbeschichtungen
für
Bauzwecke in Form von Platten oder Streifen (heiß verklebbar);
Glasziegel
für
Bauzwecke, Glasbausteine, Glasfliesen,
Glasscheiben, Glaspaneele für Bauzwecke.
Klasse 21: Geräte und Behälter
für Haushalt und Küche; Kämme und
Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke);
Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; Rohes oder teilweise
bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren,
Porzellan und Steingut, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind; Schüsseln, Gläser, Keksdosen, Gläser, Tassen, Tabletts,
Eierbecher, Kaffeetassen, Stieltöpfe, Karaffen, Kuchenformen,
Teekannen, Tafelgeschirr (ausgenommen Messer, Gabeln und
Löffel) aus Glas und Porzellan, Nämlich, Becken, Becher, Teller,
Salz- und Pfefferstreuer, Saucieren, Kannen und Krüge und Vasen;
Statuetten, Statuen und Kunstgegenstände aus Glas und Porzellan;
Klasse 35: Werbung;
Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten; Zusammenstellung für Dritte von Handwerkzeugen
und Geräten (handbetätigt), Geräte zur Beleuchtung, zum Heizen,
zur Dampferzeugung, zum Kochen, zum Kühlen, zum Trocknen, zum
Belüften, für die Wasserversorgung und für sanitäre Zwecke,
Baumaterialien, Rohre
(nicht aus Metall)
für Bauzwecke,
transportable Bauten (nicht aus Metall), Denkmäler (nicht aus Metall),
Haushalts- oder Küchengeräte und -behälter, Glaswaren, Porzellan-
und Steingutware (ausgenommen deren Transport), um dem
Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Erwerb dieser Waren zu
ermöglichen; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen können
bereitgestellt
werden
von
Einzelhandelsgeschäften,
Großhandelsgeschäften, durch Versandhandelskataloge oder über
elektronische Medien, beispielsweise über Websites oder
Fernseheinkaufsprogramme;
Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Bauleistungen;
Bauwesen, Reparaturwesen und Restaurierung;
Klasse 39:
Transportwesen; Verpackung und Lagerung
von Waren;
Veranstaltung
von
Reisen;
Dienstleistungen
einer
Transportvermittlungsagentur
in Form der Organisation von
Ausflügen
für
Touristen,
Dienstleistungen
einer
Frachtvermittlungsagentur
in Form von Frachtmaklerdiensten,
Dienstleistungen eines Schiffsmaklers in Form des Transports von
Frachten
mit
Schiffen,
Dienstleistungen
eines
Fremdenverkehrsbüros
in Form von Dienstleistungen eines
Reisebüros und von Reiseführungen, Reservierungs- und
Buchungsdienstleistungen
für Beförderungen und Reisen und
Fahrkarten für Rundfahrten, Organisation von Rundfahrten;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Veranstaltung von Konferenzen, Symposien, Kongressen
und Seminaren;
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung; Beherbergung von Gästen;
Vermittlung von Gästeunterkünften, Nämlich, Betrieb von Hotels,
Betrieb von Motels, eines Feriencamps, Dienstleistungen von
Pensionen.
Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Waren der Klassen 11 und 21 der
angegriffenen Marke und stützt sich auf alle Waren und Dienstleistungen der
Widerspruchsmarken.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 hat die Markenstelle für Klasse 11 den
Widerspruch zurückgewiesen.
Es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden
Marken. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei durchschnittlich.
Der Widerspruch richte sich gezielt gegen die Waren aus den Klassen 11 und 21
der jüngeren Marke. Bei den Waren der Widerspruchsmarken in Klasse 11
„Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-
und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen“ und in Klasse 21 „Geräte und
Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie
nicht in anderen Klassen enthalten sind“ handele es sich um Oberbegriffe gemäß
der Klassifikation von Nizza. Diese seien identisch, hochgradig ähnlich oder
zumindest ähnlich mit den Vergleichswaren aus den Klassen 11 und 21 des
jüngeren Zeichens. Die genauen Ähnlichkeitsbeziehungen könnten
jedoch
dahinstehen, da selbst bei einer unterstellten Identität der Vergleichswaren
zwischen den beiden Widerspruchskennzeichen und der angegriffenen Marke keine
Verwechslungsgefahr bestehe. Die bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarken und unterstellter Warenidentität erforderlichen hohen
Anforderungen an den Abstand der Zeichen halte die jüngere Marke ein. Eine
visuelle Verwechslungsgefahr
sei aufgrund der markanten grafischen
Ausgestaltung der jüngeren Marke mit den fünf langen senkrechten Linien oberhalb
des Markentextes, sowie der farbigen Ausgestaltung des Buchstabens „A“ bei der
Widerspruchsmarke zu 1 nicht feststellbar. Allerdings messe der Verkehr bei Wort-
/Bildzeichen in der Regel den Wortbestandteilen als einfachster und kürzester
Bezeichnungsform prägende Bedeutung zu. Eine Mitprägung durch den
Bildbestandteil könne nur angenommen werden, wenn dieser eine Marke derartig
beherrsche, dass das Wort kaum mehr beachtet werde. Davon sei bei der
Gestaltung der jüngeren Marke und dem Widerspruchskennzeichen zu 1 jedoch
nicht auszugehen. Grafische Ausgestaltungen wie z.B. Schriftarten, Figuren oder
einfache geometrische Formen seien zudem einer verbalen Benennung nur schwer
zugänglich und damit vernachlässigbar. In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht
verbleibe bei der angegriffenen Marke der Markentext "DLAW", welcher sich von
dem Markentext "LAV" der Widerspruchszeichen deutlich unterscheide. Klanglich
bestehe daher keine Gefahr, die Marken miteinander zu verwechseln. Die jüngere
Marke bestehe aus insgesamt vier Buchstaben und zwei Silben ‘D – LAW‘. Die
Buchstabenfolge DL am Wortanfang sei in der deutschen Sprache ungewöhnlich.
Das angegriffene Zeichen werde daher wie ‘DE – LOW‘ oder ‘DE – LAW‘
ausgesprochen mit einem stimmschwachen und weichen Konsonanten an letzter
Stelle. Die älteren Markentexte bestünden dagegen jeweils aus nur drei Buchstaben
und einer einzelnen Silbe. Die Aussprache erfolge wie ‘LAFF‘ mit einem prägnanten
Konsonanten L am Wortanfang und einem scharfen und klangstarken F-Zischlaut
am Zeichenende. Auch die schriftbildliche Ähnlichkeit reiche nicht aus, um eine
Verwechslung zu begründen. Eine Übereinstimmung beider Marken im Schriftbild
bestehe nur für die beiden mittleren Buchstaben der jüngeren mit den ersten beiden
Buchstaben der älteren Marken: Zudem gelte der Erfahrungsgrundsatz, dass im
allgemeinen Wortanfänge stärker beachtet würden, als Wortenden oder
Zwischensilben. Zudem blieben bei Kurzzeichen Unterschiede
leichter
in
Erinnerung; somit bestehe schriftbildlich genügend Abstand zwischen den Marken.
Auch in begrifflicher Hinsicht bestehe keine Verwechslungsgefahr. Denn sowohl
"DLAW" als auch "LAV" seien Fantasiebegriffe. Es bestehe auch keine Gefahr, dass
die Marken
im Sinne einer mittelbaren Verwechslungsgefahr gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht würden, da die hierfür erforderlichen
Voraussetzungen fehlten.
Der Beschluss ist der Widersprechenden am 24. Oktober 2022 zugestellt worden.
Hiergegen richtet sich ihre am 23. November 2022 elektronisch beim DPMA
eingegangene Beschwerde.
Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken.
Zutreffend gehe die Markenstelle von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarken und identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren aus.
Der deshalb an den Abstand der Zeichen zu stellende strenge Maßstab werde durch
die jüngere Marke jedoch nicht eingehalten. Nach anerkannter Rechtsprechung sei
hierfür eine Ähnlichkeit in einer Hinsicht (klanglich, begrifflich oder visuell)
ausreichend. Die angegriffene Marke werde durch den Wortbestandteil „DLAW“
geprägt. Dieser werde - wie auch die Markenstelle korrekt anmerke - vom
angesprochenen Verkehrskreis wir „De-Law“ ausgesprochen. Der erste Buchstabe
„D“ bzw. „de“ wirke dabei wie ein bestimmter Artikel oder könne vom
angesprochenen Verbraucher bei klanglicher Wiedergabe als solcher aufgefasst
werden. Das Hauptaugenmerk werde somit auf das weitere Wortelement „law“
gelegt, das in klanglicher Hinsicht identisch mit den Beschwerdemarken „Lav“ sei.
Es sei nicht zwingend, dass die älteren Marken „LAFF“ ausgesprochen würden, wie
die Markenstelle annehme. Ebenso wahrscheinlich sei eine Aussprache als „Law“.
Der prägende Wortbestandteil „law“ der angegriffenen Marke sei somit in klanglicher
Hinsicht
identisch mit den Beschwerdemarken. Das Bildelement der
Widerspruchsmarken zu 1 spiele insgesamt nur eine untergeordnete Rolle, denn es
sei lediglich eine werbegrafisch übliche bildhafte Ausschmückung, der keine
eigenständige Kennzeichnungskraft zukomme. Darüber hinaus bestehe aufgrund
der Übereinstimmung in dem Wortelement „LAW“ bzw. „LAV“ eine begriffliche
Ähnlichkeit. Der von den streitgegenständlichen Zeichen angesprochene
Durchschnittsverbraucher nehme üblicherweise keine konkrete Analyse der Marken
vor, sondern nehme diese in ihrer Gesamtheit wahr und vergleiche sie anschließend
in
seinem
ungenauen
Erinnerungsbild.
Vorliegend
werde
beim
Durchschnittsverbraucher die klangliche Ähnlichkeit der streitgegenständlichen
Marken zu einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen führen.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 19. Oktober 2022 aufzuheben und auf den
Widerspruch aus den Unionsmarken UM 015 175 821 und
UM 011 224 771 die Löschung der Marke 30 2019 229 713 für die
Waren der Klassen 11 und 21 anzuordnen.
Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin hat sich weder im Verfahren vor
dem DPMA noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert und auch keine
Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere den
Hinweis des Senats vom 3. März 2026, Bezug genommen.
II.
Die gem. § 64 Abs. 6 S. 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 S. 1 MarkenG statthafte und auch
ansonsten zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen
Erfolg. Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken besteht
keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG, so dass der Widerspruch zu Recht gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG
zurückgewiesen wurde.
A. Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke UM 011 224 771
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere
die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identität oder
Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende
Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich
gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 -
Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin
Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; GRUR 2008,
343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2021, 482 Rn. 24 –
RETROLYMPICS; GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870
Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173
Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; GRUR
2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2016, 283 Rn. 7,
BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der
angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke
.
1. Die sich gegenüberstehenden Waren in den Klassen 11 und 21 wenden sich
vornehmlich an die allgemeinen Verkehrskreise. Lediglich die „Heizungsanlagen;
Wasserverteilungsanlagen;
Leitungen
[Teile
von
sanitären Anlagen];
Wasserreinigungsanlagen“ der angegriffenen Marke richten sich vorwiegend an
Fachkreise. Die Aufmerksamkeit ist angesichts der – auch finanziellen – Bedeutung
der Waren „Heizungsanlagen; Wasserverteilungsanlagen; Leitungen [Teile von
sanitären Anlagen]; Badinstallationen; Duschen; Toiletten [WCs]; Abwaschbecken,
Spülen; Urinale als sanitäre Einrichtungen; Wasserreinigungsanlagen“ der Klasse
11 leicht erhöht, ansonsten durchschnittlich.
2. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden, ist von der Registerlage
auszugehen. Zwischen den wortgleich
in den
jeweiligen Verzeichnissen
enthaltenen Begriffen „Toiletten [WCs]; Abwaschbecken, Spülen“ in Klasse 11
besteht Identität. Zudem umfassen die Oberbegriffe der Widerspruchsmarke
„Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-
und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen“ in Klasse 11 die Waren der
angegriffenen Marke in dieser Klasse. Gleiches gilt zumindest hinsichtlich „Geräte
und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut, so weit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ in Klasse 21 der Widerspruchsmarke
und „Schneidbretter
für die Küche; Küchengeräte; Papierhandtuchspender;
Seifenspender; Toilettenpapierspender; Mülleimer; Treteimer [Mülleimer]“ der
angegriffenen Marke. Da auch bei identischen Waren keine Verwechslungsgefahr
besteht, sieht der Senat von einem detaillierten Vergleich der weiteren
Ähnlichkeitsbeziehungen ab.
3.
Die Widerspruchsmarke
verfügt
über
durchschnittliche
Kennzeichnungskraft.
Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird durch ihre Eignung bestimmt,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Mittel zur Unterscheidung
der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten
Verkehrskreisen einzuprägen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum
II;
GRUR
2016,
Rn.
–
BSA/DSA
DEUTSCHE
SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest
erheblich eingeschränkt, wenn die Marke einen die geschützten Waren und/oder
Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die
fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt
(BGH GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 –
pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder
geringe
Kennzeichnungskraft
sprechen,
ist
von
durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH GRUR 2016, 283 Rn. 10 – BSA/DSA
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2012, 64 Rn. 12 –
Maalox/Melox-GRY).
a. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegt nicht
vor. Dies gilt auch hinsichtlich des Teils der Waren, die mit Toiletten in
Zusammenhang stehen. Denn der inländische Verkehr wird „lav“ insoweit nicht als
Abkürzung für „lavatory“ auffassen. Es handelt sich dabei um eine englische bzw.
amerikanische slangartige Abkürzung, die noch keinen Eingang in die deutsche
Sprache gefunden hat (vgl. hierzu z. B. auch BPatG, Beschluss vom 07.02.2022,
26 W (pat) 61/20 - THE HAT PAL; Beschluss vom 15.09.2016, 28 W (pat) 513/15 –
BADASS EBIKES).
Soweit die Buchstabenkombination LAV zudem als Abkürzung für eine Vielzahl von
Begriffen verwendet wird (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Hinweis vom 3. März 2026),
liegen diese in Verbindung mit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten
Waren und Dienstleistungen fern.
b. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft ist weder substantiiert vorgetragen
noch sonst ersichtlich.
4. Die Markenstelle für Klasse 11 hat zutreffend festgestellt, dass der bei dieser
Ausgangslage
-
identische
Dienstleistungen
und
durchschnittliche
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - einzuhaltende deutliche Abstand
zwischen den Vergleichszeichen gewahrt ist.
Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit
kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es
für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen
den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende
Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – MediconApotheke/MediCo Apotheke;
GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 –
IPS/ISP; GRUR
2014,
382 Rn.
– REAL-Chips; Hacker
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 270 f. m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich
die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und
in
ihrem
Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so
aufnimmt, wie sie
ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und
zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34
– KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 249 m. w. N.). Das schließt nicht aus,
dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen
Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen
im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR
2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042
Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR
2014, 382 Rn. 14 – REAL-Chips; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/MeloxGRY). Die
relevanten Verkehrskreise nehmen diese in der Regel nicht nebeneinander wahr,
sondern vergleichen sie in ihrer Erinnerung. Dabei fallen Übereinstimmungen
grundsätzlich stärker ins Gewicht als Abweichungen (vgl. auch Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 272 f.). Weiter ist es möglich, dass ein
Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe
Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung
behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder
komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 –
KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria). Allein der Umstand,
dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen
Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung
gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild
der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt allerdings nicht dazu,
dass diese Bestandteile eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben.
Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem
zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig
kennzeichnend anzusehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP; GRUR
2018, 79 Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa
Culinaria).
Es stehen sich die folgenden Vergleichszeichen gegenüber:
(angegriffene Marke)
und
(Widerspruchsmarke)
a. Diese unterliegen keiner unmittelbaren Verwechslungsgefahr.
aa.
In begrifflicher Hinsicht besteht keine Ähnlichkeit zwischen den
Vergleichsmarken. Der Verkehr fasst beide Zeichen als Fantasiebezeichnungen
auf. Wie oben dargestellt, kennt er die Bedeutung von LAV als englische slangartige
Abkürzung für „lavatory“ nicht. Er hat zudem keinen Anlass, die angegriffene
Einwortmarke in die Teile „D“ und „LAW“ zu untergliedern und dieser eine
Bedeutung wie „D-Gesetz“ beizumessen. Denn der Verkehr neigt grundsätzlich
dazu, Buchstabenfolgen und Abkürzungen, soweit möglich, als Wort
zusammenzufassen und auszusprechen (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom
05.06.1996, 29 W (pat) 128/94 – ICA/iNCA; Beschluss vom 20.05.2003, 24 W (pat)
031/02 – QIS/KIS). Doch selbst wenn man das Verständnis als „D-Gesetz“
unterstellte, hat die angegriffene Marke keine unmittelbar für den Verkehr
verständliche Bedeutung, die man ohne analytische Betrachtungsweise problemlos
erkennen würde.
bb. Schriftbildlich weisen die Zeichen in ihrer Gesamtheit durch die auffällige
optische Gestaltung der angegriffenen Marke, den zusätzlichen Buchstaben „D“ am
in der Regel mehr beachteten Wortanfang sowie den Unterschieden zwischen den
Buchstaben
„W“ und
„V“ am
jeweiligen Wortende nur eine weit
unterdurchschnittliche Ähnlichkeit auf. Der Verkehr nimmt bei Kurzzeichen
Unterschiede deutlicher wahr, als bei längeren Zeichen (vgl. BPatG, Beschluss vom
04.02.2026, 29 W (pat) 560/22 – Lux/Luv; Beschluss vom 07.12.2021, 25 W (pat)
544/20 –BOXX/XOX; Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 608/17 – WE.RE/WE;
Beschluss vom 09.05.2018, 29 W (pat) 587/17 – NEO/NAO; Beschluss vom
09.03.2015, 28 W (pat) 24/13 – 3E/E3; Beschluss vom 08.08.2013, 25 W (pat)
104/12 – Talo/tilo; Beschluss vom 12.01.2011, 29 W (pat) 51/10 - E-tat/ETAX;
Beschluss vom 13.05.2009, 26 W (pat) 324/03 – WELT/WEST; Beschluss vom
02.08.2005, 27 W (pat) 102/04 - Nic/Nix; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a.
O., § 9 Rn. 297 m. w. N.). Das bedeutet nicht, dass bei Kurzwörtern geringere
Anforderungen an die Unterscheidbarkeit gestellt werden dürften. Trotzdem hat die
Länge der Vergleichswörter einen - im Einzelfall unterschiedlichen - Einfluss auf die
Ähnlichkeit. So bleiben kurze Wörter erfahrungsgemäß besser und genauer in der
Erinnerung als längere Markenwörter, weshalb auch Abweichungen in nur einem
Buchstaben Verwechslungen ausschließen können. Ferner besteht kein Anlass, die
jeweilige grafische bzw.
typografische Gestaltung der Zeichen bei der
schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit nicht zu berücksichtigen. Beim optischen
Vergleich ist zudem zu berücksichtigen, dass der Verkehr das Schriftbild von
Zeichen meist genauer wahrnimmt und, anders als schnell verhallende Worte,
länger und/oder wiederholt betrachten kann, was dazu führt, dass das visuelle
Erinnerungsbild in der Regel genauer ausfällt und auch Einzelheiten umfasst (vgl.
BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 31 – IPS/ISP; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O., § 9 Rn. 310).
cc. Klanglich besteht ebenfalls nur weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit zwischen
den Zeichen.
Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von
dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass
der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck
prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH
GRUR 2014, 378 Rn. 30 - OTTO CAP). Zudem ist für den phonetischen
Zeichenvergleich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen
Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer
registrierten Form vor sich haben. Die klangliche Wiedergabe kann dabei auch
durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden (Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 308). Hierbei ist in Betracht zu ziehen,
dass bei einer klanglichen Wiedergabe der Marken mit verschiedenen Aussprachen
durch den Verkehr zu rechnen ist. Sind aber verschiedene Aussprache- oder
Benennungsmöglichkeiten einer Marke naheliegend und wahrscheinlich, sind diese
beim klanglichen Zeichenvergleich zu berücksichtigen (vgl. u. a. BPatG, Beschluss
vom 09.10.2017, 29 W (pat) 517/15 – elAMARA/Esmara; Beschluss vom
04.12.2015, 24 W (pat) 47/14 - NYX/NUXE; Beschluss vom 21.10.2015, 29 W (pat)
31/13 - CARS/CARSI).
Die angesprochenen Verkehrskreise werden – wie es dem oben dargestellten
Regelfall entspricht – die sich gegenüberstehenden Marken hier lediglich mit deren
Wortelement benennen. Eine sprachliche Darstellung der grafischen Elemente der
jüngeren Marke wäre zu aufwendig, zeitraubend und umständlich. Die
Widerspruchsmarke
entspricht einem üblichen Schriftbild, so dass der Verkehr
den überschießenden Bildanteil nicht erkennen wird.
Die Vergleichszeichen werden daher mit DLAW bzw. LAV benannt. Sie weichen
durch den zusätzlichen ersten Buchstaben „D“ der angegriffenen Marke sowie den
jeweils letzten Buchstaben „W“ bzw. „V“ voneinander ab. Auch wenn beide den
Vokal „A“ enthalten, ist die Silbenzahl, die Betonung und der Sprechrhythmus
unterschiedlich. Die angegriffene Marke wird am wahrscheinlichsten Englisch als
/diː/ - /lɔː/ oder Deutsch als DE – LAW ausgesprochen und endet daher mit einem
stimmschwachen und weichen Konsonanten. Das ältere Zeichen verfügt nur über
drei Buchstaben und eine Silbe. Die Aussprache erfolgt als LAFF mit einem
prägnanten Konsonanten L am Wortanfang und einem scharfen und klangstarken
F-Zischlaut am Zeichenende. Das „V“ am Wortende wird – anders als die
Beschwerdeführerin vorträgt – hingegen nicht als „W“ artikuliert. Denn im Deutschen
wird ein „V“ am Wortende stets als „F“ ausgesprochen (vgl. auch Anlagenkonvolut
2 zum Hinweis vom 3. März 2026). Sollte eine ebenfalls naheliegende englische
Aussprache gewählt werden, so wird das Widerspruchszeichen mit /læv/ benannt;
diese Aussprache läge deutlich näher am deutschen „F“ als am „W“.
Es ist ferner nicht auszuschließen, dass der Verkehr die Zeichen, gerade da sie
keinen Wortcharakter aufweisen, auch als Einzelbuchstaben De-eL-A-We bzw. El-
A-Vau ausspricht (vgl. BPatG, Beschluss vom 18.02.2021, 30 W (pat) 43/19 –
DAWA/DAW). Dann tritt der Abstand zwischen ihnen noch deutlicher zu Tage, als
oben dargestellt. Aufgrund der Abweichung am grundsätzlich – so auch hier – mehr
beachteten Wortanfang, die hier wegen der ungewöhnlichen Folge zweier
Konsonanten deutlich hörbar ist, führen die Übereinstimmungen in der weniger
beachteten Wortmitte – auch bei schwierigen Übermittlungsbedingungen – nicht
dazu, dass die Zeichen sich in ihrer Gesamtheit nicht ausreichend klanglich
voneinander unterschieden. Es handelt sich hier – wie oben bei A. 4. a. bb bereits
ausführlich dargestellt - zudem um relativ kurze Vergleichswörter, bei denen
einzelne Unterschiede stärker
ins Gewicht
fallen als bei
längeren
Vergleichsbezeichnungen und daher bereits Abweichungen in nur einem Laut
Verwechslungen ausschließen können
dd. Das angegriffene Zeichen wird nicht durch die Buchstaben „LAW“ geprägt, und
zwar weder in klanglicher noch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Bei
dem vorzunehmenden Zeichenvergleich sind mithin die Zeichen einschließlich der
darin enthaltenen zusammengehörigen Wortelemente
(DLAW/lav)
in
ihrer
Gesamtheit zu beurteilen.
Damit einzelne Bestandteile eines Zeichens dessen Gesamteindruck prägen,
müssen die anderen Bestandteile des Kombinationszeichens weitgehend in den
Hintergrund
treten und dürfen den Gesamteindruck des Zeichens nicht
mitbestimmen (BGH GRUR 2016, 283 Rn. 13 – BSA/DSA DEUTSCHE
SPORTMANAGEMENTAKADEMIE;
Büscher/Dittmer/Schiwy:
Gewerblicher
Rechtsschutz, 3. Aufl. 2014, § 14 Rn. 324). Die Grundsätze der Prägung können
auch bei Einwortzeichen zur Anwendung kommen. Denn der Verkehr kann in einer
aus einem Wort bestehenden Bezeichnung ein aus mehreren Bestandteilen
zusammengesetztes Zeichen erkennen, sofern er auf Grund besonderer Umstände
Veranlassung hat, die Bezeichnung zergliedernd und nicht als einheitliche
Bezeichnung aufzufassen (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 27 – YOOFOOD/YO; GRUR
2013, 631 Rn. 33 – AMARULA/Marulablu; GRUR 2008, 905, Rn. 26 – Pantohexal;
GRUR 2008, 909, Rn. 27 – Pantogast).
Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin sind vorliegend keine besonderen
Umstände zu berücksichtigen, die angegriffene Marke zergliedernd in „D“ und
„LAW“ zu unterteilen und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (vgl. u.a.
BPatG Beschluss vom 25.06.2013, 33 W (pat) 70/11 – IMMETRO / METRO). Das
aus einem Wort bestehende „DLAW“ wird vom Verkehr inhaltlich als einheitliches
Fantasiewort aufgefasst, bei dem keine Veranlassung besteht, es in „D“ und „LAW“
zu unterteilen. Dem steht schon die Zusammenschreibung der Buchstaben und die
fehlende Hervorhebung des Beginns des „zweiten Bestandteils“ entgegen. Dies gilt
auch in klanglicher Hinsicht. Trotz der bei einer der zu berücksichtigenden
Aussprachevarianten bestehenden klanglichen Zäsur nach dem „D“ haben die
angesprochenen Verkehrskreise - gerade angesichts der Kürze des Zeichens –
keinen Anlass, das am besonders beachteten Wortanfang stehende „D“
wegzulassen.
b. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr sowie eine Verwechslungsgefahr im
weiteren Sinne liegen ebenfalls nicht vor.
aa. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist auszuschließen. Es fehlt hier bereits
an der Benutzung mehrerer verschiedener Marken mit einem gemeinsamen
Stammbestandteil zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke (vgl. EuGH,
GRUR 2008, 343 Rn. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2013,
1239 Rn. 40 – Volkswagen/Volks.Inspektion). Die Widersprechende und
Beschwerdeführerin hat schon nicht vorgetragen, dass sie zum maßgeblichen
Zeitpunkt über eine auf dem Markt präsente Markenserie mit einem entsprechenden
Stammbestandteil verfügte.
bb. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht nicht.
Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden,
obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den
Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke
übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke
aufgenommen wird, in der er eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält,
und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke
bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass
die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich
miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn.
28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 – OFFROAD; GRUR 2008,
Rn.
-
INTERCONNECT/T-InterConnect;
Büscher,
in:
Büscher/Dittmer/Schiwy, 3. Auflage 2014, § 14 MarkenG Rn. 488). Dass ein
Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen zu wecken,
reicht nicht aus. Es müssen vielmehr weitere besondere Umstände vorliegen, die
dem Verkehr die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen
Beziehungen nahelegen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP; GRUR 2018,
79 Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa
Culinaria;
Büscher/Dittmer/Schiwy,
a. a. O.,
Rn.
484;
Hacker
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 9 Rn. 545 ff.).
Derartige Umstände liegen nicht vor.
c. Andere Aspekte für eine Verwechslungsgefahr sind im Übrigen weder
vorgetragen noch ersichtlich.
B. Widerspruch aus der Unionswort-/Bildmarke 015 175 821
1. Hinsichtlich der angesprochenen Verkehrskreise, der teilweisen Identität der
Waren sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft wird auf die obigen
Ausführungen bei A. 1. bis 3. verwiesen.
2. Die sich gegenüberstehenden Zeichen
(angegriffene Marke)
und
(Widerspruchsmarke)
halten den bei dieser Ausgangslage – identische Waren und durchschnittliche
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - erforderlichen deutlichen Abstand
ein.
a. Hinsichtlich der klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit wird auf die
Ausführungen unter A. 4. a. aa. und cc. verwiesen.
b. Die schriftbildliche Ähnlichkeit ist aufgrund der grafischen Bestandteile der
Widerspruchsmarke noch etwas geringer als unter A. 4. a. bb. dargestellt.
c. Ferner wird die angegriffene Marke nicht durch LAW geprägt. Auch eine
mittelbare Verwechslungsgefahr bzw. eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne
sind nicht gegeben. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die Ausführungen unter A. 4. a. dd. sowie A. 4. b. und c. verwiesen.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher nicht erfolgreich.
C. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus
Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Posselt
Rohlff