Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 09.04.2026 – 29 W (pat) 504/23

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:090426B29Wpat504.23.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 504/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2019 229 713

ECLI:DE:BPatG:2026:090426B29Wpat504.23.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, den Richter

Posselt und die Richterin k. A. Dr. Rohlff

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die angegriffene Wort-/Bildmarke 30 2019 229 713

ist am 12. September 2019 angemeldet und am 10. Dezember 2019 in das beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren

der

Klasse 11: Haartrockner; Elektrische Heizgeräte; Elektrische Heizfäden;

Heizungsanlagen;

Wasserverteilungsanlagen;

Hähne;

Leitungen [Teile von sanitären Anlagen]; Badinstallationen;

Badeapparate; Duschen; Toiletten [WCs]; Handtrockner für

Waschräume; Abwaschbecken, Spülen; Urinale als sanitäre

Einrichtungen; Wasserreinigungsanlagen;

Klasse 20: Handtuchständer [Möbel]; Duschstühle; Möbel; Waschtische

[Möbel]; Wandmontierte Baby-Wickeltische; Möbel aus Metall;

Schirmständer; Regaleinheiten; Spiegel [versilbertes Glas];

Garderobenhaken, nicht aus Metall;

Klasse 21: Schneidbretter

für

die

Küche;

Küchengeräte;

Beregnungsgeräte; Papierhandtuchspender; Seifenspender;

Toilettenpapierspender; Mülleimer; Treteimer

[Mülleimer];

Toilettegeräte

[Körperpflege]; Stangen und Ringe

für

Handtücher; Bürsten; Zahnbürsten; Mopps; Kosmetische

Geräte;

eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am

10. Januar 2020.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin am 19. März 2020

Widerspruch erhoben. Diesen hat sie auf folgende Kennzeichen gestützt:

1. Unionsmarke UM 015 175 821

geschützt für:

Klasse 08: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren,

Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;

Essbestecke aus Edelmetallen oder unedlen Metallen oder damit

plattiert, nämlich Messer, Löffel und Gabeln; Nicht elektrische Eier-

und Käseschneider, nicht elektrische Pizzaschneider, nicht

elektrische Gemüse- und Obstschäler;

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,

Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre

Anlagen; Badewannen; Bidets; Badinstallationen; Duschkabinen

[komplett]; Urinale; Toiletten

[WC]; Transportable Toiletten;

Abwaschbecken, Spülen;

Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für

Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; Transportable Bauten (nicht

aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Geformte Bau- und

Straßenbaumaterialien aus Beton, Gips, Erde, Ton, Sand, Naturstein,

Kunststein, Holz, Kunststoff oder synthetischen Materialien; Bauten,

Maste, Absperrungen; Natürliche oder synthetische nichtmetallische

Oberflächenbeschichtungen für Bauzwecke in Form von Platten oder

Streifen (heiß verklebbar); Glasziegel für Bauzwecke, Glasbausteine,

Glasfliesen, Glasscheiben, Glasplatten für Bauzwecke;

Klasse 21: Geräte und Behälter

für Haushalt und Küche; Kämme und

Schwämme; Bürsten; Bürstenmachermaterial; Stahlwolle; Rohes

oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas);

Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen

Klassen enthalten sind; Schüsseln, Behälter, Keksdosen, Gläser,

Tassen, Tabletts, Eierbecher, Kaffeetassen, Kasserollen, Karaffen,

Kuchenformen, Teekannen, Tafelgeschirr (ausgenommen Messer,

Gabeln und Löffel) aus Glas und Porzellan, nämlich Schalen,

Henkelbecher, Teller, Salz und Pfefferstreuer, Saucieren, Krüge und

Vasen; Statuetten, Statuen und Kunstgegenstände aus Glas und

Porzellan;

Klasse 35: Werbung;

Geschäftsführung;

Unternehmensverwaltung;

Büroarbeiten; Zusammenstellung für Dritte von handbetätigten

Werkzeugen

und

Geräten,

Beleuchtungs-,

Heizungs-,

Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und

Wasserleitungsgeräten sowie sanitären Anlagen, um dem

Verbraucher die bequeme Ansicht und den Kauf der Waren

ermöglichen; Zusammenstellung für Dritte von Baumaterialien,

Rohren, nicht aus Metall, für Bauzwecke, transportablen Bauten,

nicht aus Metall, Denkmälern, nicht aus Metall, Geräten und

Behältern für Haushalt und Küche, Glaswaren, Porzellan und

Steingut (ausgenommen deren Transport), um dem Verbraucher die

bequeme Ansicht und den Kauf der Waren zu ermöglichen; Alle

vorstehend genannten Dienstleistungen können bereitgestellt

werden von Einzelhandelsgeschäften, Großhandelsgeschäften,

durch Versandhandelskataloge oder über elektronische Medien,

beispielsweise über Websites oder Fernseheinkaufsprogramme;

Klasse 37: Baudienstleistungen, Vermietung von Baumaschinen und

-

ausrüstungen; Gebäudereinigung (innen und außen), Reinigung von

öffentlichen Bereichen und Industriegelände; Desinfektionsarbeiten,

Ungezieferbekämpfung, ausgenommen

für

landwirtschaftliche

Zwecke, Vermietung von Reinigungsmaschinen und -ausrüstung;

Dienstleistungen einer Service-Station für Landfahrzeuge (Wartung,

Reparatur und Betankung von Landfahrzeugen); Dienstleistungen

von Tankstellen und Reparaturwerkstätten für Wasserfahrzeuge,

Wartung, Reparatur und Betankung von Wasserfahrzeugen;

Reparatur und Wartung von Luftfahrzeugen; Polstern, Reparatur und

Restaurierung von Möbeln; Installation, Wartung und Reparatur von

Heizungs-, Kühl- und sanitären Anlagen; Reinigung, Pflege und

Reparatur von Bekleidungsstücken;

Installation, Wartung und

Reparatur

von

Industriemaschinen

und

-ausrüstungen,

Büromaschinen und -ausrüstungen, Kommunikationsapparaten,

elektrischen und elektronischen Geräten; Reparatur und Wartung

von Aufzügen; Reparatur von Uhren; Bergbau- und Bergbauarbeiten;

Reparatur von Schuhen, Taschen und Gürteln;

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung

von Waren;

Veranstaltung

von

Reisen;

Dienstleistungen

einer

Transportvermittlungsagentur

in Form der Organisation von

Ausflügen

für

Touristen,

Dienstleistungen

einer

Frachtvermittlungsagentur

in Form von Frachtmaklerdiensten,

Dienstleistungen eines Schiffsmaklers in Form des Transports von

Frachten

mit

Schiffen,

Dienstleistungen

eines

Fremdenverkehrsbüros

in Form von Dienstleistungen eines

Reisebüros und von Reiseführungen, Reservierungs- und

Buchungsdienstleistungen

für Beförderungen und Reisen und

Fahrkarten für Rundfahrten, Organisation von Rundfahrten;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle

Aktivitäten; Veranstaltung von Konferenzen, Symposien, Kongressen

und Seminaren;

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung; Beherbergung von Gästen;

Vermittlung von Gästeunterkünften, nämlich Hotels, Motels,

Feriencamps, Pensionen.

2. Unionsmarke UM 011 224 771

geschützt für:

Klasse 08: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren,

Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;

Essbestecke aus Edelmetallen oder damit plattiert, Nämlich, Messer,

Löffel und Gabeln; Nicht elektrische Eier- oder Käseschneider, Nichtelektrische Pizzaschneider, Nicht

elektrische Obst-

und

Gemüseschäler;

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,

Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre

Anlagen;

Badewannen;

Bidets;

Badinstallationen;

Duscheinfassungen; Urinale (sanitäre Einrichtungen); Toiletten [WC];

Transportable Toiletten; Toiletten; Abwaschbecken, Spülen;

Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für

Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; Transportable Bauten (nicht

aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Geformte Bau- und

Straßenbaumaterialien aus Beton, Gips, Erde, Ton, Sand,

Naturstein, Kunststein, Holz, Kunststoff oder synthetischen

Materialien; Bauten, Maste, Absperrungen; Natürliche oder

synthetische nichtmetallische Oberflächenbeschichtungen

für

Bauzwecke in Form von Platten oder Streifen (heiß verklebbar);

Glasziegel

für

Bauzwecke, Glasbausteine, Glasfliesen,

Glasscheiben, Glaspaneele für Bauzwecke.

Klasse 21: Geräte und Behälter

für Haushalt und Küche; Kämme und

Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke);

Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; Rohes oder teilweise

bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren,

Porzellan und Steingut, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten

sind; Schüsseln, Gläser, Keksdosen, Gläser, Tassen, Tabletts,

Eierbecher, Kaffeetassen, Stieltöpfe, Karaffen, Kuchenformen,

Teekannen, Tafelgeschirr (ausgenommen Messer, Gabeln und

Löffel) aus Glas und Porzellan, Nämlich, Becken, Becher, Teller,

Salz- und Pfefferstreuer, Saucieren, Kannen und Krüge und Vasen;

Statuetten, Statuen und Kunstgegenstände aus Glas und Porzellan;

Klasse 35: Werbung;

Geschäftsführung;

Unternehmensverwaltung;

Büroarbeiten; Zusammenstellung für Dritte von Handwerkzeugen

und Geräten (handbetätigt), Geräte zur Beleuchtung, zum Heizen,

zur Dampferzeugung, zum Kochen, zum Kühlen, zum Trocknen, zum

Belüften, für die Wasserversorgung und für sanitäre Zwecke,

Baumaterialien, Rohre

(nicht aus Metall)

für Bauzwecke,

transportable Bauten (nicht aus Metall), Denkmäler (nicht aus Metall),

Haushalts- oder Küchengeräte und -behälter, Glaswaren, Porzellan-

und Steingutware (ausgenommen deren Transport), um dem

Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Erwerb dieser Waren zu

ermöglichen; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen können

bereitgestellt

werden

von

Einzelhandelsgeschäften,

Großhandelsgeschäften, durch Versandhandelskataloge oder über

elektronische Medien, beispielsweise über Websites oder

Fernseheinkaufsprogramme;

Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Bauleistungen;

Bauwesen, Reparaturwesen und Restaurierung;

Klasse 39:

Transportwesen; Verpackung und Lagerung

von Waren;

Veranstaltung

von

Reisen;

Dienstleistungen

einer

Transportvermittlungsagentur

in Form der Organisation von

Ausflügen

für

Touristen,

Dienstleistungen

einer

Frachtvermittlungsagentur

in Form von Frachtmaklerdiensten,

Dienstleistungen eines Schiffsmaklers in Form des Transports von

Frachten

mit

Schiffen,

Dienstleistungen

eines

Fremdenverkehrsbüros

in Form von Dienstleistungen eines

Reisebüros und von Reiseführungen, Reservierungs- und

Buchungsdienstleistungen

für Beförderungen und Reisen und

Fahrkarten für Rundfahrten, Organisation von Rundfahrten;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle

Aktivitäten; Veranstaltung von Konferenzen, Symposien, Kongressen

und Seminaren;

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung; Beherbergung von Gästen;

Vermittlung von Gästeunterkünften, Nämlich, Betrieb von Hotels,

Betrieb von Motels, eines Feriencamps, Dienstleistungen von

Pensionen.

Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Waren der Klassen 11 und 21 der

angegriffenen Marke und stützt sich auf alle Waren und Dienstleistungen der

Widerspruchsmarken.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 hat die Markenstelle für Klasse 11 den

Widerspruch zurückgewiesen.

Es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden

Marken. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei durchschnittlich.

Der Widerspruch richte sich gezielt gegen die Waren aus den Klassen 11 und 21

der jüngeren Marke. Bei den Waren der Widerspruchsmarken in Klasse 11

„Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-

und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen“ und in Klasse 21 „Geräte und

Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie

nicht in anderen Klassen enthalten sind“ handele es sich um Oberbegriffe gemäß

der Klassifikation von Nizza. Diese seien identisch, hochgradig ähnlich oder

zumindest ähnlich mit den Vergleichswaren aus den Klassen 11 und 21 des

jüngeren Zeichens. Die genauen Ähnlichkeitsbeziehungen könnten

jedoch

dahinstehen, da selbst bei einer unterstellten Identität der Vergleichswaren

zwischen den beiden Widerspruchskennzeichen und der angegriffenen Marke keine

Verwechslungsgefahr bestehe. Die bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarken und unterstellter Warenidentität erforderlichen hohen

Anforderungen an den Abstand der Zeichen halte die jüngere Marke ein. Eine

visuelle Verwechslungsgefahr

sei aufgrund der markanten grafischen

Ausgestaltung der jüngeren Marke mit den fünf langen senkrechten Linien oberhalb

des Markentextes, sowie der farbigen Ausgestaltung des Buchstabens „A“ bei der

Widerspruchsmarke zu 1 nicht feststellbar. Allerdings messe der Verkehr bei Wort-

/Bildzeichen in der Regel den Wortbestandteilen als einfachster und kürzester

Bezeichnungsform prägende Bedeutung zu. Eine Mitprägung durch den

Bildbestandteil könne nur angenommen werden, wenn dieser eine Marke derartig

beherrsche, dass das Wort kaum mehr beachtet werde. Davon sei bei der

Gestaltung der jüngeren Marke und dem Widerspruchskennzeichen zu 1 jedoch

nicht auszugehen. Grafische Ausgestaltungen wie z.B. Schriftarten, Figuren oder

einfache geometrische Formen seien zudem einer verbalen Benennung nur schwer

zugänglich und damit vernachlässigbar. In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht

verbleibe bei der angegriffenen Marke der Markentext "DLAW", welcher sich von

dem Markentext "LAV" der Widerspruchszeichen deutlich unterscheide. Klanglich

bestehe daher keine Gefahr, die Marken miteinander zu verwechseln. Die jüngere

Marke bestehe aus insgesamt vier Buchstaben und zwei Silben ‘D – LAW‘. Die

Buchstabenfolge DL am Wortanfang sei in der deutschen Sprache ungewöhnlich.

Das angegriffene Zeichen werde daher wie ‘DE – LOW‘ oder ‘DE – LAW‘

ausgesprochen mit einem stimmschwachen und weichen Konsonanten an letzter

Stelle. Die älteren Markentexte bestünden dagegen jeweils aus nur drei Buchstaben

und einer einzelnen Silbe. Die Aussprache erfolge wie ‘LAFF‘ mit einem prägnanten

Konsonanten L am Wortanfang und einem scharfen und klangstarken F-Zischlaut

am Zeichenende. Auch die schriftbildliche Ähnlichkeit reiche nicht aus, um eine

Verwechslung zu begründen. Eine Übereinstimmung beider Marken im Schriftbild

bestehe nur für die beiden mittleren Buchstaben der jüngeren mit den ersten beiden

Buchstaben der älteren Marken: Zudem gelte der Erfahrungsgrundsatz, dass im

allgemeinen Wortanfänge stärker beachtet würden, als Wortenden oder

Zwischensilben. Zudem blieben bei Kurzzeichen Unterschiede

leichter

in

Erinnerung; somit bestehe schriftbildlich genügend Abstand zwischen den Marken.

Auch in begrifflicher Hinsicht bestehe keine Verwechslungsgefahr. Denn sowohl

"DLAW" als auch "LAV" seien Fantasiebegriffe. Es bestehe auch keine Gefahr, dass

die Marken

im Sinne einer mittelbaren Verwechslungsgefahr gedanklich

miteinander in Verbindung gebracht würden, da die hierfür erforderlichen

Voraussetzungen fehlten.

Der Beschluss ist der Widersprechenden am 24. Oktober 2022 zugestellt worden.

Hiergegen richtet sich ihre am 23. November 2022 elektronisch beim DPMA

eingegangene Beschwerde.

Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken.

Zutreffend gehe die Markenstelle von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarken und identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren aus.

Der deshalb an den Abstand der Zeichen zu stellende strenge Maßstab werde durch

die jüngere Marke jedoch nicht eingehalten. Nach anerkannter Rechtsprechung sei

hierfür eine Ähnlichkeit in einer Hinsicht (klanglich, begrifflich oder visuell)

ausreichend. Die angegriffene Marke werde durch den Wortbestandteil „DLAW“

geprägt. Dieser werde - wie auch die Markenstelle korrekt anmerke - vom

angesprochenen Verkehrskreis wir „De-Law“ ausgesprochen. Der erste Buchstabe

„D“ bzw. „de“ wirke dabei wie ein bestimmter Artikel oder könne vom

angesprochenen Verbraucher bei klanglicher Wiedergabe als solcher aufgefasst

werden. Das Hauptaugenmerk werde somit auf das weitere Wortelement „law“

gelegt, das in klanglicher Hinsicht identisch mit den Beschwerdemarken „Lav“ sei.

Es sei nicht zwingend, dass die älteren Marken „LAFF“ ausgesprochen würden, wie

die Markenstelle annehme. Ebenso wahrscheinlich sei eine Aussprache als „Law“.

Der prägende Wortbestandteil „law“ der angegriffenen Marke sei somit in klanglicher

Hinsicht

identisch mit den Beschwerdemarken. Das Bildelement der

Widerspruchsmarken zu 1 spiele insgesamt nur eine untergeordnete Rolle, denn es

sei lediglich eine werbegrafisch übliche bildhafte Ausschmückung, der keine

eigenständige Kennzeichnungskraft zukomme. Darüber hinaus bestehe aufgrund

der Übereinstimmung in dem Wortelement „LAW“ bzw. „LAV“ eine begriffliche

Ähnlichkeit. Der von den streitgegenständlichen Zeichen angesprochene

Durchschnittsverbraucher nehme üblicherweise keine konkrete Analyse der Marken

vor, sondern nehme diese in ihrer Gesamtheit wahr und vergleiche sie anschließend

in

seinem

ungenauen

Erinnerungsbild.

Vorliegend

werde

beim

Durchschnittsverbraucher die klangliche Ähnlichkeit der streitgegenständlichen

Marken zu einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen führen.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 19. Oktober 2022 aufzuheben und auf den

Widerspruch aus den Unionsmarken UM 015 175 821 und

UM 011 224 771 die Löschung der Marke 30 2019 229 713 für die

Waren der Klassen 11 und 21 anzuordnen.

Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin hat sich weder im Verfahren vor

dem DPMA noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert und auch keine

Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere den

Hinweis des Senats vom 3. März 2026, Bezug genommen.

II.

Die gem. § 64 Abs. 6 S. 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 S. 1 MarkenG statthafte und auch

ansonsten zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen

Erfolg. Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken besteht

keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG, so dass der Widerspruch zu Recht gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG

zurückgewiesen wurde.

A. Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke UM 011 224 771

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des

Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere

die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identität oder

Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende

Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich

gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den

Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 -

Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin

Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; GRUR 2008,

343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2021, 482 Rn. 24 –

RETROLYMPICS; GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870

Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173

Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; GRUR

2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2016, 283 Rn. 7,

BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der

angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke

.

1. Die sich gegenüberstehenden Waren in den Klassen 11 und 21 wenden sich

vornehmlich an die allgemeinen Verkehrskreise. Lediglich die „Heizungsanlagen;

Wasserverteilungsanlagen;

Leitungen

[Teile

von

sanitären Anlagen];

Wasserreinigungsanlagen“ der angegriffenen Marke richten sich vorwiegend an

Fachkreise. Die Aufmerksamkeit ist angesichts der – auch finanziellen – Bedeutung

der Waren „Heizungsanlagen; Wasserverteilungsanlagen; Leitungen [Teile von

sanitären Anlagen]; Badinstallationen; Duschen; Toiletten [WCs]; Abwaschbecken,

Spülen; Urinale als sanitäre Einrichtungen; Wasserreinigungsanlagen“ der Klasse

11 leicht erhöht, ansonsten durchschnittlich.

2. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden, ist von der Registerlage

auszugehen. Zwischen den wortgleich

in den

jeweiligen Verzeichnissen

enthaltenen Begriffen „Toiletten [WCs]; Abwaschbecken, Spülen“ in Klasse 11

besteht Identität. Zudem umfassen die Oberbegriffe der Widerspruchsmarke

„Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-

und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen“ in Klasse 11 die Waren der

angegriffenen Marke in dieser Klasse. Gleiches gilt zumindest hinsichtlich „Geräte

und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut, so weit

sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ in Klasse 21 der Widerspruchsmarke

und „Schneidbretter

für die Küche; Küchengeräte; Papierhandtuchspender;

Seifenspender; Toilettenpapierspender; Mülleimer; Treteimer [Mülleimer]“ der

angegriffenen Marke. Da auch bei identischen Waren keine Verwechslungsgefahr

besteht, sieht der Senat von einem detaillierten Vergleich der weiteren

Ähnlichkeitsbeziehungen ab.

3.

Die Widerspruchsmarke

verfügt

über

durchschnittliche

Kennzeichnungskraft.

Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird durch ihre Eignung bestimmt,

sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Mittel zur Unterscheidung

der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten

Verkehrskreisen einzuprägen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum

II;

GRUR

2016,

283

Rn.

10

BSA/DSA

DEUTSCHE

SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest

erheblich eingeschränkt, wenn die Marke einen die geschützten Waren und/oder

Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die

fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt

(BGH GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 –

pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder

geringe

Kennzeichnungskraft

sprechen,

ist

von

durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH GRUR 2016, 283 Rn. 10 – BSA/DSA

DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2012, 64 Rn. 12 –

Maalox/Melox-GRY).

a. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegt nicht

vor. Dies gilt auch hinsichtlich des Teils der Waren, die mit Toiletten in

Zusammenhang stehen. Denn der inländische Verkehr wird „lav“ insoweit nicht als

Abkürzung für „lavatory“ auffassen. Es handelt sich dabei um eine englische bzw.

amerikanische slangartige Abkürzung, die noch keinen Eingang in die deutsche

Sprache gefunden hat (vgl. hierzu z. B. auch BPatG, Beschluss vom 07.02.2022,

26 W (pat) 61/20 - THE HAT PAL; Beschluss vom 15.09.2016, 28 W (pat) 513/15

BADASS EBIKES).

Soweit die Buchstabenkombination LAV zudem als Abkürzung für eine Vielzahl von

Begriffen verwendet wird (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Hinweis vom 3. März 2026),

liegen diese in Verbindung mit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten

Waren und Dienstleistungen fern.

b. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft ist weder substantiiert vorgetragen

noch sonst ersichtlich.

4. Die Markenstelle für Klasse 11 hat zutreffend festgestellt, dass der bei dieser

Ausgangslage

-

identische

Dienstleistungen

und

durchschnittliche

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - einzuhaltende deutliche Abstand

zwischen den Vergleichszeichen gewahrt ist.

Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit

kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es

für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen

den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende

Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – MediconApotheke/MediCo Apotheke;

GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 –

IPS/ISP; GRUR

2014,

382 Rn.

25

– REAL-Chips; Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 270 f. m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich

die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und

in

ihrem

Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so

aufnimmt, wie sie

ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und

zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34

– KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 249 m. w. N.). Das schließt nicht aus,

dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen

Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen

im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR

2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042

Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR

2014, 382 Rn. 14 – REAL-Chips; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/MeloxGRY). Die

relevanten Verkehrskreise nehmen diese in der Regel nicht nebeneinander wahr,

sondern vergleichen sie in ihrer Erinnerung. Dabei fallen Übereinstimmungen

grundsätzlich stärker ins Gewicht als Abweichungen (vgl. auch Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 272 f.). Weiter ist es möglich, dass ein

Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe

Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung

behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder

komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 –

KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria). Allein der Umstand,

dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen

Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung

gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild

der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt allerdings nicht dazu,

dass diese Bestandteile eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben.

Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem

zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig

kennzeichnend anzusehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP; GRUR

2018, 79 Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa

Culinaria).

Es stehen sich die folgenden Vergleichszeichen gegenüber:

(angegriffene Marke)

und

(Widerspruchsmarke)

a. Diese unterliegen keiner unmittelbaren Verwechslungsgefahr.

aa.

In begrifflicher Hinsicht besteht keine Ähnlichkeit zwischen den

Vergleichsmarken. Der Verkehr fasst beide Zeichen als Fantasiebezeichnungen

auf. Wie oben dargestellt, kennt er die Bedeutung von LAV als englische slangartige

Abkürzung für „lavatory“ nicht. Er hat zudem keinen Anlass, die angegriffene

Einwortmarke in die Teile „D“ und „LAW“ zu untergliedern und dieser eine

Bedeutung wie „D-Gesetz“ beizumessen. Denn der Verkehr neigt grundsätzlich

dazu, Buchstabenfolgen und Abkürzungen, soweit möglich, als Wort

zusammenzufassen und auszusprechen (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom

05.06.1996, 29 W (pat) 128/94 – ICA/iNCA; Beschluss vom 20.05.2003, 24 W (pat)

031/02 – QIS/KIS). Doch selbst wenn man das Verständnis als „D-Gesetz“

unterstellte, hat die angegriffene Marke keine unmittelbar für den Verkehr

verständliche Bedeutung, die man ohne analytische Betrachtungsweise problemlos

erkennen würde.

bb. Schriftbildlich weisen die Zeichen in ihrer Gesamtheit durch die auffällige

optische Gestaltung der angegriffenen Marke, den zusätzlichen Buchstaben „D“ am

in der Regel mehr beachteten Wortanfang sowie den Unterschieden zwischen den

Buchstaben

„W“ und

„V“ am

jeweiligen Wortende nur eine weit

unterdurchschnittliche Ähnlichkeit auf. Der Verkehr nimmt bei Kurzzeichen

Unterschiede deutlicher wahr, als bei längeren Zeichen (vgl. BPatG, Beschluss vom

04.02.2026, 29 W (pat) 560/22 – Lux/Luv; Beschluss vom 07.12.2021, 25 W (pat)

544/20 –BOXX/XOX; Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 608/17 – WE.RE/WE;

Beschluss vom 09.05.2018, 29 W (pat) 587/17 – NEO/NAO; Beschluss vom

09.03.2015, 28 W (pat) 24/13 – 3E/E3; Beschluss vom 08.08.2013, 25 W (pat)

104/12 – Talo/tilo; Beschluss vom 12.01.2011, 29 W (pat) 51/10 - E-tat/ETAX;

Beschluss vom 13.05.2009, 26 W (pat) 324/03 – WELT/WEST; Beschluss vom

02.08.2005, 27 W (pat) 102/04 - Nic/Nix; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a.

O., § 9 Rn. 297 m. w. N.). Das bedeutet nicht, dass bei Kurzwörtern geringere

Anforderungen an die Unterscheidbarkeit gestellt werden dürften. Trotzdem hat die

Länge der Vergleichswörter einen - im Einzelfall unterschiedlichen - Einfluss auf die

Ähnlichkeit. So bleiben kurze Wörter erfahrungsgemäß besser und genauer in der

Erinnerung als längere Markenwörter, weshalb auch Abweichungen in nur einem

Buchstaben Verwechslungen ausschließen können. Ferner besteht kein Anlass, die

jeweilige grafische bzw.

typografische Gestaltung der Zeichen bei der

schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit nicht zu berücksichtigen. Beim optischen

Vergleich ist zudem zu berücksichtigen, dass der Verkehr das Schriftbild von

Zeichen meist genauer wahrnimmt und, anders als schnell verhallende Worte,

länger und/oder wiederholt betrachten kann, was dazu führt, dass das visuelle

Erinnerungsbild in der Regel genauer ausfällt und auch Einzelheiten umfasst (vgl.

BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 31 – IPS/ISP; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., § 9 Rn. 310).

cc. Klanglich besteht ebenfalls nur weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit zwischen

den Zeichen.

Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von

dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass

der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck

prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH

GRUR 2014, 378 Rn. 30 - OTTO CAP). Zudem ist für den phonetischen

Zeichenvergleich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen

Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer

registrierten Form vor sich haben. Die klangliche Wiedergabe kann dabei auch

durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden (Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 308). Hierbei ist in Betracht zu ziehen,

dass bei einer klanglichen Wiedergabe der Marken mit verschiedenen Aussprachen

durch den Verkehr zu rechnen ist. Sind aber verschiedene Aussprache- oder

Benennungsmöglichkeiten einer Marke naheliegend und wahrscheinlich, sind diese

beim klanglichen Zeichenvergleich zu berücksichtigen (vgl. u. a. BPatG, Beschluss

vom 09.10.2017, 29 W (pat) 517/15 – elAMARA/Esmara; Beschluss vom

04.12.2015, 24 W (pat) 47/14 - NYX/NUXE; Beschluss vom 21.10.2015, 29 W (pat)

31/13 - CARS/CARSI).

Die angesprochenen Verkehrskreise werden – wie es dem oben dargestellten

Regelfall entspricht – die sich gegenüberstehenden Marken hier lediglich mit deren

Wortelement benennen. Eine sprachliche Darstellung der grafischen Elemente der

jüngeren Marke wäre zu aufwendig, zeitraubend und umständlich. Die

Widerspruchsmarke

entspricht einem üblichen Schriftbild, so dass der Verkehr

den überschießenden Bildanteil nicht erkennen wird.

Die Vergleichszeichen werden daher mit DLAW bzw. LAV benannt. Sie weichen

durch den zusätzlichen ersten Buchstaben „D“ der angegriffenen Marke sowie den

jeweils letzten Buchstaben „W“ bzw. „V“ voneinander ab. Auch wenn beide den

Vokal „A“ enthalten, ist die Silbenzahl, die Betonung und der Sprechrhythmus

unterschiedlich. Die angegriffene Marke wird am wahrscheinlichsten Englisch als

/diː/ - /lɔː/ oder Deutsch als DE – LAW ausgesprochen und endet daher mit einem

stimmschwachen und weichen Konsonanten. Das ältere Zeichen verfügt nur über

drei Buchstaben und eine Silbe. Die Aussprache erfolgt als LAFF mit einem

prägnanten Konsonanten L am Wortanfang und einem scharfen und klangstarken

F-Zischlaut am Zeichenende. Das „V“ am Wortende wird – anders als die

Beschwerdeführerin vorträgt – hingegen nicht als „W“ artikuliert. Denn im Deutschen

wird ein „V“ am Wortende stets als „F“ ausgesprochen (vgl. auch Anlagenkonvolut

2 zum Hinweis vom 3. März 2026). Sollte eine ebenfalls naheliegende englische

Aussprache gewählt werden, so wird das Widerspruchszeichen mit /læv/ benannt;

diese Aussprache läge deutlich näher am deutschen „F“ als am „W“.

Es ist ferner nicht auszuschließen, dass der Verkehr die Zeichen, gerade da sie

keinen Wortcharakter aufweisen, auch als Einzelbuchstaben De-eL-A-We bzw. El-

A-Vau ausspricht (vgl. BPatG, Beschluss vom 18.02.2021, 30 W (pat) 43/19

DAWA/DAW). Dann tritt der Abstand zwischen ihnen noch deutlicher zu Tage, als

oben dargestellt. Aufgrund der Abweichung am grundsätzlich – so auch hier – mehr

beachteten Wortanfang, die hier wegen der ungewöhnlichen Folge zweier

Konsonanten deutlich hörbar ist, führen die Übereinstimmungen in der weniger

beachteten Wortmitte – auch bei schwierigen Übermittlungsbedingungen – nicht

dazu, dass die Zeichen sich in ihrer Gesamtheit nicht ausreichend klanglich

voneinander unterschieden. Es handelt sich hier – wie oben bei A. 4. a. bb bereits

ausführlich dargestellt - zudem um relativ kurze Vergleichswörter, bei denen

einzelne Unterschiede stärker

ins Gewicht

fallen als bei

längeren

Vergleichsbezeichnungen und daher bereits Abweichungen in nur einem Laut

Verwechslungen ausschließen können

dd. Das angegriffene Zeichen wird nicht durch die Buchstaben „LAW“ geprägt, und

zwar weder in klanglicher noch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Bei

dem vorzunehmenden Zeichenvergleich sind mithin die Zeichen einschließlich der

darin enthaltenen zusammengehörigen Wortelemente

(DLAW/lav)

in

ihrer

Gesamtheit zu beurteilen.

Damit einzelne Bestandteile eines Zeichens dessen Gesamteindruck prägen,

müssen die anderen Bestandteile des Kombinationszeichens weitgehend in den

Hintergrund

treten und dürfen den Gesamteindruck des Zeichens nicht

mitbestimmen (BGH GRUR 2016, 283 Rn. 13 – BSA/DSA DEUTSCHE

SPORTMANAGEMENTAKADEMIE;

Büscher/Dittmer/Schiwy:

Gewerblicher

Rechtsschutz, 3. Aufl. 2014, § 14 Rn. 324). Die Grundsätze der Prägung können

auch bei Einwortzeichen zur Anwendung kommen. Denn der Verkehr kann in einer

aus einem Wort bestehenden Bezeichnung ein aus mehreren Bestandteilen

zusammengesetztes Zeichen erkennen, sofern er auf Grund besonderer Umstände

Veranlassung hat, die Bezeichnung zergliedernd und nicht als einheitliche

Bezeichnung aufzufassen (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 27 – YOOFOOD/YO; GRUR

2013, 631 Rn. 33 – AMARULA/Marulablu; GRUR 2008, 905, Rn. 26 – Pantohexal;

GRUR 2008, 909, Rn. 27 – Pantogast).

Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin sind vorliegend keine besonderen

Umstände zu berücksichtigen, die angegriffene Marke zergliedernd in „D“ und

„LAW“ zu unterteilen und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (vgl. u.a.

BPatG Beschluss vom 25.06.2013, 33 W (pat) 70/11 – IMMETRO / METRO). Das

aus einem Wort bestehende „DLAW“ wird vom Verkehr inhaltlich als einheitliches

Fantasiewort aufgefasst, bei dem keine Veranlassung besteht, es in „D“ und „LAW“

zu unterteilen. Dem steht schon die Zusammenschreibung der Buchstaben und die

fehlende Hervorhebung des Beginns des „zweiten Bestandteils“ entgegen. Dies gilt

auch in klanglicher Hinsicht. Trotz der bei einer der zu berücksichtigenden

Aussprachevarianten bestehenden klanglichen Zäsur nach dem „D“ haben die

angesprochenen Verkehrskreise - gerade angesichts der Kürze des Zeichens –

keinen Anlass, das am besonders beachteten Wortanfang stehende „D“

wegzulassen.

b. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr sowie eine Verwechslungsgefahr im

weiteren Sinne liegen ebenfalls nicht vor.

aa. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist auszuschließen. Es fehlt hier bereits

an der Benutzung mehrerer verschiedener Marken mit einem gemeinsamen

Stammbestandteil zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke (vgl. EuGH,

GRUR 2008, 343 Rn. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2013,

1239 Rn. 40 – Volkswagen/Volks.Inspektion). Die Widersprechende und

Beschwerdeführerin hat schon nicht vorgetragen, dass sie zum maßgeblichen

Zeitpunkt über eine auf dem Markt präsente Markenserie mit einem entsprechenden

Stammbestandteil verfügte.

bb. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht nicht.

Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden,

obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den

Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke

übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke

aufgenommen wird, in der er eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält,

und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke

bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass

die

fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich

miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn.

28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 – OFFROAD; GRUR 2008,

258

Rn.

33

-

INTERCONNECT/T-InterConnect;

Büscher,

in:

Büscher/Dittmer/Schiwy, 3. Auflage 2014, § 14 MarkenG Rn. 488). Dass ein

Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen zu wecken,

reicht nicht aus. Es müssen vielmehr weitere besondere Umstände vorliegen, die

dem Verkehr die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen

Beziehungen nahelegen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP; GRUR 2018,

79 Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa

Culinaria;

Büscher/Dittmer/Schiwy,

a. a. O.,

Rn.

484;

Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 9 Rn. 545 ff.).

Derartige Umstände liegen nicht vor.

c. Andere Aspekte für eine Verwechslungsgefahr sind im Übrigen weder

vorgetragen noch ersichtlich.

B. Widerspruch aus der Unionswort-/Bildmarke 015 175 821

1. Hinsichtlich der angesprochenen Verkehrskreise, der teilweisen Identität der

Waren sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft wird auf die obigen

Ausführungen bei A. 1. bis 3. verwiesen.

2. Die sich gegenüberstehenden Zeichen

(angegriffene Marke)

und

(Widerspruchsmarke)

halten den bei dieser Ausgangslage – identische Waren und durchschnittliche

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - erforderlichen deutlichen Abstand

ein.

a. Hinsichtlich der klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit wird auf die

Ausführungen unter A. 4. a. aa. und cc. verwiesen.

b. Die schriftbildliche Ähnlichkeit ist aufgrund der grafischen Bestandteile der

Widerspruchsmarke noch etwas geringer als unter A. 4. a. bb. dargestellt.

c. Ferner wird die angegriffene Marke nicht durch LAW geprägt. Auch eine

mittelbare Verwechslungsgefahr bzw. eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne

sind nicht gegeben. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf

die Ausführungen unter A. 4. a. dd. sowie A. 4. b. und c. verwiesen.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher nicht erfolgreich.

C. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus

Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Posselt

Rohlff