Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 03.08.2005 – 26 W (pat) 220/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 220/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 04 414.4
hat der 26. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Albert, den Richter
Reker und die Richterin Friehe-Wich 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als dreidimensionale Marke für "Bratpfannen" angemeldet ist
Die Markenstelle für Klasse 21 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die überwältigende
Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise werde die als solches ohne weiteres zu erkennende Darstellung einer Pfanne als üblichen Sachhinweis auf Pfannen im allgemeinen verstehen. Die von anderen Pfannen abweichenden Merkmale bezögen sich auf technische Details, die keinen Herkunftshinweis darstellten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die besondere
unregelmäßige Ausgestaltung des Pfannenbodens werde vom Verkehr als eigenständiges Produkt der Anmelderin wahrgenommen, und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der dreidimensionalen Marke
"Fettweg Pfanne" zu beschliessen.
Sie beruft sich zur Begründung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke insbesondere auf die Entscheidung "Kühlergrill" des Europäischen Gerichts erster
Instanz (T-128/01).
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten dreidimensionalen Darstellung einer Bratpfanne fehlt für die beanspruchten Waren "Bratpfannen"
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des
Bundesgerichtshofs zu Marken, die aus der Form der beanspruchten Waren entstehen, sind an die Unterscheidungskraft solcher Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei anderen Marken (vgl EuGH v. 18. Juni 2002, C-299/99,
Philips/Remington, RdNr 48, v. 8. April 2003, C-53/01 bis C-55/01, Linde Winward
Rado, RdNr 46, zu finden auf der Website des EuGH curia.eu.int), es können aber
– wie der Europäische Gerichtshof ausführt (aaO, Linde Winward Rado, RdNr 48)
– derartige Marken vom Verkehr anders wahrgenommen werden als zB Wortmarken oder Bildmarken, so dass der Nachweis, dass die Marke Unterscheidungskraft
hat, im Einzelfall schwieriger sein kann.
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall zusätzlich, dass der von der üblichen
Form abweichenden Gestaltung eine technische Wirkung zukommt: ersichtlich soll
durch die Rillen das Fett in die Vertiefung fließen. Solchen zur Erzielung einer
technischen Wirkung erforderlichen Merkmalen entnimmt der Verkehr grundsätzlich keinen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen, sondern einen Hinweis auf die Beschaffenheit, nämlich die technischen Eigenschaften der Ware.
Insoweit hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Gabelstapler II" (vom
20. November 2003, I ZB 15/98, zu finden auf der Website des Bundesgerichtshofs, www.bundesgerichtshof.de) ausgeführt, dass für Bildmarken und für dreidimensionale Marken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst erschöpfen,
für die der Schutz in Anspruch genommen wird, auch bei der Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmassstabs in der Regel von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen ist. Wenn nämlich die zeichnerischen Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Ware
darstellten und keine über die technische Gestaltung der Ware hinausgehenden
Elemente aufwiesen, werde einem Zeichen im allgemeinen wegen seines bloß
beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, mit ihm gekennzeichnete
Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden.
Anders liege der Fall nur, wenn sich die Marke nicht in der Darstellung von Merkmalen erschöpfe, die für die Art der Ware typisch oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien. Ein solcher Fall liegt hier gerade nicht vor,
denn wie oben ausgeführt, sind die Rillen und die Vertiefung gerade zur Erzielung
einer technischen Wirkung vorgesehen. Den vorliegend eingereichten Abbildungen ist nichts zu entnehmen, was über die typischen Merkmale einer Pfanne und
die technisch bedingten Besonderheiten der von der Anmelderin sogenannten
Fettweg-Pfanne hinausgeht. Mithin gibt die angemeldete dreidimensionale Darstellung auch keine Veranlassung, in ihr einen Hinweis auf die Herkunft der so
gestalteten Bratpfannen zu sehen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Vorsitzender Richter Albert ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen.
Richter Reker ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen.
Friehe-Wich
Friehe-Wich
Friehe-Wich
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