Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 04.08.2005 – 10 W (pat) 16/04
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. August 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Patent 44 07 741
wegen Unzulässigkeit des Einspruchs
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richterinnen Püschel und Martens
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18. November 2003 aufgehoben und die Sache an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Auf die am 8. März 1994 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung mit der
Bezeichnung "Einrichtung zum Ein- und Ausschalten eines elektrischen Verbrauchers" wurde im Juni 1997 ein Patent erteilt. Die Erteilung des Patents, das 4 Patentansprüche umfasst, wurde am 27. November 1997 veröffentlicht.
Mit dem Einspruch wird der vollständige Widerruf des Patents wegen fehlender
Patentfähigkeit begehrt. Die Einsprechende beruft sich hierzu auf offenkundige
Vorbenutzung des Gegenstands des Streitpatents durch das G…i
der Firma G1… GmbH.
Zur Begründung trägt die Einsprechende während der Einspruchsfrist vor, die Beschaffenheit des genannten Kochfelds gehe aus der als Anlage V1 bezeichneten
Bedienungs- und Montageanleitung hervor. Hierzu merkt sie an, die handschriftlichen Änderungen seien im September 1993 vorgenommen worden, um textliche
Änderungen in der deutschen Fassung auch noch in den Fremdsprachen der Bedienungs- und Montageanleitung durchzuführen. Dass die Benutzung vor dem Anmeldetag stattgefunden habe, belegten nach Ansicht der Einsprechenden die als
V2 bezeichneten Kopien von sieben Auftragsbestätigungen und entsprechende
Rechnungen über die Lieferung des besagten Kochfelds mit Lieferdatum Anfang
bis Mitte Februar 1994. Zum Verständnis der Funktion des Kochfelds legt die Einsprechende zusätzlich noch eine Technische Anleitung Reparatur (V3) vor. Die
Einsprechende führt weiter aus, gegenüber dem Gegenstand der offenkundigen
Vorbenutzung beruhe die Erfindung nicht auf erfinderischer Tätigkeit und setzt sich
mit den einzelnen Merkmalen von Patentanspruch 1 des Streitpatents auseinander. Der Vorbenutzungsgegenstand unterscheide sich vom Gegenstand des Streitpatents lediglich dadurch, dass beim Kochfeld der Firma G1… ein Anzeigemittel (Siebensegment-Anzeige) statt zweier Leuchtmittel verwendet würden.
Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Einspruch als unzulässig verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Einsprechende habe es versäumt, das behauptete Öffentlichwerden der Vorbenutzung ausreichend zu substantiieren. So fehle es zum Ende der Einspruchsfrist, sogar noch
Jahre nach Ablauf der Einspruchsfrist an den detaillierten, konkreten Angaben im
einzelnen zu Tatsachen, wann, wo, was und wie bei konkreten Fällen in die Öffentlichkeit gelangt sei. Weder die Rechnungen bewiesen dies, noch weise die Bedienungsanleitung ein Veröffentlichungsdatum auf, so dass die Firmenschrift als
Beweismittel wertlos sei. Der offensichtlich lückenhafte Vortrag sei nicht geeignet,
die Grundlage für einen zulässigen Einspruch zu bilden.
Hiergegen wendet sich die Einsprechende mit der Beschwerde. Sie weist die Vorhaltungen der Patentabteilung im angefochtenen Beschluss zurück und trägt vor,
sie habe während der Einspruchsfrist die erforderlichen Tatsachen angegeben, die
belegten, wann das Kochfeld erstmals verkauft worden und wie es technisch ausgestaltet gewesen sei.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Patentinhaberin führt aus, den Unterlagen V1 und V3 sei nicht zu entnehmen,
ob sie tatsächlich in die Öffentlichkeit gelangt seien, zumal es sich bei V1 offensichtlich um eine vorläufige, interne Version handele. Als Stand der Technik kämen V1 und V3 daher nicht in Betracht. Mit diesen Unterlagen könne zudem die
Beschaffenheit der angeblich verkauften Kochfelder nicht belegt werden, da sie inhaltliche Widersprüche aufwiesen. Auf Seite 6 bzw 7 der V1 würden gegenüber
der V3 (dort Seite 10) unterschiedliche Begriffe für dieselben technischen Merkmale verwendet.
II
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Patentabteilung hat zu Unrecht den Einspruch als unzulässig verworfen. Sie
hat dabei insbesondere die Anforderungen an die Substantiierung eines Einspruchs aufgrund behaupteter offenkundiger Vorbenutzung überzogen.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG hat der Einsprechende die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen anzugeben. Die ständige Rechtsprechung verlangt für eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Einspruchsbegründung,
dass sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen
Umstände im einzelnen so darlegt, dass der Patentinhaber und insbesondere das
Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (vgl BGH GRUR 1993, 651 ff
"Tetraploide Kamille" mwN). Diesen Anforderungen ist die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist (§ 59 Abs 1 Satz 4 PatG) noch hinreichend nachgekommen.
Beruft sich die Einsprechende auf fehlende Patentfähigkeit des patentierten Gegenstandes infolge einer offenkundigen Vorbenutzung, sind (nach BGH "Tabakdose", vgl BlPMZ 1998, 201f) Angaben in dreierlei Hinsicht erforderlich: die Einspruchsbegründung muss einen bestimmten Gegenstand der Benutzung bezeichnen, ferner ist die Angabe bestimmter Umstände der Benutzung dieses Gegenstandes erforderlich, um zu überprüfen, ob er der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Schließlich bedarf es nachprüfbarer Angaben, wann der Gegenstand in dieser Weise benutzt worden ist, um festzustellen, ob er zum Stand der
Technik gehört.
Hier hat die Einsprechende in der Einspruchsschrift vorgetragen, der Gegenstand
des Streitpatents ergebe sich in naheliegender Weise aus dem von ihr als zum
Stand der Technik gehörend, im einzelnen näher bezeichneten Kochfeld. Die Bedienungsanleitung (V1) zu diesem konkret benannten Gegenstand der Vorbenutzung soll dabei lediglich dazu dienen, dessen technische Beschaffenheit und
Funktionsweise im einzelnen darzulegen. Anhand der V1 hat die Einsprechende
den behaupteten vorbenutzten Gegenstand den Merkmalen der Erfindung vergleichend gegenübergestellt. V1 stellt nicht etwa selbst den Gegenstand der Vorbenutzung dar, so dass es auf die Frage, ob die Bedienungsanleitung Stand der
Technik geworden ist, nicht ankommen kann. Die Anlage V3 soll nach dem Vortrag der Einsprechenden die Funktionsweise des Gegenstands der behaupteten
Vorbenutzung nur ergänzend erläutern.
Zur Prüfung der weiteren Frage, ob das Kochfeld der Firma G1… nach § 3
Abs. 1 PatG zum Stand der Technik gehört, hat die Einsprechende die Anlagen V2 eingereicht, bestehend aus Auftragsbestätigungen und Rechnungen über
das näher bezeichnete Kochfeld. Ob der angeblich vorbenutzte Gegenstand der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, ist somit nachvollziehbar vorgetragen.
Wann das der Fall gewesen ist, kann an Hand der in V2 genannten Lieferdaten
geprüft werden.
Soweit die Patentinhaberin einwendet, die Einsprechende habe zu der Frage, welche technischen Merkmale genau die angeblich gelieferten Kochfelder aufwiesen,
widersprüchliche und folglich unsubstantiierte Angaben gemacht, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Zwar heißt es auf Seite 10 der Anlage V3 unter der Überschrift "Einschalten" bei
Nr. 1 "...die Kochfeldmarkierungslampen leuchten auf", eine Angabe, die sich in
der Anlage V1 auf Seite 7 so nicht findet. Die technische Zeichnung in der Anlage V3 stimmt aber mit den in V1 auf Seite 6 und 7 gezeigten Abbildungen im
wesentlichen überein, der Unterschied ist lediglich, dass auf Seite 6 unter der
Überschrift "4.1 Einschalten des gesamten Kochfeldes" nur ein Ausschnitt für eine
einzige von insgesamt 4 Kochzonen dargestellt ist, während in der Anl. V3 zusätzlich eine zweite Kochzone und eine Schaltuhr abgebildet sind. Auch die Zeichnung
auf Seite 6 von V1 zeigt wie V3 die zugehörige Kochfeldmarkierung, der es auf
Seite 7 nicht bedurfte, weil es dort - wie die Überschrift zeigt - um die Bedienung
der einzelnen Kochzonen geht.
Deshalb kann nicht die Rede davon sein, dass die Gegenstände der Anlagen V1
und V3 einander technisch ausschlössen und der Vortrag der Einsprechenden zur
fehlenden Patentfähigkeit, der sich vorrangig auf die Bedienungs- und Montageanleitung V1 stützt, damit offenkundig widersprüchlich und folglich unsubstantiiert
wäre. Auf mehr erstreckt sich die Zulässigkeitsprüfung eines Einspruchs nicht.
Wie das angeblich vorbenutzte Kochfeld der Firma G1… tatsächlich beschaffen ist, was zwischen den Beteiligten streitig ist, wird Gegenstand der Prüfung der
Begründetheit durch die Patentabteilung sein. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Einspruchs (vgl BGH, aaO - "Tetraploide Kamille"; Schulte, PatG, 7. Aufl,
§ 59 Rdn 84 mwN.).
Im Gegensatz zur Auffassung der Patentabteilung spielen Beweismittel, die die
Richtigkeit der im Einspruch vorgebrachten Tatsachen belegen sollen, erst im
Rahmen der nachfolgenden Prüfung, ob der Einspruch begründet ist, eine Rolle.
Beweismittel müssen, weil nicht Tatsachenvortrag, auch nicht notwendig innerhalb
der Einspruchsfrist vorgebracht werden.
Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Die Sache wird
zur Entscheidung über die Begründetheit des Einspruchs gemäß § 79 Abs. 3
Nr. 1 PatG an die Patentabteilung zurückverwiesen.
Schülke
Püschel
Martens
Be