Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 04.08.2005 – 25 W (pat) 164/03

25. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 164/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 50 983 08.05

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. August 2005 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als Vorsitzende,

des Richters Merzbach sowie der Richterin Bayer

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2001 und 24. März 2003

aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 39550983 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 2104891 angeordnet worden ist. Der

Widerspruch aus der Marke 2104891 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 14. Dezember 1995 angemeldete Marke 395 50 983

Etid

ist am 13. Juni 1996 in das Markenregister eingetragen worden und nunmehr noch

für die Waren

"Zytostatika zur parenteralen Anwendung"

geschützt. Die Eintragung wurde am 20. September 1996 veröffentlicht.

Die Inhaberin der 1988 angemeldeten und am 9. Juni 1998 für die Waren

"Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich verschreibungspflichtige

Antihypotonika"

eingetragenen Marke 2 104 891

etil von ct

hat dagegen Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen vom 26. Juni 2001 und vom 24. März 2003, wobei letzterer im

Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Löschung der angegriffenen Marke wegen

des Widerspruchs aus der Marke 2104891 angeordnet. Die Zurückweisung eines

weiteren Widerspruchs im Beschluss vom 26. Juni 2001 wurde nicht angegriffen.

Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen seien, sei von der Registerlage auszugehen. Danach könnten die Vergleichsmarken sich zur Kennzeichnung ähnlicher

Waren im Arzneimittelbereich begegnen, wobei nicht nur von einem entfernten

Grad der Warenähnlichkeit auszugehen sei, da Arzneimittel untereinander als in

einem zumindest mittleren Ähnlichkeitsbereich liegend angesehen würden. Die

deutliche Indikationsverschiedenheit und die Unterschiede in der Darreichungsform führten zu einem gewissen Warenabstand, rechtfertigten indessen nicht die

Annahme einer Warenferne. Wegen der im Warenverzeichnis der Widersprechenden festgeschriebenen Rezeptpflicht, welche auch für die Waren der angegriffenen Marke in tatsächlicher Hinsicht bestehen dürfte, sei vermehrt auf das Unterscheidungsvermögen in den Fachkreisen der Ärzte und Apotheker abzustellen.

Andererseits dürfe nicht vernachlässigt werden, dass hierdurch mündliche Markenbenennungen oder solche durch medizinisches Fachpersonal bzw deren Hilfskräfte nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Bei dieser Ausgangslage müssten an den Abstand der Marken mittlere Anforderungen gestellt werden, die jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht erfüllt seien. Beachtliche Teile der angesprochenen (Fach-)Verkehrskreise mäßen der Herstellerangabe "von ct" lediglich eine

untergeordnete und dem Bestandteil "etil" eine selbständig prägende Bedeutung

bei. Wenn die Herstellerangabe bekannt und der weitere Bestandteil für sich genommen von Hause aus kennzeichnungskräftig sei, falle die Angabe des Herstellers oder eines Stammbestandteils einer Zeichenserie in seiner Bedeutung als

Produktbezeichnung nicht sonderlich ins Gewicht. Maßgeblichen Teilen des Fachverkehrs sei bekannt, dass die Widersprechende ihre Zeichen fast durchweg unter

Verwendung des Zusatzes "von ct" bilde. Es handele sich dabei um einen Stamm-

bzw Firmenbestandteil, der als Bestandteil einer konkreten Produktkennzeichnung

weitgehend vernachlässigt werde. Präge sonach der Bestandteil "etil" den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke, könnten klangliche Verwechslungen nicht

ausgeschlossen werden. Die Vergleichswörter "etil" und "Etid" stimmten bis auf

den Schlusskonsonanten überein, wobei sowohl "l" als auch "d" am Wortende

nicht besonders in Erscheinung träten und zudem in ihrer Eigenschaft als Zahnlaute klangverwandt seien.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dagegen Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2001 und vom 24. März 2003

aufzuheben, soweit die Löschung angeordnet worden ist, und den

Widerspruch aus der Marke 2104891 zurückzuweisen.

Es sei keine Verwechslungsgefahr gegeben. Rein vorsorglich werde die Nichtbenutzungseinrede erhoben für den Fall, dass das Gericht von einer Verwechslungsgefahr ausgehe. Eine Warenähnlichkeit sei absolut ausgeschlossen. Die sich

gegenüberstehenden Waren wiesen hinsichtlich Art, Verwendungszweck und Nutzung keinerlei Berührungspunkte auf. Auch wenn die Waren der Widerspruchsmarke als "verschreibungspflichtige Antihypotonika" eingetragen worden seien,

würden sie (rechtserhaltende Benutzung unterstellt), rezeptfrei vertrieben und oral

eingenommen. Ihre Anwendungsgebiete seien Kreislaufstörungen und niedriger

Blutdruck. Die Waren der angemeldeten Marke seien tatsächlich verschreibungspflichtig. Zytostatika würden ausschließlich von Ärzten dosiert, und die Einnahme

erfolge ausschließlich unter Aufsicht von Ärzten. Die registrierte parenterale Anwendung bedeute, dass die Waren injiziert würden. Die Vertriebsstätten seien

nicht gleich, denn die Waren der Widerspruchsmarke seien in jeder Apotheke erhältlich, ein regelmäßiger Vertrieb von Zytostatika erfolge hingegen von Großhändlern an Krankenhäuser. Der Bestandteil "etil" präge nicht allein den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke, denn der Verkehr unterscheide die Waren auf

dem Gebiet der pharmazeutischen Mittel immer häufiger nach dem Namen des

Herstellers, und die Unternehmensbezeichnung trete immer seltener zurück. Der

Bestandteil "ct" sei ein Hinweis auf den Hersteller. Hinzu komme, dass der Bestandteil "etil", der für den Fachverkehr erkennbar auf den Wirkstoff "Etilefrin" hinweise, warenbeschreibend und damit ein schwach kennzeichnungskräftiger Bestandteil sei. Selbst wenn eine derartige Prägung zu bejahen wäre, läge keine

hohe Ähnlichkeit zwischen "etil" und "Etid" vor.

Die Widersprechende hat zur Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache Erfolg, da keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.

Im Beschwerdeverfahren hat die Inhaberin der angegriffenen Marke mit Eingabe

vom 31. August 2004 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke

vorsorglich bestritten für den Fall, dass das Gericht von einer Verwechslungsgefahr ausgehe. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde bereits deshalb Erfolg haben muss, weil die Widersprechende keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung ihrer Marke eingereicht hat, oder

ob man die gewählte Formulierung "...für den Fall, dass das Gericht von einer

Verwechslungsgefahr zwischen den Marken ausgeht..." als Bedingung auffasst

und die Einrede (§ 43 Abs 1 MarkenG) damit unwirksam ist, weil die prozessuale

Erklärung dann unter einer Bedingung abgegeben wäre. Aber auch wenn man für

die Prüfung der Verwechslungsgefahr von den registrierten Waren ausgeht, besteht keine Verwechslungsgefahr.

Deren Beurteilung bemisst sich nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und

Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen

voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr, wobei ein geringerer Grad eines Faktors durch

einen höheren Grad eines anderen ausgeglichen werden kann (Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 22).

Die Waren der angegriffenen Marke - Zytostatika zur parenteralen Anwendung -

sind denen der Widerspruchsmarke - verschreibungspflichtigen Antihypotonika –

grundsätzlich ähnlich, es besteht zwischen ihnen aber ein erheblicher Warenabstand. Es handelt sich zwar jeweils um Arzneimittel, jedoch gehören sie unterschiedlichen Hauptgruppen der Roten Liste an und haben ein deutlich anderes

Anwendungsgebiet. Die Abgabeform kann allerdings identisch sein, da auch Antihypotonika parenteral verabreicht werden können.

Die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit hat mangels anderer Anhaltspunkte

eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Allein der Umstand, dass der Zeichenbestandteil "etil" an den INN "Etilefrin" angelehnt ist, führt nicht zu einer

Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit.

Die Zeichen kommen sich jedoch nicht so nahe, dass mit rechtserheblichen Verwechslungen zu rechnen wäre.

Da die Waren der Widerspruchsmarke nach der Registerlage der Rezeptpflicht

unterliegen, ist die Gefahr von Begegnungen der Zeichen bei Laien ohne Einschaltung des Fachverkehrs erheblich eingeschränkt. Hinzu kommt, dass auch bei

den Waren der angegriffenen Marke "Zytostatika zur parenteralen Anwendung"

regelmäßig der Fachverkehr eingeschaltet ist. Doch selbst bei einseitiger Rezeptpflicht ist verstärkt auf den Fachverkehr, also insbesondere Ärzte und Apotheker

und deren Fachpersonal abzustellen, der erfahrungsgemäß im Umgang mit Arzneimitteln sorgfältiger ist und deshalb seltener Markenverwechslungen unterliegt

(Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 7. Aufl § 9 Rdn 168; BGH GRUR 1999, 587 -

Cefallone). Allerdings darf die Gefahr mündlicher Benennungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch den Patienten nicht völlig vernachlässigt werden

(Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 7. Aufl § 9 Rdn 173). Dabei ist jedoch auf den

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen, der allem, was mit Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände reichen auch geringere Unterschiede in

den Zeichen aus, eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Dabei kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck der Zeichen an.

In ihrer Gesamtheit sind die Zeichen allerdings bereits durch den Bestandteil "von

ct" der Widerspruchsmarke, welcher in der angegriffenen Marke keine Entsprechung hat, so unterschiedlich, dass nicht mit Verwechslungen zu rechnen ist.

Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks zwingt indessen nicht dazu, stets die

Marken in ihrer Gesamtheit zu vergleichen. Vielmehr kann auch ein Markenbestandteil eine selbstständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den

Gesamteindruck einer mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständige

kennzeichnende Funktion aufweist (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9

Rdn 370).

Welche Bedeutung im Einzelfall einem Firmennamen oder einer Firmenmarke neben einem weiteren Bestandteil zukommt, ist dabei differenziert zu beurteilen

(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 416). Entscheidend ist, ob innerhalb der Kombinationsmarke der Firmenname als solcher bekannt oder zumindest erkennbar ist und wie die Verkehrsauffassung und Gepflogenheiten in der

jeweiligen Branche sind. Bei der Widerspruchsmarke ist durch die Verbindung der

beiden Bestandteile durch das Wort "von" die Angabe "ct" als Firmenname bzw -

schlagwort erkennbar. Zudem ist jedenfalls dem Fachverkehr das Firmenschlagwort "ct" nicht unbekannt.

Der weitere Bestandteil "etil" ist eine Angabe, die einer Wirkstoffbezeichnung –

dem INN "Etilefrin" - angenähert ist, so dass der Verkehr, insbesondere der hier im

Vordergrund stehende Fachverkehr, darin möglicherweise nicht mehr den produktkennzeichnenden Schwerpunkt sehen kann. Bei dem Markenbestandteil "etil"

fehlt allerdings am Wortende ein wesentlicher Teil dieses INN, so dass eine die

Kennzeichnungskraft erheblich schwächende Erinnerung an die beschreibende

Angabe nicht zwingend vorliegt. Die Beachtlichkeit der Herstellerangabe bei der

Entscheidung "paracet von ct"/"PARA-CET Woelm" (vgl BPatG GRUR 1992, 105)

gilt nicht gleichermaßen für die vorliegende Fallgestaltung. Die Verwendung des

Anfangsbestandteils einer Wirkstoffbezeichnung wie bei "paracet" gegenüber "Paracetamol" erscheint gängig und veranlasst den Verkehr eher, sich die Herstellerangabe miteinzuprägen (vgl auch BGH GRUR 2002, 342 - ASTRA/ESTRA-

PUREN). Der INN "Etilefrin" ist dem Verkehr dagegen nicht so geläufig wie die

Angabe "Paracetamol", so dass möglicherweise noch ein beachtlicher Teil der

Verkehrskreise in "etil" die eigentliche Produktkennzeichnung sieht, welcher gegenüber die Herstellerangabe "von ct" in den Hintergrund tritt. Auch wenn der Verkehr auf dem vorliegenden Warengebiet aus Gründen der Sicherheit nicht dazu

neigt, Warenkennzeichnungen auf einen Bestandteil zu verkürzen (vgl ergänzend

BPatGE 36, 262 –GOLDWELL-JET; BPatG Mitt. 1987, 116 – BENICIL-IPSA),

kann letztlich jedoch dahingestellt bleiben, ob der Zeichenbestandteil "etil" noch

eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist, denn der Bestandteil "etil"

kommt der angegriffenen Marke "Etid" nicht so nahe, dass bei den vorliegenden

Waren, die einen deutlichen Abstand voneinander halten, eine Verwechslungsgefahr besteht.

Silbenzahl, Vokalfolge und Zeichenanfang sind zwar identisch. Die Wörter sind

jedoch relativ kurz und überschaubar, so dass auch der Unterschied in einem einzigen Buchstaben am Wortende bedeutsam ist. Während der Konsonant "d" der

angegriffenen Marke ein Sprenglaut ist, handelt es sich bei dem Laut "l" der Widerspruchsmarke um einen Fließlaut. Auch wenn beide Zahnlaute darstellen, ist

der klangliche Unterschied zwischen einem Sprenglaut und einem Fließlaut erheblich und gut wahrnehmbar. Außerdem liegt die Betonung regelmäßig auf der

zweiten Silbe, was die klanglichen Unterschiede noch deutlicher werden lässt.

Hinzu kommt, dass diese Bestandteile an unterschiedliche INN angelehnt sind

bzw an sie erinnern (Etilefrin und Etidronsäure), was jedenfalls für den angesprochenen Fachverkehr eine zusätzliche Merkhilfe bietet. Die Fälle einer Begegnung

der Zeichen bei Laien ohne Einschaltung eines Arztes sind wegen der Rezeptpflichtigkeit der Waren der Widerspruchsmarke ohnehin stark reduziert. Zudem ist

Laien der Bestandteil "ct" weniger als Firmenhinweis bekannt, so dass diese weniger dazu neigen, in "etil" die eigentliche Kennzeichnung zu sehen. Insgesamt

reicht der klangliche Unterschied, um eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr

zu verneinen.

Auch schriftbildlich sind die Zeichen wegen der unterschiedlichen Zeichenlänge

hinreichend unterschiedlich, um bei diesen Waren eine Verwechslungsgefahr zu

verneinen. Das Schriftbild gestattet eine genauere und in der Regel wiederholte

Wahrnehmung der Bezeichnung (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl § 9

Rdn 207), so dass die Unterschiede eher auffallen. Zudem ist es fraglich, ob bei

schriftbildlicher Wiedergabe die Herstellerbezeichnung "von ct" in der Widerspruchsmarke ebenfalls zurücktritt. Bei dieser Art der Verwechslungsgefahr stellt

die Rechtsprechung des BGH nämlich verstärkt auf die Marke in ihrem visuellen

Erscheinungsbild insgesamt ab (BGH GRUR 2002, 1067 – DKV/OKV; BGH

GRUR 1999, 241 – Lions). Inwieweit die Anwendung unterschiedlicher Kriterien

bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr wegen des Schriftbilds der Zeichen

einerseits und des Klangbilds andererseits im Einzelfall zwingend ist, kann letztlich

dahingestellt bleiben. Selbst wenn man bei noch erheblichen Verkehrskreisen von

einer Prägung des schriftbildlichen Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke

durch den Bestandteil "etil" ausginge, reichte der Unterschied am jeweiligen Wortende zwischen "d" und "l" bei den aus lediglich vier Buchstaben bestehenden Bestandteilen und der deutlichen Verschiedenheit der Waren aus, eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat daher Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Sredl

Merzbach

Bayer

Ju