Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 09.08.2005 – 27 W (pat) 44/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. August 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 46 594.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2005 durch Richter Dr. van Raden als

Vorsitzenden sowie die Richer Reker und Schwarz

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Januar 2005 wird aufgehoben. 08.05

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss einer Angestellten des höheren Dienstes die als Wortmarke u.a. für

„Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie deren Bestandteile, soweit in Klasse 7 enthalten“, „Fahrzeuge, Apparate zur

Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser,

Traktoren, sowie deren Komponenten und Teile, soweit in Klasse

12 enthalten“, sowie für eine Vielzahl von Waren der Klasse 9, u.a.

„photographische und Filmapparate und –instrumente, Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild und Ton,

Thermostate, Tachometer“

angemeldete Bezeichnung

Multi-Contour

gemäß §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nach vorangegangener Beanstandung als freihaltungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Bei der angemeldeten

Marke handele es sich um eine sprachübliche Zusammenstellung zweier Worte,

deren Sinngehalt als „Vielfach-Umriss(e), vielfach-oberflache bzw. Mehrfach-

Kontur“ ohne weiteres Nachdenken verständlich sei und auf Produkte hinweise,

die sich verschiedenen Umrissen und Konturen, auch in Form von landschaftlichen Gegebenheiten im Sinne von unterschiedlichen Oberflächenstrukturen, anpassen könnten. Alle beanspruchten Waren könnten mit derartigen Eigenschaften

versehen sein oder dazu beitragen, dass Produkte über diese Eigenschaften verfügen. Eine solche Beschreibung von Merkmalen sei im Interesse der Allgemeinheit der freien Verwendung zugänglich zu belassen und daher gemäß § 8 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Wegen des offensichtlich im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts bestehe darüber hinaus

das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs.

1 Nr. 2 MarkenG.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Sie hält die Anmeldemarke für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Bei

ihr handele es sich zwar um eine „sprechende Marke“, die als entfernter Anklang

an bestimmte Produkteigenschaften und Einsatzbereiche interpretiert werden

könne, doch reflektiere die von der Markenstelle gewählte Interpretation keineswegs das Verständnis des verständigen Durchschnittsverbrauchers, zumal der

angefochtene Beschluss nicht zwischen den verschiedenen beanspruchten Produkten differenziere. Insbesondere im Hinblick auf die Waren „photographische

und Filmapparate und –instrumente, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Bild und Ton, Thermostate, Tachometer“ sowie „Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande oder auf dem Wasser, Traktoren, sowie

deren Komponenten und Teile, soweit in Klasse 12 enthalten“ sei nicht ersichtlich,

inwieweit hier eine Anpassung an Geländeverhältnisse eine wesentliche charakteristische Eigenschaft der Produkte sein könne, für die „Multi-Contour“ eine beschreibende Sachaussage wäre. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Erörterung des Sachverhalts, bei der verschiedene Internet-Rechercheergebnisse, insbesondere das „Lexikon“ auf der Homepage der Anmelderin

(www.claas.com/lexikon) diskutiert wurden, erklärt, das Warenverzeichnis zu beschränken auf die Waren in Klasse 9 (in der Protokollausfertigung irrtümlich unrichtig wiedergegeben als: in Klasse 8) „photographische und Filmapparate und –

instrumente, Geräte zur Aufzeichnung (in der Protokollausfertigung unrichtig: Aufrechnung), Übertragung und Wiedergabe von Bild und Ton, Thermostate, Tachometer“ sowie „Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande oder auf dem

Wasser, Traktoren, sowie deren Komponenten und Teile, soweit in Klasse 12 enthalten“.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat sieht keine hinreichenden

Gründe für die Annahme, dass die Anmeldemarke im Hinblick auf die nach der

Beschränkung des Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren freihaltungsbedürftig i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei oder ihr die nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

1. Ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung i.S.d. § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG ist nicht gegeben.

a) Nach dieser Vorschrift sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

die zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004,

450, 453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände

handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211,

232 – FÜNFER). Beschreibt eine Angabe dagegen Umstände, die nicht hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen, so darf deren Anmeldung als Marke nicht wegen eines Freihaltungsbedürfnisses i.S. von § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen werden (BGH GRUR 2004, 683 – Berlin

Card). Das Eintragungsverbot dient dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel,

dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw.

Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden

können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 –

CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).

b) Nach diesen Grundsätzen kann ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten

Bezeichnung nicht festgestellt werden. Zwar ist, wie die Markenstelle zutreffend

angenommen hat, „Multi-Contour“ für den Verkehr durchaus verständlich als Hinweis auf „Vielfach-Umriss(e), Vielfach-Oberfläche bzw. Mehrfach-Kontur“. Damit

werden jedoch keine bedeutsamen Merkmale der noch betroffenen Waren selbst

unmittelbar beschrieben; die angemeldete Marke enthält keine Information über

irgendwelche Eigenschaften dieser Waren, so dass sie weder abstrakt noch konkret deren mögliche Merkmale unmittelbar zu beschreiben in der Lage wäre (vgl.

EuG GRUR-RR 2001, 156, 157 [Rz. 29] – EASYBANK), denn keine der noch beanspruchten Waren hat für sich oder in einem Verwendungs- oder Einsatzzusammenhang besondere Eigenschaften, die sie zu einer Geländeanpassung besonders qualifizieren würden. Auch Landfahrzeuge und Traktoren sind zwar dazu bestimmt, mit unterschiedlichen Geländeformationen zurecht zu kommen, doch ist

dieser Umstand dermaßen selbstverständlich und banal, dass ein ausdrücklicher

Hinweis darauf jeglicher Aussagekraft entbehren würde. Da die Anmeldemarke

damit jedenfalls nicht ausschließlich aus unmittelbar produktbeschreibenden Angaben besteht, kann ihr nicht wegen eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Eintragung versagt werden. Es ist aus keinem Gesichtspunkt ein Interesse oder Bedürfnis der Mitbewerber erkennbar, ihre vergleichbaren

Waren mit der Bezeichnung „Multi-Contour“ zu versehen.

2. Der Marke kommt auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft zu.

a) Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190

[Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington) und

des Bundesgerichtshofs (vgl. (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR

2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz des

grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995,

408, 409 – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem

für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch;

GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. –

RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner

Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298, 299 – Radio

von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 –

LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – „Test it.“; GRUR

2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft) der Fall ist. Werden rein beschreibende

Angaben zu einem Gesamtbegriff zusammengesetzt, ohne dass sich durch die

Wortkombination ein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes einzelnen

Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt, so bleibt

dieser auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es sich bei ihm um

eine Wortneuschöpfung oder einen bislang nicht verwendeten Begriff handelt

(EuGH GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD).

b) Nach diesen Grundsätzen kann der Anmeldemarke die erforderliche Unterscheidungskraft im Hinblick auf die beanspruchten Waren nicht abgesprochen

werden. Zwar handelt es sich bei „Multi-Contour“ um einen sprachüblich aus zwei

Wortbestandteilen zusammengesetzten Begriff, der auch in seiner Gesamtheit

einen verständlichen Bedeutungsgehalt hat, nämlich einen Hinweis auf die Anpassung an verschiedene Geländeformationen. Es ist aber, wie oben ausgeführt,

nicht davon auszugehen, dass dieser Bedeutungsgehalt gerade für die noch beanspruchten betroffenen Waren einen beschreibenden Begriffsinhalt hat, der für

diese Produkte ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird.

Vielmehr führt die angemeldete Marke trotz ihres durchaus sprechenden Charakters in ihrer Gesamtheit von dem unmittelbar erschließbaren Bedeutungsinhalt

weg, weil sich dieser nicht sinnvoll auf die Waren beziehen lässt. Weil der Verkehr

dies wahrnehmen wird, wird er mangels anderer Anhaltspunkte dementsprechend

in der Bezeichnung „Multi-Contour“ einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen erblicken.

Reker

Richter Schwarz ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

van Raden

van Raden

Ju