Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.08.2005 – 33 W (pat) 143/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 143/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 49 719
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. März 2003 aufgehoben.
2. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 82 390 wird
die Löschung der Marke 300 49 719 angeordnet.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 300 49 719
Eyemotion
für
Film- und Fernsehproduktion; Planung, Gestaltung und Produktion audiovisueller
und interaktiver Medien; Beratung von Unternehmen, Organisationen und Institutionen in allen Medien- und Kommunikationsfragen; Public Relations
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Marke 399 82 390
EMOTION
für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42,
u.A. für:
"Kl. 35: Werbung und Marketing; Informations- und Beratungsdienstleitungen im
Bereich Marketing und Werbung; statistische Auswertung von Marktdaten, Marktforschung, Marktanalysen; Rundfunk-, Fernseh- und Kinowerbung; Öffentlichkeitsarbeit (Public relations);
Kl. 41: Produktion von Filmen, Video- und sonstigen Fernsehprogrammen; Produktion und Reproduktion von Daten, Sprache, Text, Ton- und Bildaufnahmen auf
Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und platten (einschließlich CD-ROM
und CD-i) sowie von Videospielen (Computerspielen); Produktion von Fernseh-
und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Produktion von Filmen, Fernseh- , Rundfunk- und BTX, Videotext-Programmen oder -Sendungen;
Kl. 42: technische Beratung auf den vorstehenden Gebieten".
Dabei bezieht sich die Dienstleistung "technische Beratung auf den vorstehenden
Gebieten" der Widerspruchsmarke entsprechend den vor ihr in der Klasse 42 aufgeführten weiteren Dienstleistungsbegriffen (zusammengefasst) auf die Verwertung von Film-, Fernseh- usw. -urheberrechten; Erstellung von (Medien-) Software;
Betrieb von (Medien-) Netzwerken, technische Dienstleistungen, insbesondere auf
dem Gebiet Multimedia und Fernsehen.
Mit Beschluss vom 24. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch ein
Mitglied des Patentamts den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der
Markenstelle besteht zwischen den beiderseitigen Marken keine Gefahr von Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zwar seien die Dienstleistungen der
jüngeren Marke ersichtlich identisch bzw. hochgradig ähnlich mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen, den danach erhöhten Anforderungen an den Markenabstand werde die angegriffene Marke jedoch in jeder Hinsicht gerecht. Trotz des gemeinsamen Markenbestandteils "Motion" unterschieden
sich die Marken nach dem Gesamteindruck deutlich voneinander. Mit der Voranstellung des Buchstabens "E" erhalte die Widerspruchsmarke eine neue, vom
englischen Wort "motion" abweichende Bedeutung im Sinne von "Gefühlsregung",
wobei "Emotion" auch Teil des Deutschen Wortschatzes sei und sein Sinngehalt
damit leicht erfasst werde. Entsprechendes gelte für die jüngere Marke, da der
Bestandteil "Eye" (engl. "Auge") ein bekanntes englisches Wort darstelle. Der unterschiedliche Bedeutungsgehalt der Marken erleichtere die Unterscheidbarkeit
beim Hören und Lesen, zumal Wortanfänge im allgemeinen stärker beachtet würden als die übrigen Markenteile. Hinzu komme, dass die beiderseitigen Dienstleistungen nicht auf die Schnelle nachgefragt würden und regelmäßig eine schriftliche Beauftragung bzw. eine schriftliche Bestätigung einer mündlichen Absprache
erfolge. Zudem verhindere die auffällige Unterlänge des Buchstabens "y" in der
jüngeren Marke schriftbildliche Verwechslungen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden,
mit der sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
Marke 300 49 719 anzuordnen.
Die Beschwerde ist nicht begründet worden. Auch der Markeninhaber hat sich zu
der ihm zugestellten Beschwerde nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Abweichend von
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter
Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist
von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-
/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit
und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR
2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067
- DKV/OKV).
a) Die beiderseitigen Dienstleistungen sind, wie die Markenstelle zu Recht
festgestellt hat, offensichtlich weitestgehend identisch, zumindest aber hochgradig
ähnlich. Jede Dienstleistung der jüngeren Marke wird von Dienstleistungen, wie
sie für die Widersprechende eingetragen sind, entweder ganz oder zumindest
teilweise erfasst, so dass eine Identität bzw. Teilidentität der Dienstleistungen
besteht. Soweit die Dienstleistungen also nicht bereits deckungsgleich sind,
besteht angesichts zahlreicher wirtschaftlicher Berührungspunkte zumindest eine
hochgradige Ähnlichkeit, was hier keiner Vertiefung bedarf.
b) Klanglich besteht zwischen den Marken eine zumindest mittelgradige, für nicht
unbeachtliche Teile des Verkehrs sogar eine hochgradige Ähnlichkeit.
Die jüngere Marke wird im Hinblick auf ihre Zusammensetzung aus dem geläufigen englischen Wort "eye" und dem ebenfalls häufigen Wort "motion", das wiederum mit der Endung von "emotion" identisch ist, vornehmlich wie "aimouschn"
ausgesprochen.
Allerdings ist auch in einem nicht unerheblichem Umfang damit zu rechnen, dass
ein Teil der Verkehrsteilnehmer, der mangels Existenz eines englischen Begriffs
"eyemotion" nicht sofort den Bedeutungsgehalt "eye" ("Auge") am Wortanfang der
jüngeren Marke herausliest, in der Marke ein reines Phantasiewort bzw. eine Zusammensetzung "ey-emotion" vermutet. Für diesen Verkehrsteil kommt auch die
Aussprache "ejmouschn" in Betracht, wobei der Diphthong am Wortanfang nicht
mehr so deutlich ausgesprochen wird.
Die Widerspruchsmarke wird wie "emouschn" ausgesprochen.
Bereits bei "korrekter" Aussprache ("aimouschn") der jüngeren Marke ergeben
sich beachtliche Annäherungen, da der betonte und zudem gedehnte, damit also
zeitlich größere, zweite Wortteil mit dem Diphthong "ou" und sämtlichen Konsonanten vollkommen identisch ist. Außerdem stellt der hell-dunkel-Diphthong "ai"
am Anfang der angegriffenen Marke gegenüber dem "e" der Widerspruchsmarke
zwar durchaus einen beachtlichen Unterschied (zudem am regelmäßig stärker
beachteten Wortanfang) dar, mit dem "i" enthält er jedoch immerhin ebenfalls ein
helles Klangelement, das insoweit dem ebenfalls hellen Wortanfang "e" der Widerspruchsmarke entspricht. Schon bei "korrekter" Aussprache der jüngeren
Marke als "aimouschn" ist daher von einer zumindest mittelgradigen klanglichen
Ähnlichkeit - mit Tendenz zu einer höhergradigen Ähnlichkeit - auszugehen.
Noch stärker nähern sich die Marken an, wenn die jüngere Marke von Verkehrsteilnehmern wie "ejmouschn" gesprochen wird. Insoweit liegt gegenüber der
wie "emouschn" ausgesprochenen Widerspruchsmarke sogar eine hochgradige
klangliche Ähnlichkeit vor. Für einen zumindest nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs, der nach den markenrechtlichen Grundsätzen bereits gegen Verwechslungsgefahr zu schützen ist, kann dies nicht ausgeschlossen werden.
c) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als eher schwach einzustufen, da der Sinngehalt (Gefühl, Emotion) im hier relevanten Medienbereich beschreibende Bezüge aufweist (z.B. emotionale Filme, Appell an Emotionen der
Konsumenten von Medienprodukten).
d) Als weiteres bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigendes
Kriterium hat die Markenstelle, insoweit zu Recht, auf die Art und wirtschaftliche
Bedeutung der im Identitäts- bzw. Ähnlichkeitsbereich liegenden Dienstleistungen
abgestellt. Diese werden nicht auf die Schnelle sondern erst nach sorgfältiger
Prüfung ausgesucht und in Anspruch genommen. Dabei fallen Unterschiede zwischen den Marken eher auf, was sich insoweit verwechslungsmindernd auswirken
kann.
Auch ein sofort erfassbarer Sinngehalt der beiden oder zumindest einer der beiden Marken kann sich verwechslungsmindernd auswirken, da die schriftbildlichen
oder klanglichen Unterschiede vom Leser oder Hörer wesentlich schneller oder
besser erfasst werden. Die Widerspruchsmarke verkörpert mit dem englischen
Ausdruck für "Gefühl, Emotion" einen solchen sofort erfassbaren Sinngehalt. Zwar
ist dies bei der jüngeren Marke nicht der Fall, es darf allerdings nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass auch "Eyemotion" offensichtlich eine Wortbildung
darstellt, die sich an den bekannten Begriff "Emotion" anlehnt, bzw. sich (fantasievoll) von ihm ableitet. Damit besteht zwischen den beiden Marken auch eine gewisse begriffliche Brücke, die dazu führen kann, dass der Verkehr auch beim Lesen oder Hören der jüngeren Marke unwillkürlich an den gleichen Sinngehalt erinnert wird, der auch hinter der Widerspruchsmarke steht. Zudem spricht auch die
o.g. Kennzeichnungsschwäche dieses Begriffs gegen seine Fähigkeit, als Mittel
zur begrifflichen Erleichterung der Unterscheidbarkeit der Marken.
e) Angesichts der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der beiderseitigen
Dienstleistungen und der mittelgradigen, teilweise auch hochgradigen Ähnlichkeit
der Marken bei Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke und sich insgesamt nicht gravierend verwechslungsmindernd auswirkenden weiteren Umständen wird für einen jedenfalls noch beachtlichen Teil des Verkehrs, auch wenn er
eine Minderheit darstellen mag, eine (klangliche) Verwechslungsgefahr bestehen.
Dies führt dazu, dass letztlich eine Gefahr von Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG festgestellt werden muss.
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war daher die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl