Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.08.2005 – 33 W (pat) 172/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 172/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 83 490.7
(ursprüngliche Stammanmeldung 399 74 568.8)
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 11. Juni 2003
wird aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren
„Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 26. November 1999 die Wortmarke
Miss Germany
für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9, 14, 18, 25, 32, 33,
35 und 38 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
11. Juni 2003 teilweise für die Waren und Dienstleistungen
„Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung;
Merchandising; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Marketing; Personalberatung; Rundfunk- und Fernsehwerbung, Kinowerbung;
Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Ton- und
Bildübertragung durch Satelliten; Sammeln und Liefern von Nachrichten, einschließlich der Durchführung zugehöriger Telekommunikation“
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen.
Sie hat ausgeführt, dass die angemeldete Wortmarke „Miss Germany“ eine deutsche Schönheitskönigin bezeichne. In zahlreichen regionalen und überregionalen
und zu den verschiedensten Themen veranstalteten Schönheitswettbewerben
wurden Schönheitsköniginnen gewählt. Diese erhielten als Gewinn oftmals einen
so genannten Agenturvertrag, in dessen Rahmen die Schönheitsköniginnen auf
Veranstaltungen unterschiedlichster Art auftreten oder als Werbeträgerinnen eingesetzt würden. Vor diesem Hintergrund bestehe ein so enger Sachbezug zu den
im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen, dass für erhebliche Teile des
Verkehrs die angemeldete Marke insoweit nicht geeignet sei, auf ein bestimmtes
Unternehmen als Herkunftskennzeichen hinzuweisen. In Bezug auf die beanspruchten Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ stehe der
Begriffsinhalt im Vordergrund, dass diese für eine deutsche Schönheitskönigin
bestimmt seien bzw. ihrer Art nach den modischen Anforderungen einer deutschen Schönheitskönigin gerecht würden.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin rechtzeitig Beschwerde eingelegt.
Sie trägt vor, dass die angesprochenen Verkehrskreise bereits „Miss Germany“
nicht ohne weiteres als „deutsche Schönheitskönigin“ verstehen würden. Doch
selbst wenn man „Miss Germany“ die Bedeutung „deutsche Schönheitskönigin“
beimessen wolle, handle es sich dabei um einen Titel, der der Siegerin eines landesweiten Schönheitswettbewerbs verliehen werde. Er sei als solcher nicht geeignet, für eine Ware oder Dienstleistung einen konkreten und vom Verbraucher sofort erkennbaren unmittelbar beschreibenden Sinn zu vermitteln. Es sei nicht
nachvollziehbar, warum der Verbraucher annehmen könne, wenn er in einem
Kaufhaus ein Kleid mit dem Label „Miss Germany“ sehe, dass genau dieses Kleidungsstück für eine deutsche Schönheitskönigin bestimmt sei. Ferner würden
weibliche Verbraucher nicht ernsthaft annehmen, dass so gekennzeichnete Bekleidungsstücke oder Schuhe ihnen durch den Erwerb und das Tragen das Aussehen einer Schönheitskönigin verleihe. Sie verweist weiter auf Voreintragungen
mit den Bestandteilen „Kaiser“, „Prinzessin“, „Monarch“, „Präsident“ und „Millionär“.
Sie beantragt nach einer Teilung der Anmeldung im Beschwerdeverfahren,
den Beschluss der Markenstelle hinsichtlich der Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ aufzuheben.
Hinsichtlich der darüber hinaus zurückgewiesenen Dienstleistungen hat sie die
Anmeldung zurückgenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke im Hinblick auf das nunmehr eingeschränkte Warenverzeichnis, soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
ist, für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung
stehen gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard;
BGH GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der
Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.
Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es
sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, dass einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr vgl BGH aaO
- BerlinCard; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Die aus dem englischen stammende Bezeichnung „Miss Germany“ wird im Deutschen wörtlich mit „Fräulein Deutschland“ übersetzt. Der Gesamtbegriff hat sich
jedoch mittlerweile zu einer lexikalisch nachgewiesenen gängigen und sprachüblichen Bezeichnung für eine „deutsche Schönheitskönigin“ entwickelt, die auch von
den hier angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden wird (vgl
Brockhaus Die Enzyklopädie, 20. Auflage, S 700; Anglizismen Wörterbuch,
Band 2 S 913 - so auch BPatG 29 W (pat) 220/93 - Miss Germany; ähnlich BPatG
29 W (pat) 42/94 - Miss Bundesliga). Auch eine Internetrecherche des Senats hat
die vielfältige Verwendung der angemeldeten Bezeichnung im Sinne einer „deutschen Schönheitskönigin“ ergeben. So findet sich beispielsweise in einem Artikel
über Werbestrategien der Zeit (www.zeit.de) folgende Aussage: „Mit Miss Germany in eine neue Werbewelt? Fernsehsendungen, wie die Wahl zur schönsten
Frau des Landes, von der Industrie gesponsert und durch Spots finanziert, könnten einen neuen Trend einläuten“. Auf der Seite (www.t-online.de) heißt es:
„Stimmen Sie ab, welches Girl die neue Miss Germany 2005 werden soll .Die
Stimmen der T-Online User zählen als Jury-Stimme für die Endwahl am nächsten
Samstag!“.
Dennoch kann ein unmittelbar beschreibender Bezug zu den nunmehr noch das
Beschwerdeverfahren betreffenden Waren „Bekleidungsstücke, „Schuhwaren,
Kopfbedeckungen“ nicht ohne weiteres hergestellt werden, als Bestimmungsangabe im eigentlichen Sinn dahingehend, dass die nunmehr noch begehrten Waren
nur für eine deutsche Schönheitskönigin bestimmt seien, kommt die angemeldete
Marke nicht ernsthaft in Betracht. Es ist kaum vorstellbar, dass die hier beanspruchten Modeartikel lediglich für einen derart kleinen Kreis von Personen hergestellt werden sollen. Weiterhin ist es wenig wahrscheinlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise tatsächlich annehmen, dass sie beim Kauf der Bekleidungsstücke „Schuhe oder Kopfbedeckungen“ selbst wie eine Schönheitskönigin aussehen, wenn sie diese Waren tragen. In Betacht kommt allenfalls die Überlegung,
dass „Miss Germany“ als allgemeine werbliche Anpreisung auf eine besonders
gute Qualität bzw einen besonders modischen Schick der Waren hinweisen soll.
Es bedürfte darüber hinaus auch mehrerer analysierender Gedankenschritte um
einen derartigen Bezug zwischen der angemeldeten Marke und den hier noch gegenständlichen Waren herzustellen.
Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Marke im Sinne einer Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der damit gekennzeichneten
Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen werden.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine
Benutzung als Sachangabe noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den
Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 66 - Test it; 1202 - Gute Zeiten
- Schlechte Zeiten).
Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortkombination „Miss Germany“ nicht ausreichend klar und verständlich genannt. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch
begehrten Waren konnte der Senat nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte
dafür vor, dass im Zusammenhang mit den verbliebenen Waren in Zukunft eine
Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Winkler
Kätker
Richterin Dr. Hock ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.
Winkler
Cl