Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 30.08.2005 – 27 W (pat) 36/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 36/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 26 906.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Richter Dr. van Raden als Vorsitzender, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk am 30. August 2005 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
13. Januar 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
den angegriffenen Beschluss die Anmeldung der Wortmarke
my brand is second hand
für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 18 : Leder und Lederimitationen, Häute und Felle sowie
Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Kleinlederwaren,
Brieftaschen, Geldbeutel; Reise- und Handkoffer, Reise- und
Packtaschen, Rucksäcke; Hand-, Einkaufs-, Akten – und Schultaschen; Regenschirme, Sonnenschirme;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Sportbekleidungsstücke, Sportschuhe;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
sie ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre für die in Anspruch genommenen
Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft. Die Wortfolge des
angemeldeten Zeichens, deren einzelne Bestandteile dem inländischen Publikum
in ihrem Bedeutungsgehalt bekannt seien, würden vom überwiegenden Teil der
angesprochenen Verbraucher im Sinne von „Meine Marke ist Second Hand“ und
damit als beschreibender Hinweis auf Secondhand-Markenware verstanden. Gerade auf dem hier einschlägigen Produktsektor spielten Secondhand-Waren eine
erhebliche Rolle und würden dementsprechend häufig beworben, insbesondere
wenn es sich dabei um Markenware handele. Von einer schutzbegründenden
Mehrdeutigkeit des angemeldeten Slogans könne vor diesem Hintergrund nicht
ausgegangen werden. Er weise vielmehr in werbeüblicher und für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbarer Form auf das Angebot gebrauchter
Markenware und auf damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen hin.
Das inländische Publikum sei an eine Vielzahl vergleichbar gebildeter Werbeslogans gewöhnt und ordne ihnen keine betriebliche Herkunftsfunktion, sondern ausschließlich eine mehr oder weniger starke Werbewirkung zu. Die angesprochenen
Verkehrskreise neigten auch erfahrungsgemäß nicht dazu, möglicherweise vorhandene Ungereimtheiten zwischen den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einerseits und den Werbeaussagen andererseits aufzuspüren und zu analysieren. Vielmehr sei ihnen bewusst, dass mit derartigen Aussagen die Aufmerksamkeit auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gelenkt werden solle,
weshalb sie solche Slogans nicht als kennzeichnend im markenrechtlichen Sine
auffassten. Hierfür müsse zwischen der Gesamtaussage und der Summe ihrer
Bestandteile ein dahingehender Unterscheid bestehen, dass ihr aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Wortkombination ein über die Summe ihrer Bestandteile hinausgehender Eindruck zukomme. Das sei vorliegend aber gerade nicht der Fall.
Ob auch ein Freihaltebedürfnis bestehe, könne unter diesen Umständen dahinstehen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält das angemeldete Zeichen für schutzfähig, weil es nicht freihaltebedürftig sei und zudem die
erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Die angemeldete Wortfolge sei originell und aufgrund des in ihr enthaltenen Reimes sehr einprägsam. Der Begriff
„brand“ sei zudem mehrdeutig im Sinne von „Makel, Schandfleck, Freuerbrand,
Sorte, Marke, Klasse, Qualität, Schutzmarke“ und rege den Betrachter zum Nachdenken an.
Auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts hat die Anmelderin das Warenverzeichnis beschränkt, indem sie die Klassen 18 und 25 von ihrer Anmeldung ausgenommen hat.
Sie beantragt nunmehr nur noch,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit dadurch die
Anmeldung für die Klasse 35 zurückgewiesen worden ist.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die nunmehr nur noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 entbehrt die angemeldete Marke nicht der
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG. Ebenso wenig vermag ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs.2 Nr. 2 MarkenG festgestellt
werden.
a)
Gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG können nicht unterscheidungskräftige Zeichen
nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu
bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch
genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR
2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service;
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.) . Bei der Beurteilung
der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren,
andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2).
Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden
Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne
weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl.
BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK;
GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass dies auch für Werbeslogans gilt. Diese weisen ein ausreichendes
Mindestmaß an Unterscheidungskraft dann auf, wenn sie keinen eindeutigen und
rein produktbeschreibenden oder allgemein werbenden Inhalt haben (BGH GRUR
2000, 321, 322 - Radio von hier; vgl auch BGH GRUR 2000, 323 -Partner with the
Best; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns; GRUR 2001, 1047, 1048 - Local Presence, Global Power; GRUR 2001, 735, 736 - Test it!; vgl auch EuGH GRUR
2004, 1027, 1029 (Nr 33) - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Soweit bei Wortfolgen, die ähnlich einem Werktitel mit Hinweis auf einen denkbaren Inhalt gebildet
sind, strengere Maßstäbe im Sinne der Erforderlichkeit einer gewissen Originalität
oder Prägnanz anzulegen sein sollten (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher
für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 -Reich und Schoen; GRUR 2001,
1043, 1045 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 - Bar jeder
Vernunft; BPatG, 24 W (pat) 81/03 – Simplify your life, veröff. auf der PAVIS-CD-
ROM), lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts Maßgebliches herleiten,
da vorliegend Waren oder Dienstleistungen, die einen bestimmten Werkinhalt oder
eine Bezugnahme darauf aufweisen könnten, vorliegend nicht in Anspruch genommen werden.
Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der hier zur Frage stehenden Wortmarke „my brand is second hand“ jedenfalls für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu bejahen. Bei den zunächst auch in Anspruch genommenen Waren stand der beschreibende Charakter der Wortfolge – was die Markenstelle zu Recht angenommen hat – völlig im Vordergrund, denn bei Waren der
Klasse 18 und 25 gibt die Wortfolge einen deutlichen Hinweis darauf, dass es sich
bei diesen Waren um gebrauchte Markenartikel (brands) handelt. Anderes gilt jedoch für die nunmehr nur noch beanspruchten Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“. Anders als die Markenstelle angenommen hat, vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Wortfolge,
die übersetzt „Meine Marke ist 2. HAND“, bei unbefangener Betrachtungsweise in
werbeüblicher und für das insoweit angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbarer Form auf Dienstleistungen hinweist, die im Zusammenhang mit dem
Angebot gebrauchter Markenware erbracht werden. Eine derartige Interpretation
gibt die angemeldete Wortfolge nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres
her. Sie bleibt als Dienstleistungsmarke vielmehr vage und zudem in sich erkennbar widersprüchlich. Das Wort „brand“ wird im Deutschen Sprachgebrauch auf
eine gegenständliche Ware, nämlich auf einen Markenartikel, bezogen (vgl. auch
Dietl/Lorenz, Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik, 6. Aufl., S. 82 – Stichwort „brand“), wie auch die Markenstelle festgestellt hat. Wenn also ein Werbung
treibendes (oder professionelle Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung oder
Büroarbeiten anbietendes) Unternehmen, wie von der Anmeldung vorliegend nur
noch beansprucht, von „my brand“ spricht, so liegt darin bereits eine Übertragung
des Wortes „brand“ von Waren im Allgemeinen auf die Dienstleistungen dieses
Unternehmens. Damit wird die Wortfolge jedoch interpretationsbedürftig: Die angebotenen Dienstleistungen können einerseits nicht „second hand“ erbracht werden, wie die angemeldete Wortfolge aber durch ihre Semantik nahe legt; „second
hand“ werden allein Waren angeboten. Andererseits werden aber Markenartikel
(brands) im Allgemeinen vom Hersteller, als der sich die Anmelderin hier geriert
(„my brand…“) ihrerseits auch nicht mit dem Begriff „second-hand“ beworben.
Eine derartige Verhaltensweise widerspricht dem ökonomischen Selbstverständnis
von Markenartikelherstellern, was der Verkehr auch weiß. Damit weist die Wortfolge „my brand is second hand“ innere Widersprüche auf, die ihr die Eignung zur
glatten Beschreibung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit gebrauchten
Markenartikeln nehmen. Es bedarf vielmehr mehrerer interpretierender Gedankenschritte, um einen möglichen beschreibenden Gehalt des Slogans erfassen zu
können. Soweit danach eine Dienstleistung im Zusammenhang mit gebrauchten
Markenartikeln in Betracht kommt, bleibt eine solche Assoziation indessen völlig
konturenlos und unspezifisch. Allerdings bleibt die Feststellung der Markenstelle -
die im Übrigen mit der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts im Einklang
steht (vgl. BPatG, 29 W (pat) 335/98 – GEGEN DAS VERGESSEN; 24 W (pat)
52/99 – 21st century) und die der Senat grundsätzlich teilt, für sich besehen weiterhin zutreffend, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht zur analysierenden Betrachtungsweise neigen und Ungereimtheiten in einem Werbeslogan lediglich als werbewirksamen Effekt betrachten, ohne den Slogan deswegen als Marke
mit Herkunftshinweisfunktion anzusehen. Dessen unbenommen erscheint es dem
Senat nicht vertretbar, aus einer konkret angemeldeten Wortfolge einzelne Stichwörter wie hier „second-hand“ und „brand“ willkürlich zu isolieren und in einen
neuen assoziativen, glatt beschreibenden Zusammenhang miteinander zu bringen
und demgegenüber die konkrete Wortzusammenstellung als solche, die in ihr
mehr oder weniger verborgenen Ungereimtheiten und den daraus resultierenden
Wortwitz zu vernachlässigen und stattdessen einseitig zu interpretieren. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn – entsprechend den allgemein geltenden Regeln für Wortmarken – wie hier weder die eine noch die andere Bedeutung der Wortfolge eindeutig beschreibend ist und zudem keine Bedeutung gegenüber der Interpretationsvariante völlig im Vordergrund steht (vgl. auch 27 W (pat) 40/03 - MODE, DIE
MICH ANZIEHT, veröff. auf der PAVIS-CD-ROM). Selbst wenn die Anmelderin die
in Anspruch genommenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit gebrauchten
Markenartikeln anbietet , kann ihr die Eintragung des Slogans nicht versagt werden, denn der Senat vermag aufgrund seiner Recherchen im Internet (Google,
www.slogans.de) nicht festzustellen, dass es sich insoweit um einen auf diesem
Gebiet werbeüblichen Slogan mit eindeutig beschreibendem Inhalt handelt. Derartiges lässt sich nicht ermitteln. Insoweit handelt es sich bei der angemeldeten
Marke um ein sog. "sprechendes Zeichen", das allenfalls andeutet, worum es bei
den genannten Dienstleistungen geht (vgl. auch BPatG, 24 W (pat) 93/01 – MEHR
DEMOKRATIE, veröff. auf der PAVIS-CD-ROM).
Mangels eines beschreibenden Aussagegehalts kann die Wortfolge hinsichtlich
der beanspruchten Dienstleistungen auch nicht als Sachangabe zur Bezeichnung
von deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale dienen und
ist daher nicht im Interesse der Mitbewerber freizuhalten (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
van Raden
Richter Schwarz ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
van Raden
Prietzel-Funk
Ju