Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 13.09.2005 – 8 W (pat) 324/05

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 324/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 19 032 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 13. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Kowalski, des Richters Dr. Huber, der Richterin Pagenberg sowie des

Richters Dipl.-Ing. Hildebrandt

beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Einspruch vom 13. April 2005 als

nicht erhoben gilt.

2. Der Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Für den am 13. April 2005 eingegangenen Einspruch ist die tarifmäßige Gebühr

nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten nach der am 13. Januar 2005

erfolgten Veröffentlichung der Patenterteilung gezahlt worden. Mit Bescheid vom

1. August 2005 hat die Rechtspflegerin dem Einsprechenden dies mitgeteilt und

unter Einräumung einer Äußerungsfrist von einem Monat die Feststellung angekündigt, dass der Einspruch gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gelte.

Die Vertreterin des Einsprechenden hat innerhalb der Äußerungsfrist anwaltlich

versichert, dass weder der Einsprechende noch sie eine konkrete Aufforderung

zur Zahlung der Verfahrensgebühr erhalten hätten.

Hilfsweise werde daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und

mitgeteilt, dass ein Gebührenvorschuss von € 200,00 nunmehr entrichtet worden

sei.

II.

Der Einsprechende hat die Einspruchsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt, so dass die

Erhebung des Einspruchs gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht vorgenommen

gilt.

1. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG ist für die Möglichkeit, Einspruch zu erheben,

eine Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents bestimmt. Innerhalb dieser Einspruchsfrist ist nach § 6 Abs.1 PatKostG

auch die Einspruchsgebühr zu zahlen. Das Gesetz macht damit die Zahlung

der tarifmäßigen Gebühr zu einem Bestandteil der innerhalb der Frist des

§ 59 Abs.1 Satz1 PatG zu erfüllenden Erfordernisse für die Erhebung des Einspruchs. Eine Aufforderung zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist weder gesetzlich vorgesehen noch wird sie vom Patentamt versandt. Steht fest, dass

die Einspruchsgebühr nicht innerhalb der Drei-Monatsfrist eingezahlt worden

ist, so tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist nach § 6 Abs. 2 PatKostG ohne weiteres die Wirkung ein, dass der Einspruch als nicht erhoben gilt, und es erfolgt

lediglich ein entsprechender Feststellungsbeschluss.

2. Die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht

statthaft, so dass der Hilfsantrag als unzulässig zu verwerfen war.

Der Einsprechende hat zwar eine Frist im Sinne von § 123 Abs. 1 PatG versäumt und erklärt , die Gebühr in Höhe von € 200,00 nunmehr entrichtet zu

haben. Gegen eine verspätete Einzahlung der Einspruchsgebühr ist eine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Rechtsprechung und Literatur

aber ausgeschlossen ( vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004, GRUR

2005, 184 = Mitt. 2005, 118 – Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr

m.w.N.; BPatG , BlPMZ 2004, 437 – Verspätete Einspruchsgebühr; Schulte

PatG, 7. Aufl., § 59 Rdn.66, 67 und § 6 PatKostG Rdn. 28 im Anhang 15).

Denn nach § 123 Abs.1 Satz 2 PatG ist die Frist zur Erhebung des Einspruchs ausdrücklich von einer Wiedereinsetzung ausgenommen. Da die

Zahlung der Gebühr innerhalb der maßgeblichen Einspruchsfrist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erhebung des Einspruchs ist, kann der Ausschluss der Wiedereinsetzung für die Frist, die dem Einsprechenden zur Erhebung des Einspruchs zusteht, nur auf alle Erfordernisse bezogen werden,

die innerhalb dieser Frist zu erfüllen sind ( Senat BGHZ 89, 245, 247

- Schlitzwand). Die Zulassung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

der Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr würde dem Sinn und Zweck der

gesetzlichen Regelung des § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG zuwider laufen und die

durch den Ausschluss der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des

Einspruchs angestrebte Rechtssicherheit wieder beseitigen.

3. Da der Einspruch als nicht erhoben gilt, ist die verspätet entrichtete Gebühr

für die als nicht vorgenommen geltende und damit nicht gebührenpflichtige

Verfahrenshandlung in Höhe des tatsächlich eingegangenen Betrages zu erstatten.

Kowalski

Dr. Huber

Pagenberg

Hildebrandt

Cl