Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.09.2005 – 26 W (pat) 34/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 34/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 35 069.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Albert sowie der Richter Kraft und Reker 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
für die Dienstleistungen
„Werbung im Internet für Dritte; Vermittlung und Abschluss von
Reiseverträgen, auch im Rahmen von e-commerce; Bereitstellung
von Plattformen und Portalen im Internet; Reisereservierungen
und -buchungen“.
bestimmte Anmeldung der Marke
touristikboerse
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, das Wort „touristikboerse“ weise in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt
auf. Es bezeichne einen Handelsplatz auf dem Gebiet der Touristik und beschreibe damit lediglich Gegenstand, Bestimmung und Inhalt der beanspruchten
Dienstleistungen. Auch Werbung und die Bereitstellung von Plattformen und Portalen im Internet seien für einen umfangreichen Vertrieb von Touristikleistungen
mit Hilfe der Telekommunikation und des Internets unerlässlich.
Hiergegen wenden sich die Anmelder mit der Beschwerde. Sie sind der Ansicht,
die kennzeichnende Besonderheit bestehe bei der angemeldeten Marke in der
unrichtigen Schreibweise mit der Vokalfolge „oe“ anstelle des Umlauts „ö“ und mit
einem kleinen „t“ am Wortanfang. Auch im Internet könne die angemeldete Wortmarke weiterhin in der zutreffenden Schreibweise verwendet werden. Beispielsweise gebe es dort die einem Dritten gehörende Adresse „www.touristikbörse.de“.
Entgegen der Ansicht der Markenstelle habe auch die korrekt geschriebene Bezeichnung „Touristikbörse“ nicht die Bedeutung „Handelsplatz für Touristikleistungen“, sondern – wie im Duden vermerkt – die Bedeutung „Messe oder Ausstellung
von Reiseveranstaltern“. Kennzeichen von Messen und Ausstellungen sei es aber
gerade, dass dort kein Vertrieb von Reisen an Endkunden stattfinde, sondern es
nur um die Zurschaustellung von dort nicht buchbaren Musterangeboten gehe. Da
die angemeldete Bezeichnung die beanspruchten Dienstleistungen nicht beschreibe, sei sie als Marke eintragbar.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelder ist auch unter Berücksichtigung ihres
Beschwerdevorbringens unbegründet, weil der angemeldeten Marke zumindest
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR 2003,
227, 231 d – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur
Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die
Herkunftsfunktion der Marke
zu erfüllen
(EuGH GRUR 2001, 1148,
1149 - BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren
oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus
ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH
BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice). Um eine Marke, die sich aus einer sprachlichen
Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, als beschreibend ansehen zu können, genügt es zwar nicht, dass für jeden dieser Bestandteile ein
möglicher beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss
auch für die Neuschöpfung selbst festgestellt werden. Im Allgemeinen bleibt die
bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder beschreibend ist, aber
selbst beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt, es
sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der
bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung auf Grund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die fraglichen
Waren und Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von
dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht (EuGH MarkenR 2004, 111 – Biomild).
Der Begriff „Touristikbörse“
ist als solcher bereits mindestens seit dem
Jahre 1989, also zeitlich schon deutlich vor Einreichung der hier zu beurteilenden
Anmeldung, mit der Bedeutung „Messe, Ausstellung von Reiseveranstaltern“ im
Duden (Universalwörterbuch A – Z, 2. Auflage 1989, S 1545 rechte Spalte) verzeichnet. Es handelt sich insoweit also nicht um eine Wortneubildung, sondern um
einen gebräuchlichen Begriff, der mit der im Duden aufgeführten Bedeutung für
sämtliche Dienstleistungen der Anmeldung einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufweist, indem er auf (irgend-)einen (Internet-) Handelsplatz hinweist, an dem Dienstleistungen der Touristikbranche angeboten werden. Auf Börsen aller Art im Internet werden entgegen der Ansicht der Anmelder
auch nicht nur Waren und Dienstleistungen präsentiert, sondern - gerade auf dem
Touristiksektor – unmittelbar vermarktet. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff
„Börse“ selbst, der seit je her einen Handelsplatz (ursprünglich für Wertpapiere)
bezeichnet. Ein darüber hinausgehender Hinweis auf die konkrete betriebliche
Herkunft der angebotenen Touristikleistungen ist dem Begriff „Touristikbörse“ nicht
zu entnehmen. Dass die Bezeichnung „Touristikbörse“ von Dritten als Internetadresse verwendet wird, sagt nichts über deren markenrechtliche Unterscheidungskraft aus, die sich allein gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG bemisst (BGH
GRUR 2001, 1061, 1063 – Mitwohnzentrale.de).
Auch die konkret beanspruchte Schreibweise der angemeldeten Marke ist nicht
geeignet, dieser zu dem erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu
verhelfen. Sowohl die Kleinschreibung eines deutschen Substantivs am Wortanfang in Anlehnung an die im internationalen Geschäftsverkehr gebräuchliche englische Sprache als auch die Ersetzung des im deutschen Sprachraum gebräuchlichen Umlauts „ö“ durch das international verbreitetere „oe“, die vielfach bewusst
zur Erreichung einer besseren Trefferquote bei Internetrecherchen vorgenommen
wird, stellen keine solche sprachliche Besonderheit mehr dar, als dass der Verkehr aufgrund dieser Schreibweisen in der angemeldeten Marke einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen würde. Vielmehr ist der durchschnittlich informierte,
aufmerksame und verständige deutsche Durchschnittsverbraucher an solche,
wenn auch nicht sprachlich völlig korrekte Schreibweisen aus der Werbung umfänglich gewöhnt und misst ihnen keine betriebliche Unterscheidungsfunktion
mehr bei.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Beschwerde der Anmelder keinen Erfolg haben.
Albert
Kraft
Reker
WA