Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 20.06.2022 – 29 W (pat) 22/21
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:200622B29Wpat22.21.0
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 22/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 105 185.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Juni 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Akintche und den Richter Posselt
ECLI:DE:BPatG:2022:200622B29Wpat22.21.0
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
aktionaersforum
ist am 20. April 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden und
beansprucht nach entsprechender Klärung des Verzeichnisses Schutz für die
nachfolgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 09:
Podcasts,
auch
herunterladbar;
aufgezeichnete Medien;
herunterladbare Medien; Computersoftware;
Klasse 16:
Papier und Pappe [Karton] und Waren aus diesen Materialien,
soweit sie in Klasse 16 enthalten sind, nämlich Papierbanner,
Papierfähnchen,
Papiertaschentücher,
Pergamentpapier,
Plakate aus Papier, Platzkarten, Untersetzer aus Papier für
Biergläser, Untersetzer aus Papier für Trinkgläser, Wimpel aus
Papier; Zeitungen; Zeitschriften; Mitteilungsblätter; Broschüren;
Kataloge, Bücher; Kalender;
andere Druckereierzeugnisse;
Buchbinderartikel;
Fotografien;
Schreibwaren;
Stempel;
Aufkleber;
Sticker;
Büroartikel,
ausgenommen Möbel;
Klebstoffe
für Papier-
und Schreibwaren oder
für
Haushaltszwecke; Zeichenartikel; Künstlerbedarf; Pinsel;
Lehr- und Unterrichtsmaterial [ausgenommen Apparate]; Wimpel,
Fähnchen, Fahnen und Flaggen aus Papier und Pappe;
Tagebücher; Grußkarten; Lesezeichen; Bierdeckel; Aktenordner;
Aktenhüllen; Servietten, Tischdecken aus Papier oder
Zellstoff, [alle vorstehend genannten Waren soweit in Klasse
16 enthalten];
Klasse 35:
Öffentlichkeitsarbeit, [Public Relations]; Werbung; Merchandising;
Sponsoring in Form von Werbung; Werbung für Tagungen,
Seminare, Symposien, Konferenzen, Workshops, Wettbewerbe
und
ähnliche Veranstaltungen; Werbung,
insbesondere
Konzeption, Entwicklung und Erstellung von Werbekonzepten für
Dritte,
auch mittels
digitaler Medien; Werbung durch
Werbeschriften; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von
Werbeveranstaltungen, Messen, Ausstellungen [soweit in Klasse
35 enthalten];Organisation von Ausstellungen und Messen für
wirtschaftliche und Werbezwecke; Planung und Gestaltung von
Werbemaßnahmen; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung
von Kosten-Preis-Analysen; Beratung beim Einsatz von
Werbemaßnamen als Dienstleistung einer Werbeagentur,
insbesondere Platzierung und Realisierung dieser Konzepte bei
Fernseh-
und Rundfunksendern,
in Printmedien und
in
elektronischen Medien; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte
[Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen];
Werbevermittlung; Beschaffungsdienstleistungen von Medien;
Planung und Platzierung von Werbung für Dritte, einschließlich
Beschaffung
des
entsprechenden
Medienplatzes;
betriebswirtschaftliche
und
organisatorische
Beratung;
Dienstleistungen einer Werbeagentur, insbesondere Ausarbeitung
textlicher und graphischer Entwürfe
für Werbeslogans,
Produktbeschreibungen
und
Unternehmensdarstellungen;
Erstellen von Statistiken; Erstellung von betriebswirtschaftlichen
Gutachten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Herausgabe von
Statistiken; Herausgabe von Werbetexten; Marketing für Dritte,
auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung;
Beratung bei der Kommunikationsplanung und der Entwicklung von
Kommunikationsstrategien als Dienstleistungen einer PR-Agentur
zur Verbesserung der Kommunikation eines Unternehmens oder
einer
Institution mit den verschiedensten Dialoggruppen
[Öffentlichkeitsarbeit, Public Relations]; Beratung bei der
Artikulation von Interessen und Herstellung eines Dialogs mit den
zuständigen Stellen als Dienstleistungen einer PR-Agentur zur
Interessenvertretung eines Unternehmens oder einer Institution
gegenüber
der
öffentlichen
Verwaltung
und
den
Gesetzgebungsorganen
[Lobbyismus];
Beratung
bei
der
Kommunikation mit Journalisten als Dienstleistungen einer PR-
Agentur zur Verbesserung der Darstellung eines Unternehmens
oder einer Institution in der Öffentlichkeit [Medienarbeit]; Beratung
bei der Kommunikation eines Unternehmens oder einer Institution
durch Koordination verschiedener Kommunikationsdisziplinen,
insbesondere Public Relations, Marketing, Werbung mit dem
Erscheinungsbild des Unternehmens oder der Institution als
Dienstleistungen
einer
PR-Agentur;
Organisatorisches
Projektmanagement
im Rahmen
der Entwicklung
von
Kommunikationskonzepten sowie deren Umsetzung in Text, Bild
und Ton; Unternehmensberatung als Dienstleistungen einer
Agentur, nämlich betriebswirtschaftliche und organisatorische
Beratung im Zusammenhang mit der Nutzung aller, auch digitaler
Medien sowie betriebswirtschaftliche und organisatorische
Planung;
Klasse 38:
Telekommunikationsdienste,
insbesondere Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste zur Bereitstellung des Zugriffs
auf Inhalte, Webseiten und Internetportale; Podcasting; Online-
Kommunikationsdienste; Online-Übermittlung von Informationen;
Telekommunikation mittels Plattformen im Internet, die eine
Kommunikation zwischen Aktionären ermöglicht; Übermittlung von
Podcasts;
Klasse 41:
Bildung; Ausbildung; Unterricht; Organisation und Durchführung
von Veranstaltungen wissenschaftlicher Art; Organisation,
Durchführung und Veranstaltung von Tagungen, Konferenzen,
Kongressen, Symposien, Seminaren, Workshops, Wettbewerbe
und ähnliche Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe
von Verlagsdruck- und Druckereierzeugnissen,
insbesondere
Informationsmaterialien und Berichten sowie Ton- und Bildträgern
aller Art auch in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe
von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im
Internet;
Veröffentlichung und Herausgabe
von Texten
[ausgenommen
für Werbezwecke],
insbesondere
von
Datensammlungen in elektronisch reproduzierbarer Form, auch im
Internet [nicht herunterladbar] sowie auf elektronischen Medien;
Bereitstellen
von
elektronischen
Publikationen
[nicht
herunterladbar]; Online Publikation von elektronischen Büchern
und Zeitschriften; Coaching; Erstellen von Podcasts, auch für
Bildungs- und Unterrichtsinhalte; Organisation, Veranstaltung und
Durchführung
von Kongressen,
Tagungen,
Seminaren,
Konferenzen, Workshops, Symposien;
Klasse 42:
Hosting
von Podcasts; Entwurf und Entwicklung
von
Computerhardware und -software.
Mit Beschluss vom 9. März 2021 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37
Abs. 1, Abs. 5 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich mit Ausnahme der oben
fett gedruckten Waren der Klasse 16. Die gegen die Teilzurückweisung gerichtete
Erinnerung wurde durch die Markenstelle für Klasse 35 mit weiterem Beschluss vom
30. Juli 2021 zurückgewiesen.
Zur Begründung der Beschlüsse ist ausgeführt, dass der für die vorwiegend
angesprochenen allgemeinen und unternehmerischen Verkehrskreise ohne
weiteres verständliche Bedeutungsgehalt des Zeichens im Sinne eines „Forums, bei
dem Gegenstand und Themen Aktionäre betreffen bzw. für diese interessant sein
können“ sich im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen in
einer unmittelbar beschreibenden Sachangabe erschöpfe. Die Bezeichnung gebe
einen Hinweis auf Thematik, Eignung bzw. Bestimmung oder den Gegenstand der
in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Auch die konkrete Schreibweise
des Begriffs „aktionaersforum“, nämlich die Kleinschreibung und die Ersetzung des
Umlauts „ä“ durch „ae“, liege im Rahmen des Werbeüblichen, beeinträchtige die
sofortige Erfassbarkeit des Begriffsinhalts nicht und vermöge die Schutzfähigkeit
daher nicht zu begründen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin
ist der Auffassung, dass der Bezeichnung
„aktionaersforum“ nicht
jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden
könne. Das Amt habe nicht konkret dargetan, warum das Anmeldezeichen im
zurückgewiesenen Umfang auf das Abhalten eines Aktionärsforums im Sinne von
§ 127a AktG ausgerichtet sein oder sein Schwerpunkt darin bestehen solle, eine
Plattform für die Interessenvertretung von Aktionären zu bieten. Die angegriffenen
Beschlüsse gingen vielmehr pauschal davon aus, dass das Zeichen für jegliche
Waren und Dienstleistungen mit Bezug zu Kommunikation nicht eintragungsfähig
sei. Weder könne aber ein unmittelbar beschreibender Bezug bejaht werden, noch
lasse sich ein enger sachlicher bzw. funktionaler Zusammenhang herstellen. Es
bestehe ein merklicher Unterschied zwischen der Summe der Bestandteile und der
angemeldeten Bezeichnung. So ließen die Einzelbegriffe „Aktionär“ und „Forum“
verschiedene Bedeutungen zu, so dass sich schon daraus eine Mehrdeutigkeit und
ein Interpretationsaufwand für die Gesamtbezeichnung ergebe. Die Kombination sei
zudem sprachunüblich gebildet und ungewöhnlich, weshalb der Gesamteindruck
der Kombination von einer bloßen Zusammenfügung der einzelnen Wörter
abweiche und die Verkehrskreise ihr keine konkrete Sachangabe entnähmen. Jede
gegenteilige Ansicht
ignoriere den bei der Anmeldung anzuwendenden
wohlwollenden Prüfungsmaßstab. Aus diesen Gründen und auch mit Blick auf die
Kleinschreibung und die Ersetzung von „ä“ durch „ae“ seien einzelne gedankliche
Schritte erforderlich, um den Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung zu
erfassen, so dass diese nicht als beschreibend angesehen werde. Die mehrdeutige
Bezeichnung stelle in dieser Form keinen festen Begriff dar und werde auch nicht
von Dritten benötigt. Schließlich habe das DPMA es versäumt, die
Kennzeichnungsgewohnheiten und die verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten
der Bezeichnung für jede einzelne Ware und Dienstleistung zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
9. März 2021 und vom 30. Juli 2021 aufzuheben.
Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 8. April 2022 darauf hingewiesen,
dass die angemeldete Bezeichnung im beschwerdegegenständlichen Umfang nicht
für schutzfähig erachtet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „aktionaersforum“ als Marke steht
im beschwerdegegenständlichen Umfang das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die
Markenstelle hat dem Anmeldezeichen insoweit daher gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 5
MarkenG zu Recht die Eintragung versagt.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411
Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Die
Prüfung selbst, ob das erforderliche (Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft
vorliegt, darf sich dabei aber nicht auf ein Mindestmaß beschränken oder – wie es
die Beschwerdeführerin formuliert - „wohlwollend“ erfolgen, sondern muss streng,
vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28
AS/DPMA – #darerdas? unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH GRUR 2003,
604 Rn. 59 – Libertel).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR
2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –
Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376
Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH
GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau
[Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die
sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn.
9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür reicht es aus,
dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch
für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach
diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine
ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe
wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,
1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).
2.
Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten
Bezeichnung
„aktionaersforum“
im
hier
relevanten Waren-
und
Dienstleistungszusammenhang zu verneinen. Die angesprochenen Verkehrskreise
werden die Bezeichnung als beschreibende Sachangabe auffassen, nicht aber als
Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bzw. Unternehmen. Denn
das Anmeldezeichen wird auch in der konkreten Schreibweise zwanglos als
Kombination der Wörter „Aktionär“ und „Forum“ wahrgenommen; beide Begriffe sind
für sich genommen beschreibend und dieser beschreibende Charakter geht durch
die Zusammenfügung der Bestandteile nicht verloren, sondern führt auch in der
Gesamtheit zu einer Sachangabe.
a)
Angesprochener
Verkehrskreis
der
beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 ist in erster Linie ein unternehmerisch
tätiges Publikum, während sich die in den Klasse 9, 16, 38 und 41 beanspruchten
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sowohl an Fachkreise
als auch an Endverbraucher richten.
b)
Die angemeldete Wortbildung „aktionaersforum“ setzt sich aus den
deutschen Begriffen „aktionaer/Aktionär“ und „forum/Forum“ zusammen. Bei
solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst
die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des
Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser
Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID;
BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 - Lichtmiete).
Der Begriff
„Aktionär“ bedeutet
„Gesellschafter einer Aktiengesellschaft;
Aktieninhaber“ (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de“); insofern eignet sich die
Angabe als Zielgruppenhinweis. Eine Mehrdeutigkeit
– wie sie die
Beschwerdeführerin offensichtlich auch diesem Wort beimisst, ohne aber die
vermeintlich verschiedenen Bedeutungen konkret zu benennen – ist nicht
erkennbar.
Das Wort „Forum“ bezeichnet, je nach Sachzusammenhang, einen geeigneten
Personenkreis, der eine sachverständige Erörterung von Problemen und Fragen
garantiert (z. B. ein internationales Forum) oder eine Plattform, einen geeigneten
Ort für etwas (z. B. eine Zeitschrift als Forum für bestimmte Fragen) oder auch eine
öffentliche Diskussion, Aussprache, beispielsweise ein literarisches Forum, ein
Forum zu Umweltfragen usw. (vgl DUDEN Online). Dieser Begriff ist daher eine
geeignete und verbreitete Kurzbeschreibung für eine Gelegenheit/Plattform
unterschiedlicher Art zu einer eher anspruchsvollen, fachkundigen Behandlung
bzw. Diskussion bestimmter Themen. Die Angabe findet schon seit Jahrzehnten in
diesem beschreibenden Sinne Verwendung, was im Übrigen bereits in zahlreichen
Beschlüssen des Bundespatentgerichts ausgeführt wurde (vgl. die bereits von der
Markenstelle aufgeführten Entscheidungen; so z. B. BPatG, Beschluss vom
12.05.2005, 25 W (pat) 267/03 – Forum PET).
c)
Die Verbindung der beiden Wörter
zu dem Gesamtbegriff
„aktionaersforum“ stellt eine sprach- und werbeüblich zusammengesetzte
Wortkombination dar; sie weist keine ungewöhnliche Struktur oder weitere
Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein
sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Das Anmeldezeichen wird
vielmehr ohne weiteres und zwanglos in seinem Begriffsgehalt im Sinne von
„Plattform für Informationen, Diskussionen und Kommentare für Aktionäre/von
Aktionären“ erfasst.
Das Forum für die Erörterung, Diskussion oder Darstellung eines Aktionäre
interessierenden Themas kann dabei aus einem Kreis von Personen, aber auch aus
einer Zeitschrift oder einem virtuellen Ort, einer Internet-Seite bzw. -Portal, mithin
aus jeder Art von Kommunikationsebene bestehen (vgl. auch BPatG, Beschluss
vom 17.09.1997, 29 W (pat) 198/96 - Deutsches Medizin Forum; Beschluss vom
22.07.1998, 29 W (pat) 23/98 - Bauforum; Beschluss vom 28.06.2000, 32 W (pat)
73/00 - forum bürowirtschaft; HABM, Entscheidung vom 31.01.2001, R0018/00-1 -
EXHIBITOR FORUM).
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es handle sich um eine sprachunüblich
gebildete, mehrdeutige, ungewöhnliche, neue und mit Blick auf die Kleinschreibung
und die Ersetzung von „ä“ durch „ae“ interpretationsbedürftige Begriffskombination,
ist sowohl die Erstprüferin wie auch der Erinnerungsprüfer mit zutreffenden
Erwägungen und unter Verweis auf die
insoweit
jeweils einschlägige
Rechtsprechung des EuGH, des BGH und des Bundespatentgerichts
entgegengetreten; auf diese Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen.
In ihrer Beschwerdebegründung wiederholt die Anmelderin lediglich ihr Vorbringen
aus dem Erst- und Erinnerungsverfahren ohne sich in der Sache mit den
Argumenten der Markenstelle auseinanderzusetzen und ohne auf die zitierte
Rechtsprechung einzugehen. Zudem passt der Einwand der Anmelderin, die
Bezeichnung „aktionaersforum“ erschöpfe sich aus Verbrauchersicht nicht in der
Aussage, es „handle sich um die Stimme der Investoren“, ersichtlich nicht zu dem
hier verfahrensgegenständlichen Anmeldezeichen.
Im Hinblick auf gängige und auch lexikalisch erfasste Begriffskombinationen mit
dem Bezugwort
„Aktionärs-„
– wie
„Aktionärskreis“,
„Aktionärsstruktur“,
„Aktionärstreffen“, „Aktionärsgruppe“, „Aktionärsversammlung“, „Aktionärsbrief“,
„Aktionärsschützer/in“ oder „Aktionärsvertreter/in“ (vgl. DUDEN Online) – sowie
angesichts des Umstands, dass der Verkehr mit einer Vielzahl von Foren zu
unterschiedlichsten Themen konfrontiert wird, bei denen Zielgruppe, Gegenstand
oder Thema des jeweiligen Forums schlagwortartig durch eine mit dem Begriff
„Forum“ gebildete Wortkombination herausgestellt wird, vermag die Auffassung der
Beschwerdeführerin auch in keiner Hinsicht zu überzeugen, zumal die
Kleinschreibung und die Ersetzung des Umlauts „ä“ durch „ae“ werbeüblich sind und
die Erfassbarkeit der Bezeichnung überhaupt nicht beeinträchtigen (vgl. hierzu
BPatG, Beschluss vom 08.01.2003, 29 W (pat) 171/01 – art; Beschluss vom
14.09.2005, 26 W (pat) 34/04 – touristikboerse; Beschluss vom 12.11.2020, 30 W
(pat) 509/19 – Metropolitan Aesthetics; Beschluss vom 07.05.2008, 32 W (pat)
23/07 – PRAESSENZ-Training; Beschluss vom 03.05.2005, 27 W (pat) 299/04 –
Fahrraeder).
Nicht zuletzt handelt es sich – ohne dass dies für die Verneinung der
Unterscheidungskraft erforderlich wäre - bei der Angabe „Aktionärsforum“ um eine
bereits bekannte und sachbeschreibend verwendete Bezeichnung. Denn der Begriff
„Aktionärsforum“ findet sich seit November 2005 – also schon lange vor dem hier
maßgeblichen Anmeldezeitpunkt April 2020 - im Aktiengesetz, vgl. § 127a AktG und
bezeichnet, wie die Begriffsbildung ohnehin nahelegt, eine auf den Internetseiten
des elektronischen Bundesanzeigers eingestellte (dort
rein elektronische)
Kommunikations- und Informationsplattform für Aktionäre; ferner gibt es eine
Aktionärsforumsverordnung. Auf der Seite des Bundesanzeigers wird im Übrigen im
Wörter-Buch in einfacher Sprache das Aktionärs-Forum wie folgt erläutert: „Ein
Forum ist ein Treffpunkt. Das Aktionärs-Forum ist ein Treffpunkt für Aktionäre. Und
für Aktien-Gesellschaften. Die Besucher vom Forum können Infos austauschen….“.
Nach alledem wird der hier angesprochene Verkehr die angemeldete Bezeichnung
unschwer als Hinweis auf (irgend)ein Forum für (künftige) Aktionäre oder von
Aktionären und damit als sachbezogenen Begriff wahrnehmen.
Der Umstand, dass dem Zeichen in zweierlei Hinsicht eine Sachaussage
zukommen kann - nämlich dass Aktionären ein Forum gegeben wird oder es sich
um das Forum der Aktionäre handelt -, führt nicht zu einer die Schutzfähigkeit
begründenden Mehrdeutigkeit. Denn beide möglichen Aussageinhalte sind
beschreibend.
Von
einem
beschreibenden
und
mithin
nicht
unterscheidungskräftigen Begriff kann nämlich auch dann ausgegangen werden,
wenn das angemeldete Zeichen verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage
und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die
Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 - Gute Laune Drops;
GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT). Der allein durch die verschiedenen
Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht
für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH, a.a.O., Rn. 24 - HOT).
Ebensowenig steht die mit einer sehr allgemein gehaltenen Aussage wie
„aktionaersforum“ einhergehende Unbestimmtheit der Angabe wie auch die
Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte
einem Verständnis als bloße Sachangabe entgegen (vgl. BGH MarkenR 2000, 330,
332 – Bücher für eine bessere Welt).
d)
In der dargelegten allgemein verständlichen Bedeutung werden die
angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „aktionaersforum“
für die
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen als Sachhinweis
auffassen.
aa)
Zwar mag „aktionaersforum“ in Bezug auf die bespielten Medien der Klasse
9 „Podcasts, auch herunterladbar; aufgezeichnete Medien; herunterladbare
Medien“ weder unmittelbar deren Merkmale und Eigenschaften beschreiben noch
insoweit einen hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften
der so bezeichneten Waren unter Gesichtspunkten wie Bestimmungs- und
Verwendungszweck enthalten. Allerdings handelt es sich insoweit um Waren,
welche neben
ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen
bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können. Unbeschadet eines
etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG ist bei solchen Waren aus
dem Medienbereich die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn
die betreffende Bezeichnung geeignet
ist, diesen gedanklichen
Inhalt zu
beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt), so dass
der Verkehr die Bezeichnung in Zusammenhang mit den Waren insoweit nur als
Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst (vgl. BPatG
GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine
Eisbär). Die vorgenannten Waren können sich auf die sachverständige Erörterung
von Problemen, Anliegen und Fragen von Aktionären beziehen oder eine Auflistung
von Anteilseignern verschiedener Unternehmen enthalten,
so dass das
Anmeldezeichen einen inhaltlich-thematischen Hinweis gibt.
bb)
Entsprechendes gilt für die in Klasse 16 beanspruchten Waren „Zeitungen;
Zeitschriften; Mitteilungsblätter; Broschüren; Kataloge, Bücher; Kalender; andere
Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmaterial [ausgenommen Apparate]“.
cc)
Auch für die Dienstleistungen der Klasse 41, die sich jeweils auf die
Erstellung, Veröffentlichung und Herausgabe der vorgenannten Druckschriften und
digitalen Medien beziehen – nämlich „Veröffentlichung und Herausgabe von
Verlagsdruck- und Druckereierzeugnissen, insbesondere Informationsmaterialien
und Berichten sowie Ton- und Bildträgern aller Art auch in elektronischer Form,
auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form,
auch im Internet; Veröffentlichung und Herausgabe von Texten [ausgenommen für
Werbezwecke],
insbesondere
von Datensammlungen
in
elektronisch
reproduzierbarer Form, auch
im
Internet
[nicht herunterladbar] sowie auf
elektronischen Medien; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht
herunterladbar]; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften;
Erstellen von Podcasts, auch für Bildungs- und Unterrichtsinhalte“ –, verfügt die
angemeldete Bezeichung nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. Da die
Angabe „aktionaersforum“ geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken,
wird der Verkehr wegen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum
Inhalt der Druckschriften/Medien unmittelbar und ohne weiteres diesen
produktbeschreibenden Begriffsinhalt auf die insoweit
korrespondierenden
(Verlags)Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. BGH GRUR 2014, 483 Rn. 18 und
47 – test; GRUR 2013, 522 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 949
Rn. 20 - My World GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN).
dd) Da für das Betreiben eines Forums bzw. einer Kommunikations- und
Informationsplattform im Internet entsprechende Software erforderlich ist, kann
„aktionaersforum“ in Bezug auf die „Computersoftware“ der Klasse 9 deren
Bestimmungszweck beschreiben. Damit eng einher gehen die in Klasse 42
beanspruchten Dienstleistungen „Hosting von Podcasts; Entwurf und Entwicklung
von Computerhardware und –software“, die ihrer Eignung und Bestimmung nach
speziell darauf ausgerichtet sein können, ein (virtuelles) Forum mit entsprechender
Kommunikationsausrüstung in Form eines Internet-Portals, einer Internet-Seite
oder eines abrufbaren Beitrags bzw. einer Mediendatei
(Podcast)
zu
Aktionärsthemen zu entwickeln, einzurichten, bereitzustellen oder zu betreiben.
ee)
Ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug
besteht
ferner hinsichtlich der
in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen
„Telekommunikationsdienste,
insbesondere Computerkommunikations-
und
Internetzugriffsdienste zur Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und
Internetportale; Podcasting; Online-Kommunikationsdienste; Online-Übermittlung
von Informationen; Telekommunikation mittels Plattformen im Internet, die eine
Kommunikation zwischen Aktionären ermöglicht; Übermittlung von Podcasts“. Zu
diesen alle Formen der Nachrichtenübertragung mit Anlagen und technischen
Mitteln der Informationstechnik umfassenden Telekommunikationsdienstleistungen
gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung
und Übermittlung von Daten. Zwischen der technischen Dienstleistung und der
Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende
Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (vgl.
BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 22 - TOOOR! sowie BPatG, Beschluss vom
13.12.2017, 26 W (pat) 58/16 – partnerguide24; Beschluss vom 14.07.2016,
– DRIVE & TRACK; Beschluss
vom 15.02.2016,
26 W (pat) 67/13 – BWnet; Beschluss vom 03.06.2015, 26 W (pat) 3/15 –
dateformore; Beschluss vom 11.05.2015, 26 W (pat) 72/14 – Shopping Compass).
Diesbezüglich gibt das Anmeldezeichen „aktionaersforum“ somit einen Hinweis auf
den Gegenstand und Thema der Dienstleistungen. In Bezug auf die Dienstleistung
„Telekommunikation mittels Plattformen im Internet, die eine Kommunikation
zwischen Aktionären ermöglicht“ ergibt sich der beschreibende Inhalt sogar
unmittelbar aus dem Dienstleistungsbegriff selbst.
ff)
Die in Klasse 41 auf Aus- und Fortbildung gerichteten Dienstleistungen
„Bildung; Ausbildung; Unterricht; Organisation und Durchführung
von
Veranstaltungen wissenschaftlicher Art; Organisation, Durchführung und
Veranstaltung von Tagungen, Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren,
Workshops, Wettbewerben
und ähnlichen
Veranstaltungen; Coaching;
Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Kongressen, Tagungen,
Seminaren, Konferenzen, Workshops, Symposien“ können sich ihrem Gegenstand
und Inhalt nach auf die Vorbereitung, Durchführung und Organisation eines
Aktionärsforums beziehen. Solche – oft auch virtuellen - Veranstaltungen und
Angebote bieten den Rahmen und die Gelegenheit für (potenzielle) Aktionäre zu
einer fachkundigen Behandlung bestimmter Themen oder bieten Unterstützung für
Aktionäre im Aktiengeschäft, wie beispielsweise bei Fragen der Investment- und
Trading-Strategien, des Portfolio-Managements oder vermitteln Grundlagen des
Wertpapierhandels (z. B. wie funktioniert die Börse, wie werde ich Aktionär, was ist
in steuerrechtlicher Hinsicht zu beachten etc.). Der Verkehr wird der angemeldeten
Bezeichnung auch insoweit lediglich einen Hinweis auf den Gegenstand und die
thematische Ausrichtung der Veranstaltung entnehmen.
gg) Gleiches gilt für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Organisation,
Veranstaltung
und Durchführung
von Werbeveranstaltungen, Messen,
Ausstellungen, Kongressen, Tagungen, Seminaren, Konferenzen, Workshops,
Symposien [soweit in Klasse 35 enthalten]; Organisation von Ausstellungen und
Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke“. Auch diese werden themen- bzw.
inhaltsbezogen angeboten (siehe u. a.: BPatG, Beschluss vom 27.01.2021,
29 W (pat) 508/18 – Die Getränke Könner; Beschluss vom 23.06.2015,
29 W (pat) 582/12 – Managing Trust; Beschluss vom 25.02.2015, 29 W (pat) 54/14
– Produkte suchen Produzenten; Beschluss vom 11.09.2013, 29 W (pat) 544/12 –
WoMenPower; Beschluss vom 08.02.2012, 29 W (pat) 535/10 – MicroNanoTec).
hh)
In Bezug zu den übrigen verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 16
„...nämlich Papierbanner, Papierfähnchen, Plakate aus Papier, Platzkarten, Wimpel
aus Papier; Fotografien; Schreibwaren; Aufkleber; Sticker; Wimpel, Fähnchen,
Fahnen und Flaggen aus Papier und Pappe; Tagebücher; Grußkarten;
Lesezeichen“ wird das angesprochene Publikum der Angabe „aktionaersforum“
einen engen beschreibenden bzw. funktionalen Bezug zu den diesbezüglichen
Veranstaltungen, nämlich einem Aktionärsforum/-treffen bzw. einer -versammlung
beimessen. Insoweit bleibt das Anmeldezeichen stets nur ein Hinweis auf die Art
und das Thema der Veranstaltung als solche, nicht aber auf den Anbieter einer so
gekennzeichneten Ware. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der beschreibende
Charakter eines Veranstaltungsnamens nicht nur die Durchführung der
Veranstaltung betrifft, sondern auch die hierfür eingesetzten Hilfsmittel und -
leistungen umfasst. Auch wenn die Angabe die betroffenen Waren selbst nicht
unmittelbar beschreibt, wird durch sie doch ein „enger beschreibender Bezug“ zu
den Waren - bei denen es sich vorliegend um solche handelt, die üblicherweise dort
Anwendung finden bzw. eingesetzt werden - hergestellt (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 323 m.w.N.).
ii)
Für die konkret beanspruchten Werbe- bzw. Marketingdienstleistungen der
Klasse 35 „Öffentlichkeitsarbeit, [Public Relations]; Werbung; Merchandising;
Sponsoring in Form von Werbung; Werbung für Tagungen, Seminare, Symposien,
Konferenzen, Workshops, Wettbewerbe und ähnliche Veranstaltungen; Werbung,
insbesondere Konzeption, Entwicklung und Erstellung von Werbekonzepten für alle,
auch digitalen Medien; Werbung durch Werbeschriften; Planung und Gestaltung
von Werbemaßnahmen; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-
Preis-Analysen; Beratung beim Einsatz von Werbemaßnamen als Dienstleistung
einer Werbeagentur, insbesondere Platzierung und Realisierung dieser Konzepte
bei Fernseh- und Rundfunksendern, in Printmedien und in elektronischen Medien;
Werbevermittlung; Planung und Platzierung von Werbung für Dritte, einschließlich
Beschaffung des entsprechenden Medienplatzes; Dienstleistungen einer
Werbeagentur, insbesondere Ausarbeitung textlicher und graphischer Entwürfe für
Werbeslogans,
Produktbeschreibungen
und Unternehmensdarstellungen;
Herausgabe von Werbetexten; Marketing für Dritte, auch in digitalen Netzen“ steht
ebenfalls
eine
Sachaussage
im
Vordergrund.
Marketing-
und
Werbedienstleistungen werden in der Regel entweder nach der Branche oder der
Art des Mediums beschrieben (vgl. BGH, GRUR 2009, 949 – My World). Das
Anmeldezeichen „aktionaersforum“ gibt insoweit nur einen Sachhinweis auf die Art
des Mediums, in dem die Werbeanzeigen geschaltet bzw. Produktangebote
präsentiert werden können sowie auf deren Produktausrichtung. Diese Angabe der
konkreten Werbeplattform wie auch der Ausrichtung bzw. Branche ist für den
Werbetreibenden wegen der erreichbaren Zielgruppe ein entscheidendes
Auswahlkriterium (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.01.2015, 29 W (pat) 122/12 –
akku-net).
jj)
Auch in Bezug auf die kaufmännischen Dienstleistungen der Klasse 35
„Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen
für andere Unternehmen]; Beschaffungsdienstleistungen von Medien“
ist zu
berücksichtigen, dass Informations- und Diskussions-Portale vor allem im Internet
häufig
nicht
nur
reine
Informationen
und
die Möglichkeit
des
Informationsaustausches anbieten, sondern ebenso weitere, im Zusammenhang
mit dem jeweiligen Thema stehende Waren und Dienstleistungen. Der Verkehr wird
daher auch bei einer mit „aktionaersforum“ gekennzeichneten Dienstleistung die
Bezeichnung nicht als auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes
Unterscheidungsmittel auffassen, sondern lediglich als naheliegenden Sachhinweis
auf die Erbringungsstätte des Dienstleistungsangebots (vgl. BPatG, Beschluss vom
12.05.2005, 25 W (pat) 267/03 – Forum PET; Beschluss vom 02.03.2004,
24 W (pat) 178/03 – Werkzeugforum).
kk)
Entsprechendes gilt schließlich für die weiteren unternehmensbezogenen
und administrativen Dienstleistungen der Klasse 35 „betriebswirtschaftliche und
organisatorische Beratung; Erstellen
von Statistiken;
Erstellung
von
betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung
von Geschäftsgutachten;
Herausgabe von Statistiken; Marktforschung; Meinungsforschung; Beratung bei der
Kommunikationsplanung und der Entwicklung von Kommunikationsstrategien als
Dienstleistungen einer PR-Agentur zur Verbesserung der Kommunikation eines
Unternehmens oder einer Institution mit den verschiedensten Dialoggruppen
[Öffentlichkeitsarbeit, Public Relations]; Beratung bei der Artikulation von Interessen
und Herstellung eines Dialogs mit den zuständigen Stellen als Dienstleistungen
einer PR-Agentur zur Interessenvertretung eines Unternehmens oder einer
Institution gegenüber der öffentlichen Verwaltung und den Gesetzgebungsorganen
[Lobbyismus]; Beratung bei der Kommunikation mit Journalisten als
Dienstleistungen einer PR-Agentur zur Verbesserung der Darstellung eines
Unternehmens oder einer Institution in der Öffentlichkeit [Medienarbeit]; Beratung
bei der Kommunikation eines Unternehmens oder einer
Institution durch
Koordination verschiedener Kommunikationsdisziplinen,
insbesondere Public
Relations, Marketing, Werbung mit dem Erscheinungsbild des Unternehmens oder
der
Institution als Dienstleistungen einer PR-Agentur; Organisatorisches
Projektmanagement im Rahmen der Entwicklung von Kommunikationskonzepten
sowie deren Umsetzung in Text, Bild und Ton; Unternehmensberatung als
Dienstleistungen
einer
Agentur,
nämlich
betriebswirtschaftliche
und
organisatorische Beratung im Zusammenhang mit der Nutzung aller, auch digitaler
Medien sowie betriebswirtschaftliche und organisatorische Planung“. So hat bereits
die Markenstelle zutreffend darauf hingewiesen, dass diese die Einrichtung und
Durchführung eines Aktionärsforums zum Ziel haben, hierbei eingesetzt werden
oder ein solches als Plattform nutzen können.
e)
Angesichts der schon lange bestehenden Bezeichnungsgepflogenheiten und
des daraus resultierenden Verkehrsverständnisses ist bei der sprachüblichen
Kombination des Bestandteils „forum“, als allgemein verständliche Bezeichnung für
jede Art von Kommunikationsebene, verbunden mit einer zielgruppen- und damit
inhalts- und themenbezogenen Angabe wie „aktionaer“ der sachbezogene
Aussagegehalt der Bezeichnung für die beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen so deutlich und unmissverständlich, dass seine Funktion als
sachbezogener Begriff nahe gelegt ist.
Dies gilt – anders als die Beschwerdeführerin meint - unabhängig von der konkreten
Verwendungsform des Zeichens. Auch bzw. gerade bei der unmittelbaren
Anbringung des Zeichens auf den beanspruchten Waren der Klasse 9 und 16 oder
in Bezug zu den Dienstleistungen bei einer Verwendung des Zeichens bei
Werbemaßnahmen, als Aufdruck auf Geschäftspapieren, Prospekten oder
Schildern, wird das Anmeldezeichen wegen der
im Vordergund stehenden
Sachaussage vom Verkehr nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren und
Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen erfasst.
Der Bezeichnung „aktionaersforum“ fehlt es daher im beschwerdegegenständlichen
Umfang an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
3.
Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.
4.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die
Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69
Nr. 1 MarkenG) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69
Nr. 3 MarkenG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber
Akintche
Posselt