Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 20.06.2022 – 29 W (pat) 22/21

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:200622B29Wpat22.21.0

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 22/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 105 185.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Juni 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Akintche und den Richter Posselt

ECLI:DE:BPatG:2022:200622B29Wpat22.21.0

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

aktionaersforum

ist am 20. April 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden und

beansprucht nach entsprechender Klärung des Verzeichnisses Schutz für die

nachfolgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 09:

Podcasts,

auch

herunterladbar;

aufgezeichnete Medien;

herunterladbare Medien; Computersoftware;

Klasse 16:

Papier und Pappe [Karton] und Waren aus diesen Materialien,

soweit sie in Klasse 16 enthalten sind, nämlich Papierbanner,

Papierfähnchen,

Papiertaschentücher,

Pergamentpapier,

Plakate aus Papier, Platzkarten, Untersetzer aus Papier für

Biergläser, Untersetzer aus Papier für Trinkgläser, Wimpel aus

Papier; Zeitungen; Zeitschriften; Mitteilungsblätter; Broschüren;

Kataloge, Bücher; Kalender;

andere Druckereierzeugnisse;

Buchbinderartikel;

Fotografien;

Schreibwaren;

Stempel;

Aufkleber;

Sticker;

Büroartikel,

ausgenommen Möbel;

Klebstoffe

für Papier-

und Schreibwaren oder

für

Haushaltszwecke; Zeichenartikel; Künstlerbedarf; Pinsel;

Lehr- und Unterrichtsmaterial [ausgenommen Apparate]; Wimpel,

Fähnchen, Fahnen und Flaggen aus Papier und Pappe;

Tagebücher; Grußkarten; Lesezeichen; Bierdeckel; Aktenordner;

Aktenhüllen; Servietten, Tischdecken aus Papier oder

Zellstoff, [alle vorstehend genannten Waren soweit in Klasse

16 enthalten];

Klasse 35:

Öffentlichkeitsarbeit, [Public Relations]; Werbung; Merchandising;

Sponsoring in Form von Werbung; Werbung für Tagungen,

Seminare, Symposien, Konferenzen, Workshops, Wettbewerbe

und

ähnliche Veranstaltungen; Werbung,

insbesondere

Konzeption, Entwicklung und Erstellung von Werbekonzepten für

Dritte,

auch mittels

digitaler Medien; Werbung durch

Werbeschriften; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von

Werbeveranstaltungen, Messen, Ausstellungen [soweit in Klasse

35 enthalten];Organisation von Ausstellungen und Messen für

wirtschaftliche und Werbezwecke; Planung und Gestaltung von

Werbemaßnahmen; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung

von Kosten-Preis-Analysen; Beratung beim Einsatz von

Werbemaßnamen als Dienstleistung einer Werbeagentur,

insbesondere Platzierung und Realisierung dieser Konzepte bei

Fernseh-

und Rundfunksendern,

in Printmedien und

in

elektronischen Medien; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte

[Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen];

Werbevermittlung; Beschaffungsdienstleistungen von Medien;

Planung und Platzierung von Werbung für Dritte, einschließlich

Beschaffung

des

entsprechenden

Medienplatzes;

betriebswirtschaftliche

und

organisatorische

Beratung;

Dienstleistungen einer Werbeagentur, insbesondere Ausarbeitung

textlicher und graphischer Entwürfe

für Werbeslogans,

Produktbeschreibungen

und

Unternehmensdarstellungen;

Erstellen von Statistiken; Erstellung von betriebswirtschaftlichen

Gutachten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Herausgabe von

Statistiken; Herausgabe von Werbetexten; Marketing für Dritte,

auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung;

Beratung bei der Kommunikationsplanung und der Entwicklung von

Kommunikationsstrategien als Dienstleistungen einer PR-Agentur

zur Verbesserung der Kommunikation eines Unternehmens oder

einer

Institution mit den verschiedensten Dialoggruppen

[Öffentlichkeitsarbeit, Public Relations]; Beratung bei der

Artikulation von Interessen und Herstellung eines Dialogs mit den

zuständigen Stellen als Dienstleistungen einer PR-Agentur zur

Interessenvertretung eines Unternehmens oder einer Institution

gegenüber

der

öffentlichen

Verwaltung

und

den

Gesetzgebungsorganen

[Lobbyismus];

Beratung

bei

der

Kommunikation mit Journalisten als Dienstleistungen einer PR-

Agentur zur Verbesserung der Darstellung eines Unternehmens

oder einer Institution in der Öffentlichkeit [Medienarbeit]; Beratung

bei der Kommunikation eines Unternehmens oder einer Institution

durch Koordination verschiedener Kommunikationsdisziplinen,

insbesondere Public Relations, Marketing, Werbung mit dem

Erscheinungsbild des Unternehmens oder der Institution als

Dienstleistungen

einer

PR-Agentur;

Organisatorisches

Projektmanagement

im Rahmen

der Entwicklung

von

Kommunikationskonzepten sowie deren Umsetzung in Text, Bild

und Ton; Unternehmensberatung als Dienstleistungen einer

Agentur, nämlich betriebswirtschaftliche und organisatorische

Beratung im Zusammenhang mit der Nutzung aller, auch digitaler

Medien sowie betriebswirtschaftliche und organisatorische

Planung;

Klasse 38:

Telekommunikationsdienste,

insbesondere Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste zur Bereitstellung des Zugriffs

auf Inhalte, Webseiten und Internetportale; Podcasting; Online-

Kommunikationsdienste; Online-Übermittlung von Informationen;

Telekommunikation mittels Plattformen im Internet, die eine

Kommunikation zwischen Aktionären ermöglicht; Übermittlung von

Podcasts;

Klasse 41:

Bildung; Ausbildung; Unterricht; Organisation und Durchführung

von Veranstaltungen wissenschaftlicher Art; Organisation,

Durchführung und Veranstaltung von Tagungen, Konferenzen,

Kongressen, Symposien, Seminaren, Workshops, Wettbewerbe

und ähnliche Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe

von Verlagsdruck- und Druckereierzeugnissen,

insbesondere

Informationsmaterialien und Berichten sowie Ton- und Bildträgern

aller Art auch in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe

von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im

Internet;

Veröffentlichung und Herausgabe

von Texten

[ausgenommen

für Werbezwecke],

insbesondere

von

Datensammlungen in elektronisch reproduzierbarer Form, auch im

Internet [nicht herunterladbar] sowie auf elektronischen Medien;

Bereitstellen

von

elektronischen

Publikationen

[nicht

herunterladbar]; Online Publikation von elektronischen Büchern

und Zeitschriften; Coaching; Erstellen von Podcasts, auch für

Bildungs- und Unterrichtsinhalte; Organisation, Veranstaltung und

Durchführung

von Kongressen,

Tagungen,

Seminaren,

Konferenzen, Workshops, Symposien;

Klasse 42:

Hosting

von Podcasts; Entwurf und Entwicklung

von

Computerhardware und -software.

Mit Beschluss vom 9. März 2021 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37

Abs. 1, Abs. 5 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich mit Ausnahme der oben

fett gedruckten Waren der Klasse 16. Die gegen die Teilzurückweisung gerichtete

Erinnerung wurde durch die Markenstelle für Klasse 35 mit weiterem Beschluss vom

30. Juli 2021 zurückgewiesen.

Zur Begründung der Beschlüsse ist ausgeführt, dass der für die vorwiegend

angesprochenen allgemeinen und unternehmerischen Verkehrskreise ohne

weiteres verständliche Bedeutungsgehalt des Zeichens im Sinne eines „Forums, bei

dem Gegenstand und Themen Aktionäre betreffen bzw. für diese interessant sein

können“ sich im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen in

einer unmittelbar beschreibenden Sachangabe erschöpfe. Die Bezeichnung gebe

einen Hinweis auf Thematik, Eignung bzw. Bestimmung oder den Gegenstand der

in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Auch die konkrete Schreibweise

des Begriffs „aktionaersforum“, nämlich die Kleinschreibung und die Ersetzung des

Umlauts „ä“ durch „ae“, liege im Rahmen des Werbeüblichen, beeinträchtige die

sofortige Erfassbarkeit des Begriffsinhalts nicht und vermöge die Schutzfähigkeit

daher nicht zu begründen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin

ist der Auffassung, dass der Bezeichnung

„aktionaersforum“ nicht

jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden

könne. Das Amt habe nicht konkret dargetan, warum das Anmeldezeichen im

zurückgewiesenen Umfang auf das Abhalten eines Aktionärsforums im Sinne von

§ 127a AktG ausgerichtet sein oder sein Schwerpunkt darin bestehen solle, eine

Plattform für die Interessenvertretung von Aktionären zu bieten. Die angegriffenen

Beschlüsse gingen vielmehr pauschal davon aus, dass das Zeichen für jegliche

Waren und Dienstleistungen mit Bezug zu Kommunikation nicht eintragungsfähig

sei. Weder könne aber ein unmittelbar beschreibender Bezug bejaht werden, noch

lasse sich ein enger sachlicher bzw. funktionaler Zusammenhang herstellen. Es

bestehe ein merklicher Unterschied zwischen der Summe der Bestandteile und der

angemeldeten Bezeichnung. So ließen die Einzelbegriffe „Aktionär“ und „Forum“

verschiedene Bedeutungen zu, so dass sich schon daraus eine Mehrdeutigkeit und

ein Interpretationsaufwand für die Gesamtbezeichnung ergebe. Die Kombination sei

zudem sprachunüblich gebildet und ungewöhnlich, weshalb der Gesamteindruck

der Kombination von einer bloßen Zusammenfügung der einzelnen Wörter

abweiche und die Verkehrskreise ihr keine konkrete Sachangabe entnähmen. Jede

gegenteilige Ansicht

ignoriere den bei der Anmeldung anzuwendenden

wohlwollenden Prüfungsmaßstab. Aus diesen Gründen und auch mit Blick auf die

Kleinschreibung und die Ersetzung von „ä“ durch „ae“ seien einzelne gedankliche

Schritte erforderlich, um den Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung zu

erfassen, so dass diese nicht als beschreibend angesehen werde. Die mehrdeutige

Bezeichnung stelle in dieser Form keinen festen Begriff dar und werde auch nicht

von Dritten benötigt. Schließlich habe das DPMA es versäumt, die

Kennzeichnungsgewohnheiten und die verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten

der Bezeichnung für jede einzelne Ware und Dienstleistung zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

9. März 2021 und vom 30. Juli 2021 aufzuheben.

Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 8. April 2022 darauf hingewiesen,

dass die angemeldete Bezeichnung im beschwerdegegenständlichen Umfang nicht

für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „aktionaersforum“ als Marke steht

im beschwerdegegenständlichen Umfang das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die

Markenstelle hat dem Anmeldezeichen insoweit daher gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 5

MarkenG zu Recht die Eintragung versagt.

1.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411

Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731

Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer

Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Die

Prüfung selbst, ob das erforderliche (Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft

vorliegt, darf sich dabei aber nicht auf ein Mindestmaß beschränken oder – wie es

die Beschwerdeführerin formuliert - „wohlwollend“ erfolgen, sondern muss streng,

vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28

AS/DPMA – #darerdas? unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH GRUR 2003,

604 Rn. 59 – Libertel).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13

– Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR

2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –

Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376

Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH

GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau

[Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die

sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn.

9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür reicht es aus,

dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine

sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,

146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch

für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach

diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer

Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch

dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine

ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe

wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,

1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).

2.

Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten

Bezeichnung

„aktionaersforum“

im

hier

relevanten Waren-

und

Dienstleistungszusammenhang zu verneinen. Die angesprochenen Verkehrskreise

werden die Bezeichnung als beschreibende Sachangabe auffassen, nicht aber als

Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bzw. Unternehmen. Denn

das Anmeldezeichen wird auch in der konkreten Schreibweise zwanglos als

Kombination der Wörter „Aktionär“ und „Forum“ wahrgenommen; beide Begriffe sind

für sich genommen beschreibend und dieser beschreibende Charakter geht durch

die Zusammenfügung der Bestandteile nicht verloren, sondern führt auch in der

Gesamtheit zu einer Sachangabe.

a)

Angesprochener

Verkehrskreis

der

beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 ist in erster Linie ein unternehmerisch

tätiges Publikum, während sich die in den Klasse 9, 16, 38 und 41 beanspruchten

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sowohl an Fachkreise

als auch an Endverbraucher richten.

b)

Die angemeldete Wortbildung „aktionaersforum“ setzt sich aus den

deutschen Begriffen „aktionaer/Aktionär“ und „forum/Forum“ zusammen. Bei

solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst

die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des

Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser

Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID;

BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 - Lichtmiete).

Der Begriff

„Aktionär“ bedeutet

„Gesellschafter einer Aktiengesellschaft;

Aktieninhaber“ (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de“); insofern eignet sich die

Angabe als Zielgruppenhinweis. Eine Mehrdeutigkeit

– wie sie die

Beschwerdeführerin offensichtlich auch diesem Wort beimisst, ohne aber die

vermeintlich verschiedenen Bedeutungen konkret zu benennen – ist nicht

erkennbar.

Das Wort „Forum“ bezeichnet, je nach Sachzusammenhang, einen geeigneten

Personenkreis, der eine sachverständige Erörterung von Problemen und Fragen

garantiert (z. B. ein internationales Forum) oder eine Plattform, einen geeigneten

Ort für etwas (z. B. eine Zeitschrift als Forum für bestimmte Fragen) oder auch eine

öffentliche Diskussion, Aussprache, beispielsweise ein literarisches Forum, ein

Forum zu Umweltfragen usw. (vgl DUDEN Online). Dieser Begriff ist daher eine

geeignete und verbreitete Kurzbeschreibung für eine Gelegenheit/Plattform

unterschiedlicher Art zu einer eher anspruchsvollen, fachkundigen Behandlung

bzw. Diskussion bestimmter Themen. Die Angabe findet schon seit Jahrzehnten in

diesem beschreibenden Sinne Verwendung, was im Übrigen bereits in zahlreichen

Beschlüssen des Bundespatentgerichts ausgeführt wurde (vgl. die bereits von der

Markenstelle aufgeführten Entscheidungen; so z. B. BPatG, Beschluss vom

12.05.2005, 25 W (pat) 267/03 – Forum PET).

c)

Die Verbindung der beiden Wörter

zu dem Gesamtbegriff

„aktionaersforum“ stellt eine sprach- und werbeüblich zusammengesetzte

Wortkombination dar; sie weist keine ungewöhnliche Struktur oder weitere

Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein

sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Das Anmeldezeichen wird

vielmehr ohne weiteres und zwanglos in seinem Begriffsgehalt im Sinne von

„Plattform für Informationen, Diskussionen und Kommentare für Aktionäre/von

Aktionären“ erfasst.

Das Forum für die Erörterung, Diskussion oder Darstellung eines Aktionäre

interessierenden Themas kann dabei aus einem Kreis von Personen, aber auch aus

einer Zeitschrift oder einem virtuellen Ort, einer Internet-Seite bzw. -Portal, mithin

aus jeder Art von Kommunikationsebene bestehen (vgl. auch BPatG, Beschluss

vom 17.09.1997, 29 W (pat) 198/96 - Deutsches Medizin Forum; Beschluss vom

22.07.1998, 29 W (pat) 23/98 - Bauforum; Beschluss vom 28.06.2000, 32 W (pat)

73/00 - forum bürowirtschaft; HABM, Entscheidung vom 31.01.2001, R0018/00-1 -

EXHIBITOR FORUM).

Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es handle sich um eine sprachunüblich

gebildete, mehrdeutige, ungewöhnliche, neue und mit Blick auf die Kleinschreibung

und die Ersetzung von „ä“ durch „ae“ interpretationsbedürftige Begriffskombination,

ist sowohl die Erstprüferin wie auch der Erinnerungsprüfer mit zutreffenden

Erwägungen und unter Verweis auf die

insoweit

jeweils einschlägige

Rechtsprechung des EuGH, des BGH und des Bundespatentgerichts

entgegengetreten; auf diese Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen.

In ihrer Beschwerdebegründung wiederholt die Anmelderin lediglich ihr Vorbringen

aus dem Erst- und Erinnerungsverfahren ohne sich in der Sache mit den

Argumenten der Markenstelle auseinanderzusetzen und ohne auf die zitierte

Rechtsprechung einzugehen. Zudem passt der Einwand der Anmelderin, die

Bezeichnung „aktionaersforum“ erschöpfe sich aus Verbrauchersicht nicht in der

Aussage, es „handle sich um die Stimme der Investoren“, ersichtlich nicht zu dem

hier verfahrensgegenständlichen Anmeldezeichen.

Im Hinblick auf gängige und auch lexikalisch erfasste Begriffskombinationen mit

dem Bezugwort

„Aktionärs-„

– wie

„Aktionärskreis“,

„Aktionärsstruktur“,

„Aktionärstreffen“, „Aktionärsgruppe“, „Aktionärsversammlung“, „Aktionärsbrief“,

„Aktionärsschützer/in“ oder „Aktionärsvertreter/in“ (vgl. DUDEN Online) – sowie

angesichts des Umstands, dass der Verkehr mit einer Vielzahl von Foren zu

unterschiedlichsten Themen konfrontiert wird, bei denen Zielgruppe, Gegenstand

oder Thema des jeweiligen Forums schlagwortartig durch eine mit dem Begriff

„Forum“ gebildete Wortkombination herausgestellt wird, vermag die Auffassung der

Beschwerdeführerin auch in keiner Hinsicht zu überzeugen, zumal die

Kleinschreibung und die Ersetzung des Umlauts „ä“ durch „ae“ werbeüblich sind und

die Erfassbarkeit der Bezeichnung überhaupt nicht beeinträchtigen (vgl. hierzu

BPatG, Beschluss vom 08.01.2003, 29 W (pat) 171/01 – art; Beschluss vom

14.09.2005, 26 W (pat) 34/04 – touristikboerse; Beschluss vom 12.11.2020, 30 W

(pat) 509/19 – Metropolitan Aesthetics; Beschluss vom 07.05.2008, 32 W (pat)

23/07 – PRAESSENZ-Training; Beschluss vom 03.05.2005, 27 W (pat) 299/04

Fahrraeder).

Nicht zuletzt handelt es sich – ohne dass dies für die Verneinung der

Unterscheidungskraft erforderlich wäre - bei der Angabe „Aktionärsforum“ um eine

bereits bekannte und sachbeschreibend verwendete Bezeichnung. Denn der Begriff

„Aktionärsforum“ findet sich seit November 2005 – also schon lange vor dem hier

maßgeblichen Anmeldezeitpunkt April 2020 - im Aktiengesetz, vgl. § 127a AktG und

bezeichnet, wie die Begriffsbildung ohnehin nahelegt, eine auf den Internetseiten

des elektronischen Bundesanzeigers eingestellte (dort

rein elektronische)

Kommunikations- und Informationsplattform für Aktionäre; ferner gibt es eine

Aktionärsforumsverordnung. Auf der Seite des Bundesanzeigers wird im Übrigen im

Wörter-Buch in einfacher Sprache das Aktionärs-Forum wie folgt erläutert: „Ein

Forum ist ein Treffpunkt. Das Aktionärs-Forum ist ein Treffpunkt für Aktionäre. Und

für Aktien-Gesellschaften. Die Besucher vom Forum können Infos austauschen….“.

Nach alledem wird der hier angesprochene Verkehr die angemeldete Bezeichnung

unschwer als Hinweis auf (irgend)ein Forum für (künftige) Aktionäre oder von

Aktionären und damit als sachbezogenen Begriff wahrnehmen.

Der Umstand, dass dem Zeichen in zweierlei Hinsicht eine Sachaussage

zukommen kann - nämlich dass Aktionären ein Forum gegeben wird oder es sich

um das Forum der Aktionäre handelt -, führt nicht zu einer die Schutzfähigkeit

begründenden Mehrdeutigkeit. Denn beide möglichen Aussageinhalte sind

beschreibend.

Von

einem

beschreibenden

und

mithin

nicht

unterscheidungskräftigen Begriff kann nämlich auch dann ausgegangen werden,

wenn das angemeldete Zeichen verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage

und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die

Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 - Gute Laune Drops;

GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT). Der allein durch die verschiedenen

Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht

für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH, a.a.O., Rn. 24 - HOT).

Ebensowenig steht die mit einer sehr allgemein gehaltenen Aussage wie

„aktionaersforum“ einhergehende Unbestimmtheit der Angabe wie auch die

Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte

einem Verständnis als bloße Sachangabe entgegen (vgl. BGH MarkenR 2000, 330,

332 – Bücher für eine bessere Welt).

d)

In der dargelegten allgemein verständlichen Bedeutung werden die

angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „aktionaersforum“

für die

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen als Sachhinweis

auffassen.

aa)

Zwar mag „aktionaersforum“ in Bezug auf die bespielten Medien der Klasse

9 „Podcasts, auch herunterladbar; aufgezeichnete Medien; herunterladbare

Medien“ weder unmittelbar deren Merkmale und Eigenschaften beschreiben noch

insoweit einen hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften

der so bezeichneten Waren unter Gesichtspunkten wie Bestimmungs- und

Verwendungszweck enthalten. Allerdings handelt es sich insoweit um Waren,

welche neben

ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen

bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können. Unbeschadet eines

etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG ist bei solchen Waren aus

dem Medienbereich die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn

die betreffende Bezeichnung geeignet

ist, diesen gedanklichen

Inhalt zu

beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt), so dass

der Verkehr die Bezeichnung in Zusammenhang mit den Waren insoweit nur als

Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst (vgl. BPatG

GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine

Eisbär). Die vorgenannten Waren können sich auf die sachverständige Erörterung

von Problemen, Anliegen und Fragen von Aktionären beziehen oder eine Auflistung

von Anteilseignern verschiedener Unternehmen enthalten,

so dass das

Anmeldezeichen einen inhaltlich-thematischen Hinweis gibt.

bb)

Entsprechendes gilt für die in Klasse 16 beanspruchten Waren „Zeitungen;

Zeitschriften; Mitteilungsblätter; Broschüren; Kataloge, Bücher; Kalender; andere

Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmaterial [ausgenommen Apparate]“.

cc)

Auch für die Dienstleistungen der Klasse 41, die sich jeweils auf die

Erstellung, Veröffentlichung und Herausgabe der vorgenannten Druckschriften und

digitalen Medien beziehen – nämlich „Veröffentlichung und Herausgabe von

Verlagsdruck- und Druckereierzeugnissen, insbesondere Informationsmaterialien

und Berichten sowie Ton- und Bildträgern aller Art auch in elektronischer Form,

auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form,

auch im Internet; Veröffentlichung und Herausgabe von Texten [ausgenommen für

Werbezwecke],

insbesondere

von Datensammlungen

in

elektronisch

reproduzierbarer Form, auch

im

Internet

[nicht herunterladbar] sowie auf

elektronischen Medien; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht

herunterladbar]; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften;

Erstellen von Podcasts, auch für Bildungs- und Unterrichtsinhalte“ –, verfügt die

angemeldete Bezeichung nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. Da die

Angabe „aktionaersforum“ geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken,

wird der Verkehr wegen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum

Inhalt der Druckschriften/Medien unmittelbar und ohne weiteres diesen

produktbeschreibenden Begriffsinhalt auf die insoweit

korrespondierenden

(Verlags)Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. BGH GRUR 2014, 483 Rn. 18 und

47 – test; GRUR 2013, 522 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 949

Rn. 20 - My World GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN).

dd) Da für das Betreiben eines Forums bzw. einer Kommunikations- und

Informationsplattform im Internet entsprechende Software erforderlich ist, kann

„aktionaersforum“ in Bezug auf die „Computersoftware“ der Klasse 9 deren

Bestimmungszweck beschreiben. Damit eng einher gehen die in Klasse 42

beanspruchten Dienstleistungen „Hosting von Podcasts; Entwurf und Entwicklung

von Computerhardware und –software“, die ihrer Eignung und Bestimmung nach

speziell darauf ausgerichtet sein können, ein (virtuelles) Forum mit entsprechender

Kommunikationsausrüstung in Form eines Internet-Portals, einer Internet-Seite

oder eines abrufbaren Beitrags bzw. einer Mediendatei

(Podcast)

zu

Aktionärsthemen zu entwickeln, einzurichten, bereitzustellen oder zu betreiben.

ee)

Ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug

besteht

ferner hinsichtlich der

in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen

„Telekommunikationsdienste,

insbesondere Computerkommunikations-

und

Internetzugriffsdienste zur Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und

Internetportale; Podcasting; Online-Kommunikationsdienste; Online-Übermittlung

von Informationen; Telekommunikation mittels Plattformen im Internet, die eine

Kommunikation zwischen Aktionären ermöglicht; Übermittlung von Podcasts“. Zu

diesen alle Formen der Nachrichtenübertragung mit Anlagen und technischen

Mitteln der Informationstechnik umfassenden Telekommunikationsdienstleistungen

gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung

und Übermittlung von Daten. Zwischen der technischen Dienstleistung und der

Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende

Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (vgl.

BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 22 - TOOOR! sowie BPatG, Beschluss vom

13.12.2017, 26 W (pat) 58/16 – partnerguide24; Beschluss vom 14.07.2016,

– DRIVE & TRACK; Beschluss

vom 15.02.2016,

26 W (pat) 67/13 – BWnet; Beschluss vom 03.06.2015, 26 W (pat) 3/15

dateformore; Beschluss vom 11.05.2015, 26 W (pat) 72/14 – Shopping Compass).

Diesbezüglich gibt das Anmeldezeichen „aktionaersforum“ somit einen Hinweis auf

den Gegenstand und Thema der Dienstleistungen. In Bezug auf die Dienstleistung

„Telekommunikation mittels Plattformen im Internet, die eine Kommunikation

zwischen Aktionären ermöglicht“ ergibt sich der beschreibende Inhalt sogar

unmittelbar aus dem Dienstleistungsbegriff selbst.

ff)

Die in Klasse 41 auf Aus- und Fortbildung gerichteten Dienstleistungen

„Bildung; Ausbildung; Unterricht; Organisation und Durchführung

von

Veranstaltungen wissenschaftlicher Art; Organisation, Durchführung und

Veranstaltung von Tagungen, Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren,

Workshops, Wettbewerben

und ähnlichen

Veranstaltungen; Coaching;

Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Kongressen, Tagungen,

Seminaren, Konferenzen, Workshops, Symposien“ können sich ihrem Gegenstand

und Inhalt nach auf die Vorbereitung, Durchführung und Organisation eines

Aktionärsforums beziehen. Solche – oft auch virtuellen - Veranstaltungen und

Angebote bieten den Rahmen und die Gelegenheit für (potenzielle) Aktionäre zu

einer fachkundigen Behandlung bestimmter Themen oder bieten Unterstützung für

Aktionäre im Aktiengeschäft, wie beispielsweise bei Fragen der Investment- und

Trading-Strategien, des Portfolio-Managements oder vermitteln Grundlagen des

Wertpapierhandels (z. B. wie funktioniert die Börse, wie werde ich Aktionär, was ist

in steuerrechtlicher Hinsicht zu beachten etc.). Der Verkehr wird der angemeldeten

Bezeichnung auch insoweit lediglich einen Hinweis auf den Gegenstand und die

thematische Ausrichtung der Veranstaltung entnehmen.

gg) Gleiches gilt für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Organisation,

Veranstaltung

und Durchführung

von Werbeveranstaltungen, Messen,

Ausstellungen, Kongressen, Tagungen, Seminaren, Konferenzen, Workshops,

Symposien [soweit in Klasse 35 enthalten]; Organisation von Ausstellungen und

Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke“. Auch diese werden themen- bzw.

inhaltsbezogen angeboten (siehe u. a.: BPatG, Beschluss vom 27.01.2021,

29 W (pat) 508/18 – Die Getränke Könner; Beschluss vom 23.06.2015,

29 W (pat) 582/12 – Managing Trust; Beschluss vom 25.02.2015, 29 W (pat) 54/14

– Produkte suchen Produzenten; Beschluss vom 11.09.2013, 29 W (pat) 544/12

WoMenPower; Beschluss vom 08.02.2012, 29 W (pat) 535/10 – MicroNanoTec).

hh)

In Bezug zu den übrigen verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 16

„...nämlich Papierbanner, Papierfähnchen, Plakate aus Papier, Platzkarten, Wimpel

aus Papier; Fotografien; Schreibwaren; Aufkleber; Sticker; Wimpel, Fähnchen,

Fahnen und Flaggen aus Papier und Pappe; Tagebücher; Grußkarten;

Lesezeichen“ wird das angesprochene Publikum der Angabe „aktionaersforum“

einen engen beschreibenden bzw. funktionalen Bezug zu den diesbezüglichen

Veranstaltungen, nämlich einem Aktionärsforum/-treffen bzw. einer -versammlung

beimessen. Insoweit bleibt das Anmeldezeichen stets nur ein Hinweis auf die Art

und das Thema der Veranstaltung als solche, nicht aber auf den Anbieter einer so

gekennzeichneten Ware. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der beschreibende

Charakter eines Veranstaltungsnamens nicht nur die Durchführung der

Veranstaltung betrifft, sondern auch die hierfür eingesetzten Hilfsmittel und -

leistungen umfasst. Auch wenn die Angabe die betroffenen Waren selbst nicht

unmittelbar beschreibt, wird durch sie doch ein „enger beschreibender Bezug“ zu

den Waren - bei denen es sich vorliegend um solche handelt, die üblicherweise dort

Anwendung finden bzw. eingesetzt werden - hergestellt (vgl. Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 323 m.w.N.).

ii)

Für die konkret beanspruchten Werbe- bzw. Marketingdienstleistungen der

Klasse 35 „Öffentlichkeitsarbeit, [Public Relations]; Werbung; Merchandising;

Sponsoring in Form von Werbung; Werbung für Tagungen, Seminare, Symposien,

Konferenzen, Workshops, Wettbewerbe und ähnliche Veranstaltungen; Werbung,

insbesondere Konzeption, Entwicklung und Erstellung von Werbekonzepten für alle,

auch digitalen Medien; Werbung durch Werbeschriften; Planung und Gestaltung

von Werbemaßnahmen; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-

Preis-Analysen; Beratung beim Einsatz von Werbemaßnamen als Dienstleistung

einer Werbeagentur, insbesondere Platzierung und Realisierung dieser Konzepte

bei Fernseh- und Rundfunksendern, in Printmedien und in elektronischen Medien;

Werbevermittlung; Planung und Platzierung von Werbung für Dritte, einschließlich

Beschaffung des entsprechenden Medienplatzes; Dienstleistungen einer

Werbeagentur, insbesondere Ausarbeitung textlicher und graphischer Entwürfe für

Werbeslogans,

Produktbeschreibungen

und Unternehmensdarstellungen;

Herausgabe von Werbetexten; Marketing für Dritte, auch in digitalen Netzen“ steht

ebenfalls

eine

Sachaussage

im

Vordergrund.

Marketing-

und

Werbedienstleistungen werden in der Regel entweder nach der Branche oder der

Art des Mediums beschrieben (vgl. BGH, GRUR 2009, 949 – My World). Das

Anmeldezeichen „aktionaersforum“ gibt insoweit nur einen Sachhinweis auf die Art

des Mediums, in dem die Werbeanzeigen geschaltet bzw. Produktangebote

präsentiert werden können sowie auf deren Produktausrichtung. Diese Angabe der

konkreten Werbeplattform wie auch der Ausrichtung bzw. Branche ist für den

Werbetreibenden wegen der erreichbaren Zielgruppe ein entscheidendes

Auswahlkriterium (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.01.2015, 29 W (pat) 122/12

akku-net).

jj)

Auch in Bezug auf die kaufmännischen Dienstleistungen der Klasse 35

„Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen

für andere Unternehmen]; Beschaffungsdienstleistungen von Medien“

ist zu

berücksichtigen, dass Informations- und Diskussions-Portale vor allem im Internet

häufig

nicht

nur

reine

Informationen

und

die Möglichkeit

des

Informationsaustausches anbieten, sondern ebenso weitere, im Zusammenhang

mit dem jeweiligen Thema stehende Waren und Dienstleistungen. Der Verkehr wird

daher auch bei einer mit „aktionaersforum“ gekennzeichneten Dienstleistung die

Bezeichnung nicht als auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes

Unterscheidungsmittel auffassen, sondern lediglich als naheliegenden Sachhinweis

auf die Erbringungsstätte des Dienstleistungsangebots (vgl. BPatG, Beschluss vom

12.05.2005, 25 W (pat) 267/03 – Forum PET; Beschluss vom 02.03.2004,

24 W (pat) 178/03 – Werkzeugforum).

kk)

Entsprechendes gilt schließlich für die weiteren unternehmensbezogenen

und administrativen Dienstleistungen der Klasse 35 „betriebswirtschaftliche und

organisatorische Beratung; Erstellen

von Statistiken;

Erstellung

von

betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung

von Geschäftsgutachten;

Herausgabe von Statistiken; Marktforschung; Meinungsforschung; Beratung bei der

Kommunikationsplanung und der Entwicklung von Kommunikationsstrategien als

Dienstleistungen einer PR-Agentur zur Verbesserung der Kommunikation eines

Unternehmens oder einer Institution mit den verschiedensten Dialoggruppen

[Öffentlichkeitsarbeit, Public Relations]; Beratung bei der Artikulation von Interessen

und Herstellung eines Dialogs mit den zuständigen Stellen als Dienstleistungen

einer PR-Agentur zur Interessenvertretung eines Unternehmens oder einer

Institution gegenüber der öffentlichen Verwaltung und den Gesetzgebungsorganen

[Lobbyismus]; Beratung bei der Kommunikation mit Journalisten als

Dienstleistungen einer PR-Agentur zur Verbesserung der Darstellung eines

Unternehmens oder einer Institution in der Öffentlichkeit [Medienarbeit]; Beratung

bei der Kommunikation eines Unternehmens oder einer

Institution durch

Koordination verschiedener Kommunikationsdisziplinen,

insbesondere Public

Relations, Marketing, Werbung mit dem Erscheinungsbild des Unternehmens oder

der

Institution als Dienstleistungen einer PR-Agentur; Organisatorisches

Projektmanagement im Rahmen der Entwicklung von Kommunikationskonzepten

sowie deren Umsetzung in Text, Bild und Ton; Unternehmensberatung als

Dienstleistungen

einer

Agentur,

nämlich

betriebswirtschaftliche

und

organisatorische Beratung im Zusammenhang mit der Nutzung aller, auch digitaler

Medien sowie betriebswirtschaftliche und organisatorische Planung“. So hat bereits

die Markenstelle zutreffend darauf hingewiesen, dass diese die Einrichtung und

Durchführung eines Aktionärsforums zum Ziel haben, hierbei eingesetzt werden

oder ein solches als Plattform nutzen können.

e)

Angesichts der schon lange bestehenden Bezeichnungsgepflogenheiten und

des daraus resultierenden Verkehrsverständnisses ist bei der sprachüblichen

Kombination des Bestandteils „forum“, als allgemein verständliche Bezeichnung für

jede Art von Kommunikationsebene, verbunden mit einer zielgruppen- und damit

inhalts- und themenbezogenen Angabe wie „aktionaer“ der sachbezogene

Aussagegehalt der Bezeichnung für die beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen so deutlich und unmissverständlich, dass seine Funktion als

sachbezogener Begriff nahe gelegt ist.

Dies gilt – anders als die Beschwerdeführerin meint - unabhängig von der konkreten

Verwendungsform des Zeichens. Auch bzw. gerade bei der unmittelbaren

Anbringung des Zeichens auf den beanspruchten Waren der Klasse 9 und 16 oder

in Bezug zu den Dienstleistungen bei einer Verwendung des Zeichens bei

Werbemaßnahmen, als Aufdruck auf Geschäftspapieren, Prospekten oder

Schildern, wird das Anmeldezeichen wegen der

im Vordergund stehenden

Sachaussage vom Verkehr nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren und

Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen erfasst.

Der Bezeichnung „aktionaersforum“ fehlt es daher im beschwerdegegenständlichen

Umfang an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

3.

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.

4.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die

Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69

Nr. 1 MarkenG) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69

Nr. 3 MarkenG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Mittenberger-Huber

Akintche

Posselt