Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 20.09.2005 – 27 W (pat) 183/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 20 097.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung

vom 20. September 2005 durch Richter

Dr. van Raden als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Friehe-Wich und Prietzel-

Funk 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss vom 11. Mai 2004 die Anmeldung der Wortmarke

Schul/Bank

für

Klasse 9: Computersoftware;

Klasse 16: schriftliche Informationsprogramme mit Unterrichtsmaterialien;

Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung)

gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat

sie ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre für die in Anspruch genommenen

Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung

"Schul/Bank" weise einen rein beschreibenden Sinngehalt auf. Sie bestehe aus

der Zusammenstellung "Schul" und "Bank", wobei beide Begriffe Merkmale beschrieben, die auch in ihrer Gesamtheit keinen merklichen Unterschied zwischen

der Wortbildung und der bloßen Summe dieser Wortbestandteile feststellen ließen. Zwar unterscheide sich das Zeichenwort "Schul" von "Schule" als dem erziehungs- und ausbildungstechnischen Gattungs- und Basisbegriff durch das fehlende End-E, doch sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr diese geringfügige

Abweichung am weniger beachteten Wortende vielfach übersehe. Für die prüfende Markenstelle stehe jedoch zweifelsfrei fest, dass sowohl die Ausbildungsstättenbezeichnung "Schule" als auch die Geldinstitutsbezeichnung "Bank" glatte

Bestimmungsangaben für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen darstellten. Ob daneben ein Freihaltebedürfnis gegeben sei, könne dahinstehen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält das angemeldete Zeichen für unterscheidungskräftig. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen handele es sich um eine außergewöhnliche Zusammenstellung, die geeignet sei, auf das Angebot der Anmelderin und

damit auf sie selbst hinzuweisen. Die Wortkombination weiche weit von dem Eindruck ab, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entstehe und gehe somit über die Summe dieser Bestandteile

hinaus.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle

ausgeführt, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten

Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach

§ 8 Abs 2 Nr 1 Markengesetz entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR

2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 Roximycin). Dabei ist

grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder

Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich

auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache

handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung

in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg Rspr, BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR

2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8

Rn 70 mwN).

Diese Grundsätze hat die Markenstelle zutreffend angewendet. Der Senat schließt

sich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage ihrer Auffassung an,

dass das angemeldete Markenwort "Schul/Bank" für die beanspruchten Waren als

rein beschreibend und damit als nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG anzusehen ist. Wegen des sich aufdrängenden Sachbezugs

zu den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen weist die Wortfolge einen

eindeutigen Begriffsinhalt auf. Der Bestandteil "Schul" wird im weitesten Sinne als

Hinweis auf eine Veranstaltung oder Maßnahme im Bildungsbereich verstanden,

ein anderer denkbarer Bezugspunkt ist angesichts der Eindeutigkeit des Wortstammes "Schul-" und hieraus abgeleiteten Begriffsbildungen nicht ersichtlich. Der

Begriff "Bank" bezeichnet ein Geldinstitut, wobei die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen hat, dass anderweitige Verständnismöglichkeiten des Begriffes "Bank" im Sinne von "Parkbank" oder "Gartenbank" angesichts der Verbindung mit dem Begriff "Schul" ohne weiteres ausscheidet, weil das Markenwort von beachtlichen Teilen des Verkehrs ungeachtet

der Trennungsschreibweise "Schul/Bank" als das allgemein bekannte Wort "Schulbank" verstanden und gelesen wird. Zwar wird die ungewöhnliche Schreibweise

"Schul/Bank" vom angesprochenen Verkehr zur Kenntnis genommen. Dennoch

erkennt der Verkehr das ihm bekannte Wort "Schulbank" ("die Schulbank

drücken") in der hier gewählten Schreibweise ohne weiteres wieder. Selbst wenn

der Verkehr "Schul" und "Bank" getrennt betrachten sollte, ergibt sich daraus ein

im Hinblick auf die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen beschreibender Begriffsinhalt dergestalt, dass es sich um Schulungs-/Ausbildungs-

/Erziehungsinhalte in Bezug auf die Geschäfte eines Bankinstituts handeln könnte.

Das trifft für Computersoftware ebenso zu wie für schriftliche Informationsprogramme mit Unterrichtsmaterialien und auch für die Dienstleistungen Erziehung, Ausbildung und Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung), die mit

der angemeldeten Wortfolge bezeichnet werden. Dies gilt umso mehr, als der

Begriff der "Schulbank" bereits für Unterrichtsmaterialien inhaltsbeschreibend verwendet wird, und zwar für ein "mediendidaktisches Konzept für den computergestützten Unterricht mit IuK Medien", das als "Die digitale Schulbank" bezeichnet

und angepriesen wird (vgl zB http://www.bildungsserver.de/db/mlesen.html?Id=

16917). Die Wortzusammenstellung geht mithin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in ihrer Bedeutung nicht über die Summe der Einzelbegriffe hinaus, aus denen sie gebildet ist.

Nach alledem kann dahinstehen, ob für die angemeldete Marke auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu bejahen ist.

Dr. van Raden

Richterin Friehe-Wich ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Prietzel-Funk

Dr. van Raden

Hu