Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.09.2005 – 27 W (pat) 183/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 20 097.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung
vom 20. September 2005 durch Richter
Dr. van Raden als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Friehe-Wich und Prietzel-
Funk 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss vom 11. Mai 2004 die Anmeldung der Wortmarke
Schul/Bank
für
Klasse 9: Computersoftware;
Klasse 16: schriftliche Informationsprogramme mit Unterrichtsmaterialien;
Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung)
sie ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre für die in Anspruch genommenen
Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung
"Schul/Bank" weise einen rein beschreibenden Sinngehalt auf. Sie bestehe aus
der Zusammenstellung "Schul" und "Bank", wobei beide Begriffe Merkmale beschrieben, die auch in ihrer Gesamtheit keinen merklichen Unterschied zwischen
der Wortbildung und der bloßen Summe dieser Wortbestandteile feststellen ließen. Zwar unterscheide sich das Zeichenwort "Schul" von "Schule" als dem erziehungs- und ausbildungstechnischen Gattungs- und Basisbegriff durch das fehlende End-E, doch sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr diese geringfügige
Abweichung am weniger beachteten Wortende vielfach übersehe. Für die prüfende Markenstelle stehe jedoch zweifelsfrei fest, dass sowohl die Ausbildungsstättenbezeichnung "Schule" als auch die Geldinstitutsbezeichnung "Bank" glatte
Bestimmungsangaben für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen darstellten. Ob daneben ein Freihaltebedürfnis gegeben sei, könne dahinstehen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält das angemeldete Zeichen für unterscheidungskräftig. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen handele es sich um eine außergewöhnliche Zusammenstellung, die geeignet sei, auf das Angebot der Anmelderin und
damit auf sie selbst hinzuweisen. Die Wortkombination weiche weit von dem Eindruck ab, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entstehe und gehe somit über die Summe dieser Bestandteile
hinaus.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle
ausgeführt, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten
Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs 2 Nr 1 Markengesetz entgegensteht.
Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR
2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 Roximycin). Dabei ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich
auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache
handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg Rspr, BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR
2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8
Rn 70 mwN).
Diese Grundsätze hat die Markenstelle zutreffend angewendet. Der Senat schließt
sich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage ihrer Auffassung an,
dass das angemeldete Markenwort "Schul/Bank" für die beanspruchten Waren als
rein beschreibend und damit als nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG anzusehen ist. Wegen des sich aufdrängenden Sachbezugs
zu den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen weist die Wortfolge einen
eindeutigen Begriffsinhalt auf. Der Bestandteil "Schul" wird im weitesten Sinne als
Hinweis auf eine Veranstaltung oder Maßnahme im Bildungsbereich verstanden,
ein anderer denkbarer Bezugspunkt ist angesichts der Eindeutigkeit des Wortstammes "Schul-" und hieraus abgeleiteten Begriffsbildungen nicht ersichtlich. Der
Begriff "Bank" bezeichnet ein Geldinstitut, wobei die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen hat, dass anderweitige Verständnismöglichkeiten des Begriffes "Bank" im Sinne von "Parkbank" oder "Gartenbank" angesichts der Verbindung mit dem Begriff "Schul" ohne weiteres ausscheidet, weil das Markenwort von beachtlichen Teilen des Verkehrs ungeachtet
der Trennungsschreibweise "Schul/Bank" als das allgemein bekannte Wort "Schulbank" verstanden und gelesen wird. Zwar wird die ungewöhnliche Schreibweise
"Schul/Bank" vom angesprochenen Verkehr zur Kenntnis genommen. Dennoch
erkennt der Verkehr das ihm bekannte Wort "Schulbank" ("die Schulbank
drücken") in der hier gewählten Schreibweise ohne weiteres wieder. Selbst wenn
der Verkehr "Schul" und "Bank" getrennt betrachten sollte, ergibt sich daraus ein
im Hinblick auf die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen beschreibender Begriffsinhalt dergestalt, dass es sich um Schulungs-/Ausbildungs-
/Erziehungsinhalte in Bezug auf die Geschäfte eines Bankinstituts handeln könnte.
Das trifft für Computersoftware ebenso zu wie für schriftliche Informationsprogramme mit Unterrichtsmaterialien und auch für die Dienstleistungen Erziehung, Ausbildung und Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung), die mit
der angemeldeten Wortfolge bezeichnet werden. Dies gilt umso mehr, als der
Begriff der "Schulbank" bereits für Unterrichtsmaterialien inhaltsbeschreibend verwendet wird, und zwar für ein "mediendidaktisches Konzept für den computergestützten Unterricht mit IuK Medien", das als "Die digitale Schulbank" bezeichnet
und angepriesen wird (vgl zB http://www.bildungsserver.de/db/mlesen.html?Id=
16917). Die Wortzusammenstellung geht mithin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in ihrer Bedeutung nicht über die Summe der Einzelbegriffe hinaus, aus denen sie gebildet ist.
Nach alledem kann dahinstehen, ob für die angemeldete Marke auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu bejahen ist.
Dr. van Raden
Richterin Friehe-Wich ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
Prietzel-Funk
Dr. van Raden
Hu