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BPatG Beschluss vom 21.09.2005 – 29 W (pat) 120/04

29. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Oktober 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 397 54 731

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. September 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin

Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. März 2004 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der am 20. Februar 1998 unter der Nummer 397 54 731

veröffentlichten Wortmarke

paper-safe

die nach einer Teillöschung vom 1. Dezember 1998 noch für Waren und

Dienstleistungen der Klassen 16 und 40 eingetragen ist, und zwar für

bedruckte zwischen Kunststofffolien, insbesondere aus Polyvinylchlorid versiegelte Papiere, Bögen und Karten; Einsiegeln von bedruckten Papieren, Bögen und Karten zwischen Kunststofffolien,

insbesondere aus Polyvinylchlorid

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke

395 30 687

eingetragen am 7. November 1995 für die Waren und Dienstleistungen

Papier, Karton und Waren aus diesen Materialien (soweit in

Klasse 16 enthalten), Kunststoff- und Metallfolien, sowie

Druckereierzeugnisse, insbesondere aus vorstehenden Materialien hergestellte und in diese Materialien integrierte, abziehbare,

selbstklebende, beschriftbare Etiketten.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Erstbeschluss vom 15. Mai 2001 den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der aus der Marke 395 30 687 Widersprechenden wurde der Erstbeschluss aufgehoben und die angegriffene Marke gelöscht, da zwischen den Vergleichszeichen Verwechslungsgefahr bestehe. Die Widerspruchsmarke sei

rechtserhaltend benutzt, weshalb sich Waren in einem engen Ähnlichkeitsbereich

gegenüberstünden. Unter Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke sei der erforderliche große Abstand zwischen den Zeichen nicht mehr eingehalten. Die jüngere Marke werde durch den Bestandteil

„safe“ geprägt, der zugleich die Marke der Widersprechenden darstelle. Dem weiteren Wortelement „paper“ könne wegen seiner rein beschreibenden Angabe

keine kennzeichnende Wirkung beigemessen werden.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hält den im Erinnerungsverfahren erhobenen Einwand der Nichtbenutzung unverändert aufrecht

und ist der Auffassung, die vor der Markenstelle vorgelegten Benutzungsnachweise seien nicht ausreichend. In der Sache trägt sie vor, es bestehe bereits eine

erhebliche Warenferne zwischen den zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen, da die Firma der Markeninhaberin, anders als die der Widersprechenden,

keine Druckerei, sondern eine Glanzfolien-Kaschieranstalt sei, weshalb sie keine

Vordrucke oder Formulare herstelle. Eine Verwechslungsgefahr sei auch aufgrund

der Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen nicht zu befürchten, da die

Wortmarke „paper-safe“ keine prägenden Bestandteile enthalte. Bei dem Wortelement „safe“ denke der Verkehr an einen Metalltresor, was mit dem zweiten

Wortbestandteil „paper“ nicht kompatibel sei. Erst das Zusammenspiel der beiden

Begriffe präge sich dem Verkehr als Gesamtbegriff ein. Eine Veranlassung zur

Trennung oder Abspaltung eines Begriffs bestehe insoweit nicht.

Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin beantragt (Bl 5 d. A.)

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. März 2004 aufzuheben und den Widerspruch aufgrund der deutschen Marke 395 30 687 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin beantragt ( 36 d. A.)

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aufgrund der engen Ähnlichkeit zwischen den zu vergleichenden Waren und

Dienstleistungen bestehe eine hochgradige Verwechslungsgefahr zwischen den

Vergleichszeichen. Das Wort „paper“ in der angegriffenen Marke stelle eine glatt

warenbeschreibende Bezeichnung dar, und sei dem Verkehr auch in seiner deutschen Bedeutung „Papier“ unmittelbar verständlich. Der zweite Begriff „safe“ habe

dagegen keine begriffliche Beziehung zu Papier und werde daher vom Publikum

als alleinig kennzeichnendes Element begriffen.

Auf die Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin hin hat die Widersprechende im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. September 2005 im

übrigen weitere Benutzungsunterlagen vorgelegt.

II.

Die gemäß § 66 Abs 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet, da die

Gefahr von Verwechslungen nicht besteht.

Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den einzelnen

Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der

Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit

der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der

Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (stRsp; vgl BGH GRUR 2004,

598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Nach

diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall für das Publikum keine Verwechslungsgefahr.

Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke in zulässiger

Weise gemäß § 43 MarkenG bestritten. Die 5-Jahresfrist

für die am

7. November 1995 eingetragenen Marke ist am 7. November 2000 und damit nach

Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 20. Februar 1998

abgelaufen. Der demnach gemäss § 43 Abs 1 S 2 MarkenG allein relevante

Benutzungszeitraum liegt damit im Zeitraum September 2000 bis September 2005.

Die Beurteilung der Glaubhaftmachungsunterlagen hat verfahrensorientiert und

ohne erfahrungswidrige Überspannungen zu erfolgen, eine volle Überzeugung des

Gerichts ist hierbei nicht erforderlich, vielmehr genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (Ströbele/ Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 43 Rn 66). Der Nachweis der

Benutzung ist in Abgrenzung zur bloßen Scheinhandlung zu verstehen, die nur zu

dem Zweck vorgenommen wird, die formalen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung von Rechten aus einer Marke zu erfüllen. Daher müssen Benutzungshandlungen objektiv nach Art, Umfang und Dauer einer ernsthaften wirtschaftlichen Verwendung der Marke als Herkunftshinweis im geschäftlichen Verkehr entsprechen (Ströbele/Hacker, aaO, § 26 Rn 9 - 11). Die Widersprechende hat die

Benutzung für „Hinterklebte Vordrucke aus Papier, maschinenlesbare Etiketten

und Aufkleber“ insgesamt ausreichend glaubhaft gemacht, zum einen durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des geschäftsführenden Gesellschafters

vom 21. Juni 2004 (Original im Verfahren 29 W (pat) 194/04 vorgelegt). Zum

anderen hat sie drei Auftragsbestätigungen aus dem Jahr 2005 und ein Angebot

vom 12. November 2004 über „

“-Produkte nebst einem Original einer „Safe“-

Card beigefügt. Sie hat außerdem mehrere an der linken Blattseite mit „

®card“ gekennzeichnete Messeausweise und einen mit „safe“-IT für die Firma

Q… erstellten Überweisungsträger zu den Akten gereicht. Letztlich kommt es

allerdings auf Benutzungsfragen nicht an, da keine Verwechslungsgefahr besteht.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs die

Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis der sich gegenüberstehenden

Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Zu den maßgeblichen Kriterien gehören insbesondere die Art, der Verwendungszweck und die Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder

Dienstleistungen. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit liegt

dann vor, wenn das Publikum aufgrund der Branchenübung im maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor annimmt, dass die Waren oder Dienstleistungen

aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (stRsp;

vgl EuGH GRUR 1998, 922 Rn 23 - Canon; BGH WRP 2004, 357, 359 - GeDIOS;

GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; GRUR 1999, 586, 587 - White Lion). Vorliegend

stehen sich aufgrund der erforderlichen Glaubhaftmachung die Waren

„Hinterklebte Vordrucke aus Papier, maschinenlesbare Etiketten und Aufkleber“

und die Waren und Dienstleistungen „bedruckte zwischen Kunststofffolien,

insbesondere aus Polyvinylchlorid versiegelte Papiere, Bögen und Karten; Einsiegeln von bedruckten Papieren, Bögen und Karten zwischen Kunststofffolien, insbesondere aus Polyvinylchlorid“ gegenüber, die im engen Ähnlichkeitsbereich,

jedenfalls hinsichtlich der Waren, liegen. Die jüngere angegriffene Marke muss

daher einen großen Abstand zur Widerspruchsmarke einhalten.

Die Widerspruchsmarke ist eine Wort-/Bildmarke, deren Bildanteil sich darauf beschränkt, dass unterschiedliche Buchstaben des Wortes „

“ in unterschiedlichen Schrifttypen dargestellt sind. Dies entspricht einer werbeüblichen Gestaltung

und kann daher im Hinblick auf die Kennzeichnungskraft keinen erweiterten

Schutzbereich begründen. Der Wortbestandteil „safe“ ist ein Begriff, der der englischen Sprache entstammt und dort als Substantiv „Safe, Panzerschrank, Tresor“,

als Adjektiv „sicher, in Sicherheit, unverletzt“ bedeutet (Collins, Globalwörterbuch

Englisch, Band I, S 1137). Dieses Wort ist im Deutschen als Synonym für „feuerfester Geldschrank“ gebräuchlich (Wahrig, Universalwörterbuch Rechtschreibung,

2002, S 922), wird jedoch auch als „sicher“ verstanden (zB „safer sex“, aaO). Bezogen auf Papierwaren verbinden die angesprochenen Verkehrskreise mit dem

Begriff „safe“ keinen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt. Allenfalls assoziative

Anklänge im Hinblick auf einen besonderen Sicherheitsstandard im Bereich der

Vordrucke sind denkbar, was grundsätzlich zu einer Schwächung der Widerspruchsmarke führen könnte. Selbst wenn man allerdings zugunsten der Widersprechenden eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

unterstellt, fehlt es an der erforderlichen Markenähnlichkeit.

Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist nach Klang, Schriftbild und Sinngehalt anhand

des Gesamteindrucks der Marken zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher nimmt Marken regelmäßig in der Form auf,

in der sie ihm entgegentreten ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise

zu unterziehen, d. h. er achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten, sondern

nimmt die Marken als Ganzes wahr (vgl EuGH GRUR Int 2004, 843 Rn. 29

- MATRATZEN; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions; GRUR 1999, 735, 736

- MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-

FIBRAFLEX).

Die angegriffene Marke „paper-safe“ stimmt mit der Widerspruchsmarke „safe“ in

einem von zwei Bestandteilen identisch überein, wobei der Bildanteil der Widerspruchsmarke sich darin erschöpft, dass innerhalb des Wortes ein Wechsel zwischen Groß- und Kleinbuchstaben stattfindet, der werbeüblich ist. Die Marken unterscheiden sich lediglich durch den zusätzlichen Bestandteil „paper-„ der jüngeren

Marke. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Verkehr den relativ

kurzen Gesamtbegriff „paper-safe“ nach prägenden Einzelelementen durchsuchen

und den durch einen Bindestrich mit dem zweiten Bestandteil „safe“ verbundenen,

vorangestellten Begriff „paper-“ weglassen sollte. Im Gegenteil, die beiden Bestandteile fügen sich harmonisch zu einem geschlossenen, zusammengehörend

wirkenden Phantasiewort zusammen. Aber auch wenn man im vorliegenden Fall

zugunsten der Widersprechenden annähme, der Verkehr erkenne in „paper-safe“

eine aus den beiden Bestandteilen „paper“ und „safe“ zusammengesetzte Kombinationsmarke, ließe sich daraus keine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr der

beiden Marken ableiten. Diese könnte nur dann bejaht werden, wenn der Gesamteindruck der mehrbestandteiligen jüngeren Marke gerade durch den übereinstimmenden Begriff geprägt wird und der Bestandteil „paper“ in einer solchen Weise

gegenüber dem Bestandteil „safe“ in den Hintergrund träte, dass er vernachlässigt

werden könnte (vgl. EuGH, GRUR Int. 2004, 843, 844 - Rn. 13 – MATRATZEN;

BGH GRUR 2003, 880, 881 – City Plus). Dies kann dann der Fall sein, wenn der

übereinstimmende Bestandteil als isoliert auftretendes Zeichen aufgrund seiner

tatsächlichen Benutzung im Verkehr für Dritte eine erhöhte Kennzeichnungskraft

erlangt hat. Hat eine Bezeichnung durch ihre isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr eine zunehmend herkunftshinweisende Funktion erhalten, führt dies nicht

nur zur Steigerung der Kennzeichnungskraft der älteren einbestandteiligen Marke,

sondern bewirkt zugleich, dass dem Zeichen vom Verkehr auch dann ein Hinweis

auf den Inhaber der älteren Marke entnommen wird, wenn es ihm nicht isoliert,

sondern als Bestandteil eines anderen - zusammengesetzten - jüngeren Zeichens

begegnet (BGH, aaO).

Von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist nach dem

oben Gesagten allerdings nicht auszugehen. Vielmehr ist die Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke allenfalls als durchschnittlich einzustufen.

In Bezug auf die eingetragenen Waren der jüngeren Marke kommt damit zwar

dem Bestandteil „paper“ ein beschreibender Sinngehalt zu, dieser kann allerdings

zum Gesamteindruck beitragen, wenn er - wie hier - bei der Feststellung des Gesamteindrucks nicht gänzlich außer Betracht bleiben muss (BGH GRUR 2004,

783, 785 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

Der Senat weicht im hier zu entscheidenden Verfahren im übrigen nicht von der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ab. Dieser prüft - nach wie vor –,

ob bei zwei Marken, von denen die jüngere das Markenwort der älteren gänzlich in

sich aufnimmt und lediglich um einen weiteren Begriff ergänzt, das „gemeinsame“

Element im maßgeblichen Gesamteindruck so dominiert, dass dann die Gefahr

von Verwechslungen anzunehmen ist. Die beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichts Erster Instanz (Verfahren vom 25. November 2003 T-286/02

- KIAP MOU/MOU und vom 4. Mai 2005 T-22/04 - Westlife/West) führen zu keiner

anderen Beurteilung. Die dort vertretene Ansicht der Zweiten Kammer des

Gerichts Erster Instanz, dass zwei Marken „regelmäßig als ähnlich anzusehen

sind“ (aaO, Rn 37 - Westlife/West), „wenn eines von zwei Wörtern, aus denen eine

Wortmarke besteht, bildlich oder klanglich mit dem einzigen Wort identisch ist, aus

dem eine ältere Wortmarke besteht, und wenn diese Wörter insgesamt oder für

sich genommen für die betreffenden Verkehrskreise keine begriffliche Bedeutung

haben, …“, bezieht sich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu

MATRATZEN (EuGH GRUR Int. 2004, 843 ff. - MATRATZEN). Die Zweite Kammer schlussfolgert, dass bei derartigen Konstellationen „regelmäßig“ eine Verwechslungsgefahr anzunehmen sei. Der Europäische Gerichtshof (aaO, Rn 32

und 33) hat allerdings unter Hinweis auf die zugrundeliegende Entscheidung der

Vierten Kammer des Gerichts Erster Instanz ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht bedeute, dass nur ein

Bestandteil einer zusammengesetzten Marke zu berücksichtigen und mit der anderen Marke, sondern vielmehr die Marken als Ganzes miteinander zu vergleichen

seien. Die Vierte Kammer hat deshalb in ihrer Entscheidung auch ausdrücklich

festgestellt (EuG GRUR Int 2003, 243, 244 - Rn 31 - MATRATZEN), dass im von

ihr zu entscheidenden Fall das Wort „MATRATZEN“ zwar die Wortmarke der älteren Marke und zugleich ein Bestandteil des Zeichens sei, aus dem die jüngere

Marke bestehe. Diese Feststellung genüge allein jedoch nicht für die Annahme,

dass die beiden fraglichen Marken, „die im Verhältnis zueinander jeweils als Ganzes zu betrachten sind, auch einander ähnlich sind“ (aaO, Rn 31). Zur Verwechslungsgefahr kommt die Vierte Kammer nur deshalb, weil sie davon ausgeht, dass

das dominierende, dh prägende, Element der jüngeren Wort-/Bildmarke der Bestandteil „MATRATZEN“ ist, und sich deshalb „MATRATZEN“ und „MATRATZEN“

gegenüberstanden.

Im Ergebnis scheidet auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr aus. Zum einen

handelt es sich bei „safe“ nicht um das Firmenschlagwort der Widersprechenden.

Zum anderen besteht auch nicht die Gefahr, dass die angegriffene Marke im Verkehr gedanklich unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung mit der Widerspruchsmarke in Verbindung gebracht werden könnte (BGH GRUR 2002, 542,

544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24). Für eine solche Art der Verwechslungsgefahr, bei deren Annahme grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist, gibt es

keine Anhaltspunkte.

Unter Abwägung der einzelnen eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr begründenden Faktoren ergibt sich daher, dass diese trotz der Warenähnlichkeit und

der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund des

deutlichen Zeichenabstands zu verneinen war.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs 1 S 2 MarkenG).

Grabrucker

Baumgärtner

Dr. Mittenberger-Huber

Cl