Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 27.09.2005 – 24 W (pat) 245/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. September 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 302 45 973

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. September 2005 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin

Kirschneck

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Juli 2004 aufgehoben, soweit wegen des

Widerspruchs aus der Marke 1 119 999 die Löschung der Marke

302 45 973 angeordnet worden ist.

Der Widerspruch aus der Marke 1 119 999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wort-Bildmarke

ist unter der Nummer 302 45 973 als Kennzeichnung für die Waren

"Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, kosmetische Erzeugnisse; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die

Gesundheitspflege; Edelmetalle und deren Legierungen sowie

daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit

in

Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine;

Uhren und Zeitmessinstrumente"

im Markenregister eingetragen worden.

Hiergegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, für die Waren

"Kosmetische Seifen; Parfümerien; Duftwässer; Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch; Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, insbesondere Emulsionen, Cremes und Lotionen für Gesichts- und Körperpflege, Schönheitsmilch, Rasierwässer, Puder und Talk, Mittel zur Gesichts- und Augenschminke,

Lippenstifte, Lippenrouge und Lippenglänzer, Nagellack und Nagellackentferner; Reinigungsmittel für die Haar-, Gesichts- und

Körperpflege; kosmetische Bade- und Duschmittel, kosmetische

Badeöle, insbesondere Gele, Salze und Shampoos zur Körper-

und Haarpflege; chemische und kosmetische Mittel zur Haarpflege

und -behandlung sowie für die Schönheit der Haare; ätherische

Öle; Sonnenbräunungsöle und -lotionen"

unter der Registernummer 1 119 999 eingetragenen Wortmarke

Widerspruch erhoben.

CARON

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit

einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat mit Beschluss vom 22. Juli 2004, der

der Inhaberin der angegriffenen Marke am 3. August 2004 zugestellt worden ist,

wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 119 999 die teilweise Löschung der

angegriffenen Marke für die Waren

"Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, kosmetische Erzeugnisse; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die

Gesundheitspflege"

angeordnet und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Die gegenseitigen

Marken könnten sich insoweit auf identischen oder sehr ähnlichen Waren begegnen. Den demnach erforderlichen großen Abstand von der Widerspruchsmarke

halte die jüngere Marke nicht ein. Im vorliegenden Fall werde der Gesamteindruck

der jüngeren Marke durch das Wort "Caren" geprägt, das in den wichtigen Faktoren Silbenanzahl, Klang- und Sprechrhythmus, Lautfolge und Betonung mit der

Widerspruchsmarke völlig übereinstimme. Die geringfügigen Abweichungen durch

die Vokale "e" und "O" im jeweils zweiten Wortteil träten gegenüber diesen weitgehenden Übereinstimmungen bzw Ähnlichkeiten zurück. Auch sei die angegriffene Marke bzw deren prägender Bestandteil von der Widerspruchsmarke bei der

Wiedergabe in üblicher Schreibschrift kaum zu unterscheiden.

Gegen diesen Beschluss hat die Inhaberin der angegriffenen Marke am

10. August 2004 Beschwerde eingelegt. Am 18. August 2004 wurde auf dem

Konto des Deutschen Patent- und Markenamts bei der Bundeskasse Weiden ein

Betrag von 198,20 € als Beschwerdegebühr gutgeschrieben. Als die Inhaberin der

angegriffenen Marke mit Bescheid vom 17. Januar 2005, der ihrem Vertreter am

18. Januar 2005 zugegangen ist, darauf hingewiesen wurde, dass die tarifliche

Gebühr nicht in voller Höhe entrichtet worden sei und die Beschwerde gemäß § 6

Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gelten dürfte, erfolgte am 24. Januar 2005 eine

Überweisung des Restbetrages von 1,80 €.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist der Ansicht, ihr sei Wiedereinsetzung in

den vorherigen Stand zu gewähren. Angesichts des verspätet gezahlten ganz unbedeutenden Restbetrags sei die Folge eines Rechtsmittelverlustes unbillig. Auch

treffe die Markeninhaberin bzw ihren Vertreter kein Verschulden. Der Fehlbetrag

resultiere daraus, dass die mit der Ausführung der Auslandsüberweisung beauftragte Züricher Kantonalbank entgegen der Weisung der Inhaberin der angegriffenen Marke die für die Auslandsüberweisung anfallenden Bankspesen von dem zu

überweisenden Betrag abgezogen habe. Zur Glaubhaftmachung wird ua die eidesstattliche Versicherung der von der Markeninhaberin mit der Überweisung beauftragten Angestellten vorgelegt, in der diese versichert, sie habe die Züricher

Kantonalbank am 17. August 2004 angewiesen, 200 € auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamt bei der Bundeskasse Weiden zu überweisen. Auf

Nachfrage bei der Kantonalbank aufgrund des Gerichtsbescheids vom

17. Januar 2005 habe sie festgestellt, dass die Bank eigenständig und gegen die

üblichen Gepflogenheiten eine Bankgebühr von 1,80 € einbehalten habe. Dies

habe die Bank bei Auslandsüberweisungen vorher niemals getan, vielmehr die jeweiligen Überweisungsgebühren stets separat abgerechnet.

Hinsichtlich der Frage der Verwechslungsgefahr ist die Markeninhaberin der Meinung, die sich gegenüberstehenden Zeichen seien weder klanglich, schriftbildlich

noch begrifflich ähnlich. Verwechslungen seien lediglich denkbar, wenn die angegriffene Marke, die sich offensichtlich aus einem Vornamen und der Abkürzung eines Nachnamens zusammensetze, in ihrem Gesamteindruck durch den Bestandteil "Caren" geprägt werde. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die Bestandteile der

jüngeren Marke gleichwertig seien. Da es sich bei "Caren Pfleger" um eine berühmte Herstellerfirma und Marke handele, lägen für den Verkehr Assoziationen

mit "Caren P" nahe. Kennzeichen, die sich aus einem Vor- und einem Nachnamen

zusammensetzten, würden nach der Rechtsprechung von keinem dieser Bestandteile allein geprägt. Dieser Grundsatz müsse entsprechend für den Fall gelten, dass ein Buchstabe erkennbar als Namensabkürzung verwendet werde. Die

Marken in ihrer Gesamtheit unterschieden sich klanglich vor allem durch den zusätzlichen Bestandteil "P" der jüngeren Marke. Außerdem sei die korrekte, von der

jüngeren Marke stark abweichende französische Aussprache von "CARON" den

angesprochenen Verkehrskreisen bekannt, weil es sich um die Bezeichnung eines

renommierten Parfum- und Kosmetikherstellers handele. Schriftbildlich komme gerade im Bereich der Kosmetik dem Namenszug in Form einer persönlichen Unterschrift, die die Individualisierung des Produktes betone, eine den kennzeichnenden Charakter mitbestimmende Wirkung zu.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bezüglich der Zahlung

der Beschwerdegebühr zu gewähren,

sowie

den angefochten Beschluss aufzuheben, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke

1 119 999 angeordnet worden ist und den Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Wiedereinsetzungsantrag der Markeninhaberin zurückzuweisen und festzustellen, dass die Beschwerde als nicht eingelegt

gilt,

hilfsweise,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Widersprechende ist der Ansicht, der Inhaberin der angegriffenen Marke

könne Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, so dass die Beschwerde als nicht

eingelegt gelte. Der deutsche Vertreter der ausländischen Markeninhaberin habe

für die rechtzeitige Bezahlung der Gebühren sorgen müssen. Wenn die Beschwerdeführerin trotzdem den Weg einer Auslandsüberweisung gewählt habe, so

habe sie auch die damit verbundenen Risiken zu tragen. Es sei üblich, dass die

Banken bei Auslandsüberweisungen ihre Spesen vom Überweisungsbetrag abzögen, wenn der Bankkunde nicht ausdrücklich die Übernahme der Gebühren erkläre. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung könne dies nicht wiederlegen,

denn sie besage nur, die Bank habe bisher Auslandsüberweisungen ohne Abzüge

vorgenommen, nicht aber, die Bank habe entgegen den üblichen Gepflogenheiten

von sich aus im vorliegenden Fall einen Abzug vorgenommen. Es sei daher davon

auszugehen, dass es die Inhaberin der jüngeren Marke versäumt habe, gegenüber der Bank eindeutig zu erklären, dass die Überweisung spesenfrei für den

Empfänger erfolgen solle. Dieses Verschulden ihres Vertreters sei der Markeninhaberin zuzurechnen.

In der Sache führt die Widersprechende aus, hinsichtlich der gegenseitigen Waren

der Klassen 3 und 5 bestehe Identität oder erhebliche Ähnlichkeit. Auch die Marken seien ähnlich.

Der Buchstabe "P" in der angegriffenen Marke werde vom Verkehr nicht als Abkürzung eines Nachnamens angesehen, weil ein Abkürzungspunkt fehle, sondern

eher als Ordnungsbuchstabe oder als Typenbezeichnung. Aus diesen Gründen

präge der Bestandteil "Caren" den Gesamteindruck der angegriffenen Marke. Die

minimalen Unterschiede zwischen "CARON" und "Caren" träten sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht gegenüber den weitgehenden Übereinstimmungen zurück. Insbesondere wirkten die Wörter wegen des gemeinsamen

Anfangsbuchstaben "C" wie fremdsprachige Ausdrücke, so dass mit einer Aussprache nach englischen oder französischen Sprachregeln zu rechnen sei, bei der

sich die Klangbilder besonders nahe kämen. Auch wirke die grafische Ausgestaltung der jüngeren Marke wie eine Modernisierung und Neugestaltung der Widerspruchsmarke. Im übrigen habe das Bundespatentgericht und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in vergleichbaren Fällen die Verwechslungsgefahr

bejaht (BPatG 29 W (pat) 398/99 „BENNY Q. = BERNIE“; HABM R 0373/00 -

„GIORGIO = GIORGI LINE“).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

1.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist gemäß § 164 Abs 4 MarkenG

statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdegebühr fristgemäß entrichtet worden, denn der Widersprechenden ist auf ihren Antrag gem § 91 MarkenG Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für

die Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.

Die Widersprechende hat ihren Antrag gem § 91 Abs 2 MarkenG rechtzeitig

innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des maßgeblichen Hindernisses

gestellt. Hinderungsgrund für die Wahrung der versäumten Frist war hier

die Unkenntnis vom Eingang eines Betrages auf dem Konto des Deutschen

Patent- und Markenamts, der nicht der tariflichen Beschwerdegebühr entsprach (vgl BPatGE 15, 52, 54; 19, 44, 45; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl,

§ 234 Rdn 5 und 6). Diese Unkenntnis ist durch den Bescheid des Rechtspflegers des Senats vom 17. Januar 2005, der dem Vertreter der Markeninhaberin am 18. Januar 2005 zugegangen

ist, beseitigt worden. Am

16. Februar 2005 und damit rechtzeitig ist der Antrag der Widersprechenden auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beim Bundespatentgericht

eingegangen.

Weiter hat die Widersprechende die versäumten Handlungen gem § 91

Abs 4 MarkenG fristgerecht innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist nachgeholt, denn der Restbetrag in Höhe von 1,80 € wurde am 21. Januar 2005

überwiesen.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Die Markeninhaberin hat

hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie iSv § 91 Abs 1 MarkenG die Zahlung des zu niedrigen Betrages nicht verschuldet hat. Eine

Fristversäumung ist unverschuldet, wenn der betroffene Verfahrensbeteiligte die übliche Sorgfalt aufgewandt hat, deren Beachtung im Einzelfall

nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war (vgl

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 91 Rdn 16). Dies ist hier der Fall.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat schlüssig vorgetragen und durch

die eidesstattliche Versicherung der Frau Silvia B… vom 16. Februar 2005

sowie die anliegenden Kopien der Belastungsanzeigen hinreichend belegt,

dass sie kein Verschulden an der Überweisung eines zu geringen Betrages

trifft. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden enthält die eidesstattliche Versicherung die Erklärung, die Schweizer Kantonalbank habe "eigenständig und entgegen den üblichen Gepflogenheiten eine Bankgebühr für

Auslandsüberweisungen von 1,80 € einbehalten". Nachdem also üblicherweise Überweisungen nach Deutschland durch die Schweizer Kantonalbank ohne Spesenabzug erfolgten, musste die Markeninhaberin nicht damit

rechnen, dass ausnahmsweise im vorliegenden Fall die Bank Abzüge von

der auf dem Überweisungsauftrag genannten Summe machen werde (vgl.

dazu auch BPatGE 42, 23 ff "Wiedereinsetzung").

Nachdem somit die Markeninhaberin, die angesichts des Wechsels ihrer

Inlandsvertreter zu Vermeidung von Zeitverlusten und Missverständnissen

die Zahlung der Beschwerdegebühr selbst übernommen hat, kein Verschulden an deren unvollständigen Überweisung trifft, ist die beantragte

Wiedereinsetzung zu gewähren.

2.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist auch begründet;

denn zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr

2.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften zu Art 4 Abs 1 Buchst b der Markenrechtsrichtlinie, die für

die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen

Vorschrift des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist

die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände

des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung

ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in

Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl EuGH GRUR 1998,

387, 389 f "Sabèl/Puma"; GRUR Int 1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH GRUR

2004, 783, 784 "NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRALEX"; GRUR 2004, 235,

234 "Davidoff II"). Die Bewertung der Verwechslungsgefahr impliziert auch

eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden

Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der

Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der

Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR

Int 1998, 875, 876 f "Canon"; GRUR Int 2000, 899, 901 "Marca/Adidas";

BGH GRUR 2003, 332, 334 "Abschlußstück").

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen

der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke nicht gegeben.

2.2. Zwar können sich nach der Registerlage die Zeichen auf identischen, nicht

immer sehr speziellen und hochwertigen Waren begegnen, die sich an

breite Verkehrskreise richten, was Verwechslungen begünstigt. Anhaltspunkte für eine Kennzeichnungsschwäche oder Stärkung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind nicht ersichtlich. Es ist demnach

ein überdurchschnittlicher Abstand der angegriffenen Marke von der Widerspruchsmarke erforderlich, der hier gewahrt wird.

2.3. Die Marken in ihrer Gesamtheit sind wegen des zusätzlichen Buchstaben "P" der angegriffenen Marke nicht unmittelbar verwechselbar. Verwechslungen kämen allenfalls aufgrund des Zeichenbestandteils "Caren"

der jüngeren Marke in Betracht. Voraussetzung für eine entsprechende kollisionsbegründende Wirkung ist aber, dass dem betreffenden Bestandteil

eine den Gesamteindruck prägende Wirkung zukommt, wobei es nicht ausreicht, dass der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck des

Zeichens

lediglich mitbestimmend

ist (vgl BGH GRUR 2000, 233 f

"RAUSCH/ELFI RAUCH"; BGH GRUR 2002, 626, 628 "IMS"; GRUR 2003,

880, 881 "City Plus"; GRUR 2004, 598, 599 "Kleiner Feigling").

Von einer Prägung des Gesamteindrucks ausschließlich durch "Caren" ist

jedoch nicht auszugehen.

Bereits das optische Erscheinungsbild der jüngeren Marke spricht für die

Zusammengehörigkeit der Zeichenelemente. Die Marke ist nach Art einer

Unterschrift gestaltet und vermittelt durch die einheitliche Schreibweise der

Einzelbestandteile sowie deren räumliche Anordnung den Eindruck einer

geschlossenen Einheit.

Auch der Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Marke als Zusammensetzung eines in Deutschland allgemein bekannten Vornamens (vgl dazu BGH GRUR 1991, 475, 477 "Caren Pfleger";

vgl auch online-Lexikon beliebte-Vornamen.de, Vornamen, 156 weibliche

Vornamen mit C) mit der Abkürzung eines Nachnamens erkennen, spricht

gegen eine Prägung des Zeichens durch einen einzelnen Bestandteil. Es

gibt keinen Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor-

und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig an einem Namensteil orientiert. Es ist vielmehr – ebenso wie bei anderen Markenkategorien – auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl BGH GRUR 2005,

513, 514 "MEY/Ella May"). Bei der angegriffenen Marke führt gerade die

Bekanntheit des Vornamens "Caren" dazu, dass entsprechend der im

Deutschen bevorzugten Namensreihung vom unbefangenen Verkehr in

dem nachfolgenden Buchstabenelement ein Familienname gesehen wird,

zumal der Verkehr auf dem hier einschlägigen Warengebiet der Mittel zur

Körper- und Schönheitspflege daran gewöhnt ist, dass Kennzeichen aus einem Vor- und Familiennamen umfassenden Namen bestehen. Insoweit

trägt ein den Familiennamen darstellender Buchstabenbestandteil zum Gesamteindruck einer Marke wesentlich mit bei, da der Verkehr eine Marke so

versteht, wie sie ihm entgegentritt, und auch auf die genauere Individualisierung durch einzelne Namenbestandteile durchaus Wert legt (vgl BGH

GRUR 2000, 233 f "RAUSCH/ELFI RAUCH").

Der Annahme, dass der Buchstabe "P" in der angegriffenen Marke vom

Verkehr als teilanonymisierter Personennamen erkannt wird, kann die Widersprechende

nicht

entgegenhalten,

dass

dieser Buchstabe,

- insbesondere wegen des Fehlens eines Abkürzungspunktes - eher als

Ordnungsbuchstabe oder Typenbezeichnung angesehen werde. Abgesehen davon, dass das Fehlen eines Punktes meist wohl gar nicht bemerkt

wird, steht in der auf dem betreffenden Warengebiet sehr gebräuchlichen

englischen Sprache hinter der Abkürzung eines Namens üblicherweise kein

Punkt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Buchstabe "P" für die hier betroffenen Waren als Abkürzung einer beschreibenden Angabe, als Ordnungsbuchstabe oder als Serienbezeichnung verwendet wird oder dass

eine solche Verwendung nahe liegt. Dagegen begegnet der Verkehr täglich

in den Massenmedien derart teilanonymisierten Namen. Dabei wirkt die

Verkürzung des Familiennamens wie ein Blickfangmittel und bleibt bei den

angesprochenen Verkehrskreisen nicht unbeachtet. Insoweit kommt dem

Buchstabenelement in der angegriffenen Marke eine nicht unwesentliche

Individualisierungsfunktion zu, da sie den Eindruck eines abgekürzten Familiennamens

vermittelt

(vgl

dazu

BPatG

24 W (pat) 108/99

"ALEXANDROS L.G./ALESSANDRO N."; Zusammenfassung veröffentlicht

auf PROMA PAVIS CD-ROM).

2.4. Eine Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden können, kommt nicht in Betracht. Zum einen ist eine entsprechende Markenserie der Widersprechenden oder ein erhöhter Bekanntheitsgrad des Wortes "CARON" in Deutschland nicht dargelegt worden. Außerdem handelt es sich bei "Caren" eindeutig um einen deutschen

oder englischsprachigen weiblichen Vornamen, während "CARON" keine

entsprechenden Vorstellungen vermittelt. Damit fehlt jeder Anhaltspunkt für

die Annahme, das jüngere Zeichen sei Bestandteil einer Serie von Kennzeichnungen der Widersprechenden oder zwischen den Verfahrensbeteiligten bestünden Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art. Aufgrund der og deutlichen Unterschiede der Zeichen liegt

auch die Annahme ferne, bei der jüngeren Marke könne es sich um eine

(grafisch) modernisierte Form der Widerspruchsmarke handeln.

2.5. Die

von

der Widersprechenden

zitierten Entscheidungen

des

Bundespatentgerichts und des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt

sind

im

vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Im Fall BPatG

29 W (pat) 398/99 "BENNY Q. = BERNIE" wird maßgeblich auf Kinder als

Teil der Abnehmer und deren Auffassung sowie die Angewohnheiten bei

der Benennung von Spieltieren aus Webpelz abgestellt, wobei der Senat

ausdrücklich feststellt, dass derartige Namensabkürzungen auf dem Warengebiet der Spieltiere - anders als auf dem (hier einschlägigen) Gebiet

der Kosmetik- und Modeartikel – nicht üblich seien. Die Entscheidung

HABM R 0373/00 - 1 "GIORGIO = GIORGI LINE", die bereits deshalb nur

bedingt herangezogen werden kann, weil das Gemeinschaftsmarkenrecht

eine eigene, den nationalen Markenrechten gegenüber selbständige

Rechtsordnung darstellt und jede Entscheidung nur auf den konkreten Einzelfall bezogen ist (vgl etwa EuGH GRUR 2003, 425, 427 f - Nr 27 ff

"Ansul/Ajax"; EuGH GRUR 2003, 143, 145 – Nr 32 ff "Robelco/Robeco"),

bezieht sich auf anders gebildete Marken, bei denen außerdem der kennzeichnungsschwache Zeichenteil "LINE" wesentlich kleiner dargestellt ist

als das kennzeichnungskräftige Wort "GIORGI".

Da somit eine Verwechslungsgefahr nicht vorliegt, war der angefochtene

Beschluss aufzuheben, soweit in ihm die Löschung der jüngeren Marke angeordnet worden ist und der Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen.

3.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG)

bestand kein Anlass.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Guth

Bb