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BPatG Beschluss vom 27.09.2005 – 24 W (pat) 332/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 332/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 25 877.9

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele, des Richters Guth sowie der Richterin Kirschneck 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 22. September 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Überlauf-Schnuller

Die Wortmarke

ist für die Waren

"Überlaufabdichtungen"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 22. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 11 des

Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des höheren

Dienstes, die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen, da es sich um eine die Waren der Anmeldung beschreibende Angabe

handele.

Eine Internetrecherche der Markenstelle habe ergeben, dass neben dem Anmelder

mehrere Firmen den Begriff "Überlauf-Schnuller" als Bezeichnung für einschlägige

Waren verwendeten. Da auch die Art der Wortbildung für eine Sachangabe spreche, komme die angemeldete Marke als beschreibende Angabe ernsthaft in Betracht. Die angemeldete Wortzusammensetzung sage lediglich aus, dass es sich

bei den Waren des Warenverzeichnisses um Teile handele, die sich gewissermaßen festsaugten und so ein Überlaufen verhinderten. Eine solche zur Beschreibung der Waren geeignete Angabe dürfe nicht für einen Anbieter monopolisiert

werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Sie wird damit begründet,

eine beschreibende Bedeutung der angemeldeten Wortneubildung sei nicht ersichtlich, da im allgemeinen an einem Schnuller gesaugt werde, dieser aber nicht

zur Beseitigung von Verstopfungen angewendet werden könne. Auch dienten

Schnuller niemals zur Abdichtung. Die angemeldete Marke bezeichne darum - anders als die Markenstelle meine - keine Saugglocke, die Überdruck erzeuge. Dies

belegten die eingereichten Unterlagen des Anmelders, aus denen eindeutig hervorgehe, dass es sich um eine Einrichtung handele, mit der der bei Waschbecken

und ähnlichen sanitären Einrichtungen vorhandene Überlauf verschlossen werde,

damit bei Verwendung einer Saugglocke zur Beseitigung der Abflussverstopfung

keine Luft aus diesem Überlauf entweichen könne. Die angemeldete Marke stelle

keine allgemein bekannte beschreibende Angabe dar, weil diese Art von Überlaufabdichtung völlig neu sei und die Verstopfungsbeseitigung wesentlich erleichtere, aber niemals selbst für die Beseitigung dieser Verstopfung direkt und aktiv

benutzt werden könne. Soweit die Markenstelle darauf verwiesen habe, dass verschiedene Anbieter der Waren existierten, seit dem entgegenzuhalten, dass die

Firma des Markenanmelders diese Abdichtung herstelle und an andere Firmen

vertreibe, die diese unter der angemeldeten Marke anböten.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben

und beschränkt hilfsweise das Warenverzeichnis auf "Vorrichtungen zur federbelasteten Abdichtung von Überläufen sanitärer Becken".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats

stehen der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8

Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Der angegriffenen Marke fehlt nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

erforderliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen,

für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH

GRUR 2002, 804, 806 - Nr 35 - "Philips“; GRUR 2003, 514, 517 - Nr 40 -

"Linde ua“; GRUR 2004, 428, 431- Nr 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027,

1029 - Nr 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren

oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr 86 -

"Postkantoor“). Dies ist hier nicht der Fall.

Bei "Überlauf-Schnuller" handelt es sich nicht um eine gebräuchliche Sachangabe. Die im Internet ermittelten Fundstellen, die nach dem Vortrag des

Anmelders auf dessen eigene Produkte zurückgehen, enthalten die angemeldete Wortzusammensetzung lediglich als Produktkennzeichnung. Eine

generische Verwendung ist nicht feststellbar.

Auch die Zeichenbildung legt eine sachbezogene Bedeutung nicht nahe.

Das Wort "Schnuller" wird nicht für eine technische Vorrichtung verwendet

(vgl Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl; wissen.de, Wörter

der deutschen Sprache, online-Lexikon; Wortschatz Deutsch, online-Wörterbuch der Universität Leipzig; jeweils Stichwort "Schnuller"). "Schnuller" ist

vielmehr die Bezeichnung für ein "kleines, auf einer mit einem Ring versehenen Scheibe aus Plastik befestigtes, einem Sauger ähnliches Bällchen

aus Gummi, das Säuglingen [um sie zu beruhigen] in den Mund gesteckt

wird; Sauger". Das dazugehörige Verb "schnullen" bedeutet "saugend lutschen" (vgl Duden aaO; wissen.de aaO). Auch der zum Teil synonym verwendete Begriff "Sauger" bezeichnet in erster Linie einen in Nachahmung

der mütterlichen Brustwarze geformten, mit einem feinen Loch versehenen

Gummiaufsatz auf einer Flasche, durch den Säuglinge und Kleinkinder

Milch aus der Flasche saugen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass "Schnuller" als

Hinweis auf Abdichtungen gegen Über- bzw. Unterdruck verstanden wird

oder werden könnte, ist daher nicht ersichtlich. Bei der angemeldeten

Marke handelt es sich vielmehr um eine Wortneuschöpfung, die allenfalls

eine entfernte, sehr fantasievolle Andeutung der Wirkungsweise der Waren

beinhaltet, nicht aber um eine im Vordergrund stehende Sachangabe.

2. Auch der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG liegt

nicht vor.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883

"Bücher für eine bessere Welt"; EuGH Mitt 2004, 28, 29 - Nr 29 ff -

"Doublemint"). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl

EuGH GRUR 2004, 674, 676 – Nr 54, 55 - "Postkantoor"; EuGH GRUR

2004, 680, 681 – Nr 34 ff - "BIOMILD"). Weil der Senat aber - wie oben näher ausgeführt - nicht feststellen konnte, dass der Begriff "Überlauf-Schnuller" für die Waren der Anmeldung als Sachangabe in Betracht kommt, ist

nicht erkennbar, dass die angemeldete Marke zur Beschreibung irgendwelcher Merkmale dieser Produkte geeignet sein könnte.

3. Da bereits der Hauptantrag Erfolg hatte, erübrigt sich ein Eingehen auf den

Hilfsantrag.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Guth

Bb