Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.09.2005 – 29 W (pat) 171/03
29. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. September 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 397 37 205
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink
beschlossen:
1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2001 und
10. April 2003 werden aufgehoben.
2. Die Löschung der Marke 397 37 205 wird angeordnet für die
Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Schrift und Bild, nämlich Fotokopiergeräte, Telekopierer und Laserdrucker sowie Ersatzteile und Komponenten
für diese; Büroausrüstungsgegenstände, nämlich Fotokopiergeräte, Fernkopierer, Laserdrucker sowie Ersatzteile,
Komponenten“.
Gegen die Wortmarke 397 37 205
G r ü n d e
I.
XENAX
die für die Waren
„chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische Zwecke, insbesondere für Elektrophotographie und
Reprographie, Toner und Developer (Entwickler); Farben, Tinten,
Firnisse, Lacke, Metalle in Pulverform zur Verwendung in der
Elektrophotographie und Reprographie; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Schrift und Bild, insbesondere
Photokopiergeräte, Telekopierer und Laserdrucker, sowie Ersatzteile und Komponenten für diese; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten),
Druckereierzeugnisse, Photokopien, Schreibwaren, Schreibmaschinen, Büroartikel und Büroausrüstungsgegenstände, nämlich
Photokopiergeräte, Fernkopierer, Laserdrucker, sowie Ersatzteile,
Komponenten und Verbrauchsmaterialien, nämlich Toner, Developer (Entwickler), Tinten“
der Klassen 1, 2, 9 und 16 eingetragen ist, ist uneingeschränkt Widerspruch eingelegt worden aus der älteren Wortmarke 242 733
Xenar
die für die Waren
„optische, photographische, physikalische Apparate, Instrumente
und Geräte sowie Apparateteile, chemische Produkte für photographische Zwecke, Belichtungsmesser, photographische Papiere, Trockenplatten“
eingetragen ist.
Die Markeninhaberin hat im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Zu deren
Nachweis hat die Widersprechende eine eidesstattliche Versicherung ihres Verkaufsleiters vom 12. April 1999, Verpackungsbeispiele für Aufnahmeobjektive mit
der Marke „XENAR“ nebst Lieferschein- und Rechnungsbeispielen hierfür und für
Robot Recorder Tele-XENAR-Objektive vorgelegt. Die Markenstelle für Klasse 16
des Deutschen Patent- und Markenamts ist davon ausgegangen, dass die Benutzung für Foto-Objektive nachgewiesen sei. Sie hat den Widerspruch mit Beschluss
vom 15. Mai 2001 mangels Ähnlichkeit der Vergleichswaren auf Grund deren
unterschiedlichen Zweckbestimmung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte
Erinnerung blieb erfolglos. Der Erinnerungsbeschluss vom 10. April 2003 ist
darauf gestützt, dass die Widersprechende die Benutzung nicht ausreichend
glaubhaft gemacht habe. Der Nachweis der Form der Benutzung entspreche nicht
den Anforderungen, da die beigefügten Verpackungsmuster das Wort „Xenar“
nicht in markenmäßiger Form aufwiesen.
Die Widersprechende hat gegen die Zurückweisung Beschwerde eingelegt. Sie ist
der Auffassung, die vorgelegten Benutzungsbelege seien ausreichend gewesen.
Weiterhin rügt sie, dass sich die Markenstelle nicht ausreichend mit der Frage der
Warenähnlichkeit befasst habe. Weder Fotokopiergeräte noch Telekopierer und
Laserdrucker kämen ohne „Objektive“ („Optiken“) aus, selbst wenn sie als Lesegeräte, Scanner oder Abtaster bezeichnet werden. Richtigerweise hätte deshalb
festgestellt werden müssen, dass jedenfalls die Waren der Widerspruchsmarke
„optische, fotografische (= lichtbildnerische), physikalische Apparate, Instrumente
und Geräte sowie Apparateteile“ als Ersatzteile und Komponenten für die Geräte
zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Schrift und Bild identische
Waren seien.
In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende und Beschwerdeführerin
ihren Widerspruch auf „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Schrift und Bild, nämlich Fotokopiergeräte, Telekopierer und Laserdrucker
sowie Ersatzteile und Komponenten für diese; Büroausrüstungsgegenstände,
nämlich Fotokopiergeräte, Fernkopierer, Laserdrucker sowie Ersatzteile, Komponenten“ beschränkt und beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts
vom 15. Mai 2001 und
vom
10. April 2003 aufzuheben und die Löschung der Marke
397 37 205 anzuordnen.
Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Markeninhaberin hat zunächst weiterhin die Auffassung vertreten, dass die
Unterlagen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung nicht ausreichten. Die im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegte
eidesstattliche Versicherung leide an formellen und inhaltlichen Mängeln. Auch
zeigten die dort vorgelegten Rechnungs- und Bestellunterlagen keine markenmäßige Benutzung, sondern lediglich eine Verwendung von „Xenar“ im Fließtext.
Die Wiedergabe auf den Verpackungen sei so unscheinbar, dass sie nicht mehr
herkunftshinweisend sei. Darüber hinaus bestehe auch keine Ähnlichkeit zwischen
den unter der jüngeren Marke eingetragenen Waren in den Klassen 1, 2 und 9 und
den hier einzig vorgelegten speziellen Objektiven als Apparateteil eines optischen
Apparats. Des weiteren hat die Widersprechende im Beschwerdeverfahren ausdrücklich die Nichtbenutzungseinrede auf den in § 43 Abs 1 S 2 MarkenG genannten Zeitraum erstreckt.
Die Widersprechende hat daraufhin eine weitere eidesstattliche Versicherung ihres früheren Verkaufs- und jetzigen Leiters für das Produktmanagement vom
9. Februar 2005 sowie zusätzliche Unterlagen für die Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegt. Sie ist der Auffassung, dass damit der Nachweis der
rechtserhaltenden Benutzung in ausreichender Weise erbracht sei, insbesondere
reiche die von der Widersprechenden über ihre Homepage ermöglichte Abwicklung von Angebot und Verkauf der Waren über das Internet bzw die Bewerbung
der Ware im Internet aus.
Die Markeninhaberin hat hierzu schriftsätzlich die Auffassung vertreten, dass auch
diese Unterlagen nicht ausreichend seien, in der mündlichen Verhandlung aber
erklärt, dass von einer Benutzung der Widerspruchsmarke für Teleobjektive ausgegangen werden müsse.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des nunmehr eingeschränkten Widerspruchs begründet. Foto-Objektive, für die die Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht hat, und die mit dem Warenverzeichnis
der Markeninhaberin noch beanspruchten Waren sind ähnlich. Angesichts der
schriftbildlichen Nähe, die die jüngere Marke zur Widerspruchsmarke aufweist,
besteht Verwechslungsgefahr, weshalb die Löschung der Marke „XENAX“ im beantragten Umfang anzuordnen ist (§§ 9 Abs 1 Nr 2 43 Abs 2 S 1 MarkenG).
1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int 1998, 56 ff - Sabèl/Puma; MarkenR 1999, 236 ff
- Lloyd/Loints) und des Bundesgerichtshofs (vgl zB GRUR 2003, 332
- Abschlussstück) ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht
eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren,
insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder
Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Daher kann ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren
Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl
EuGH GRUR
Int 1998, 875, 876 f - Canon; BGH GRUR 1999, 731
- Canon II; MarkenR 2001, 311 ff - Dorf MÜNSTERLAND; GRUR 2001, 544,
545 = WRP 2002, 537 - BANK 24; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV).
2. Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke in zulässiger Weise und ausdrücklich nach § 43 Abs 1 Satz 1 und 2 MarkenG
bestritten. Die Widerspruchsmarke ist seit dem 17. Februar 1920 eingetragen
und war damit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke
am 30. Oktober 1997 seit mehr als fünf Jahren registriert (§ 43 Abs 1 Satz 1
MarkenG). Damit ergeben sich als relevante Benutzungszeiträume die Zeit
vom 30. Oktober 1992 bis zum 30. Oktober 1997 und die Zeit vom 28. September 2000 bis zum 28. September 2005, dem Datum der Entscheidung.
a) Eine ernsthafte Benutzung einer Marke im Inland iSv § 26 MarkenG liegt vor,
wenn sie im Rahmen einer normalen wirtschaftlichen Betätigung eingesetzt
wird, dh durch Handlungen, die nach einem objektiven Maßstab verkehrsüblich und wirtschaftlich angebracht sind. Hierbei hat die Beurteilung der Glaubhaftmachung verfahrensorientiert und ohne erfahrungswidrige Überspannung
zu erfolgen. Allerdings muss sich die Widersprechende Mängel der Glaubhaftmachung zurechnen lassen. Dies gilt auch für solche Angaben, die zwar
gewisse Ansatzpunkte für eine Benutzung enthalten, infolge ihrer Unstimmigkeit oder Lückenhaftigkeit aber noch Zweifel offen lassen, die ausschließlich
zu Lasten der Widersprechenden gehen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl
2003, § 43, Rn 66). Glaubhaft zu machen sind alle maßgeblichen Umstände
für eine ernsthafte Benutzung nach Art, Zeit, Ort und Umfang, wobei alle
Glaubhaftmachungsmittel in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind (Ströbele/Hacker aaO, Rn 81; 84). Die rechtserhaltende Benutzung ist eine
Rechtsfrage, die einem Geständnis iSv § 288 ZPO oder einem Zugestehen
gemäß § 138 Abs 3 ZPO nicht zugänglich ist. Daher sind trotz der Erklärung
der Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung, dass für Teleobjektive
von einer rechtserhaltenden Benutzung auszugehen sei, deren Voraussetzungen zu prüfen (vgl BGH GRUR 2000, 886 f - Bayer/BeiChem).
b) Nach den oben genannten Voraussetzungen, die der Abgrenzung zu bloßen
Scheinhandlungen dienen (vgl Ströbele/Hacker aaO Rn 9 zu § 26), ist für
den Zeitraum 30. Oktober 1992 bis 30. Oktober 1997 die rechtserhaltende
Benutzung für Foto-Objektive ausreichend glaubhaft gemacht. Entgegen der
Auffassung der Markeninhaberin ist der Umstand, dass die eidesstattliche
Versicherung vom 12. April 1999 nicht unter Bezugnahme auf die Kenntnis
der Bedeutung einer solchen Versicherung und der Strafbarkeit einer
falschen Versicherung an Eides Statt abgegeben worden ist, kein formeller
Fehler, der die Wirksamkeit der Versicherung berührt (Ströbele/Hacker aaO
Rn 97 zu § 43 mwN, siehe auch BPatG Beschluss vom 18. Januar 2005,
27 W (pat) 282/03). Allenfalls kann insoweit der Beweiswert geschmälert sein
(BPatGE 30, 101 ff, 105). Dies ist hier aber nicht der Fall, da keine Gründe
vorliegen, an der inhaltlichen Richtigkeit der Aussage zu zweifeln. Die
Versicherung stammt vom damaligen Vertriebsleiter der Widersprechenden.
Dessen Unterschrift ist zwar nicht ohne weiteres leserlich, was aber die
Wirksamkeit nicht berührt. Denn auf Grund der Angaben über die Tätigkeit
sowie die Anschrift ist eine Identifizierung ohne weiteres möglich. Inhaltlich
ist der Versicherung zu entnehmen, dass die Benutzung der Widerspruchsmarke „insbesondere“ mit Objektiven „für professionelle/industrielle
Einsatzgebiete“ erfolgt sei und in diesem Bereich Umsätze von mehr als
… DM
jährlich, dh seit 1993
(Beginn seiner Tätigkeit) bis 1997
gemacht worden seien. Im Jahr 1998 habe der Umsatz mehr als … DM
betragen. Bezüglich der Art der Benutzung wird auf die „beigefügten
Prospekte mit Abbildungen von Objektiven“ verwiesen. Die Glaubhaftmachungsunterlagen betreffen jeweils Tele-Objektive für den professionellen
Einsatz. Zusätzlich werden beispielhaft Lieferschein-Rechnungen und Verpackungen vorgelegt. Den Lieferschein-Rechnungen kann entnommen
werden, dass im Einzelfall nicht nur unerhebliche Umsätze auch im Inland
erzielt worden sind. Die funktionsgemäße Benutzung der Marke „Xenar“
ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beschreibungen
der Objektive „APO Tele-Xenar HM“ und „Tele-Arton“ aus dem Jahr 1996, so
dass
für den Zeitraum 30. Oktober 1992 bis 30. Oktober 1997 die
rechtserhaltende Benutzung ausreichend glaubhaft gemacht ist. Insoweit
kann dahinstehen, ob durch die Aufkleber auf den im Verfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Verpackungen die Marke
funktionsgemäß benutzt worden ist.
c) Ebenfalls hinreichend glaubhaft gemacht ist die Benutzung der Marke für
Tele-Objektive in der Zeit vom 28. September 2000 bis 28. September 2005.
Mit Schriftsatz vom 29. März 2005 hat die Widersprechende weitere
Benutzungsunterlagen eingereicht. Die Abbildungen auf den Preislisten für
die Jahre 2001, 2003 und 2005 lassen zwar die Marke Xenar nicht erkennen.
Lediglich im Fließtext auf den jeweiligen Seiten 2 steht „Tele-Xenar 2,2/70“.
Eine funktionsgemäße Benutzung ist aber in ausreichender Weise (vgl
BPatGE 43, 77 ff – Vision) aus dem Internet-Auftritt ersichtlich, aus dem sich
die Verwendung der Marke auf der Ware deutlich ergibt, so wie sie in der
eidesstattlichen Versicherung vom 9. Februar 2005 beschrieben ist. Gleiches
ergibt sich ebenso im Übrigen aus dem Fotoabzug, von dem auf Grund
seiner Bestimmung für das Widerspruchsverfahren unterstellt werden kann,
dass er aus dem Jahr 2005 stammt. In dieser eidesstattlichen Versicherung
werden weiterhin Umsätze für die Jahre 2000, 2002, 2003 und 2004 von
jährlich mindestens … €
sowie
für
von
über … €
angegeben. Insoweit rügt die Markeninhaberin zwar zu Recht, dass sich aus
der Versicherung nicht ergibt, wo diese Umsätze erzielt wurden und welcher
Anteil des jeweiligen Umsatzes sich auf die XENAR-Objektive bezieht.
Ausweislich der Anlage III betätigt sich die Widersprechende nämlich auch
auf dem Gebiet Industrie-OEM, liefert also Geräte-Komponenten, die
sämtlich keine Foto-Objektive sind oder enthalten. Dies ist aber nicht
entscheidend, denn die Gesamtumstände zeigen, dass bei der Marke Xenar
keine Scheinbenutzung vorliegt: die hochpreisigen Xenar-Objektive sind seit
1991 auf dem deutschen Markt. Sie werden – wie die Internetrecherche
zeigt – zB zusammen mit Rolleikameras verkauft, es existieren bis in das
laufende Jahr 2005 Preislisten und sie werden im Internet intensiv beworben.
Weiterhin lässt die Widersprechende aufwändige Prospekte in beachtlicher
Auflage herstellen.
Dies zeigt in der Gesamtschau, dass die Marke Xenar von 1991 bis zum
heutigen Zeitpunkt für Tele-Objektive dauerhaft und wirtschaftlich angemessen benutzt wird. Auf den weiter vorgetragenen Umstand, dass die
Produkte der Widersprechenden auch via Internet/eMail bezogen werden
können, kommt es daher nicht an, ebenso wenig wie auf die Benutzung der
Marke „Xenar“ für die sog CCTV-Objektive, denn auch insoweit handelt es
sich ebenfalls um Kameraobjektive.
d) Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin stellen die Bezeichnungen
„APO-TELE-XENAR“, „APO-TELE-XENAR HM“ und „TELE-XENAR“ keine
abweichende Benutzung der Marke dar. Vielmehr handelt es sich bei den jeweiligen Zusätzen erkennbar um rein sachbeschreibende Hinweise auf
Eigenschaften der Objektive,
in denen die angesprochenen
fachlich
interessierten Verkehrskreise keine Herkunftskennzeichnung sehen und die
daher den kennzeichnenden Charakter der Marke „XENAR“ nicht verändern
(vgl Ströbele/Hacker aaO Rn 144 zu § 26). „APO“ bedeutet, dass das
Objektiv sämtliche Farbfehler korrigiert (Apochromat, vgl www.fotoinsel.de/-
HintergrundwissenA-F/htm). „Tele“ beschreibt die Objektiv-Gattung. Die Abkürzung „HM“ stellt die Qualitätsangabe „high modulation“ für eine besondere
Leistungsfähigkeit im Kontrastübergang des Objektivs dar.
e) Die nachgewiesene Benutzung bezieht sich aber nur auf die für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren „optische, photographische Instrumente
und Geräte sowie Apparateteile“.
Tele-Objektive sind „Foto-Objektive“ und damit Bauelemente von Fotoapparaten oder deren notwendiges Zubehör. Es handelt sich um Geräte der Feinwerktechnik (vgl Krause, Gerätekonstruktion in Feinwerktechnik und Elektronik, 3. Aufl 2000, S 468 ff), um optische Linsensysteme, die der Abbildung
von Gegenständen in der Kamera auf dem Film dienen (vgl Lothert, Lexikon
der Kamerabegriffe 1988, S 135). Objektive sind dementsprechend weder
nach der Fachsprache noch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch
Apparate, sondern – als einzeln angebotene Wechselobjektive – Instrumente
oder Geräte oder aber eingebaut in einen Fotoapparat Apparateteile.
Dementsprechend sind die Tele-Objektive nur unter die im Warenverzeichnis
der Widerspruchsmarke enthaltenen Oberbegriffe „optische, photographische
Instrumente und Geräte sowie Apparateteile“ zu subsumieren (Fezer, Komm
MarkenG 3. Aufl, § 26 Rn 56, 58; Ingerl/Rohnke, Komm MarkenG 2. Aufl,
§ 26 Rn 82; vgl Ströbele/Hacker aaO, § 26 Rn 197 ff). Die Frage, ob auch
Optiken
für Kopiergeräte, Faxgeräte oder Laserdrucker unter diesen
Oberbegriff wegen der Teilhabe des Warenverzeichnisses der Marke an der
technischen Fortentwicklung zu subsumieren wären (vgl Ströbele/Hacker
aaO, § 26 Rn 207), kann hier dahinstehen, da die Widersprechende eine
Benutzung
ihrer Marke
für derartige Bauteile nicht behauptet hat.
Insbesondere weisen weder die Unterlagen über die Entwicklung eines
F-Theta Objektives aus dem Jahr 1990 noch die Laser Printer Objektives aus
dem Jahr 1992 Bezüge zur Widerspruchsmarke auf.
f) Wird eine Marke nur für einen Teil der eingetragenen Waren rechtserhaltend
benutzt, im vorliegenden Fall für Teleobjektive, so ist im Kollisionsverfahren
die Marke einerseits nicht zwingend auf diese tatsächlich benutzte konkrete
Ware beschränkt, andererseits aber auch nicht ohne weiteres der gesamte
mit den eingetragenen Oberbegriffen umfasste weite Warenbereich einzubeziehen. Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das
berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, rechtfertigen es zwar,
im Warenverzeichnis über die benutzte konkrete Ware hinaus auch die
Waren zu berücksichtigen, die nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als
zum gleichen Warenbereich gehörend angesehen werden. Andererseits ist
es aber nicht gerechtfertigt, nur deshalb von einem Oberbegriff auszugehen,
weil die tatsächlich benutzte Ware unter diesen weiten Oberbegriff fällt. Nur
auf Waren, die nach der Verkehrsauffassung einem im engeren Sinne
gleichen Warenbereich angehören, ist die Erstreckung des Schutzes einer
für eine Einzelware benutzten Marke im Rahmen der Integrationstheorie in
der Rechtsprechung anerkannt (vgl BGH GRUR 1974, 84 - Trumpf; GRUR
1978, 813 - TIGRESS; GRUR 1990, 39 - Taurus; BPatG GRUR 1980, 54
- MAST REDIPACK). Zum gleichen Warenbereich in diesem Sinn gehören
nur Waren, die in ihren Eigenschaften und Zweckbestimmungen übereinstimmen. Demnach kann vorliegend auf Grund der bloßen Benutzung der
Marke für Tele-Objektive nicht das gesamte vom og Oberbegriff umfasste
Warenspektrum einbezogen werden, sondern nur alleine der Abbildung von
Gegenständen in der Kamera auf dem Film dienende optische oder
photographische Instrumente und Geräte sowie Apparateteile und nicht
solche, die wie Reflexionsprismen nur dem Umlenken von Strahlengängen
oder nur dem Betrachten dienen wie Okulare oder Fernrohre oder –gläser
dienen Nach den strengen Kriterien der Rechtsprechung (aaO, insbes
BGH-Taurus) sind die letztgenannten Waren und insbesondere die in
Kopiergeräten oder Druckern vorhandenen Optiken nicht mit Foto-Objektiven
wesensgleich (BGH aaO - Taurus). Zwar haben Kopiergeräte oder Druckerobjektive ebenfalls Objektive (Optiken), über die auf einen filmähnlichen
Träger Texte oder Bilder übertragen und abgebildet werden. Bei Kopierern
und Druckern samt deren Optiken handelt es sich aber um typische
Büroausrüstungsgegenstände. Diese sind mit Kameras bzw deren Objektiven weder von der Funktion noch von der Handhabung her vergleichbar.
Sie werden, was Verkauf oder Beratung und Service anbelangt,
in
unterschiedlichen Fachbetrieben oder -abteilungen angeboten und sind - was
auch die von der Markeninhaberin vorgelegten Unterlagen zeigen -
vollkommen unterschiedlich aufgebaut. Nach der Verkehrsauffassung insbesondere der Fachleute, die sich mit Kopiergeräten und Druckern oder
Foto-Objektiven befassen, handelt es sich daher insoweit nicht um das
gleiche Warengebiet. Auch die Prüfung der Frage, ob die Teilnahme am
technischen Fortschritt eine entsprechende Ausdehnung gebietet, führt zu
keinem anderen Ergebnis. Denn das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthält mit den Oberbegriffen „optische, photographische,
physikalische Apparate, Instrumente und Geräte sowie Apparateteile“ ein
sehr weites Spektrum. Das Gebot der Beachtung einer wirtschaftlichen
Bewegungsfreiheit erfordert es jedoch nicht, jede mögliche Neuerung als von
der Marke umfasst anzusehen. Insbesondere hat die Fotokopie nicht die
Fotografie verdrängt, sondern ist hierzu ein Nebengebiet. Die dortigen
Optiken stellen, auch wenn die Erfahrungen aus der Kameratechnik genutzt
werden, keine Weiterentwicklung von Kamera-Objektiven dar, sondern sind
technisch eigenständige Produkte. „Gleiche Waren“ im Sinne der Taurus-
Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind allerdings alle Foto-Objektive mit
anderen Brennweiten, da sich diese vom grundsätzlichen Aufbau, ihrer Funktionsweise und ihrem Einsatzgebiet nicht von Teleobjektiven unterscheiden.
g) Ein Nachweis für die Benutzung der Waren „chemische Produkte für
photographische Zwecke, Belichtungsmesser, photographische Papiere,
Trockenplatten“ wurde von der Widersprechenden nicht erbracht, was aber
nach der Beschränkung des Widerspruchs keine Auswirkungen hat.
3. Den Foto-Objektiven der Widerspruchsmarke stehen auf Seiten des jüngeren
Zeichens die vom Widerspruch noch umfassten Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Schrift und Bild, nämlich Fotokopiergeräte, Telekopierer und Laserdrucker sowie Ersatzteile und Komponenten
für diese; Büroausrüstungsgegenstände, nämlich Fotokopiergeräte, Fernkopierer, Laserdrucker sowie Ersatzteile, Komponenten“ gegenüber.
a) Für die Frage der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs auf alle erheblichen Faktoren abzustellen, die das Verhältnis der Waren
zueinander kennzeichnen. Dies sind insbesondere ihre Beschaffenheit, ihre
regelmäßige betriebliche Herkunft, ihre regelmäßige Vertriebsart, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung, ihre wirtschaftliche Bedeutung sowie ihre
Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte. Wenn sie in diesen Bereichen so enge Berührungspunkte aufweisen,
dass die angesprochenen Verkehrskreise meinen könnten, die einander gegenüber stehenden Waren oder Dienstleistungen würden unter der Qualitätsverantwortlichkeit und Kontrolle desselben Unternehmens oder eines mit
ihm wirtschaftlich verbundenen Betrieb hergestellt, vertrieben oder erbracht,
besteht eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit (vgl EuGH GRUR 1998,
922 ff - Canon; BGH WRP 2004, 357 ff - GeDIOS; GRUR 1999, 731 ff Canon II; GRUR 1999. 586 ff - White Lion; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl
2003, Rn 56 ff zu § 9).
b) Die einander gegenüberstehenden Waren sind als miteinander ähnlich anzusehen. Zwar unterscheiden sie sich – wie oben ausgeführt –hinsichtlich ihres
jeweiligen Einsatzgebiets und ihres Verwendungszwecks, und können auch
nicht unter dem Gesichtspunkt eines funktionellen Zusammenhangs als
einander ergänzende Waren angesehen werden. Auch werden sie regelmäßig nicht auf denselben Wegen vertrieben. Aber es besteht Ähnlichkeit
unter dem Gesichtspunkt der oben angesprochenen Qualitätskontrolle und
der gemeinsamen betrieblichen Herkunft. Zwar bieten Objektivhersteller wie
beispielsweise Soligor, Tokina oder Tamron nach der Recherche des Senats
keine Fotokopiergeräte, Telekopierer oder Laserdrucker sowie Ersatzteile
und Komponenten hierfür an. Dies gilt auch für die Kamera- und Objektivhersteller Leica oder Sigmar. Andere bedeutende Hersteller wie zB Canon,
Ricoh, KonicaMinolta produzieren aber nicht nur Objektive für Fotoapparate
oder Fotoapparate selbst. Sie stellen auch Kopiergeräte und Drucker sowie
deren Zubehör her, was die Markeninhaberin bestritten hat. Diese Tatsache
ergibt sich aus den den Beteiligten übermittelten Rechercheunterlagen. So
wird auf der Google-Seite für Canon-Toner mehrfach Bezug genommen auf
die Canon-Kopierer der FC/PC-Serie (vgl Links zu http://www.printer-care.de/
oder shopping.lycos.de), für die Firma R… ebenfalls auf der Seite für
R…-Tinte auf deren Faxgeräte (www.perl.de), die Kopiererserie Alfico
(www.computeruniverse.net) und die Drucker (www.zednet.de). Für Konica-
Minolta sind beispielsweise zehn Treffer für Kopiergeräte enthalten. Auch
das Bundespatentgericht ist mit diesen Geräten ausgestattet. Im Bereich der
hier relevanten Waren, in dem es wesentlich auf die originalgetreue optische
Übertragung von Vorlagen ankommt, greifen die Hersteller auf ihre Erfahrung
aus der Produktion bzw. der Entwicklung von Fotoobjektiven zurück. So
weist zB die Firma C… für ihre Scanner ausdrücklich auf diesen Zusammenhang hin (vgl. den Canon-Prospekt „Scanner 08). Moderne Kopiergeräte
- wie zB die des Gerichts - arbeiten ebenfalls mit Scan-Technik. Den Zusammenhang mit der auf dem Know-how aus der Objektivtechnik aufbauenden Entwicklung der Technik für Kopierer zeigt auch die durch technische
Zeichnungen belegte Entwicklung entsprechender Optiken durch die Widersprechende. Dieser Vortrag spielt aber nur für die Frage der für den Verkehr
naheliegenden Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft von
Fotoobjektiven und Kopiergeräten etc eine Rolle. Die insbesondere von der
Markeninhaberin angesprochene Problematik, dass nur unter besonderen
Umständen zwischen aus Einzelteilen bestehenden Sachgesamtheiten und
diesen Einzelteilen Ähnlichkeit vorliegt (vgl Ströbele/Hacker aaO Rn 110 ff zu
§ 9), ist hier nicht berührt. Denn die Ähnlichkeit der miteinander zu vergleichenden Waren resultiert nicht daraus, dass es sich bei den für die Widerspruchsmarke geschützten Objektiven um Teile der von der jüngeren Marke
beanspruchten Waren handelt, die für diese Sachgesamtheiten wesensbestimmend oder eigenständige Waren des Herstellers der Sachgesamtheiten
sind. Die Waren der jüngeren Marke enthalten nämlich keine Fotoobjektive.
Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich neben Fachleuten
auch um das allgemeine Publikum handelt, da Kopiergeräte insbesondere in
Form von Multifunktionsgeräten auch von breiten Verkehrskreisen bezogen
werden, ordnen vielmehr die Produkte „Fotokopiergeräte, Telekopierer oder
Laserdrucker sowie Ersatzteile und Komponenten hierfür“ auf Grund einer
entsprechenden Branchenübung in Erwartung einer besonders hohen optischen Qualität und entsprechenden Kontrolle denselben Herstellern zu, die
auch Foto-Objektive herstellen. Dementsprechend ist von einer noch mittleren Ähnlichkeit zwischen den Vergleichswaren auszugehen.
4. Es ist daher ein mittlerer Zeichenabstand zu fordern. Dieser wird nicht verringert oder vergrößert, denn die Widerspruchsmarke verfügt mindestens über
eine normale Kennzeichnungskraft. „Xenar“ ist uneingeschränkt geeignet, zur
Kennzeichnung der Fotoobjektive zu dienen.
Dieser zu fordernde Zeichenabstand wird von der jüngeren Marke in schriftbildlicher Hinsicht nicht eingehalten Die jüngere Marke „Xenax“ ist mit der
Widerspruchsmarke schriftbildlich verwechselbar. Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr
reicht in aller Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH GRUR 2003, 1044, 1046
= WRP 2003, 1436 - Kelly). Bei der Gegenüberstellung der beiden Zeichen in
ihren registrierten Formen besteht auf Grund der unterschiedlichen Schreibweisen noch ein hinreichender Abstand. Denn die jüngere Marke vermittelt
auf Grund der verwendeten Versalien ein ruhiges, blockartiges geschlossenes und damit ein anderes Schriftbild als die Widerspruchsmarke, das insbesondere durch den identischen und in der deutschen Sprache seltener verwendeten Buchstaben „X“ am Wortanfang und am Wortende beeinflusst
wird. Allerdings sind beim schriftbildlichen Vergleich neben den registrierten
Markenformen auch alle anderen verkehrsüblichen Schreibweisen zu berücksichtigen, weil der Verkehr an unterschiedliche Erscheinungsformen
desselben Zeichens gewöhnt ist (Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl, Rn 138,
208 f zu § 9 mwN). Danach können sich die Widerspruchsmarke und das
angegriffene Zeichen in der für die jüngere Marke registrierten Schreibweise
mit einem Großbuchstaben am Anfang und Kleinschreibung im Übrigen oder
beide Zeichen in Kleinschreibung gegenüber stehen, also „Xenar“ und „Xenax“ bzw „xenar“ und „xenax“, hier in der gängigen Schrift „Arial“. Es stimmen
nicht nur die vier Buchstaben am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang
völlig überein. Die Wortenden bestehen mit „ar“ und „ax“ jeweils aus einander
im Schriftbild auf den ersten Eindruck sehr nahe kommende Buchstaben, da
der „Haken“ des „r“ der Widerspruchmarke im „x“ des jüngeren Zeichens eine
vergleichbare Entsprechung aufweist. Dies gilt auch bei Verwendung der
ebenfalls üblichen Schriftart „Times New Roman“, was zu den Schriftbildern
„Xenar“ und „Xenax“ führt bzw. zu „xenar“ und „xenax“. Insgesamt sind die
Vergleichszeichen bei den genannten Schreibweisen einander schriftbildlich
sehr stark angenähert. Deshalb spielt es keine Rolle, dass es sich jeweils um
relativ kurze Wörter handelt, bei denen Unterschiede allgemein grundsätzlich
stärker ins Gewicht fallen und es sich bei den Vergleichswaren um solche
handelt, die wegen ihres Preises bzw ihres Einsatzgebietes mit erhöhter
Aufmerksamkeit gekauft werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die angesprochenen Verkehrskreise, auch wenn sie überwiegend fachkundig sind,
die Vergleichszeichen in der Regel nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnehmen und sie deshalb nicht miteinander vergleichen können, sondern aus
der Erinnerung beurteilen. Im übrigen können auch Fachkreise, obwohl sie in
der Regel sorgfältig zu prüfen und zu unterscheiden gewohnt sind, Kennzeichnungen dann verwechseln, wenn diese wie im vorliegenden Fall einander sehr ähnlich sind (vgl BGH GRUR 1982, 420 ff – BBC/DDC mwN).
Danach ist im beantragten Umfang die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen.
3.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 Satz 1
MarkenG besteht keine Veranlassung.
4.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Beurteilung der
Benutzung der Widerspruchsmarke liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem
Gebiet. Hier hat die Markeninhaberin bei ihrem schriftsätzlichen Vortrag, die
Benutzung der Widerspruchsmarke für den ersten Benutzungszeitraum sei
nicht glaubhaft gemacht, offensichtlich die im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen nicht berücksichtigt. Diese bezogen sich insbesondere zur funktionellen Benutzung der Marke auch auf den nach § 43
Abs 1 Satz 1 MarkenG. Im übrigen ist die Markeninhaberin in der mündlichen
Verhandlung insoweit von ihrem Vortrag abgerückt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, weil der Senat in seiner Entscheidung nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Nachweis
der rechtserhaltenden Benutzung abweicht. Auch die Frage der Warenähnlichkeit liegt auf rein tatsächlichem Gebiet. Die von der Markeninhaberin in
den Vordergrund gestellte Problematik der Ähnlichkeit von Einzelteilen und
diese Teile enthaltende Sachgesamtheiten war vorliegend nicht entscheidungserheblich und daher auch nicht Gegenstand des Beschlusses.
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Cl