Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 28.09.2005 – 29 W (pat) 82/04

29. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 82/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 65 816.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 10.99

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. September 2001 und 16. Januar 2004 werden aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

freenet.de

wurde am 22. September 1999 für die Waren und Dienstleistungen

Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Telekommunikation;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 6. September 2001 und 16. Januar 2004

als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass für die Beurteilung der Schutzfähigkeit

des nach Art eines Domainnamens gebildeten Zeichens ausschließlich auf den

Bestandteil "freenet" abzustellen sei, weil der weitere Bestandteil ".de" als Länderkürzel für Deutschland nicht die Schutzfähigkeit begründen könne. Als sprachüblich gebildete Zusammensetzung der gängigen englischen Begriffe „free“ und „net“

sei die angemeldete Marke für das angesprochene Publikum ohne weiteres mit

der Bedeutung „freies Netz bzw. Internet“ verständlich. Im Übrigen sei der Begriff

"freenet" bereits gebräuchlich und zur Bezeichnung des Bürgerinformationsnetzes

einer Kommune lexikalisch belegt. In der Gesamtheit beschreibe das Zeichen daher unmittelbar den Verwendungszweck bzw. den Gegenstand der beanspruchten

Waren und Dienstleistungen. Die von der Anmelderin vorgelegte Meinungsumfrage zu den Vorstellungen und Erwartungen, die das Publikum mit der Bezeichnung "freenet.de AG" verbinde, rechtfertige keine andere Beurteilung. Gegenstand

der Befragung sei nämlich nicht das angemeldete Zeichen, sondern das Firmenkennzeichen der Anmelderin.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen erkennbar um die Abkürzung ihrer Firmenbezeichnung "freenet.de AG" handele, die dem angesprochenen Publikum aufgrund umfangreicher Werbekampagnen bekannt sei. Die Endung ".de" bringe zum Ausdruck, dass es sich um eine

Internetadresse handele. Derartige Adressen würden weltweit jeweils nur einmal

vergeben und stellten daher einen besonders starken Herkunftshinweis dar. Lexikalisch belegt sei die Bezeichnung "Freenet" im Übrigen lediglich in der Fachsprache. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richteten sich hingegen

überwiegend an ein Laienpublikum, das diese fachsprachliche Bedeutung nicht

kenne. Der Zuordnung eines eindeutigen Aussagegehalts stünden auch die unterschiedlichen möglichen Bedeutungen der beiden Bestandteil "free" und "net" entgegen.

Die Anmelderin macht außerdem die Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten

Marke geltend. Sie verwende die Bezeichnung "freenet.de" seit 1999 zur Kennzeichnung ihrer Internetdienstleistungen und der von ihr angebotenen Hard- und

Software. In Deutschland sei sie der zweitgrößte Internetprovider und betreibe das

drittgrößte

Internetportal. Bei einer von der Firma D…

im Jahr 2003

durchgeführten Untersuchung der am schnellsten wachsenden High-Tech-Unternehmen habe die Anmelderin mit einem Wachstum von 6.291,87 % den zweiten

Platz belegt. Im selben Jahr habe sie mit der Bezeichnung "freenet" den von der

größten Branchenfachzeitschrift "PC Welt" verliehenen Preis "Brand Awareness

International" in der Kategorie "Aufsteiger des Jahres" gewonnen. Rund 3,5 Mio.

Kunden nutzten die unter der Bezeichnung "freenet" angebotenen Internetdienste.

Des Weiteren verweist die Anmelderin auf ein im Januar 2005 erstelltes demoskopisches Gutachten, das sie im Parallelverfahren 29 W (pat) 209/03 zum Nachweis

der Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung "FREENET" eingereicht hat. Danach

sehen 51 % der maßgeblichen Verkehrskreise in der Bezeichnung "FREENET" im

Zusammenhang mit dem Bereitstellen von Internet-Zugängen einen Hinweis auf

ein ganz bestimmtes Unternehmen. Die Anmelderin ist der Auffassung, dass damit

auch die Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung "freenet.de" nachgewiesen sei.

Die Schutzfähigkeit eines zusammengesetzten Zeichens müsse bereits dann bejaht werden, wenn ein einzelner Bestandteil schutzfähig sei. Folge man im Übrigen

der Ansicht der Markenstelle, dass dem Bestandteil ".de" keine hinreichende

Kennzeichnungskraft zukomme, werde der Verkehr im angemeldeten Zeichen

ohne weiteres den verkehrsdurchgesetzten Bestandteil "freenet" erkennen.

Im Hinblick auf das Ergebnis der Verkehrsbefragung aus dem oben genannten

Parallelverfahren hat die Anmelderin das Verzeichnis eingeschränkt auf die

Dienstleistung "Bereitstellen von Internet-Zugängen" und eine Verschiebung des

Zeitrangs der Anmeldung auf den 1. Januar 2005 erklärt.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse vom 6. September 2001 und 16. Januar 2004 aufzuheben.

Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Bedeutung des Begriffs "Freenet" wurde der Anmelderin übersandt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Mit Zeitrang vom 1. Januar 2005 ist die angemeldete Marke für die nach der Einschränkung des Verzeichnisses noch beanspruchte Dienstleistung "Bereitstellen von Internet-Zugängen"

auf Grund von Verkehrsdurchsetzung schutzfähig (§ 8 Abs. 3, § 37 Abs. 2 MarkenG).

1. Die Eintragung als verkehrsdurchgesetzte Marke setzt nach § 8 Abs. 3 MarkenG das Bestehen eines absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2

oder 3 MarkenG voraus. Die Bezeichnung "freenet.de" ist von Haus aus nicht unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

1.1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion

der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits der Gesamteindruck, den das Zeichen beim angesprochenen Durchschnittsverbraucher hervorruft, und andererseits die Waren und

Dienstleistungen, für die es Schutz beansprucht (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,

Rn 62 - Libertel; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude). Die Unterscheidungskraft

einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn das Zeichenwort eine für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2005, 417, 418 - Berlin-

Card).

1.2. Als Zusammensetzung des Begriffs "freenet" und der im Kontext von

Internetangeboten weit verbreiteten Länderkennung ".de" ist das angemeldete

Zeichen erkennbar nach Art einer Internetadresse gebildet. Die Tatsache, dass

eine solche Adresse weltweit nur einmal registriert wird, macht sie noch nicht zum

betrieblichen Herkunftshinweis. Das angesprochene Publikum ist nämlich an die

Verwendung von Sachangaben und Gattungsbezeichnungen zur Bildung von Internetadressen gewöhnt und misst der Adresse als solcher keine betriebliche Herkunftsfunktion zu. Die Frage der markenrechtlichen Schutzfähigkeit ist daher im

Einzelfall anhand der allgemeinen Kriterien zu prüfen (BPatG GRUR 2004, 336,

338 - beauty24.de).

1.3. Hinsichtlich des Zeichenbestandteils ".de" ist in ständiger Rechtsprechung

des Bundespatentgerichts davon auszugehen, dass dieser als eine in Deutschland

weit verbreitete Länderkennung ".de" keinerlei kennzeichnende Funktion aufweist

(vgl. Grabrucker, Jahresbericht BPatG 2003, GRUR 2004, 273, 277). Der weitere

englischsprachige Bestandteil "freenet" bedeutet wörtlich übersetzt "freies Netz"

und ist auch lexikalisch belegt: einerseits im Sinne eines gebührenfreien Compternetzwerks (vg. Microsoft Press, Computer Lexikon, 7. Aufl. 2003, S. 302; Schulze,

Computer-Englisch, 2002, S. 142) und andererseits zur Bezeichnung eines dezentralen Computernetzwerks gleichberechtigter Teilnehmer, das ohne zentrale

Kontrolle arbeitet (Brockhaus, Computer und Informationstechnologie, 2003,

S. 370; Irlbeck/Mayer, Computer-Englisch, 4. Aufl. 2002, S. 274). Wegen des engen Sachzusammenhangs zwischen dem Internet als einem weltweiten Verbund

von Computersystemen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl.

2001 [CD-ROM]) und den Providerdiensten, die den Zugang zum Internet ermöglichen, ist der Begriff "freenet" in Verbindung mit der Dienstleistung "Bereitstellen

von Internet-Zugängen" ohne weiteres als Sachhinweis auf ein (gebühren)freies

Internet verständlich. Dieses Verständnis ist auch deshalb nahegelegt, weil das

angesprochene Publikum im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie an die Verwendung englischsprachiger Bezeichnungen gewöhnt ist und

sowohl in der Fach- als auch in der Allgemeinsprache entsprechend gebildete

Wortzusammensetzungen gebräuchlich sind, wie z.B. "freeware - kostenlose

Software; freemail - kostenloses E-Mail-Konto (vgl. Schulze, Computer-Englisch,

2002, S. 142), "free copy – Freiexemplar; free gift – Gratisprobe; free ticket – Freikarte" (vgl. Langenscheidt Wörterbuch Englisch-Deutsch, 2001 [CD-ROM]). In der

Gesamtheit erfasst das angesprochene Publikum die Angabe "freenet.de" damit

lediglich als eine Internetadresse, unter der ein (gebühren)freier Internetzugriff

angeboten wird und nicht als Unternehmenshinweis.

1.5. Auf die übrigen Begriffsinhalte des englischen Wortes "free" iS von

"unabhängig, selbständig, ungebunden, ungehindert" (vgl. Langenscheidt Wörterbuch Englisch-Deutsch, 2001 [CD-ROM]) kommt es bei dieser Recherchelage

nicht an. Denn diese weiteren möglichen Bedeutungen des Zeichens stehen der

Annahme eines beschreibenden Bedeutungsgehalts nicht entgegen (vgl. EuGH

GRUR 2004, 680, Rn 38 - BIOMILD; GRUR 2004, 674, Rn 97 - POSTKANTOOR;

GRUR 2004, 146, Rn 32 - Doublemint).

1.6. Der Hinweis der Anmelderin auf zahlreiche Voreintragungen mit dem Bestandteil "HanseNet" rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen sind diese

Voreintragungen mit dem angemeldeten Zeichen nach der Art der Zeichenbildung

nicht vergleichbar. Zum anderen handelt es sich bei der Entscheidung über die

Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung, die einer auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Prüfung

unterliegt und daher keinen Eintragungsanspruch für andere Markenanmeldungen

begründen kann (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 - Autofelge).

2. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft steht der Eintragung

aber nicht entgegen, weil sich die angemeldete Marke für die Dienstleistung "Bereitstellen von Internet-Zugängen" infolge ihrer Benutzung im Verkehr durchgesetzt hat (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Als für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblicher Anmeldetag ist der 1. Januar 2005 einzutragen (§ 37 Abs. 2 MarkenG).

2.1. Die Eintragung einer Marke auf Grund von Verkehrsdurchsetzung setzt voraus, dass das Zeichen infolge seiner kennzeichenmäßigen Verwendung für die

fraglichen Waren und Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als von einem bestimmten Unternehmen stammend

erkannt werden. Maßgebliche Kriterien sind dabei nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem

bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrie-

und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden. Die Voraussetzungen für

die Eintragung als verkehrsdurchgesetzte Marke sind erfüllt, wenn sich anhand

der genannten Kriterien feststellen lässt, dass ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Unternehmenshinweis auffasst (vgl. EuGH

Rs. C-353/03, Rn 31 - HAVE A BREAK; GRUR 2002, 804, Rn 60 f - Philips;

GRUR 1999, 723, Rn 51 f - Windsurfing Chiemsee).

2.2. Die angemeldete Marke

ist zugleich Unternehmenskennzeichen der

Anmelderin, unter dem sie - wie aus den eingereichten Werbeanzeigen ersichtlich - einen Onlinedienst anbietet. Die im Vergleich mit den Wettbewerbern umfangreichen Werbekampagnen der Anmelderin sind gerichtsbekannt. Danach ist

von erheblichen Werbeaufwendungen auszugehen. Dass die eingereichten Anzeigen als Plakatwerbung und in Printmedien veröffentlicht wurden ist ebenfalls

gerichtsbekannt.

Diese Anhaltspunkte für eine intensive Benutzung der Marke werden untermauert

durch die weiteren von der Anmelderin eingereichten Unterlagen. Danach war der

von der Anmelderin betriebene Onlinedienst im Jahr 2003 der zweitgrößte

Deutschlands und belegte sie bei dem von der Unternehmensberatung Deloitte

& Touch ausgeschriebenen Wettbewerb der schnellst wachsenden Technologieunternehmens Deutschlands mit einem Wachstum von über 6.000 % im

Zeitraum von 1998 bis 2002 den zweiten Platz (vgl. http://www.fast50.de/). Im

selben Jahr erhielt die Anmelderin als Internet- und Onlineprovider die von der

Computerzeitschrift "PC-Welt" auf der Grundlage einer Leserbefragung verliehene

Auszeichnung "Brand of the Year 2003" in der Kategorie "Aufsteiger des Jahres".

In dieser Kategorie wird der beste Zuwachs an Markenbekanntheit und Attraktivität

ausgezeichnet. Ein im Jahr 2003 erschienenes Fachlexikon führt den Begriff

"Freenet" als Bezeichnung für das von der Anmelderin betriebene Internet-Portal

auf (Brockhaus, Computer und Informationstechnologie, 2003, S. 370). Im

Jahr 2004 wurde die Anmelderin mit einer Wachstumsrate von über 10.000 %

bezogen auf das kumulative Umsatzwachstum im Zeitraum von 1999 bis 2003 von

Deloitte & Touch sogar als Sieger des Wettbewerbs der schnellst wachsenden

Technologieunternehmen ermittelt (vgl. http://www.fast50.de/).

2.3. Angesichts der führenden Marktstellung der Anmelderin und des herausragenden, unter der Bezeichnung "freenet.de" erzielten Umsatzes als zweitgrößter

Onlinedienst Deutschlands ist davon auszugehen, dass das angemeldete Zeichen

in Bezug auf die Bereitstellung von Internet-Zugängen bei einem erheblichen Teil

der Verkehrskreise als Hinweis auf das Unternehmen der Anmelderin bekannt

geworden ist und sich damit iS von § 8 Abs. 3 MarkenG im Verkehr durchgesetzt

hat. Die Eindeutigkeit der Marktpräsenz der Anmelderin, wie sie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, ist darüber hinaus bei den Senatsmitgliedern, die den

betroffenen Verkehrskreisen zuzurechnen sind, gerichtsbekannt (BGH GRUR

2002, 550, 552 - Elternbriefe). Da nach der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs der demoskopisch ermittelte Durchsetzungsgrad einer Marke nur

eines der möglichen Kriterien für die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung ist,

war die zusätzliche Einholung eines demoskopischen Gutachtens zum Nachweis

der Verkehrsdurchsetzung in Anbetracht der übrigen eindeutigen Umstände entbehrlich (EuGH aaO - Windsurfing Chiemsee; BPatG GRUR 2005, 337, 342

- VISAGE). Bestätigung findet dieses Ergebnis auch in der von der Anmelderin im

Verfahren zur Schutzfähigkeit der Marke "FREENET" vorgelegten Verkehrsbefragung, die für die die Dienstleistung "Bereitstellen von Internet-Zugängen" einen

Durchsetzungsgrad von 51 % ergeben hat (BPatG 29 W (pat) 209/03).

2.4. Die Anerkennung der Eintragungsfähigkeit auf Grund von Verkehrsdurchsetzung setzt aber voraus, dass das Zeichen sich bereits im Zeitpunkt der Anmeldung im September 1999 im Verkehr durchgesetzt hatte und die Durchsetzung im

Zeitpunkt der Eintragung noch fortdauerte (Amtl. Begr. zu § 37, BlMPZ Sonderheft

1994, 84; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rn 514).

Nach der im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten

Meinungsumfrage hatten im Januar 2000 (drei Monate nach der Anmeldung) über

43 % der Befragten keinerlei Vorstellungen oder Erwartungen in Zusammenhang

mit der Bezeichnung "freenet.de AG". Auch die Auszeichnung als schnellst wachsendes Technologieunternehmen in den Jahren 2003 und 2004 zeigt, dass die

Marktpräsenz der Anmelderin im Zeitpunkt der Anmeldung im September 1999

noch gering war und sich die Marke erst nach dem Anmeldetag bei einem erheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreisen als Unternehmenshinweis durchgesetzt

hat. Angesichts dieser Umstände, die im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit der

Anmelderin erörtert wurden, hat sich diese mit der Verschiebung des Anmeldetags

auf den 1. Januar 2005 einverstanden erklärt. Dieses Datum erscheint dem Senat

ohne weiteres plausibel, weil es dem Zeitpunkt der Verkehrsdurchsetzung im Parallelverfahren "FREENET" entspricht. Auf die entsprechende Einverständniserklärung der Anmelderin war der Anmeldung daher der Zeitrang vom 1. Januar 2005

zuzuerkennen (§ 37 Abs. 2 MarkenG).

Grabrucker

Baumgärtner

Fink

Cl