Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 04.10.2005 – 27 W (pat) 235/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Oktober 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 399 81 411
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2001 und 4. Juni 2003, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die als Wortmarke für
„optische Messgeräte, insbesondere zur Bestimmung der Zusammensetzung von Stoffgemischen, insbesondere Spektrometer“
angemeldete Bezeichnung
MATRIX
Wort „MATRIX“ stelle einen interdisziplinären naturwissenschaftlich-technischmathematischen Basisbegriff dar, der auf dem hier einschlägigen Gebiet der Optik
zum Ausdruck bringe, dass Mess-Ergebnisse mit einem Matrixmuster verarbeitet
bzw. in Form einer Matrix ausgegeben würden. Da es sich bei den beanspruchten
optischen Messgeräten um Spektrometer handeln könne, die die eintreffenden
Lichtsignale auf eine Matrix abbilden (sog Matrixmessung), würden die angesprochenen Fachkreise die Anmeldemarke nur als Angabe dieser wichtigen Produkteigenschaft verstehen. Diese stehe für die angesprochenen Verkehrskreise so stark
im Vordergrund, dass mögliche andere Bedeutungen
in Bezug auf die
beanspruchten Waren zurückträten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach
Einschränkung des Warenverzeichnisses auf „Optische Messgeräte, insbesondere
zur Bestimmung der Zusammensetzung von Stoffgemischen, nämlich Spektrometer, deren Messprinzip nicht auf einer Matixmessung basiert“ hält sie die
Anmeldemarke
für unterscheidungskräftig und nicht
freihaltebedürftig. Die
Anmeldemarke
laute „MATRIX“ und nicht „Matrixmessung“. Auch sei ein
Spektrometer etwas anderes als eine Matrix.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin
ihren Standpunkt
aufrechterhalten und vertieft. Hilfsweise hat sie hierbei unter Hinweis, dass die
schriftliche Einschränkung wegen der POSTKANTOOR-Entscheidung des EuGH
unzulässig gewesen sei, das Warenverzeichnis auf „Optische Messgeräte, insbesondere zur Bestimmung der Zusammensetzung von Stoffgemischen, nämlich
Spektrometer“ eingeschränkt.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Hieran ändert auch nichts die Beschränkung des Warenverzeichnisses
auf „Spektrometer“, weil die Schutzfähigkeit der Marke gerade für diese Geräte zu
verneinen ist.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl EuGH,
MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] – DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen
oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU;
GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER). Dieses Eintragungsverbot dient dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der
angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen
frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725
Rn 25 – CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn 35, 36 – BIOMILD). Die angemeldete Bezeichnung „MATRIX“ beschreibt auch nach der Einschränkung des
Warenverzeichnisses mögliche Eigenschaften der beanspruchten Waren.
Das Wort „Matrix" ist sowohl in der deutschen wie in der englischen Sprache mit
der Bedeutung eines „in einem Schema von Zeilen und Spalten angeordneten
Systems (mathematischer) Größen“ (vgl Der kleine Duden, Fremdwörterbuch,
1977, Stichwort „Matrix“) üblich. Wie der Anmelderin mit den Zwischenbescheiden
des Senats vom 16. März 2005 und 19. Juli 2005 mitgeteilt wurde, gibt es bereits
jetzt zahlreiche Spektrometer, welche eine Matrixmessung durchführen; nach Eingabe der (voneinander getrennten) Suchbegriffe „Spektrometer“ und „Matrix“ in
der Suchmaschine GOOGLE werden solche Geräte auf über 6.000 deutschsprachigen Webseiten näher beschrieben. Soweit die Anmelderin hierauf eingewandt
hat, ein Teil der Treffer beziehe sich auf ihr eigenes Gerät, mag dies zwar zutreffen; dass aber, wie die Anmelderin selbst nicht bestreitet, viele Treffer auch die
Geräte anderer Unternehmen beschreiben oder gar – als wissenschaftliche Abhandlungen – herstellerunabhängig über die Eigenschaften solcher Spektrometer
informieren, zu denen insbesondere die Abbildung der Ergebnisse auf einer Matrix
gehören, belegt, dass der Begriff „Matrix“ in Bezug auf Spektrometer sachbeschreibend und damit gerade nicht herkunftshinweisend verwendet wird.
Fehl geht auch der Einwand der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung, der
Begriff „Matrix“ spiele nur bei sog Massen-Spektrometern, nicht aber bei den von
ihr allein beanspruchten optischen Spektrometern eine Rolle. Wie sich aus der als
Anlage 1 zum Zwischenbescheid des Senats vom 19. Juli 2005 übersandten
Fundstelle http://www.getspec.de/sentronic/sentronic.nsf/id/FAQ_DE.html
(hier
Seite 2) ergibt, wird beispielsweise eine sog CCD-Matrix verwendet, um die
Empfindlichkeit von (optischen) Spektrometern zu erhöhen. Der hiergegen in der
mündlichen Verhandlung erhobene weitere Einwand der Anmelderin, Fachleute,
an welche sich die beanspruchten Waren allein richteten, würden einen Sachhinweis nur dem Begriff „CCD-Matrix“, nicht aber der hier angemeldeten Bezeichnung
„Matrix“ entnehmen, verkennt, dass es auch im Bereich der Technik üblich ist,
Sachangaben auf Schlagworte zu verkürzen. Ein Fachmann, welcher die og Zusammenhänge kennt, wird daher mit dem Begriff „Matrix“, wenn er ihn in Zusammenhang mit optischen Spektrometern vernimmt, zwanglos den vorgenannten
Sachverhalt verbinden, also gedanklich wie selbstverständlich im Sinne von „CCD-
Matrix“ verstehen. Jede andere Sichtweise wäre realitätsfern.
Nicht zu folgen vermag der Senat auch dem weiteren Einwand der Anmelderin,
dem beschreibenden Gehalt der Anmeldemarke stehe entgegen, dass in Zusammenhang mit Spektrometern lediglich von Matrixmessung die Rede sei, während
die Anmeldemarke aber nur „MATRIX“ und eben nicht „Matrixmessung“ laute; zudem könne sie keine Bestimmungsangabe sein, weil dies nur der Fall sei, wenn
sie mit Präpositionen verbunden wäre. Hierbei übersieht die Anmelderin, dass in
Zusammenhang mit Spektrometern nicht nur, wie bereits oben ausgeführt, von
Matrixmessung, sondern etwa auch von CCD-Matrix die Rede ist. Darüber hinaus
hängt die Frage, ob ein Zeichen als Sachangabe aufgefasst wird, allein vom Verständnis desjenigen ab, der es in bestimmten Zusammenhängen wahrnimmt;
hierfür ist aber allein der Zusammenhang, in welchem es verwendet wird, und nur
zu einem sehr geringen Teil die Einhaltung bestimmter grammatikalischer Regeln
entscheidend. Der Fachmann, dem die Verwendung etwa einer CCD-Matrix in
Zusammenhang mit optischen Spektrometern geläufig ist, wird die Anmeldemarke
daher auch ohne Gebrauch einer Präposition als Sachangabe auffassen, wenn er
ihr in Zusammenhang mit solchen Geräten begegnet.
Damit ist die angemeldete Marke als eine zur Beschreibung einer Funktion oder
Ausstattung der betreffenden Spektrometer geeignete Sachbezeichnung freizuhalten. Da ihr die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen vor allem Fachleute,
vielleicht auch technisch interessierte Laien gehören, ohne weiteres Nachdenken
den im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen können,
fehlt ihr auch jegliche Unterscheidungskraft, denn bei einer solchen reinen Sachaussage hat der Verkehr keine Veranlassung, sie als Herkunftshinweis aufzufassen (st Rspr: BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; BGH GRUR 2002, 1070 – Bar
jeder Vernunft; EuGH MarkenR 2002, 391 –Companyline).
Dr. Albrecht
Prietzel-Funk
Schwarz
Ju