Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 04.10.2005 – 27 W (pat) 235/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Oktober 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 399 81 411

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2001 und 4. Juni 2003, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die als Wortmarke für

„optische Messgeräte, insbesondere zur Bestimmung der Zusammensetzung von Stoffgemischen, insbesondere Spektrometer“

angemeldete Bezeichnung

MATRIX

nach §§ 37, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil bei der Wortmarke „MATRIX“ aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund stehe. Das

Wort „MATRIX“ stelle einen interdisziplinären naturwissenschaftlich-technischmathematischen Basisbegriff dar, der auf dem hier einschlägigen Gebiet der Optik

zum Ausdruck bringe, dass Mess-Ergebnisse mit einem Matrixmuster verarbeitet

bzw. in Form einer Matrix ausgegeben würden. Da es sich bei den beanspruchten

optischen Messgeräten um Spektrometer handeln könne, die die eintreffenden

Lichtsignale auf eine Matrix abbilden (sog Matrixmessung), würden die angesprochenen Fachkreise die Anmeldemarke nur als Angabe dieser wichtigen Produkteigenschaft verstehen. Diese stehe für die angesprochenen Verkehrskreise so stark

im Vordergrund, dass mögliche andere Bedeutungen

in Bezug auf die

beanspruchten Waren zurückträten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach

Einschränkung des Warenverzeichnisses auf „Optische Messgeräte, insbesondere

zur Bestimmung der Zusammensetzung von Stoffgemischen, nämlich Spektrometer, deren Messprinzip nicht auf einer Matixmessung basiert“ hält sie die

Anmeldemarke

für unterscheidungskräftig und nicht

freihaltebedürftig. Die

Anmeldemarke

laute „MATRIX“ und nicht „Matrixmessung“. Auch sei ein

Spektrometer etwas anderes als eine Matrix.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin

ihren Standpunkt

aufrechterhalten und vertieft. Hilfsweise hat sie hierbei unter Hinweis, dass die

schriftliche Einschränkung wegen der POSTKANTOOR-Entscheidung des EuGH

unzulässig gewesen sei, das Warenverzeichnis auf „Optische Messgeräte, insbesondere zur Bestimmung der Zusammensetzung von Stoffgemischen, nämlich

Spektrometer“ eingeschränkt.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Hieran ändert auch nichts die Beschränkung des Warenverzeichnisses

auf „Spektrometer“, weil die Schutzfähigkeit der Marke gerade für diese Geräte zu

verneinen ist.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, die zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl EuGH,

MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] – DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen

oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU;

GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER). Dieses Eintragungsverbot dient dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der

angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen

frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725

Rn 25 – CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn 35, 36 – BIOMILD). Die angemeldete Bezeichnung „MATRIX“ beschreibt auch nach der Einschränkung des

Warenverzeichnisses mögliche Eigenschaften der beanspruchten Waren.

Das Wort „Matrix" ist sowohl in der deutschen wie in der englischen Sprache mit

der Bedeutung eines „in einem Schema von Zeilen und Spalten angeordneten

Systems (mathematischer) Größen“ (vgl Der kleine Duden, Fremdwörterbuch,

1977, Stichwort „Matrix“) üblich. Wie der Anmelderin mit den Zwischenbescheiden

des Senats vom 16. März 2005 und 19. Juli 2005 mitgeteilt wurde, gibt es bereits

jetzt zahlreiche Spektrometer, welche eine Matrixmessung durchführen; nach Eingabe der (voneinander getrennten) Suchbegriffe „Spektrometer“ und „Matrix“ in

der Suchmaschine GOOGLE werden solche Geräte auf über 6.000 deutschsprachigen Webseiten näher beschrieben. Soweit die Anmelderin hierauf eingewandt

hat, ein Teil der Treffer beziehe sich auf ihr eigenes Gerät, mag dies zwar zutreffen; dass aber, wie die Anmelderin selbst nicht bestreitet, viele Treffer auch die

Geräte anderer Unternehmen beschreiben oder gar – als wissenschaftliche Abhandlungen – herstellerunabhängig über die Eigenschaften solcher Spektrometer

informieren, zu denen insbesondere die Abbildung der Ergebnisse auf einer Matrix

gehören, belegt, dass der Begriff „Matrix“ in Bezug auf Spektrometer sachbeschreibend und damit gerade nicht herkunftshinweisend verwendet wird.

Fehl geht auch der Einwand der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung, der

Begriff „Matrix“ spiele nur bei sog Massen-Spektrometern, nicht aber bei den von

ihr allein beanspruchten optischen Spektrometern eine Rolle. Wie sich aus der als

Anlage 1 zum Zwischenbescheid des Senats vom 19. Juli 2005 übersandten

Fundstelle http://www.getspec.de/sentronic/sentronic.nsf/id/FAQ_DE.html

(hier

Seite 2) ergibt, wird beispielsweise eine sog CCD-Matrix verwendet, um die

Empfindlichkeit von (optischen) Spektrometern zu erhöhen. Der hiergegen in der

mündlichen Verhandlung erhobene weitere Einwand der Anmelderin, Fachleute,

an welche sich die beanspruchten Waren allein richteten, würden einen Sachhinweis nur dem Begriff „CCD-Matrix“, nicht aber der hier angemeldeten Bezeichnung

„Matrix“ entnehmen, verkennt, dass es auch im Bereich der Technik üblich ist,

Sachangaben auf Schlagworte zu verkürzen. Ein Fachmann, welcher die og Zusammenhänge kennt, wird daher mit dem Begriff „Matrix“, wenn er ihn in Zusammenhang mit optischen Spektrometern vernimmt, zwanglos den vorgenannten

Sachverhalt verbinden, also gedanklich wie selbstverständlich im Sinne von „CCD-

Matrix“ verstehen. Jede andere Sichtweise wäre realitätsfern.

Nicht zu folgen vermag der Senat auch dem weiteren Einwand der Anmelderin,

dem beschreibenden Gehalt der Anmeldemarke stehe entgegen, dass in Zusammenhang mit Spektrometern lediglich von Matrixmessung die Rede sei, während

die Anmeldemarke aber nur „MATRIX“ und eben nicht „Matrixmessung“ laute; zudem könne sie keine Bestimmungsangabe sein, weil dies nur der Fall sei, wenn

sie mit Präpositionen verbunden wäre. Hierbei übersieht die Anmelderin, dass in

Zusammenhang mit Spektrometern nicht nur, wie bereits oben ausgeführt, von

Matrixmessung, sondern etwa auch von CCD-Matrix die Rede ist. Darüber hinaus

hängt die Frage, ob ein Zeichen als Sachangabe aufgefasst wird, allein vom Verständnis desjenigen ab, der es in bestimmten Zusammenhängen wahrnimmt;

hierfür ist aber allein der Zusammenhang, in welchem es verwendet wird, und nur

zu einem sehr geringen Teil die Einhaltung bestimmter grammatikalischer Regeln

entscheidend. Der Fachmann, dem die Verwendung etwa einer CCD-Matrix in

Zusammenhang mit optischen Spektrometern geläufig ist, wird die Anmeldemarke

daher auch ohne Gebrauch einer Präposition als Sachangabe auffassen, wenn er

ihr in Zusammenhang mit solchen Geräten begegnet.

Damit ist die angemeldete Marke als eine zur Beschreibung einer Funktion oder

Ausstattung der betreffenden Spektrometer geeignete Sachbezeichnung freizuhalten. Da ihr die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen vor allem Fachleute,

vielleicht auch technisch interessierte Laien gehören, ohne weiteres Nachdenken

den im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen können,

fehlt ihr auch jegliche Unterscheidungskraft, denn bei einer solchen reinen Sachaussage hat der Verkehr keine Veranlassung, sie als Herkunftshinweis aufzufassen (st Rspr: BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; BGH GRUR 2002, 1070 – Bar

jeder Vernunft; EuGH MarkenR 2002, 391 –Companyline).

Dr. Albrecht

Prietzel-Funk

Schwarz

Ju