Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 04.10.2005 – 33 W (pat) 133/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 133/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 41 918.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Oktober 2005 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hock als Vorsitzender und der Richter Kruppa und Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Am 16. Juli 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
Daytrade
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Kl. 9: elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-,
Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms,
Audio- und Videokassetten oder andere Datenträger, Computer-Software, soweit
in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger;
Kl. 16: Papier, soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse;
gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder und Drucke;
Kl. 35: Werbung, Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensberatung; Personal-
und Stellenvermittlung; Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Telefonantwortdienste; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet; Entwicklung von Franchisekonzepten für die
Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Know how; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in
Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von
elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften im Rahmen eines
elektronischen Kaufhauses; Betrieb eines Call-Centers, nämlich Abwicklung von
Verträgen über den An- und Verkauf von Waren (Auftrags- und Bestellannahme)
sowie Beratung im Hinblick darauf, Marktforschung, Betrieb von Informations-,
Beschwerde- und Notfall-Hotline; vorgenannte Dienstleistungen via Telekommunikation, insbesondere mit dem Ziel der Außendienstunterstützung/-optimierung, der
Stammkundenpflege und der Neukundengewinnung;
Kl. 36: Finanzdienstleistungen;
Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung von finanziellem Know how;
Kl. 38: Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich
die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern
von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren Informationen;
Kl. 42: Erstellung von Computer-Software; Verwaltung von Urheberrechten,
Entwicklung (Design) von Marken und Produkten für Dritte; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-
Netzwerk, insbesondere dem Internet; Vermittlung von Bekanntschaften, Brief-
und Chat-Freundschaften
(Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der Fassung des Schriftsatzes vom
9. März 2000).
Mit Beschluss vom 14. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Bei dem Wort "Daytrade"
handele es sich um einen bekannten Terminus aus dem Wirtschaftsbereich, der
nur als solches, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstanden werde. Er habe
die Bedeutung "Tagesgeschäft, Termingeschäft, Terminhandel" und stelle für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende
Angabe dahingehend dar, dass diese für Termingeschäfte bestimmt seien, sich
inhaltlich mit Termingeschäften oder dem Terminhandel befassten, diesen
ermöglichten bzw. dass Termingeschäfte der Gegenstand, das Thema und das
Objekt der Dienstleistungen seien. Angesichts der weiten Verbreitung der
englischen Sprache gerade im Wirtschaftsbereich bestehe kein Zweifel, dass der
inländische Verkehr die angemeldete Marke in diesem Sinne auffassen werde. Sie
komme damit schlechthin nicht als Kennzeichnungsmittel in Betracht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Nach seiner Auffassung ist das angemeldete Wort offensichtlich kein allgemein
gebräuchliches Fremdwort der Alltagssprache. Vielmehr gehöre der Begriff
"Daytrade" lediglich zum Wirtschaftsbereich und werde dort auch nur auf dem
speziellen Sektor des Online-Effektenhandels genutzt. Für die Unterscheidungskraft des angemeldeten Begriffs spreche zudem, dass er sich bei einer
Internetrecherche mit der Suchmaschine "…" in deutschen bzw. deutschsprachigen Internetseiten nur als Kennzeichnungsmittel und nicht etwa als beschreibende Angabe auffinden lasse. Damit liege kein Beleg für die Einschätzung
der Markenstelle vor. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der angemeldeten
Marke um einen fremdsprachigen Begriff handele, der mehrere Bedeutungen
aufweise.
Der Senat hat dem Anmelder das Ergebnis seiner Recherche mitgeteilt und auf
Bedenken gegen die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke, auch im Hinblick
auf das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
II
Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen
Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Bei dem angemeldeten Wort "Daytrade" handelt es sich um einen geläufigen
Begriff auf dem Gebiet des Wertpapierhandels. Ebenso wie die - ebenfalls häufig
verwendete - substantiierte Verlaufsform
"daytrading" bezeichnet er den
kurzfristig, d.h. innerhalb eines Börsentages, abgewickelten Kauf und Verkauf
desselben Wertpapiers. Dies geht aus zahlreichen Erläuterungen der beiden
Begriffe hervor, die der Senat im Rahmen seiner Recherche ermitteln konnte (vgl.
Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.; Gabler,
Wirtschaftslexikon, 16. Aufl.; Duden, Wörterbuch der New Economy, 2001; Gabler,
Banklexikon, 12. Aufl.; Longman, Business English Dictionary; Goyke, Das
Lexikon rund ums Geld;
www.ak-brokerage.de/aktuell/news.php?id=54; www.daytrade.at/docs/calls.at;
http://content.de.etrade.com/marketing/IB/IBfap.html).
Diese und weitere Fundstellen belegen auch deutlich, dass der angemeldete
Begriff nicht nur in die deutsche Sprache übernommen worden ist, sondern
- entgegen der Behauptung des Anmelders - auch als reiner Sachbegriff und nicht
etwa lediglich in kennzeichnender Form verwendet und verstanden wird. Hierzu
wird ergänzend zu den bereits o.g. Fundstellen auf folgende Internetseiten
verwiesen:
www.wallstreet-online.de/si/community/board/threadpages.php?&woid=001437…
"Wie gut, dass ich schon lange nicht mehr daytrade oder dergleichen. Is´ mir
einfach zu stressig.";
www.sinnerschrader.de/s2d/de/content/4793.html:
"Dabei machte Cortal-Consors in den Rubriken "Daytrade Broker" und "Futures
Broker" das Rennen, …";
www.cortalconsors.de/euroWebDE/…:
"Bei der Brokerwahl 2005 wurde Cortal Consors u.a. zum besten Daytrade und
Futures Broker gewählt.";
http://coma.comdirect.de/comdirect/…:
"Ein Daytrade ist oft auch eine Chance mit dem Potenzial, über Nacht gehalten zu
werden oder sich in einen Swing-Trade zu verwandeln.";
www.derivatecheck.de/knowhow/default.asp…
"- ich hatte das Gefühl, dass das Seminar alle Teilnehmer mit unterschiedlichsten
Kenntnissen und verschiedenen Interessen (Daytrade/Position, Aktien/Futures)
gleichermaßen weiter gebracht hat.";
www.actior.de/176.0.html:
"Bei einem Daytrade sollte er mit verschiedenen Kursbewegungen gegen seine
Position rechnen (swings) und deshalb den Stop etwas weiter entfernt vom Einstiegspunkt als bei einem Scalptrade setzen. Durch den geringeren Investitionsgrad beim Daytrade wird das Risiko aber nicht notwendig größer …";
www.georgmueller.de/archiv/nr.3.html:
"… und ich werde ihn in keinem Fall in einen längeren Daytrade umwandeln, … Ist
der Trade als Daytrade gedacht, mit einem Anlagezeitraum zwischen 15 Minuten
oder vielleicht 4 Stunden, werde ich weniger investieren.";
www.witze-blitz.de/content/view/4962/83/:
"Unterhalten sich zwei Daytrader: "Was machst Du mit deinem Jahresgewinn?"
"Ich kaufe mir einen Anzug."
"Und den Rest?"
"Den stotterte ich ab.".
Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen werden mit dem Wort "Daytrade"
nach ihrer Bestimmung und Eignung dahingehend beschrieben, dass sie - je nach
Art der Ware oder Dienstleistung - Daytrades ermöglichen, erleichtern, vor-
und/oder nachbereiten, bewerben oder sonst wie wirtschaftlich oder technisch
fördern. Bei Waren oder Dienstleistungen mit geistigen Inhalten (z.B. Lehr- und
Unterrichtsmaterial; Druckerzeugnisse; Beratungsdienstleistungen) kommt der
angemeldete Begriff auch als Bezeichnung des Themas bzw. geistigen Inhalts der
Waren oder Dienstleistungen in Betracht. Als geläufiger Begriff einer bestimmten
Form des kurzfristigen Wertpapierhandels, der für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen eine Angabe von Merkmalen darstellt, ist das angemeldete
Markenwort für die Mitbewerber zur freien beschreibenden Verwendung ihrer
Waren und Dienstleistungen freizuhalten. Die angemeldete Bezeichnung ist daher
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, ohne dass es
noch auf die Frage der Unterscheidungskraft ankommt.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Dr. Hock
Kruppa
Kätker
Cl