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BPatG Beschluss vom 05.10.2005 – 28 W (pat) 208/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Oktober 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 82 644 08.05

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 22. April 2003 und vom 15. Juni 2004 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 399 57 619 zurückgewiesen worden ist.

Wegen des Widerspruchs aus dieser Marke wird die Löschung der

angegriffenen Marke 300 82 644 angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Ware „Feta“ eingetragene, nachfolgend wiedergegebene Wort-

Bildmarke

ist Widerspruch erhoben aus der seit dem 9. November 1999 ua für die Waren

"Fertigsalate, Snacks auf Getreidebasis mit und ohne Zusatz von Fetakäse“ eingetragenen Wortmarke 399 57 619

Patros

Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass angesichts eher überdurchschnittlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und der Beteiligung von Endverbrauchern zwar strenge

Anforderungen an den Markenabstand zu stellen seien, dieser Abstand aber nicht

nur

im Gesamteindruck eingehalten werde, sondern auch bei

isolierter

Gegenüberstellung der Markenwörter „Protos“ und „Patros“, da diese eine völlig

unterschiedliche Wortstruktur aufwiesen und über keine gemeinsame Silbe verfügten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die die Marken in

den sie prägenden Wortbestandteilen in Klang und Bild für hochgradig ähnlich

hält, was vor dem Hintergrund sich sehr nahe stehender, sich ergänzender bzw

austauschbarer Waren zwingend zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führe.

Der Markeninhaber hält die Beschwerde für unbegründet und verweist auf die

nach seiner Auffassung zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und auch begründet, da die

Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG sind.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der

Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten

Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die

sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muss im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.

Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist beim Vergleich der Waren von

der Registerlage auszugehen. Die angegriffene Marke ist für „Feta“ geschützt,

also für einen in Salzlake gereiften Weichkäse, bei dem es sich nach gegenwärtiger Rechtslage nicht zwingend um Schafskäse aus Griechenland handeln muss.

Allerdings hat die Europäische Kommission bereits am 14. Oktober 2002 eine

Verordnung zum Schutz des griechischen Feta-Käses erlassen, wonach diese

Bezeichnung nur noch für Käse aus Schafs- und/oder Ziegenmilch verwendet

werden darf, der in Griechenland nach einem bestimmten Verfahren hergestellt

wird, gleichzeitig aber für das Inkrafttreten dieser Verordnung eine Übergangszeit

von 5 Jahren festgelegt. Soweit bei den Waren der Widerspruchsmarke ebenfalls

auf „Feta“ verwiesen wird, handelt es sich zwar nicht um das Produkt als solches,

aber doch um wesentliche Zutaten und Bestandteile von Produkten, die letztlich

durch Fetakäse geprägt sein können (bei Fertigsalaten etwa „griechischer Bauernsalat“ oder bei den Snacks „Blätterteigtaschen mit Fetafüllung“, bekannt als

„Tiropitta bzw Bürek“). Da dem Verbraucher bekannt ist, dass sich um mediterrane

Produkte im Allgemeinen und Fetakäse im Besonderen am Markt eine umfangreiche Produktpalette ausbreitet, wird er zwanglos die genannten Waren derselben unternehmerischen Verantwortung zuordnen, so dass markenrechtlich

zwar nicht von identischen Waren, aber doch von einer Warenähnlichkeit mit ausgeprägter Nähe auszugehen ist, wie das auch die Markenstelle zutreffend festgestellt hat.

Kollisionsfördernd kommt hinzu, dass die Waren als Artikel des täglichen Bedarfs

von breitesten Verkehrskreisen erworben werden, die auch als durchschnittlich

informierte und verständige Verbraucher solchen Waren erfahrungsgemäß häufig

mit eher geringerer Aufmerksamkeit gegenüber den Kennzeichnungen entgegentreten. Angesichts dieser Ausgangslage müssen die Marken zur Verneinung einer

Verwechslungsgefahr einen deutlichen Abstand zueinander einhalten, der vorliegend lediglich beim Vergleich der Marken in ihrer Gesamtheit gewahrt wird, nicht

jedoch, wenn man zulässigerweise den die angegriffene Marke prägenden Wortbestandteil „Protos“ isoliert kollisionsbegründend der Widerspruchsmarke gegenüberstellt.

Angesichts der klanglichen wie schriftbildlichen Nähe dieser Wörter, die auf den

Großteil des Verkehrs als reine Phantasiebezeichnungen mit in Bezug auf die

Waren naheliegendem südländischem Flair wirken (die Kenntnis der Bedeutung

von „protos“ als „der Erste, Beste“ bzw der Nichtexistenz des Wortes „patros“ kann

nicht unterstellt werden), sind Verwechslungen vor allem aus der Erinnerung

heraus hier nicht auszuschließen. Beide Zeichenwörter bestehen aus 2 Silben und

weisen die gleiche Buchstabenzahl, wobei 5 der 6 Buchstaben identisch sind.

Beide Zeichen beginnen mit demselben Konsonanten und enden auf der Lautfolge

„os“, die im Zusammenhang der Waren einen Hinweis auf deren Herkunft (Griechenland, Spanien) anklingen lässt. Die Übereinstimmungen der Zeichenwörter

werden durch die Rotation des Mittelkonsonaten „r“ noch verstärkt. Dass die

Wörter letztlich aus unterschiedlichen Silben bestehen, fällt demgegenüber nicht

ausreichend ins Gewicht. Im Übrigen bieten die Bezeichnungen in ihrer wie

ausgeführt eher fremden Wort- und Begriffsbildung her auch keine Hilfestellung

gegen ein eventuelles Verhören oder ein fehlerhaftes Erinnerungsbild.

Angesichts dieser Übereinstimmungen der Marken und der aufgezeigten Warensituation ergibt sich mithin eine Konstellation, die im System der Wechselwirkung

von Waren- und Markenähnlichkeit (was die Markenstelle letztlich außer Acht gelassen hat) zwangsläufig zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führt.

Die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle waren damit auf die Beschwerde

der Widersprechenden aufzuheben. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Ju