Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 05.10.2005 – 29 W (pat) 165/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 165/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 44 251.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Richters Baumgärtner als Vorsitzendem und der Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
BABYCLUB
Die Wortmarke
soll für die Dienstleistung der
Klasse 38: Bereitstellung von Internet-Seiten für Produkte und
Dienstleistungen, die an Schwangere und Eltern vertrieben werden sollen,
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit Schreiben vom 21. Februar 2002 beanstandet und mit Beschluss
vom 14. Mai 2003 zurückgewiesen.
Dem angemeldeten Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft, da die Bezeichnung
im Hinblick auf die angemeldete Dienstleistung lediglich einen themenbezogenen
Sachhinweis darstelle. Die betroffenen Verkehrskreise erwarteten nicht, dass mit
„BABYCLUB“ ein Hinweis auf die Herkunft einer Dienstleistung aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb bezeichnet werde.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 24. Juni 2003 (Bl 5 ff dA) trägt
die Anmelderin vor, es handle sich um eine sog sprechende Marke, die möglicherweise Assoziationen wecke, aber nicht lediglich ein Sachhinweis sei. Das Zeichen sei überraschend und originell, da sich Babys nicht selbst zu einem Club zusammenschließen könnten. Als Bezeichnung für ein Internetportal sei das Zeichen
ungebräuchlich und könne das Angebot eines Providers sehr wohl von dem eines
anderen unterscheiden.
Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
Sie regt hilfsweise an die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2
MarkenG zuzulassen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs 1 und 2 MarkenG zulässig, aber nicht begründet. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft
im Sinne dieser Vorschrift
ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die
Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (stRspr; EuGH
GRUR 2004, 1027 - Rn 42 ff - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH
GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH
GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Kann einem Zeichen für die in Frage
stehenden Waren und Dienstleistungen ein
im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst
um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen
Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft
(stRsp; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2003, 1050, 1051
- Cityservice; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; WRP 2001, 1082, 1083
- marktfrisch; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2001,
1042 - REICH UND SCHOEN).
1.1. Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den auch in der deutschen Sprache gängigen Begriffen „Baby“ und „Club“ zusammen und ist sprachüblich gebildet. „Baby“ bezeichnet in der englischen und deutschen Sprache einen Säugling
(Wahrig, Universalwörterbuch Rechtschreibung, 2002, S 179). Der „Club“, auch in
der Schreibweise „Klub“ vorkommend, ist eine Gemeinschaft oder Vereinigung
(aaO, S 255, 581). Auch die Kombination dieser Begriffe ergibt keinen - über den
Sinn der einzelnen Worte hinausgehenden - Bedeutungsgehalt. Eine sprachliche
Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen, von denen jeder beschreibend ist, ist
nur dann schutzfähig, wenn der Gesamtbegriff nicht ebenfalls beschreibend ist. Es
muss ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der Summe
ihrer Bestandteile bestehen, damit aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannte Dienstleistung ein Eindruck erweckt wird, der hinreichend von dem Eindruck abweicht, der die Summe der Bestandteile ausmacht
(EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - Rn 37 - BIOMILD). Der bloßen Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile ohne semantische oder syntaktische Veränderung fehlt die Eignung, im Verkehr auf die Herkunft aus einem Geschäftsbetrieb
hinzuweisen. Die Anmelderin sieht das Originelle an der angemeldeten Bezeichnung in der Tatsache, dass Babys, anders als Jugendliche oder Studenten, sich
nicht selbst zu einer Vereinigung zusammenschließen können. Dem Verkehr sind
aber auch andere Zusammenschlüsse bekannt, bei denen ersichtlich die Namensgeber nicht selbst Gründungsmitglieder der Vereinigung sind und sich selbst
zusammenschließen, sondern nur die gemeinsame Zweckrichtung bzw Interessengemeinschaft der Vereinigung bezeichnen wie zB Kegelclub, Schachclub,
Buchclub, Yacht-Club, Golfclub, Night Club, Jazz-Club, Rotary Club etc. Es spielt
dabei im Übrigen auch keine Rolle, dass eine konkret angemeldete Wortzusammensetzung lexikalisch nicht nachweisbar ist, da das Verständnis einer Wortverbindung nicht davon abhängt, dass sie in einem Wörterbuch verzeichnet ist (vgl
EuGH MarkenR 2004, 111 - BIOMILD; BGH WRP 2002, 982, 984 - FRÜH-
STÜCKS-DRINK I). Maßgeblich ist allein, ob sie das Publikum – wie vorliegend –
als sachbeschreibenden Hinweis sieht.
1.2. Für die beanspruchte Dienstleistung „Bereitstellung von Internet-Seiten für
Produkte und Dienstleistungen, die an Schwangere und Eltern vertrieben werden
sollen“ handelt es sich daher um eine im Vordergrund stehende Sachaussage, die
den Inhalt der Dienstleistung beschreibt. Dabei trennt der Verkehr nicht zwischen
der technischen Bereitstellung und den angebotenen Inhalten, sondern erfasst
den Aussagegehalt auch hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistung als beschreibend. Wie sich aus den Rechercheunterlagen des Senats ergibt ist es gerade im Internet üblich geworden, durch eine Wortverbindung mit „-club“ auf einen
Zusammenschluss von Interessierten hinzuweisen, für die die entsprechende Bezeichnung lediglich als Inhaltsbeschreibung der Aktivitäten der entsprechenden
Vereinigung dient („Lederhosenclub“, „Vampir-Club“, „Bonsai-Club“ etc). Das allgemein aufgeklärte Publikum im Sinne des europäischen Verbraucherleitbildes
weiß um diese Bezeichnungsgewohnheiten im Internet und wird daher lediglich
ein Informationsportal, ein Gate, eine Website oder eine Homepage erwarten, die
sich an interessierte – ggf zukünftige – Eltern von Neugeborenen und Säuglingen
wendet.
Da der Verkehr daran gewöhnt ist, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu
werden und derartige Zusammensetzungen sprachüblich und leicht verständlich
sind, ist die angemeldete Marke wegen ihres sofort erfassbaren, im Vordergrund
stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts im Hinblick auf die beanspruchte
Dienstleistung nicht als individualisierender Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb geeignet und damit nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
2. Die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG wird nicht zugelassen, da
das Verfahren keine Rechtsfrage aufgeworfen hat, die nicht bereits aufgrund der
höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind.
Baumgärtner
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
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