Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 05.10.2005 – 29 W (pat) 165/03

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 165/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 44 251.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Richters Baumgärtner als Vorsitzendem und der Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

BABYCLUB

Die Wortmarke

soll für die Dienstleistung der

Klasse 38: Bereitstellung von Internet-Seiten für Produkte und

Dienstleistungen, die an Schwangere und Eltern vertrieben werden sollen,

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung mit Schreiben vom 21. Februar 2002 beanstandet und mit Beschluss

vom 14. Mai 2003 zurückgewiesen.

Dem angemeldeten Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft, da die Bezeichnung

im Hinblick auf die angemeldete Dienstleistung lediglich einen themenbezogenen

Sachhinweis darstelle. Die betroffenen Verkehrskreise erwarteten nicht, dass mit

„BABYCLUB“ ein Hinweis auf die Herkunft einer Dienstleistung aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb bezeichnet werde.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 24. Juni 2003 (Bl 5 ff dA) trägt

die Anmelderin vor, es handle sich um eine sog sprechende Marke, die möglicherweise Assoziationen wecke, aber nicht lediglich ein Sachhinweis sei. Das Zeichen sei überraschend und originell, da sich Babys nicht selbst zu einem Club zusammenschließen könnten. Als Bezeichnung für ein Internetportal sei das Zeichen

ungebräuchlich und könne das Angebot eines Providers sehr wohl von dem eines

anderen unterscheiden.

Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

Sie regt hilfsweise an die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2

MarkenG zuzulassen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs 1 und 2 MarkenG zulässig, aber nicht begründet. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft

im Sinne dieser Vorschrift

ist die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die

Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (stRspr; EuGH

GRUR 2004, 1027 - Rn 42 ff - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH

GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH

GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Kann einem Zeichen für die in Frage

stehenden Waren und Dienstleistungen ein

im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst

um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen

Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung - stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft

(stRsp; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2003, 1050, 1051

- Cityservice; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; WRP 2001, 1082, 1083

- marktfrisch; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2001,

1042 - REICH UND SCHOEN).

1.1. Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den auch in der deutschen Sprache gängigen Begriffen „Baby“ und „Club“ zusammen und ist sprachüblich gebildet. „Baby“ bezeichnet in der englischen und deutschen Sprache einen Säugling

(Wahrig, Universalwörterbuch Rechtschreibung, 2002, S 179). Der „Club“, auch in

der Schreibweise „Klub“ vorkommend, ist eine Gemeinschaft oder Vereinigung

(aaO, S 255, 581). Auch die Kombination dieser Begriffe ergibt keinen - über den

Sinn der einzelnen Worte hinausgehenden - Bedeutungsgehalt. Eine sprachliche

Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen, von denen jeder beschreibend ist, ist

nur dann schutzfähig, wenn der Gesamtbegriff nicht ebenfalls beschreibend ist. Es

muss ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der Summe

ihrer Bestandteile bestehen, damit aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannte Dienstleistung ein Eindruck erweckt wird, der hinreichend von dem Eindruck abweicht, der die Summe der Bestandteile ausmacht

(EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - Rn 37 - BIOMILD). Der bloßen Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile ohne semantische oder syntaktische Veränderung fehlt die Eignung, im Verkehr auf die Herkunft aus einem Geschäftsbetrieb

hinzuweisen. Die Anmelderin sieht das Originelle an der angemeldeten Bezeichnung in der Tatsache, dass Babys, anders als Jugendliche oder Studenten, sich

nicht selbst zu einer Vereinigung zusammenschließen können. Dem Verkehr sind

aber auch andere Zusammenschlüsse bekannt, bei denen ersichtlich die Namensgeber nicht selbst Gründungsmitglieder der Vereinigung sind und sich selbst

zusammenschließen, sondern nur die gemeinsame Zweckrichtung bzw Interessengemeinschaft der Vereinigung bezeichnen wie zB Kegelclub, Schachclub,

Buchclub, Yacht-Club, Golfclub, Night Club, Jazz-Club, Rotary Club etc. Es spielt

dabei im Übrigen auch keine Rolle, dass eine konkret angemeldete Wortzusammensetzung lexikalisch nicht nachweisbar ist, da das Verständnis einer Wortverbindung nicht davon abhängt, dass sie in einem Wörterbuch verzeichnet ist (vgl

EuGH MarkenR 2004, 111 - BIOMILD; BGH WRP 2002, 982, 984 - FRÜH-

STÜCKS-DRINK I). Maßgeblich ist allein, ob sie das Publikum – wie vorliegend –

als sachbeschreibenden Hinweis sieht.

1.2. Für die beanspruchte Dienstleistung „Bereitstellung von Internet-Seiten für

Produkte und Dienstleistungen, die an Schwangere und Eltern vertrieben werden

sollen“ handelt es sich daher um eine im Vordergrund stehende Sachaussage, die

den Inhalt der Dienstleistung beschreibt. Dabei trennt der Verkehr nicht zwischen

der technischen Bereitstellung und den angebotenen Inhalten, sondern erfasst

den Aussagegehalt auch hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistung als beschreibend. Wie sich aus den Rechercheunterlagen des Senats ergibt ist es gerade im Internet üblich geworden, durch eine Wortverbindung mit „-club“ auf einen

Zusammenschluss von Interessierten hinzuweisen, für die die entsprechende Bezeichnung lediglich als Inhaltsbeschreibung der Aktivitäten der entsprechenden

Vereinigung dient („Lederhosenclub“, „Vampir-Club“, „Bonsai-Club“ etc). Das allgemein aufgeklärte Publikum im Sinne des europäischen Verbraucherleitbildes

weiß um diese Bezeichnungsgewohnheiten im Internet und wird daher lediglich

ein Informationsportal, ein Gate, eine Website oder eine Homepage erwarten, die

sich an interessierte – ggf zukünftige – Eltern von Neugeborenen und Säuglingen

wendet.

Da der Verkehr daran gewöhnt ist, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu

werden und derartige Zusammensetzungen sprachüblich und leicht verständlich

sind, ist die angemeldete Marke wegen ihres sofort erfassbaren, im Vordergrund

stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts im Hinblick auf die beanspruchte

Dienstleistung nicht als individualisierender Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb geeignet und damit nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

2. Die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG wird nicht zugelassen, da

das Verfahren keine Rechtsfrage aufgeworfen hat, die nicht bereits aufgrund der

höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind.

Baumgärtner

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Cl