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BPatG Beschluss vom 12.08.2009 – 29 W (pat) 69/07

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 69/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 67 334.6

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. August 2009 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Kopacek und den Richter Dr. Kortbein 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

24. Februar 2006 und vom 12. April 2007 aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Oxford Club

ist für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38, 41 und 42

Druckereierzeugnisse, insbesondere auch periodisch erscheinende Zeitschriften, Bücher, Loseblattwerke, Seminarunterlagen;

Online-Dienste, nämlich Bereitstellen von Informationen aller Art in

Bild und Ton im Internet;

Kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-,

Bild- und Datenträgern, insbesondere auch von periodisch erscheinenden Zeitschriften, Büchern, Loseblattwerken;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, industrielle

Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistungen einer

Datenbank

am 22. Dezember 2003 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Hilfsweise hat die Anmelderin die Eintragung mit einem eingeschränkten Verzeichnis beantragt und zwar für jede Waren-und Dienstleistungsklasse mit dem

Zusatz:

"mit Ausnahme solcher, die auf einen Club/Vereinigung hinweisen,

der/die Stadt Oxford zu seinem/ihrem Interessengebiet erklärt hat

und alles rund um Oxford anbietet."

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 24. Februar 2006 und die dagegen gerichtete Erinnerung mit Beschluss vom 12. April 2007 als nicht unterscheidungskräftige und

freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Bei "Oxford" handele es sich um den Namen einer bedeutenden englischen Stadt, die insbesondere als eine traditionsreiche und elitäre Universitätsstadt bekannt sei. Das Wort "Club" bezeichne eine Vereinigung von Menschen mit

bestimmten gemeinsamen Interessen und Zielen, habe sich darüber hinaus im

geschäftlichen Verkehr aber auch zum Hinweis auf die Art des Anbieters oder den

Erbringungsort entwickelt. Entsprechende Clubs könnten als Angebotsstätte für

kulturelle Aktivitäten und auch als Herausgeber entsprechender Clubinformationen

am Markt auftreten. Als Verknüpfung einer geografischen Herkunftsangabe mit

einem beschreibenden Begriff erschöpfe sich das Zeichen in Verbindung mit den

beanspruchten Waren und Dienstleistungen in dem Hinweis auf eine Interessengemeinschaft mit thematischer Ausrichtung auf die Stadt Oxford. Wegen dieses

beschreibenden Aussagegehalts könne auch ein Freihaltebedürfnis nicht verneint

werden.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Beschwerdeverfahren hat sie nach Hinweis des Senats das Verzeichnis der Waren

und Dienstleistungen wie folgt gefasst:

"Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere auch periodisch

erscheinende Zeitschriften, Bücher, Loseblattwerke,

Seminarunterlagen und sonstige Publikationen zu

den Themengebieten Finanzen, Geld und Wirtschaft;

Klasse 38: Online-Dienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf

Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet zu

den Themengebieten Finanzen, Geld und Wirtschaft;

Klasse 41:

kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung zu den Themengebieten Finanzen, Geld und

Wirtschaft; Veröffentlichung und Herausgabe von

Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern, insbesondere auch von periodischen Zeitschriften, Büchern, Loseblattwerken; sämtliche der

vorstehend genannten Dienstleistungen zu den

Themengebieten Finanzen, Geld und Wirtschaft;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; Dienstleistungen einer Datenbank;

sämtliche der vorstehend geannnten Dienstleistungen zu den Themengebieten Finanzen, Geld, Wirtschaft."

Im Hinblick auf das eingeschränkte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beantragt die Anmelderin, der Beschwerde nunmehr stattzugeben.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet.

Im Hinblick auf die von der Anmelderin erklärten Einschränkungen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen sind die Eintragungshindernisse nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG insoweit ausgeräumt, als der Gegenstand sämtlicher

beanspruchter Waren und Dienstleistungen auf die hinreichend konkret gefassten,

abgrenzbaren Themengebiete Finanzen, Geld und Wirtschaft bezogen ist.

1.

Die angemeldete Marke stellt für die vorgenannten Dienstleistungen weder

eine beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, wonach

von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen sind, die ausschließlich

aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen

Herkunft, der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Eigenschaften der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen dienen

können, noch fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG, die in der Eignung besteht, die Waren und Dienstleistungen

als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und

diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu

unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).

2.

Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts werden Kombinationen

einer Sachangabe mit "Club" als schutzunfähig angesehen, wenn die Sachangabe das jeweilige Interessengebiet bzw. die Zielgruppe bezeichnet, vgl.

z. B. "BabyClub" (vgl. 29 W (pat) 165/03), "CLUB 60" (vgl. 32 W (pat) 40/06).

Ebenfalls zurückgewiesen wurden die Anmeldungen "German Club" (vgl.

32 W (pat) 14/05) und "Bucovina Club" (vgl. 32 W (pat) 54/06) als Hinweis

auf Vereinigungen bzw. Veranstaltungsräume, die auf die Vermittlung der

Kultur und des Brauchtums eines Landes oder einer Region ausgerichtet

sind.

Zwar existieren Clubs, die sich einzelnen Städten, vor allem in Bezug auf

Städtepartnerschaften, und in diesem Rahmen vornehmlich kulturellen Aktivitäten, widmen (vgl. z. B. Club St. Petersburg, Potsdam Club etc.). Für den

Gesamtbegriff "Oxford Club" zeigt die Internetrecherche jedoch lediglich eine

Verwendung durch die Anmelderin selbst für einen privaten, internationalen

Finanzclub. "Oxford" ist der Name einer bekannten englischen Universitätsstadt.

3.

Nach der Internetrecherche ist nicht feststellbar, dass Oxford sich über den

Namen einer Universitätsstadt hinaus zu einem Synonym für die von den

Waren und Dienstleistungen der Anmeldung nach der erfolgten Einschränkung allein umfassten Themengebiete Finanzen, Geld und Wirtschaft entwickelt hat. Dem Verkehr ist bekannt, dass die führende Finanz- und Wirtschaftsmetropole Großbritanniens London ist. Es gibt keinerlei Hinweise

darauf, dass die Stadt "Oxford" eine besondere Verbindung zu den Themenkreisen Finanzen, Geld und Wirtschaft, auf die sämtliche der angemeldeten

Waren und Dienstleistungen gerichtet sind, aufweist. Ein der Annahme der

Unterscheidungskraft entgegenstehender Aussagegehalt muss so deutlich

und unmissverständlich hervortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist (vgl. EuG

GRUR Int. 2001, 756, 758 - EASYBANK). Dies ist vorliegend zu verneinen;

insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sich dem Verkehr der Bestandteil "Oxford" als allgemeines Synonym für jegliche wissenschaftliche

Themenkomplexe, denen auch die Gebiete Finanzen, Geld und Wirtschaft

unterfallen können, aufdrängt. Demzufolge wird mit ihnen nicht der Gegenstand benannt, mit der sich ein Club beschäftigen kann. Auch erscheint eine

Interpretation des angemeldeten Zeichens im Sinne eines Clubs, der sich in

Oxford befindet, fernliegend. Mangels eines beschreibenden Aussagegehalts

in Bezug auf die nach erfolgter Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses betreffendenden Waren und Dienstleistungen ist die

Wortfolge "Oxford Club" somit geeignet als betrieblicher Herkunftshinweis zu

dienen, die auch keinem Freihaltebedürfnis unterliegt.

Die angefochtenen Beschlüsse waren daher aufzuheben.

Grabrucker

Kopacek

Richter Dr. Kortbein ist in Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert.

Grabrucker

Hu