Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 13.10.2005 – 10 W (pat) 3/04

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 3/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 02 546.4

(Wirksamkeit der Anmeldung)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die

Richterin Püschel und den Richter Rauch

beschlossen:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

- Prüfungsstelle 11.43 - vom 26. März 2003 wird aufgehoben.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. 08.05

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat am 23. Januar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Die Beseitigung der Arbeitslosigkeit“ eingereicht. Die Prüfungsstelle 11.43 des DPMA hat durch Beschluss vom 26. März 2003 festgestellt, dass keine rechtswirksame Patentanmeldung zustande gekommen sei. Zur Begründung wird in dem Beschluss ausgeführt, die Anmeldeunterlagen und deren Lehre beträfen bloße Anweisungen an

den menschlichen Geist, womit keine Wirkung beherrschbarer Naturkräfte erzielt

werden könne. Derartige Ratschläge seien nicht patentfähig, weshalb die Anmeldung zurückgewiesen werden müsse.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, zu

deren Begründung er sein Konzept zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit nochmals

darstellt. Er stellt sinngemäß die Anträge,

den Beschluss vom 26. März 2003 aufzuheben und die Patentanmeldung zuzulassen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die im Tenor dieses Beschlusses getroffene Feststellung, wonach die vorliegende

Anmeldung nicht rechtswirksam sei, ist nicht zutreffend. Eine Anmeldung ist wirksam getätigt, wenn die in § 35 Abs 2 PatG genannten Voraussetzungen zur Zuerkennung eines Anmeldetages vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört nicht,

dass in der Anmeldung eine Erfindung iSd § 1 PatG beschrieben wird. Ist die Anmeldung nicht patentfähig (wofür hier auch nach Auffassung des Senats sehr viel

spricht), so ist sie als solche nicht unwirksam, vielmehr ist sie gemäß § 42 Abs 3,

§ 48 PatG zurückzuweisen.

Da der angefochtene Beschluss wegen seines eindeutigen Tenors auch nicht im

Sinne einer Zurückweisung der Anmeldung ausgelegt werden kann, obwohl gerade davon in den Beschlussgründen die Rede ist, muss er aufgehoben und das

Verfahren beim DPMA fortgesetzt werden.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr erscheint im Hinblick auf den Verfahrensfehler des Patentamts für geboten.

Schülke

Püschel

Rauch

Pr